Verordnung über die Seeschifffahrtsgebühren
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Art. 3 Gebührenpflicht
Art. 4 Gebührenbemessung und Gebührenzuschlag
Art. 5 Auslagen
Art. 6 Herabsetzung oder Erlass von Gebühren
2. Abschnitt: Gebühren des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes
Art. 7 ⁶ Flaggengebühr für Schweizerische Seeschiffe
Art. 8 ⁷ Gebührenansätze für andere Dienstleistungen
1.  | Ausstellung an Inhaber, die nicht auf einem schweizerischen Seeschiff arbeiten  | 150  | 
2.  | Ersatz  | 50  | 
Art. 8 a ⁸ Gebühren für Dienstleistungen nach der Jachtenverordnung vom 15. März 1971 ⁹
Fr  | ||
|---|---|---|
1.  | Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung einer Jacht  | 500  | 
2.  | Eintragung einer Jacht im Register  | 300  | 
3.¹⁰  | Ausstellung eines Flaggenscheins für 5 Jahre  | 750  | 
4.  | Verlängerung eines Flaggenscheins für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer  | 
  | 
5.  | Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung eines Schiffes  | 300  | 
6.¹¹  | Ausstellung einer Flaggenbestätigung für 5 Jahre  | 500  | 
7.  | Verlängerung einer Flaggenbestätigung für jedes Jahr   | 
  | 
8.¹²  | Änderung oder Duplikat eines Flaggenscheines oder einer Flaggenbestätigung  | 100  | 
9.  | Ausstellung einer Streichungsbescheinigung oder einer  | 
  | 
10.  | Anerkennung einer Prüfungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2  | 3000  | 
3. Abschnitt: Gebühren des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes
Art. 9 Aufnahme ins Register und Eintragung von Eigentumsübertragungen
1.  | Aufnahme eines Seeschiffes in das Register der Seeschiffe, einschliesslich der Anlage des Blattes und der ersten Eintragung des Eigentums am Schiff, sowie Eintragung einer Eigentumsübertragung eines registrierten Schiffs  | 1.50 Franken je Nettoregistertonne, höchstens 10 000 Franken  | 
2.  | Bei Tauschverträgen ist die Gebühr nach Ziffer 1 von jedem Tauschgegenstand gesondert zu erheben  | |
3.  | Eintragung von erbrechtlichen Eigentumsübergängen  | ½ der Gebühr nach Ziff. 1, höchstens 5000 Franken  | 
Art. 10 Streichung im Register
1.  | Streichung eines Schiffes im Hauptbuch im Sinne von   | Fr. 
  | 
2.  | Mitteilungen nach Artikel 39 Seeschifffahrtsgesetz und den Artikeln 19 Absatz 2 und 20 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 über das Schiffsregister, pro Mitteilung  | 
  | 
Art. 11 Eintragung und Erhöhung von Pfandrechten
1.  | Pfandrechte bis zu 1 Million Franken  | 1 ‰ der Pfandsumme  | 
2.  | Pfandrechte über 1 Million Franken  | 1 ‰ auf 1 Mio. Fr. zuzüglich   | 
Art. 12 Andere Eintragungen, Registerauszüge und Anzeigen
Fr.  | ||
1.  | Für jede der im Folgenden genannten Einschreibungen:  | 50  | 
  | ||
2.  | Registerauszüge und Bescheinigungen je  | 30  | 
3.  | Anzeigen von:  | |
  | 20 20  | 
Art. 13 Gebührenfreie Einschreibungen
4. Abschnitt: Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz
Art. 14 Schiffe
1.  | Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Seebriefen   | Fr.  | 
für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer oder Bruchteil davon  | 200  | |
2.  | Änderungen im Seebrief (Art. 43 Abs. 2 Seeschifffahrtsgesetz)  | 100  | 
3.  | Bescheinigung eines vom Kapitän verfertigten Berichtes   | 
  | 
4.  | Abfassung des Protokolls bei Seeprotest (Art. 120 Seeschifffahrtsgesetz)  | |
 
  | 
 nach Zeitaufwand 30  | |
5.  | Stempelung (Paginierung) neuer Schiffstagebücher, pro Buch  | 20  | 
Art. 15 Schiffsbesatzung
1.  | Eintragung eines Kapitäns oder eines Kapitänswechsels in die   | Fr. 30  | 
2.  | Anmusterungen, Abmusterungen und Ummusterungen   | 
  | 
3.  | Erfolgt die Musterung nach Ziffer 2 auf Wunsch der Schiffsleitung an Bord, so ist zusätzlich zur Musterungsgebühr eine Gebühr für die benötigte Zeit für die Fahrt zum Schiff und zurück nach Zeitaufwand zu erheben.  |