Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für erwachsene und junge erwa... (343.300)
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Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für erwachsene und junge erwachsene Verurteilte

über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für erwachsene und junge erwachsene Verurteilte 1 ) vom 31.10.2013 (Stand 01.04.2024) Die Lateinische Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfra - gen zuständigen kantonalen Behörden Gestützt auf: die Artikel 74 und 75, 75a, 84 Abs. 6, 90 Abs. 4 und 4 bis und 372 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB); die Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Mi - litärstrafgesetz (V StGB-MStG); die Artikel 234-237 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Okto - ber 2007 (StPO);

Artikel 4 Bst. b des Konkordats vom 10. April 2006 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Er -

wachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (Konkordat über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen); den Beschluss vom 10. Oktober 1988 betreffend den Abschluss einer Ver - einbarung zwischen den drei Schweizer Strafvollzugskonkordaten über die Strafurlaube; das durch die KKJPD am 29. März 2012 angenommene Merkblatt zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug, In Erwägung: Aus Artikel 123 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) ergibt sich der Grundsatz, dass der strafrechtliche Sanktionenvollzug Sache der Kantone ist. Die Kantone müssen die von ihren Gerichten gefällten Urteile vollziehen (Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0; abge - kürzt StGB). Sie haben einen einheitlichen Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zu gewährleisten (Art. 372 Abs. 3 StGB). Die drei regionalen Vollzugskonkordate sorgen für die angestrebte Rechtsvereinheitlichung.
1) Angenommen vom Kanton Wallis am 20.11.2013. Inkrafttreten am 01.01.2014. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Im Bereich der Kontakte der gefangenen Personen mit der Aussenwelt setzt das StGB klare Grundsätze und betont, dass die in der Praxis und durch die Konkordatsbestimmungen eingeführten Ausgangsbewilligungen (Urlaub, un - begleitete oder begleitete Ausgänge) den gefangenen Personen erteilt wer - den, um ihnen Beziehungen zur Aussenwelt zu ermöglichen, ihre Freilas - sung vorzubereiten und ferner, wenn besondere Gründe vorliegen (z. B. Re - gelung wichtiger persönlicher oder rechtlicher Angelegenheiten oder Aus - übung eines politischen Mandats, die keine Aufschiebung zulassen und die Anwesenheit des Betroffenen erfordern). Dennoch ist die Gewährung von Ausgang verknüpft mit den Bedingungen, dass das Verhalten der gefangenen Person während des Strafvollzugs dem Ausgang nicht entgegensteht, dass nicht zu erwarten ist, dass die gefange - ne Person flieht oder weitere Straftaten begeht, dass sie die öffentliche Si - cherheit nicht gefährdet (Art. 75 StGB), und dass sie nicht speziellen Sicher - heitsmassnahmen unterworfen ist (Art. 75a StGB). Jedoch werden extrem gefährlichen Straftätern während des der Verwah - rung vorausgehenden Strafvollzugs oder während der lebenslänglichen Ver - wahrung keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen bewilligt (Art. 84 Abs. 6 bis und 90 Abs. 4 ter StGB). Es ist Sache der zuständigen Behörden, Bedingungen festzusetzen, die von der gefangenen Person eingehalten werden müssen; in gewissen Fällen können zusätzliche technische Massnahmen getroffen werden, z. B. elektro - nische Überwachung (vgl. Art. 237 StPO, aber auch kantonale Ausführungs - bestimmungen). Die von den Kantonen bezeichneten zuständigen Behörden haben demnach zu prüfen, ob die gefangene Person, die eine Ausgangsbewilligung bean - tragt, die Bedingungen dafür erfüllt. Gemäss einer bewährten Praxis werden bei dieser Beurteilung verschiedene Elemente berücksichtigt (z. B. Art der Straftat, Dauer der Strafen und Massnahmen, Fluchtgefahr, psychischer Zu - stand, Benehmen und Haltung, Dauer des Aufenthaltes, ernsthafte Bindun - gen zu unserem Land, mögliche Gemeingefährlichkeit). In gewissen Fällen haben die von den Kantonen bestimmten zuständigen Behörden zudem die Stellungnahme der Kommission nach Artikel 75a und
90 Abs. 4 bis StGB einzuholen. Diese gibt ihre Beurteilung ab in den Fällen nach Artikel 62d Abs. 2 StGB, bei Vollzugsöffnungen (z.B. Ausgangsbewilli - gungen) und für die Beurteilung der Gemeingefährlichkeit der gefangenen Person (die gefangene Person hat ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen). Dieses Reglement trägt der Praxis und den gemachten Erfahrungen sowie den neuen gesetzlichen Bestimmungen Rechnung. Auf Antrag der Konkordatskommission und der Kommission der Schutzauf - sichtsämter vom 26. September 2013,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für Personen, die ihre freiheitsentziehenden Strafen oder Massnahmen im offenen oder geschlossenen Vollzug verbüssen.
2 Für gefangene Personen im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug kann begleiteter Ausgang, unbegleiteter Ausgang oder Urlaub bewilligt wer - den. Die Gerichtsbehörde kann dazu aufgefordert werden, eine Stellungnah - me abzugeben.
3 Bei Personen, die im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug inhaftiert sind, ist die Verfahrensleitung für die Gewährung eines begleiteten Ausgang, eines unbegleitetes Ausgangs oder eines Urlaubs zuständig. Diese kann grundsätzlich über die Bewilligung entscheiden und sie von der Erfüllung von Bedingungen oder Auflagen abhängig machen. Sie kann die Vollzugs - kompetenz für die einzelnen Ausgänge, insbesondere für den Zeitpunkt, die Dauer sowie die Bedingungen und Auflagen, an die Einweisungsbehörde delegieren. *

