Verordnung des EDI über die Festlegung der regionalen Versorgungsgrade je medizinisches Fachgebiet im ambulanten Bereich
                            vom 28. November 2022 (Stand am 1. Juli 2025)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ SR 832.107
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zusammenfassung von Weiterbildungstiteln zu einem medizinischen Fachgebiet
                            Das Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin umfasst die folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Fachärztin oder Facharzt im Bereich Allgemeine Innere Medizin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Fachärztin oder Facharzt im Bereich Tropen- und Reisemedizin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Festlegung der Regionen
                            ¹ Die Regionen der Kategorie 1 entsprechen den Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Regionen der Kategorie 2 sind in Anhang 1 festgelegt.²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Nach einer Fusion von Gemeinden bleibt die Region der Kategorie 2, in die jede der früheren Gemeinden nach Anhang 1 eingeteilt ist, auf ihrem jeweiligen Gebiet so lange unverändert, bis die aus der Fusion entstandene Gemeinde in Anhang 1 eingeteilt wird und die Versorgungsgrade für die betroffenen Regionen in Anhang 3 festgelegt werden.³
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2024 565 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2024 565 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Versorgungsgrade
                            ¹ Die regionalen Versorgungsgrade sind je Region der Kategorie 1 und je medizinisches Fachgebiet in Anhang 2 festgelegt.⁴
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Für folgende Fachgebiete sind die regionalen Versorgungsgrade zudem je Region der Kategorie 2 festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Allgemeine Innere Medizin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Gynäkologie und Geburtshilfe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Kinder- und Jugendmedizin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Psychiatrie und Psychotherapie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Die Versorgungsgrade nach Absatz 2 sind in Anhang 3 aufgeführt.⁵
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2024 565 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2024 565 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anhang 1 ⁶
                            ⁶ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 30. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2024 565 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Art. 2 Abs. 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Regionen der Kategorie 2 ⁷
                            ⁷ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/565 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anhang 2 ⁸
                            ⁸ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 30. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2024 565 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Art. 3 Abs. 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Versorgungsgrade der Regionen der Kategorie 1 ⁹
                            ⁹ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/565 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anhang 3 ¹⁰
                            ¹⁰ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 30. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2024 565 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Art. 3 Abs. 3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Versorgungsgrade der Regionen der Kategorie 2 ¹¹
                            ¹¹ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/565 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.