Verordnung über die Seeschifffahrtsgebühren
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Art. 3 Gebührenpflicht
Art. 4 Gebührenbemessung und Gebührenzuschlag
Art. 5 Auslagen
Art. 6 Herabsetzung oder Erlass von Gebühren
2. Abschnitt: Gebühren des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes
Art. 7 ⁶ Flaggengebühr für Schweizerische Seeschiffe
Art. 8 ⁷ Gebührenansätze für andere Dienstleistungen
1. | Ausstellung an Inhaber, die nicht auf einem schweizerischen Seeschiff arbeiten | 150 |
2. | Ersatz | 50 |
Art. 8 a ⁸ Gebühren für Dienstleistungen nach der Jachtenverordnung vom 15. März 1971 ⁹
Fr | ||
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1. | Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung einer Jacht | 500 |
2. | Eintragung einer Jacht im Register | 300 |
3.¹⁰ | Ausstellung eines Flaggenscheins für 5 Jahre | 750 |
4. | Verlängerung eines Flaggenscheins für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer |
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5. | Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung eines Schiffes | 300 |
6.¹¹ | Ausstellung einer Flaggenbestätigung für 5 Jahre | 500 |
7. | Verlängerung einer Flaggenbestätigung für jedes Jahr |
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8.¹² | Änderung oder Duplikat eines Flaggenscheines oder einer Flaggenbestätigung | 100 |
9. | Ausstellung einer Streichungsbescheinigung oder einer |
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10. | Anerkennung einer Prüfungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 | 3000 |
3. Abschnitt: Gebühren des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes
Art. 9 Aufnahme ins Register und Eintragung von Eigentumsübertragungen
1. | Aufnahme eines Seeschiffes in das Register der Seeschiffe, einschliesslich der Anlage des Blattes und der ersten Eintragung des Eigentums am Schiff, sowie Eintragung einer Eigentumsübertragung eines registrierten Schiffs | 1.50 Franken je Nettoregistertonne, höchstens 10 000 Franken |
2. | Bei Tauschverträgen ist die Gebühr nach Ziffer 1 von jedem Tauschgegenstand gesondert zu erheben | |
3. | Eintragung von erbrechtlichen Eigentumsübergängen | ½ der Gebühr nach Ziff. 1, höchstens 5000 Franken |
Art. 10 Streichung im Register
1. | Streichung eines Schiffes im Hauptbuch im Sinne von | Fr.
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2. | Mitteilungen nach Artikel 39 Seeschifffahrtsgesetz und den Artikeln 19 Absatz 2 und 20 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 über das Schiffsregister, pro Mitteilung |
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Art. 11 Eintragung und Erhöhung von Pfandrechten
1. | Pfandrechte bis zu 1 Million Franken | 1 ‰ der Pfandsumme |
2. | Pfandrechte über 1 Million Franken | 1 ‰ auf 1 Mio. Fr. zuzüglich |
Art. 12 Andere Eintragungen, Registerauszüge und Anzeigen
Fr. | ||
1. | Für jede der im Folgenden genannten Einschreibungen: | 50 |
| ||
2. | Registerauszüge und Bescheinigungen je | 30 |
3. | Anzeigen von: | |
| 20 20 |
Art. 13 Gebührenfreie Einschreibungen
4. Abschnitt: Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz
Art. 14 Schiffe
1. | Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Seebriefen | Fr. |
für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer oder Bruchteil davon | 200 | |
2. | Änderungen im Seebrief (Art. 43 Abs. 2 Seeschifffahrtsgesetz) | 100 |
3. | Bescheinigung eines vom Kapitän verfertigten Berichtes |
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4. | Abfassung des Protokolls bei Seeprotest (Art. 120 Seeschifffahrtsgesetz) | |
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nach Zeitaufwand 30 | |
5. | Stempelung (Paginierung) neuer Schiffstagebücher, pro Buch | 20 |
Art. 15 Schiffsbesatzung
1. | Eintragung eines Kapitäns oder eines Kapitänswechsels in die | Fr. 30 |
2. | Anmusterungen, Abmusterungen und Ummusterungen |
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3. | Erfolgt die Musterung nach Ziffer 2 auf Wunsch der Schiffsleitung an Bord, so ist zusätzlich zur Musterungsgebühr eine Gebühr für die benötigte Zeit für die Fahrt zum Schiff und zurück nach Zeitaufwand zu erheben. |