Art. 2 Grundsätze

1 Die Ausgangsbewilligung darf weder die Wirkungen der Verurteilung bei der Vorbeugung verhindern noch die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen oder die Allgemeinheit gefährden, insbesondere in Fällen der Verwahrung.
2 ... *
3 Die gefangene Person, die sich in der Phase des Arbeitsexternats befindet, kann Urlaub nach der Skala in Artikel 11 Abs. 4 dieses Reglements erhalten.
4 Die gefangene Person, die sich in der Phase der Halbgefangenschaft be - findet, kann Urlaub nach der Skala in Artikel 11 Abs. 5 dieses Reglements erhalten.
5 Für gefangene Personen, gegen die eine Strafuntersuchung läuft, können die zuständigen Behörden eine Ausgangsbewilligung nur mit der vorgängi - gen Zustimmung der zuständigen Gerichtsbehörde gewähren.
6 Für den Vollzug im Hochsicherheitsbereich und für den Vollzug der lebens - länglichen Verwahrung der extrem gefährlichen Straftäter wird die Konferenz nach Bedarf besondere Bestimmungen erlassen.
7 Die Artikel 75a und 90 Abs. 4 bis StGB bleiben vorbehalten.
2 Definitionen

Art. 3 Definitionen

1 Ausgangsbewilligungen gelten: a) für den Urlaub, der eines der Mittel darstellt, um der gefangenen Per - son die Pflege von Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung ihrer Entlassung zu ermöglichen. Der Grundsatz der Gewährung von Urlaub muss im Vollzugsplan für Strafen und Massnahmen vorgese - hen werden, damit er nützlich festgelegt werden kann; b) für unbegleitete Ausgänge, die der gefangenen Person gewährt wer - den, damit sie sich persönlichen, beruflichen und rechtlichen Angele - genheiten, die nicht aufgeschoben werden können und für die ihre An - wesenheit ausserhalb der Anstalt unerlässlich ist, widmen kann; c) für begleitete Ausgänge, die aus einem besonderen Grund gewährt werden.

Art. 4 Ausgangsbewilligungen

1 Ausgangsbewilligungen sind als bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenhei - ten von der Vollzugseinrichtung speziell geregelte Vollzugsöffnungen. Sie sind Bestandteil der individuellen Vollzugspläne (Art. 75 Abs. 3 und Art. 90 Abs. 2 StGB) und dienen in erster Linie dem Erreichen des gesetzlichen Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit (Art. 75 Abs. 1 StGB). Namentlich dienen sie: a) der Aufrechterhaltung der Beziehungen zur Aussenwelt und der Struk - turierung des Vollzugs; b) der Besorgung unaufschiebbarer persönlicher, beruflicher oder rechtli - cher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der gefangenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist; c) der Besorgung unaufschiebbarer persönlicher, existenzerhaltender und gesetzlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der ge - fangenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist; d) der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und zur Strukturie - rung eines langen Vollzugs;
e) therapeutischen Zwecken (z.B. zur Erfüllung therapeutischer Aufga - ben, zur Überprüfung der therapeutischen Arbeit, zur Aufrechterhal - tung einer Grundmotivation für die therapeutische Arbeit); f) der Vorbereitung der Entlassung.
2 Ausgang und Urlaub erfolgen in der Regel unbegleitet. Die Bewilligungsbe - hörde kann eine Begleitung der gefangenen Person anordnen, wenn dies notwendig erscheint, um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicher zu stellen. Wird nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet, erfolgt die Be - gleitung durch Mitarbeitende der Vollzugseinrichtung. Die Begleitperson sorgt in erster Linie für die Einhaltung des Ausgangs- bzw. Urlaubspro - gramms.

Art. 5 Vollzugsöffnungen

1 Als Vollzugsöffnungen gelten sämtliche Aufenthalte von gefangenen Per - sonen: a) ausserhalb des Sicherheitsbereichs einer geschlossenen Vollzugsein - richtung oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Vollzugs - einrichtung; b) ausserhalb des Areals einer offenen Vollzugseinrichtung, ausgenom - men im Vollzugsplan vorgesehene, der Einweisungsbehörde bekannt gegebene begleitete Aktivitäten.
2 Die von der KKJPD anerkannten Vollzugsöffnungen sind im beigelegten Merkblatt der KKJPD vom 29. März 2012 aufgelistet.
3 Nicht als Vollzugsöffnungen gelten: a) polizeiliche Zuführungen von gefangenen Personen (z. B. zu Befra - gungen, Verhandlungen, Arztterminen); b) Gefangenentransporte mit dem interkantonalen Transportsystem JTS oder mit kantonseigenen Gefangenentransporten.
4 Ist eine Person im Rahmen des Straf- oder Massnahmenvollzugs in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik eingewiesen, liegen begleitete Ver - schiebungen auf dem Spital- oder Klinikareal in der Verantwortung des Spitals oder der Klinik, soweit die Einweisungsbehörde nicht ausdrücklich et - was anderes angeordnet hat.
3 Zuständige Behörden

Art. 6 Grundsätze

1 Die Einweisungsbehörde ist verantwortlich für die Planung des gesamten Vollzugs und koordiniert diesen.
2 Sie bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und entscheidet nament - lich auch über Vollzugsöffnungen.
3 Sie kann die Bewilligung von Vollzugsöffnungen an die Erfüllung von Be - dingungen und die Einhaltung von Auflagen knüpfen.

Art. 7 Stellungnahme

1 Die Direktion der Einrichtung nimmt vorgängig zu jedem Ausgangsgesuch Stellung, das in die Zuständigkeit der Behörden des Urteilskantons fällt.
2 Es können auch die Stellungnahme der Ämter für Bewährungshilfe, ein Be - richt des Therapeuten sowie jegliche Information einer Behörde oder eines Dritten angefordert werden.
3 Will sich die gefangene Person zu ihrer Familie oder zu Drittpersonen be - geben, so können die zuständigen Behörden vorgängig deren Zustimmung einholen.

