Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung des EDI über die Festlegung der regionalen Versorgungsgrade je med... (832.107.1)

CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EDI über die Festlegung der regionalen Versorgungsgrade je med... (832.107.1)

Verordnung des EDI über die Festlegung der regionalen Versorgungsgrade je medizinisches Fachgebiet im ambulanten Bereich

vom 28. November 2022 (Stand am 1. Juli 2025)
¹ SR 832.107
Art. 1 Zusammenfassung von Weiterbildungstiteln zu einem medizinischen Fachgebiet
Das Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin umfasst die folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel:
a. Fachärztin oder Facharzt im Bereich Allgemeine Innere Medizin;
b. Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt;
c. Fachärztin oder Facharzt im Bereich Tropen- und Reisemedizin.
Art. 2 Festlegung der Regionen
¹ Die Regionen der Kategorie 1 entsprechen den Kantonen.
² Die Regionen der Kategorie 2 sind in Anhang 1 festgelegt.²
³ Nach einer Fusion von Gemeinden bleibt die Region der Kategorie 2, in die jede der früheren Gemeinden nach Anhang 1 eingeteilt ist, auf ihrem jeweiligen Gebiet so lange unverändert, bis die aus der Fusion entstandene Gemeinde in Anhang 1 eingeteilt wird und die Versorgungsgrade für die betroffenen Regionen in Anhang 3 festgelegt werden.³
² Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2024 565 ).
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2024 565 ).
Art. 3 Versorgungsgrade
¹ Die regionalen Versorgungsgrade sind je Region der Kategorie 1 und je medizinisches Fachgebiet in Anhang 2 festgelegt.⁴
² Für folgende Fachgebiete sind die regionalen Versorgungsgrade zudem je Region der Kategorie 2 festgelegt:
a. Allgemeine Innere Medizin;
b. Gynäkologie und Geburtshilfe;
c. Kinder- und Jugendmedizin;
d. Psychiatrie und Psychotherapie.
³ Die Versorgungsgrade nach Absatz 2 sind in Anhang 3 aufgeführt.⁵
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2024 565 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2024 565 ).
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Anhang 1 ⁶

⁶ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 30. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2024 565 ).
(Art. 2 Abs. 2)

Regionen der Kategorie 2 ⁷

⁷ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/565 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 2 ⁸

⁸ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 30. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2024 565 ).
(Art. 3 Abs. 1)

Versorgungsgrade der Regionen der Kategorie 1 ⁹

⁹ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/565 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 3 ¹⁰

¹⁰ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 30. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2024 565 ).
(Art. 3 Abs. 3)

Versorgungsgrade der Regionen der Kategorie 2 ¹¹

¹¹ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/565 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.
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