Verordnung des EDI über die Festlegung der regionalen Versorgungsgrade je med... (832.107.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EDI über die Festlegung der regionalen Versorgungsgrade je medizinisches Fachgebiet im ambulanten Bereich

vom 28. November 2022 (Stand am 1. Juli 2025)
¹ SR 832.107
Art. 1 Zusammenfassung von Weiterbildungstiteln zu einem medizinischen Fachgebiet
Das Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin umfasst die folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel:
a. Fachärztin oder Facharzt im Bereich Allgemeine Innere Medizin;
b. Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt;
c. Fachärztin oder Facharzt im Bereich Tropen- und Reisemedizin.
Art. 2 Festlegung der Regionen
¹ Die Regionen der Kategorie 1 entsprechen den Kantonen.
² Die Regionen der Kategorie 2 sind in Anhang 1 festgelegt.²
³ Nach einer Fusion von Gemeinden bleibt die Region der Kategorie 2, in die jede der früheren Gemeinden nach Anhang 1 eingeteilt ist, auf ihrem jeweiligen Gebiet so lange unverändert, bis die aus der Fusion entstandene Gemeinde in Anhang 1 eingeteilt wird und die Versorgungsgrade für die betroffenen Regionen in Anhang 3 festgelegt werden.³
² Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2024 565 ).
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2024 565 ).
Art. 3 Versorgungsgrade
¹ Die regionalen Versorgungsgrade sind je Region der Kategorie 1 und je medizinisches Fachgebiet in Anhang 2 festgelegt.⁴
² Für folgende Fachgebiete sind die regionalen Versorgungsgrade zudem je Region der Kategorie 2 festgelegt:
a. Allgemeine Innere Medizin;
b. Gynäkologie und Geburtshilfe;
c. Kinder- und Jugendmedizin;
d. Psychiatrie und Psychotherapie.
³ Die Versorgungsgrade nach Absatz 2 sind in Anhang 3 aufgeführt.⁵
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2024 565 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2024 565 ).
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Anhang 1 ⁶

⁶ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 30. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2024 565 ).
(Art. 2 Abs. 2)

Regionen der Kategorie 2 ⁷

⁷ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/565 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 2 ⁸

⁸ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 30. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2024 565 ).
(Art. 3 Abs. 1)

Versorgungsgrade der Regionen der Kategorie 1 ⁹

⁹ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/565 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 3 ¹⁰

¹⁰ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 30. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2024 565 ).
(Art. 3 Abs. 3)

Versorgungsgrade der Regionen der Kategorie 2 ¹¹

¹¹ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/565 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.
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