Art. 8 Kompetenzdelegation

1 Die Einweisungsbehörde kann ihre Kompetenz zur Bewilligung von Vollzugsöffnungen ganz oder teilweise an die Vollzugseinrichtung delegie - ren. Diese Delegation erfolgt schriftlich und in gegenseitigem Einverständ - nis. Sie kann mit Bedingungen versehen sein.
2 Bei gefangenen Personen, bei denen Gemeingefährlichkeit anzunehmen ist, ist eine Delegation der Entscheidkompetenzen ausgeschlossen. Bei Be - gehen einer Straftat nach Artikel 64 Abs. 1 StGB ist Gefährlichkeit anzuneh - men.
3 Bei der Festsetzung der Bedingungen für die Erteilung einer Ausgangsbe - willigung tragen die zuständigen Behörden insbesondere den Interessen der Opfer und den Umständen der begangenen Straftat Rechnung.

Art. 9 Notzuständigkeit bei Dringlichkeit

1 Ist der Entscheid über eine Vollzugsöffnung unaufschiebbar, ist die Einwei - sungsbehörde nicht erreichbar und wurden die Entscheidungskompetenzen nicht delegiert, entscheidet die Leitung der Vollzugseinrichtung. Sie sorgt für das angemessene Sicherheitsdispositiv und orientiert sich dabei an allfälli - gen vorgängig bewilligten Vollzugsöffnungen. Im Zweifel ersucht sie um poli - zeiliche Unterstützung.
2 Die Leitung der Vollzugseinrichtung orientiert die Einweisungsbehörde so - bald als möglich. Diese entscheidet über die Aufrechterhaltung, Anpassung oder Aufhebung der Anordnung. *
4 zu beachtende Vorschriften

Art. 10 Bedingungen für die Erlangung einer Ausgangsbewilligung

1 Um eine Ausgangsbewilligung, einen Urlaub oder einen unbegleiteten Aus - gang gewährt zu erhalten, muss die gefangene Person: a) formell eine Ausgangsbewilligung beantragen; b) einen Aufenthalt von zwei Monaten in der gleichen Einrichtung ver - bracht haben, jedoch frühestens nach Verbüssen von mindestens ei - nem Drittel der Strafe; vorbehalten bleibt der Beschluss über den Vollzug von Strafen in Form der Halbgefangenschaft; c) Beweismittel beibringen, um aufzuzeigen, dass die Erteilung der Aus - gangsbewilligung mit dem Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vereinbar ist; d) nachweisen, dass sie sich aktiv um die im Vollzugsplan für die Strafen und Massnahmen vorgesehenen Zielsetzungen für eine Wiedereinglie - derung bemüht hat und dass ein solches Ausgangsbewilligungsgesuch im Plan vorgesehen ist; e) nachweisen, dass ihr Verhalten während der Inhaftierung das gefor - derte erhöhte Vertrauen in ihre Person verdient; f) über eine genügende aus Arbeitsleistung erworbene Geldsumme oder ihrem Konto gutgeschriebene Vergütung verfügen.
2 Die Ausgangsgesuche müssen mindestens einen Monat vor dem geplan - ten Termin eingereicht werden.
3 Die ausserordentlichen Gründe für die Bewilligung eines unbegleiteten Ausgangs bleiben vorbehalten.
4 Für die Erlangung einer Ausgangsbewilligung setzt die zuständige Behörde die Bedingungen von Fall zu Fall fest.
5 Im Weiteren können die vom Kanton bezeichneten zuständigen Behörden je nach den Umständen insbesondere folgende Sicherheiten verlangen: a) den Beweis, dass die Ausweispapiere der gefangenen Person bei ei - ner Schweizer Behörde hinterlegt sind; b) weitere Garantien, die einen reibungslosen Verlauf des Ausgangs gewährleisten; c) zusätzliche technische Massnahmen zur Überwachung.

Art. 11 Häufigkeit und Dauer der Ausgangsbewilligung

1 Die gefangene Person kann höchstens alle zwei Monate einen Urlaub er - halten.
2 Aus besonderen Gründen kann die zuständige Behörde durch Aufteilung der gewährten Urlaube von diesem Zeitplan abweichen.
3 Die Urlaubsdauer wird nach folgender Skala festgesetzt: a) 1. und 2. Urlaub, höchstens 24 Stunden; b) 3. und 4. Urlaub, höchstens 36 Stunden; c) 5. und 6. Urlaub, höchstens 48 Stunden; d) ab dem 7. Urlaub, höchstens 54 Stunden.
4 Gefangene Personen, die die Bedingungen für die Gewährung des Arbeitsexternats erfüllen, aber aus unverschuldeten Gründen nicht in den Genuss eines solchen gelangen können, haben die Möglichkeit, wöchentlich Ausgang nach folgender Skala zu erhalten: a) 1. Monat: 52 Stunden; b) 2. Monat: 72 Stunden; c) 3. Monat: 86 Stunden; d) 4. Monat: 124 Stunden ; e) ab dem 5. Monat: 172 Stunden.
5 Während der Halbgefangenschaft bestimmt die Vollzugseinrichtung die Zeitperioden, die die Person im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ausser - halb der Vollzugseinrichtung verbringt. Mit Ausnahme von ordnungsgemäss gerechtfertigten Ausnahmen kann dieser Anteil 13 Stunden nicht überschrei - ten. Die Urlaube werden nach folgender Skala gewährt: a) 1. Monat: höchstens 24 Stunden
b) 2. Monat: höchstens 36 Stunden; c) 3. Monat: höchstens 48 Stunden; d) 4. Monat: höchstens 52 Stunden; e) 5. Monat: höchstens 72 Stunden; f) 6. Monat: höchstens 86 Stunden; g) 7. Monat: höchstens 124 Stunden; h) ab dem 8. Monat: höchstens 124 Stunden.
6 Die Dauer eines unbegleiteten Ausgangs beträgt in der Regel höchstens
12 Stunden, die Reisezeit inbegriffen; sie darf in keinem Fall 16 Stunden überschreiten.
7 Die Dauer eines begleiteten Ausgangs beträgt in der Regel 4 Stunden. Sie darf 8 Stunden, inklusive Reisezeit, nicht überschreiten.

