Europäisches Übereinkommen über die Hauptstrassen des internationalen Verkehrs (AGR)
Abgeschlossen in Genf am 15. November 1975 Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. März 1988¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 5. August 1988 In Kraft getreten für die Schweiz am 3. November 1988 (Stand am 3. Dezember 2024) ¹ AS 1988 1833
Begriffsbestimmung und Billigung des internationalen E‑Strassen‑Netzes
Art. 1
Die Vertragsparteien billigen das vorgeschlagene Strassennetz, im folgenden als «internationales E‑Strassen‑Netz» bezeichnet und in Anlage I² beschrieben, als koordinierten Plan für den Bau und Ausbau der Strassen von internationaler Bedeutung; sie beabsichtigen, diesen Plan im Rahmen ihrer nationalen Ausbauprogramme zu verwirklichen.
² AS 1992 811; 1996 881; 2004 3983; 2008 3969; 2010 3591; 2014 3607; 2018 543; 2024 585). Die Anlagen sowie die Änderungen der Anlagen werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte der Anlagen sowie der Änderungen der Anlagen können auf der Internetseite der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa eingesehen werden: https://unece.org/DAM/trans/doc/2017/sc1/ECE-TRANS-SC1-2016-03-Rev1f.pdf , https://unece.org/DAM/trans/doc/2016/sc1/ECE-TRANS-SC1-2016-03-Rev1e.pdf , https://unece.org/sites/default/files/2024-02/ECE-TRANS-SC.1-420f.pdf (Änderungen), https://unece.org/sites/default/files/2023-11/ECE-TRANS-SC.1-420e.pdf (Änderungen), oder können beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden. Es existieren keine deutschen und italienischen Übersetzungen.
Art. 2
Das internationale E‑Strassen‑Netz besteht aus einem Rastersystem, das durch Strassen des Hauptrasters gebildet wird, die im allgemeinen in Richtung Nord–Süd und West–Ost verlaufen; das Netz umfasst auch Strassen des Zwischenrasters, die zwischen den Strassen des Hauptrasters verlaufen sowie Abzweigungen, Zubringer oder Verbindungsstrassen.
Bau und Ausbau der Strassen des internationalen E‑Strassen‑Netzes
Art. 3
Die Strassen des internationalen E‑Strassen‑Netzes, auf das sich Artikel 1 bezieht, haben den Bestimmungen der Anlage II zu entsprechen.
Kennzeichnung der Strassen des internationalen E‑Strassen‑Netzes
Art. 4
1. Die Strassen des internationalen E‑Strassen‑Netzes sind mit dem in Anlage III beschriebenen Zeichen kenntlich zu machen und zu bezeichnen.
2. Alle zur Bezeichnung der E‑Strassen verwendeten Zeichen, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens und seinen Anlagen nicht entsprechen, sind binnen dreier Jahre nach dem Zeitpunkt zu entfernen, zu dem dieses Übereinkommen für den betreffenden Staat nach Artikel 6 in Kraft tritt.
3. Auf allen Strassen des internationalen E‑Strassen‑Netzes sind binnen vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für den betreffenden Staat nach Artikel 6 in Kraft tritt, neue Zeichen anzubringen, die dem in Anlage III beschriebenen entsprechen.
4. Die Bestimmungen dieses Artikels unterliegen nicht den Einschränkungen, die sich aus den in Artikel 1 erwähnten nationalen Programmen ergeben könnten.
Verfahren zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens und um Vertragspartei zu werden
Art. 5
1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1976 für Staaten zur Unterzeichnung auf, die entweder Mitglied der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa oder die nach Absatz 8 der Satzung der Kommission in beratender Eigenschaft in die Kommission aufgenommen sind.
2. Diese Staaten können Vertragsparteien des Übereinkommens werden durch:
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung und anschliessender Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, oder
c) Beitritt.
3. Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer ordnungsgemässen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Inkrafttreten dieses Übereinkommens
Art. 6
1. Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Regierungen von acht Staaten es entweder ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder eine Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, vorausgesetzt, dass eine oder mehrere Strassen des internationalen E‑Strassen‑Netzes die Hoheitsgebiete von mindestens vier Staaten, die unterzeichnet oder eine solche Urkunde hinterlegt haben, durchgehend verbinden. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, so tritt das Übereinkommen 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem eine diese Bedingung erfüllende Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder die Hinterlegung einer solchen Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde erfolgt ist.
2. Für jeden Staat, der seine Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, mit dem die in Absatz 1 genannte Frist von 90 Tagen beginnt, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung in Kraft.
3. Mit seinem Inkrafttreten beendet und ersetzt dieses Übereinkommen in den Beziehungen der Vertragsparteien untereinander die am 16. September 1950 in Genf unterzeichnete Erklärung über den Bau internationaler Hauptverkehrsstrassen.
Verfahren zur Änderung des Hauptwortlautes dieses Übereinkommens
Art. 7
1. Der Hauptwortlaut dieses Übereinkommens kann durch eines der in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
2. a) Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung des Hauptwortlautes dieses Übereinkommens von der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) geprüft.
b) Wird die Änderung von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen und umfasst diese Mehrheit eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, so teilt der Generalsekretär die Änderung allen Vertragsparteien zur Annahme mit.
c) Nehmen zwei Drittel der Vertragsparteien die Änderung an, so notifiziert der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien; die Änderung tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation in Kraft. Sie tritt für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor ihrem Inkrafttreten erklärt haben, dass sie die Änderung nicht annehmen.
3. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien beruft der Generalsekretär eine Konferenz ein, zu der die in Artikel 5 genannten Staaten eingeladen werden. Das in Absatz 2 Buchstaben a und b bezeichnete Verfahren findet für jede Änderung Anwendung, die durch eine solche Konferenz geprüft wird.
Verfahren zur Änderung der Anlage I
Art. 8
1. Die Anlage I dieses Übereinkommens kann durch das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren geändert werden.
2. Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung der Anlage I von der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) geprüft.
3. Wird die Änderung von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen und umfasst diese Mehrheit die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, so teilt der Generalsekretär die Änderung den zuständigen Verwaltungen der unmittelbar betroffenen Vertragsparteien mit. Als unmittelbar betroffene Vertragsparteien gelten
a) bei Einfügung einer neuen oder bei Änderung einer vorhandenen internationalen A‑Strasse jede Vertragspartei, durch deren Hoheitsgebiet die Strasse führt;
b) bei Einfügung einer neuen oder bei Änderung einer vorhandenen internationalen B‑Strasse jede an das antragstellende Land angrenzende Vertragspartei, durch deren Hoheitsgebiete die internationale A‑Strasse verläuft bzw. die internationalen A‑Strassen verlaufen, mit denen die neue oder zu ändernde B‑Strasse verbunden wird. Als angrenzend im Sinne dieses Absatzes gelten zwei Vertragsparteien auch dann, wenn die Endpunkte einer Schifffahrtsverbindung, die durch den Verlauf dieser internationalen A-Strasse (A‑Strassen) vorgegeben ist, in ihrem Hoheitsgebiet liegen.
4. Jeder nach Absatz 3 übermittelte Änderungsvorschlag ist angenommen, wenn binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt seiner Übermittlung keine der zuständigen Verwaltungen der unmittelbar betroffenen Vertragsparteien beim Generalsekretär Einspruch gegen die Änderung erhebt. Erklärt die Verwaltung einer Vertragspartei, dass nach ihrem innerstaatlichen Recht ihre Zustimmung von einer Sonderermächtigung oder der Genehmigung durch eine gesetzgebende Körperschaft abhängt, so gilt ihre Zustimmung zur Änderung der Anlage I so lange als nicht erteilt und der Änderungsvorschlag als nicht angenommen, bis diese Verwaltung dem Generalsekretär notifiziert, dass die erforderliche Ermächtigung oder Genehmigung erteilt worden ist. Erfolgt diese Notifikation nicht binnen 18 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Änderungsvorschlag der Verwaltung mitgeteilt worden ist, oder erhebt die zuständige Verwaltung der unmittelbar betroffenen Vertragspartei innerhalb der vorerwähnten Frist von sechs Monaten Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung, so ist diese nicht angenommen.
5. Jede angenommene Änderung wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien mitgeteilt und tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung für diese Vertragsparteien in Kraft.
Verfahren zur Änderung der Anlagen II und III
Art. 9
1. Die Anlagen II und III können durch das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren geändert werden.
2. Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung der Anlagen II und III von der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) geprüft.
3. Wird die Änderung von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen und umfasst diese Mehrheit die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, so teilt der Generalsekretär die Änderung den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien zur Annahme mit.
4. Die Änderung ist angenommen, wenn weniger als ein Drittel der zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderung notifizieren.
5. Jede angenommene Änderung wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien mitgeteilt und tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt dieser Mitteilung für alle Vertragsparteien in Kraft; dies gilt nicht für die Vertragsparteien, die gemäss Artikel 9 Absatz 4 innerhalb von sechs Monaten erklärt haben, dass sie die Änderung ganz oder teilweise ablehnen.³
³ Fassung gemäss der am 15. Jan. 2008 in Kraft getretenen Änd. ( AS 2008 3969 ).
Notifikation der Anschrift der Verwaltung, der die Vorschläge zur Änderung der Anlagen mitzuteilen sind
Art. 10
Jeder Staat teilt bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt zu diesem dem Generalsekretär den Namen und die Anschrift der Verwaltung mit, der nach den Artikeln 8 und 9 die Vorschläge zur Änderung der Anlagen zu übermitteln sind.
Kündigung und Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens
Art. 11
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Art. 12
Dieses Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als acht beträgt.
Beilegung von Streitigkeiten
Art. 13
1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, welche die Streitparteien nicht durch Verhandlungen oder auf anderem Weg beilegen können, wird auf Antrag einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei einem Schiedsverfahren unterworfen und zu diesem Zweck einem oder mehreren Schiedsrichtern unterbreitet, die von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen auszuwählen sind. Können sich die Streitparteien binnen dreier Monate nach dem Tag, an dem das Schiedsverfahren beantragt wurde, nicht auf den oder die Schiedsrichter einigen, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem die Streitigkeit zur Entscheidung unterbreitet wird.
2. Die Entscheidung des oder der nach Absatz 1 ernannten Schiedsrichter ist für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bindend.
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