Art. 12 Sonderurlaub zur Weihnachtszeit

1 Ein Urlaub kann gewährt werden, wenn die Umstände dies zulassen und zudem die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) es wurde bereits ein Urlaub bewilligt und erfolgreich absolviert; b) für die Nacht des 31. Dezember kann kein Urlaub gewährt werden; c) die übrigen Bedingungen für die Gewährung von Ausgangsbewilligun - gen bleiben vorbehalten.
2 Der Urlaub unterliegt folgenden Modalitäten: a) ist ein Urlaub zwischen dem 1. Dezember und dem 31. Januar vorge - sehen, so kann dieser Urlaub vorverschoben oder aufgeschoben wer - den, damit er auf die Periode der Weihnachtstage fällt; b) es können höchstens 12 zusätzliche Stunden gewährt werden; c) während des Monats Dezember kann kein zweiter Urlaub gewährt werden; d) der nächstfolgende Urlaub kann frühestens ab dem 25. Februar gewährt werden.

Art. 13 Ausstellung des Ausgangsscheins

1 Gestützt auf die und im Rahmen der Ausgangsbewilligung stellt die Voll - zugseinrichtung der gefangenen Person einen Ausgangsschein aus, den diese auf sich zu tragen und bei einer Kontrolle vorzuweisen hat.
2 Bei Gefangenen im Normalvollzug wird eine Kopie des Ausgangsscheins vorgängig versandt an: a) die Behörden, die den Entscheid getroffen haben; b) gegebenenfalls den Beistand oder die Beiständin; c) das Amt für Bewährungshilfe oder den Sozialfürsorgedienst der Ein - richtung; d) gegebenenfalls die Familie oder die Drittpersonen, zu denen sich die gefangene Person begibt (Art. 7 Abs. 3 dieses Reglements).
3 Die Einrichtung informiert gegebenenfalls die Polizei über den Ausgang nach den Modalitäten, die ihr am geeignetsten zu sein scheinen.

Art. 14 Inhalt des Ausgangsscheins

1 Der Ausgangsschein enthält zwingend folgende Angaben: a) das Austritts- und das Rückkehrdatum; b) die Zeit des Ausgangsbeginns und der Rückkehr; c) den Ort oder die Ortschaften, wohin sich die gefangene Person begibt; d) den Geldbetrag, der der gefangenen Person ausgehändigt wurde (nur für Personen im Normalvollzug); e) die Verpflichtung, sich korrekt zu benehmen; f) die allfälligen Ausgangsbedingungen; g) das Verbot, das Gebiet der Schweiz zu verlassen.

Art. 15 Widerruf der gewährten Ausgangsbewilligung

1 Erfüllt die gefangene Person, der eine Ausgangsbewilligung gewährt wur - de, deren Bedingungen nicht mehr und können die zuständigen Behörden noch keinen Entscheid treffen, so kann die Direktion der Einrichtung den Ausgang aus schwer wiegenden Gründen oder als vorsorgliche Massnahme vorläufig sperren.
2 Sie informiert unverzüglich die zuständigen Behörden, welche innert einer Frist von 10 Tagen entscheiden müssen.
3 Eine allfällige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
5 Zusammenarbeit und Information

Art. 16 Einweisungsbehörden

1 Die Einweisungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass die Vollzugseinrich - tung bei der Einweisung und während des Vollzugs alle für die Gestaltung des Vollzugs wichtigen Informationen erhält. Sie stellt der Vollzugseinrich - tung die nötigen Unterlagen zu, namentlich einen Vollzugsauftrag mit den Personalien, Delikten und Vollzugsdaten, die Urteile, allfällige Gutachten und Empfehlungen der Fachkommission und den Strafregisterauszug. Sie informiert soweit möglich über den Gesundheitszustand der gefangenen Person, den ausländerrechtlichen Status, allfällige Fernhaltemassnahmen und Ausschreibungen im RIPOL sowie über hängige Verfahren.

Art. 17 Vollzugseinrichtungen

1 Sind die Kompetenzen zur Bewilligung von Vollzugsöffnungen nicht dele - giert worden, übermittelt die Vollzugseinrichtung den Antrag darauf mit einer Stellungnahme an die Einweisungsbehörde. Der Antrag enthält die Angaben zur konkreten Organisation und den Rahmenbedingungen der geplanten Vollzugsöffnung. Ausserdem berichtet die Vollzugseinrichtung über die Ein - haltung des Vollzugsplans und die Mitwirkung der gefangenen Person bei der Planung und Umsetzung der Vollzugsplanungsziele.
2 Die Vollzugseinrichtung nimmt Stellung zu den Bedingungen für die Gewährung von Vollzugsöffnungen und bestimmt, ob allfälligen Unzuläng - lichkeiten mit Auflagen oder Begleitmassnahmen begegnet werden kann.
3 Absolviert die gefangene Person in der Vollzugseinrichtung eine therapeu - tische Behandlung, fügt die Vollzugseinrichtung auch die Stellungnahme der zuständigen Therapieperson bei. Diese nimmt besonders Stellung zu: a) der Entwicklung der Behandlung; b) bestehenden medizinischen Kontraindikationen; c) den Empfehlungen, die zum Ziel haben, das Risiko zu reduzieren.

Art. 18 Versetzung

1 Bei einer Versetzung der gefangenen Person wird der neuen Vollzugsein - richtung das begleitende Dossier zugestellt.

Art. 19 Ergänzende Bestimmung

1 Der Beschluss betreffend den Abschluss einer Vereinbarung zwischen den drei Schweizer Strafvollzugskonkordaten über die Strafurlaube bleibt vorbe - halten.
6 Umgang mit potentiell gefährlichen Tätern

Art. 20 Erhöhte Aufmerksamkeit

1 Bei Personen, die wegen einer Straftat nach Artikel 64 Abs. 1 StGB verur - teilt wurden, hat die Einweisungsbehörde die Gefährlichkeit nötigenfalls un - ter Beizug der Fachkommission genauer abzuklären. Sie kann ebenfalls ein neues Gutachten verlangen.
2 Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Analyse der Art und des Motivs der Tat, das Tatvorgehen, die Kriminalitätsentwicklung, psychische Störun - gen, die Persönlichkeit und entsprechende Problembereiche, spezifisches Konfliktverhalten, soziale Kompetenzen, die Entwicklung seit dem Delikt betreffend die Delinquenz, das Verhalten im Vollzug, die Beziehungsfähig - keit, die Fähigkeit, Verpflichtungen einzugehen und ihnen nachzukommen, Entwicklungen in der Therapie, Einsicht der Tat, Verantwortungsübernahme für das Delikt, die Behandelbarkeit, die Therapiemotivation und das soziale Aufnahmeumfeld bei Milderung im Strafvollzug.

Art. 21 Vollzugsöffnungen

1 Ob eine Vollzugsöffnung bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat unter Berück - sichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öff - nung sowie der aktuellen Situation der gefangenen Person zu entscheiden.
2 Vollzugsöffnungen können bewilligt werden, wenn: a) die verurteilte Person als nicht (mehr) gemeingefährlich beurteilt wird; oder b) Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend geschützt werden können; oder c) Öffnungen in Anbetracht der Situation zur Vorbereitung einer beding - ten oder endgültigen Entlassung notwendig sind.
3 Die Einweisungsbehörde legt die Regeln der Begleitung gemäss dem von der Konkordatskommission erstellten Protokoll fest.

Art. 22 Stellungnahme der Fachkommission

1 Die Einweisungsbehörde berücksichtigt die Stellungnahme der Fachkom - mission, wenn: a) sie die Bewilligung einer Vollzugsöffnung erwägt und b) die gefangene Person verwahrt ist oder eine Freiheitsstrafe zu verbüs - sen hat oder c) sie die Gemeingefährlichkeit der gefangenen Person nicht selber ein - deutig beurteilen kann.
2 Die Fachkommission nimmt zur Gefährdung von Dritten durch die geplante Vollzugsöffnung Stellung und gibt allenfalls Empfehlungen ab, mit welchen Rahmenbedingungen und Begleitmassnahmen eine allfällige Gefährdung gesenkt werden kann.

Art. 23 Begründung des Entscheids

1 Die Einweisungsbehörde trifft einen schriftlichen und begründeten Ent - scheid über die Vollzugsöffnung. Sie sorgt für die Eintragung der gefange - nen Person ins RIPOL.
2 Die Vollzugseinrichtung sorgt dafür, dass der Entscheid umgesetzt wird. Sie hat allfälligen Begleitpersonen alle nötigen Informationen zur gefange - nen Person und zum Zweck der Öffnung sowie zum Sicherheitsdispositiv und zum Verhalten im Notfall abzugeben. Erachtet die Vollzugseinrichtung den Entscheid oder verfügte Auflagen als nicht umsetzbar, meldet sie dies unverzüglich der Einweisungsbehörde; der Ausgang wird somit suspendiert.
7 Schlussbestimmungen
Art. 24
1 Mit diesem Reglement wird das Reglement vom 25. September 2008 über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für erwachsene und junge er - wachsene Verurteilte aufgehoben.
2 Die Konferenz lädt die Regierungen der lateinischen Schweiz ein, ihre kantonalen Regelungen über die Ausgangsbewilligungen anzupassen.
3 Dieses Reglement tritt nach seiner Annahme durch die Kantone gemäss ihren eigenen Bestimmungen in Kraft.
4 Es wird auf der Internetseite der Konferenz sowie in jedem Kanton gemäss dem jeweiligen Verfahren veröffentlicht.
A1 Anhang 1 A1.1 Merkblatt zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug der KKJPD vom 29. März 2012

Art. A1-1 Ausgangslage

1 Aus Artikel 123 Absatz 2 der Bundesverfassung (SR 101) ergibt sich der Grundsatz, dass der strafrechtliche Sanktionenvollzug Sache der Kantone ist. Die Kantone müssen die von ihren Gerichten gefällten Urteile vollziehen (Art.372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0; abge - kürzt StGB). Sie haben einen einheitlichen Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zu gewährleisten (Art. 372 Abs. 3 StGB). Die drei regionalen Vollzugskonkordate sorgen für die angestrebte Rechtsvereinheitlichung, wo - bei das Concordat latin direkt anwendbare verbindliche Regelungen mit Ge - setzesrang erlassen kann; demgegenüber beinhalten die Richtlinien und Empfehlungen der Deutschschweizer Konkordate die Aufforderung an ihre Mitglieder, den Inhalt der Regelungen in die kantonale Gesetzgebung zu übernehmen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Voraussetzungen ist es nichtmöglich, dass die KKJPD gesamtschweizerisch verbindliche Regelun - gen aufstellt. Dies ist auch nicht notwendig: Alle drei Konkordate haben das Ausgangsund Urlaubswesen detailliert geregelt. Inhaltlich stimmen diese Regelungen in den wesentlichen Grundzügen überein.
2 Teilweise bestehen aber namentlich bei Vollzügen, an denen Behörden und Vollzugseinrichtungen aus verschiedenen Konkordaten beteiligt sind, Unsicherheiten oder unterschiedliche Auslegungen, a) was unter Vollzugsöffnungen zu verstehen ist; b) wer für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen zuständig ist; c) wie die Zusammenarbeit und der Informationsfluss unter den am Vollzug einer strafrechtlichen Sanktion Beteiligten zu erfolgen hat; d) welche Besonderheiten bei als gefährlich beurteilten Personen zu be - achten sind.
3 Diese Unsicherheiten sollen mit einem gemeinsamen Merkblatt, das den - beteiligten staatlichen Stellen als Auslegungshilfe dient, möglichstbeseitigt werden. Es bleibt Aufgabe der Konkordate zu prüfen, ob eine Anpassung / Präzisierung ihrer Regelungen im Sinn dieses Merkblatts notwendig bzw. zweckmässig ist.

Art. A1-2 Definitionen

1 Das StGB enthält folgende Legaldefinitionen: a) Vollzugsort (Art. 76 StGB): Freiheitsstrafen werden in einer geschlos - senen oder offenen Strafanstalt vollzogen. Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht. b) Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2 StGB): Vollzugsöffnungen sind Lo - ckerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexter - nat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung. c) Urlaub (Art. 84 Abs. 6 StGB): Dem Gefangenen ist zur Pflege der Be - ziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegen - steht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. d) Gemeingefährlichkeit (Art. 75a Abs. 3 StGB): Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt.
2 Für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen im Massnahmenvollzug verweist Art. 90 Abs. 4 bis StGB auf Art. 75a, der sinngemäss gilt.
3 Vollzugsöffnungen: a) Als Vollzugsöffnungen gelten sämtliche Aufenthalte von eingewiese - nen Personen
1. ausserhalb des Sicherheitsbereichs einer geschlossenen Voll - zugseinrichtung oder einer geschlossenen Abteilung einer offe - nen Vollzugseinrichtung 2 ) ;
2) Geschlossene Vollzugseinrichtungen und geschlossene Abteilungen einer offenen Vollzugseinrichtung müssen durch bauliche, technische, organisatorische und per - sonelle Mittel verhindern, dass sich die eingewiesenen Personen durch Flucht dem Vollzug entziehen.
2. ausserhalb des Areals einer offenen Vollzugseinrichtung 3 ) , aus - genommen im Vollzugskonzept vorgesehene, der Einweisungs - behörde bekannt gegebene
4 ) begleitete Aktivitäten
5 )
. b) Namentlich gelten als Vollzugsöffnungen:
1. begleitete Ausgänge
2. unbegleitete Ausgänge
3. begleitete Sach- und Beziehungsurlaube
4. unbegleitete Sach- und Beziehungsurlaube
5. Beschäftigung ausserhalb des Sicherheitsbereichs einer ge - schlossenen Vollzugseinrichtung (Arbeit ausserhalb der Anstalts - mauern bzw. in einem weniger gesicherten Bereich)
6. Versetzung aus einer geschlossenen in eine offene Vollzugsein - richtung
7. Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber, externe Arbeits - trainings
8. Arbeitsexternate
9. Wohn- und Arbeitsexternate
10. bedingte Entlassungen. c) Nicht als Vollzugsöffnungen gelten:
1. polizeiliche Zuführungen von eingewiesenen Personen (z.B. zu Befragungen, Verhandlungen, Arztterminen);
2. Gefangenentransporte mit dem interkantonalen Transportsystem JTS oder mit kantonseigenen Gefangenentransporten. d) Ist eine Person im Rahmen des Straf- oder Massnahmenvollzugs in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik eingewiesen, liegen begleite - te Verschiebungen auf dem Spital- oder Klinikareal 6 ) in der Verantwor - tung des Spitals oder der Klinik, soweit die Einweisungsbehörde nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet hat.
3) Mit der Einweisung in den offenen Vollzug bringt die Einweisungsbehörde zum Aus - druck, dass bei der eingewiesenen Person keine (erhöhte) Gefahr für eine Flucht oder weitere Straftaten besteht. Dies entbindet aber nicht davor, diese Risiken bei weitergehenden Öffnungen erneut konkret zu prüfen.
4) allgemein oder z.B. mit dem Vollzugsplan.
5) z.B. externe Arbeitseinsätze mit einem Arbeitsmeister, sportliche Aktivitäten mit ei - nem Sportleiter, Mitwirkung in einer geführten Freizeitgruppe mit externen Aktivitä - ten.
6) z.B. für Untersuche/Behandlungen in einem anderen Gebäude auf dem Areal.
4 Ausgang und Urlaub: a) Ausgang und Urlaub sind als bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesen - heiten von der Vollzugseinrichtung speziell geregelte Vollzugsöffnun - gen. Sie sind Bestandteil der individuellen Vollzugspläne (Art. 75 Abs.
3 und Art. 90 Abs. 2 StGB) und dienen in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit (Art. 75 Abs.
1 StGB). Namentlich dienen sie:
1. der Aufrechterhaltung/Pflege oder dem Aufbau von Beziehungen mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung;
2. der Besorgung unaufschiebbarer persönlicher, existenzerhalten - der und rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist;
3. der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und zur Struk - turierung eines langen Vollzugs 7 ) ;
4. therapeutischen Zwecken (z.B. zur Erfüllung therapeutischer Auf - gaben, zur Überprüfung der therapeutischen Arbeit, zur Aufrecht - erhaltung einer Grundmotivation für die therapeutische Arbeit);
5. der Vorbereitung der Entlassung. b) Ausgang und Urlaub erfolgen in der Regel unbegleitet. Die Bewilli - gungsbehörde kann eine Begleitung der eingewiesenen Person anord - nen, wenn dies notwendig erscheint, um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicher zu stellen. Wird nicht ausdrücklich etwas ande - res angeordnet, erfolgt die Begleitung durch Mitarbeitende der Voll - zugseinrichtung 8 ) . Die Begleitperson sorgt in erster Linie für die Einhal - tung des Ausgangs- bzw. Urlaubsprogramms. Sie ergreift die nach der konkreten Situation und den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung einer Flucht oder einer Straftat 9 ) .
7) Auf eine Begründung von Vollzugsöffnungen "aus humanitären Gründen" sollte ver - zichtet werden.
8) Je nach Beurteilung der Sicherheitslage und nach dem Zweck der Öffnung erfolgt die Begleitung durch Anstaltspersonal aus dem Sicherheitsdienst, dem Wohn- oder Arbeitsbereich oder dem Therapiebereich. Die Begleitung durch andere Personen (z.B. freiwillige Mitarbeitende, ehemalige Polizisten oder Vollzugsmitarbeitende, die im Auftragsverhältnis arbeiten, oder Angehörige, Bekannte oder andere Privatperso - nen) genügt nur, wenn dies in der Bewilligung ausdrücklich festgehalten ist.
9) Die Begleitperson hat umgehend zu reagieren, wenn sich im Verhalten der einge - wiesenen Person Auffälligkeiten zeigen, die auf einen Missbrauch der Öffnung hin - deuten. Bei Anstalten zur Fluchtergreifung oder bei Flucht sind Sofortmassnahmen zu ergreifen, die vorgängig z.B. in Checklisten festgelegt wurden.

Art. A1-3 Zuständigkeit

1 Grundsatz: Die Einweisungsbehörde ist verantwortlich für die Planung des gesamten Vollzugs und koordiniert diesen. Sie bestimmt die geeignete Voll - zugseinrichtung und entscheidet namentlich auch über Vollzugsöffnungen. Sie kann die Bewilligung von Vollzugsöffnungen an die Erfüllung von Bedin - gungen und die Einhaltung von Auflagen knüpfen.
2 Kompetenzdelegation: Die Einweisungsbehörde kann ihre Kompetenz zur Bewilligung von Vollzugsöffnungen (ausgenommen die bedingte Entlassung) ganz oder teilweise der Vollzugseinrichtung delegieren. Diese Delegation er - folgt schriftlich 10 ) . Bei eingewiesenen Personen, bei denen die Gemeingefährlichkeit nicht ver - neint wurde, wird auf eine Delegation der Entscheidkompetenzen verzichtet.
3 Notzuständigkeit bei zeitlicher Dringlichkeit: Ist der Entscheid über eine Vollzugsöffnung unaufschiebbar 11 ) , ist die Einweisungsbehörde nicht erreich - bar und wurden die Entscheidungskompetenzen nicht delegiert, entscheidet die Leitung der Vollzugseinrichtung. Sie sorgt für das der allfälligen Gefähr - lichkeit der eingewiesenen Person angemessene Sicherheitsdispositiv und orientiert sich dabei an allfälligen vorgängig bewilligten Vollzugsöffnungen. Im Zweifel ersucht sie um polizeiliche Unterstützung. Die Leitung der Vollzugseinrichtung orientiert die Einweisungsbehörde so - bald als möglich. Diese entscheidet über die Aufrechterhaltung, Anpassung oder Aufhebung der Anordnung.
4 Ausstellung des Urlaubspasses: Gestützt auf und im Rahmen der Urlaubs - bewilligung stellt die Vollzugseinrichtung der eingewiesenen Person für den konkreten Urlaub einen Urlaubspass aus, den diese während der Abwesen - heit von der Vollzugseinrichtung auf sich zu tragen und der Polizei bei einer Kontrollevorzuweisen hat.
10) z.B. mit dem Vollzugsauftrag an die Vollzugseinrichtung.
11) z.B. bei einer notfallmässigen Einweisung in ein Spital oder eine psychiatrische Kli - nik oder bei der Gefahr des Ablebens eines nahen Angehörigen. Erfolgt die Einwei - sung in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik durch die Polizei und sorgt diese auch für die Bewachung der eingewiesenen Person, handelt es sich nicht um eine Vollzugsöffnung (siehe auch Art. A1-2 Abs. 3 Bst. c und d dieses Merkblatts).
5 Prüfung der aktuellen Situation: Bevor der Ausgang oder Urlaub angetreten wird, prüft die Vollzugseinrichtung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen ak - tuell weiter gegeben sind. Bei veränderten Verhältnissen (z.B. zwischenzeit - liche Disziplinierung, Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands, Auf - fälligkeiten am Urlaubstag etc.) verweigert die Vollzugseinrichtung die Durchführung des Urlaubs. Die Einweisungsbehörde wird umgehend infor - miert 12 ) .

Art. A1-4 Zusammenarbeit / Information

1 Einweisungsbehörde: Die Einweisungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass die Vollzugseinrichtung bei der Einweisung und während des Vollzugs alle für die Gestaltung des Vollzugs wichtigen Informationen erhält. Sie stellt der Vollzugseinrichtung die nötigen Unterlagen zu, namentlich einen Vollzugsauftrag mit den Personalien, Delikten und Vollzugsdaten, die Urtei - le, allfällige Gutachten und Empfehlungen der Fachkommission
13 ) und den Strafregisterauszug. Sie informiert soweit möglich über den Gesundheitszu - stand der eingewiesenen Person, den ausländerrechtlichen Status, allfällige Fernhaltemassnahmen und Ausschreibungen im RIPOL sowie über hängige Verfahren.
2 Vollzugseinrichtung: Sind die Kompetenzen zur Bewilligung von Vollzugs - öffnungen nicht delegiert, stellt die Vollzugseinrichtung bei der Einweisungs - behörde schriftlich Antrag. Der Antrag enthält die Angaben zur konkreten Ausgestaltung und den Rahmenbedingungen der geplanten Vollzugsöff - nung 14 ) . Ausserdem berichtet die Vollzugseinrichtung über die Einhaltung des Vollzugsplans und die Mitwirkung der eingewiesenen Person bei der Planungund Umsetzung der Vollzugsplanungsziele. Die Vollzugseinrichtung nimmt Stellung, ob nach ihrer Beurteilung die Vor - aussetzungen für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen erfüllt sind (keine Fluchtgefahr, keine Gefahr neuer Straftaten, korrekte Führung, Vertragsfä - higkeit, geeigneter, überprüfter Empfangsraum, genügend Mittel) und ob all - fälligen Unsicherheiten mit Auflagen/Begleitmassnahmen begegnet werden kann.
12) Keine Information ist erforderlich, wenn der Urlaub aus innerbetrieblichen Gründen verschoben oder abgesagt werden muss, z.B. wegen Erkrankung der eingewiese - nen oder der Begleitperson.
13) vgl. Art. 62 d Abs. 2 und Art. 75a Abs. 1 StGB.
14) z.B. Zweck der Öffnung, genaues Programm mit Zeit- und Ortsangaben,Transport - mittel, Kontaktpersonen, Abstinenzauflagen, allfällige Begleitpersonen, vorgesehene Sicherheitsmassnahmen (z.B. Kontrollanrufe).
Absolviert die eingewiesene Person in der Vollzugseinrichtung eine thera - peutische Behandlung, fügt die Vollzugseinrichtung auch die Stellungnahme der zuständigen Therapieperson bei. Diese nimmt namentlich zur Wahr - scheinlichkeit und Art neuer Straftaten während der geplanten Vollzugsöff - nung Stellung und macht allenfalls Empfehlungen zur Minderungeiner sol - chen Gefahr.
3 Versetzung: Bei einer Versetzung der eingewiesenen Person werden der neuen Vollzugseinrichtung die Vollzugsakten und ein Bericht über den Stand der Umsetzung des Vollzugsplans zugestellt.

Art. A1-5 Umgang mit potentiell gefährlichen Tätern

1 Erhöhte Aufmerksamkeit: Bei Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden, durch welche die physische, psychische oder sexuelle Integrität ei - ner anderen Person grundsätzlich schwer beeinträchtigt werden kann oder bei denen aus anderen Gründen Hinweise auf eine Gefahr für Dritte beste - hen, hat die Einweisungsbehörde die Gefährlichkeit nötigenfalls unter Bei - zug der Fachkommission genauer abzuklären. Dabei soll sie insbesondere die Analyseder Anlasstat, das Tatmotiv und Tatvorgehen, die Kriminalitäts - entwicklung, eine psychische Störung, die Persönlichkeit und entsprechende Problembereiche, spezifisches Konfliktverhalten, soziale Kompetenzen, die Entwicklung seit dem Delikt betreffend die Delinquenz, das Verhalten im Vollzug, Beziehungsfähigkeit, Absprachefähigkeit, Entwicklungen in der Therapie, Einsicht, Verantwortungsübernahme für das Delikt sowie die grundsätzliche Behandelbarkeit, die Therapiemotivation und den sozialen Empfangsraum bei Lockerungen berücksichtigen.
2 Vollzugsöffnungen: a) Ob eine Vollzugsöffnung bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Ana - lyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat in Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der ge - planten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Per - son zu entscheiden. b) Vollzugsöffnungen können bewilligt werden, wenn:
1. die verurteilte Person als nicht (mehr) gemeingefährlich 15 ) beur - teilt wird 16 ) ; oder
15) Nach Art. 75a Abs. 3 StGB.
16) weil eine Behandlung erfolgreich verläuft oder sich das Rückfallrisiko aus anderen Gründen hinreichend verringert hat (z.B. wegen des Alters oder Gesundheitszustan - des der eingewiesenen Person).
2. Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Mass - nahmen oder Auflagen ausreichend geschützt werden können 17 ) ; oder
3. die Vollzugsdatenlage Vollzugsöffnungen zur Vorbereitung einer bevorstehenden Entlassung erfordert 18 ) .
3 Einbezug der Fachkommission: a) Die Einweisungsbehörde holt die Stellungnahme der Fachkommission ein, wenn:
1. sie die Bewilligung einer Vollzugsöffnung erwägt und
2. die eingewiesene Person verwahrt ist oder eine lebenslängliche Freiheitsstrafe zu verbüssen hat oder
3. sie die Gemeingefährlichkeit einer anderen eingewiesenen Per - son nicht selber eindeutig beantworten kann. b) Die Fachkommission nimmt zur Gefährdung von Dritten durch die ge - plante Vollzugsöffnung Stellung und gibt allenfalls Empfehlungen ab, mit welchen Rahmenbedingungen und Begleitmassnahmen eine allfäl - lige Gefährdung gesenkt werden kann.
4 Begründung des Entscheids: Die Einweisungsbehörde entscheidet über die Vollzugsöffnung schriftlich und begründet. Sie sorgt für die Eintragung der eingewiesenen Person ins RIPOL 19 ) . Die Vollzugseinrichtung sorgt dafür, dass der Entscheid umgesetzt wird. Sie hat allfälligen Begleitpersonen alle nötigen Informationen zur eingewiesenen Person und zum Zweck der Öff - nung sowie zum Sicherheitsdispositiv 20 ) und zum Verhalten im Notfall 21 ) ab - zugeben. Erachtet die Vollzugseinrichtung den Entscheid oder verfügte Auf - lagen als nicht umsetzbar, meldet sie dies der Einweisungsbehörde unver - züglich.
17) z.B. durch Begleitung, elektronische Überwachung oder Auflagen wie Kontakt- oder Rayonverbot.
18) Weil eine zeitlich begrenzte Sanktion endet und keine Möglichkeit oder keine Aus - sicht auf Erfolg besteht, dem Gericht die nachträgliche Änderung der Sanktion zu beantragen.
19) Art. 15 Abs. 1 Bst. k des BG über die polizeilichen Informationssysteme des Bun - des, SR 361.
20) z.B. lückenlose Begleitung während der gesamten Dauer der Vollzugsöffnung, auch bei Toilettenbesuchen; Anzahl Begleitpersonen; Fesselung; Transportfahrzeug.
21) Die Begleitpersonen müssen informiert sein, was sie im Notfall, z.B. bei einem Fluchtversuch, unternehmen dürfen und müssen.
Bern / 29. März 2012 / Frühjahrsversammlung KKJPD (Plenum)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
31.10.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 51/2013
03.04.2014 04.04.2014 Art. 9 Abs. 2 geändert BO/Abl. 21/2014
21.03.2024 01.04.2024 Art. 1 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2024-109
21.03.2024 01.04.2024 Art. 2 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2024-109
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 31.10.2013 01.01.2014 Erstfassung BO/Abl. 51/2013

Art. 1 Abs. 3 21.03.2024 01.04.2024 eingefügt RO/AGS 2024-109

Art. 2 Abs. 2 21.03.2024 01.04.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-109

Art. 9 Abs. 2 03.04.2014 04.04.2014 geändert BO/Abl. 21/2014

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