Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie (0.421.09)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie

Abgeschlossen in Genf am 13. Februar 1969 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Oktober 1969¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 24. November 1969 In Kraft getreten für die Schweiz am 2. April 1970 (Stand am 16. Oktober 2024) ¹ AS 1970 561
Art. I Gründung der Konferenz
Hiermit wird eine Europäische Konferenz für Molekularbiologie gegründet (im folgenden als «Konferenz» bezeichnet).
Art. II Ziele
1.  Die Konferenz sorgt für die Zusammenarbeit europäischer Staaten auf dem Gebiete der Grundlagenforschung in der Molekularbiologie und in anderen hiermit eng zusammenhängenden Forschungsbereichen.
2.  Das Allgemeine Programm, das unter der Verantwortung der Konferenz durchzuführen ist, umfasst in erster Linie:
a) die Vergabe von Ausbildungs‑, Lehr‑ und Forschungsstipendien;
b) die Unterstützung von Universitäten und sonstigen nationalen Hochschul‑ und Forschungseinrichtungen, welche Gastprofessoren aufzunehmen wünschen;
c) die Aufstellung von Vorlesungsplänen und Veranstaltung von Studientagungen, die mit den Lehrplänen von Universitäten sowie sonstigen Hochschul‑ und Forschungseinrichtungen abgestimmt werden.
Die Durchführung dieses Allgemeinen Programms überträgt die Konferenz der EMBO.
Das Allgemeine Programm sowie die Modalitäten seiner Durchführung können durch Konferenzbeschlüsse geändert werden, die der Einstimmigkeit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten bedürfen.
3.  Bestimmte von der Konferenz geprüfte Vorhaben, zu deren Durchführung nur einige Mitgliedstaaten bereit sind, werden als Sondervorhaben bezeichnet. Jedes Sondervorhaben bedarf der mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten erteilten Genehmigung der Konferenz. Seine Durchführung ist Gegenstand einer Sonderübereinkunft der daran teilnehmenden Staaten. Jeder Mitgliedstaat ist berechtigt, an einem Sondervorhaben auch nach dessen Genehmigung teilzunehmen.
Art. III Die Konferenz
1.  Mitglieder der Konferenz sind die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.
2.  Anderen europäischen Staaten sowie solchen Staaten, die seit Gründung der EMBO einen wichtigen Beitrag zu deren Arbeiten geleistet haben, kann die Konferenz durch einstimmigen Beschluss der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten gestatten, durch Beitritt zu diesem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten Mitgliedstaaten zu werden.
3.  Die Konferenz kann durch einstimmigen Beschluss der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten mit Nichtmitgliedstaaten, nationalen Einrichtungen, zwischenstaatlichen oder internationalen nichtstaatlichen Organisationen eine Zusammenarbeit aufnehmen. Die Voraussetzungen und die Art und Weise dieser Zusammenarbeit legt die Konferenz im Einzelfall entsprechend den Umständen durch einstimmigen Beschluss der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten fest.
Art. IV Verfahren und Aufgaben der Konferenz
1.  Die Konferenz tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Auf Antrag von zwei Dritteln aller Mitgliedstaaten kann sie ferner zu einer ausserordentlichen Tagung zusammentreten.
2.  Jeder Mitgliedstaat wird durch höchstens zwei Delegierte vertreten, die von Beratern begleitet sein können. Die Konferenz wählt einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, deren Amtszeit bis zur nächsten ordentlichen Tagung währt.
3.  Die Konferenz:
a) fasst die erforderlichen Beschlüsse, um die in Artikel II bezeichneten Ziele zu erreichen;
b) beschliesst über ihren Tagungsort;
c) kann finanzielle Mittel besitzen und Verträge schliessen;
d) gibt sich eine Geschäftsordnung;
e) setzt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten die gegebenenfalls erforderlichen nachgeordneten Organe ein;
f) genehmigt zur Durchführung des in Artikel II Absatz 2 erwähnten Allgemeinen Programms einen Rahmenplan und bestimmt dessen Geltungsdauer. Bei der Genehmigung dieses Planes setzt die Konferenz durch einstimmigen Beschluss der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten den Höchstbetrag der Mittel fest, bis zu dem während dieser Zeit Verpflichtungen eingegangen werden dürfen. Dieser Betrag darf später nicht mehr geändert werden, es sei denn, dass die Konferenz ihn durch einstimmigen Beschluss der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten ändert;
g) verabschiedet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten das ordentliche Jahresbudget (den ordentlichen Jahreshaushaltsplan) und trifft die erforderlichen finanziellen Regelungen;
h) genehmigt den vorläufigen Ausgabenvoranschlag für die folgenden zwei Jahre;
i) nimmt in bezug auf jedes Sondervorhaben die diesem eigenen Finanzbestimmungen zur Kenntnis, nachdem es von den an dem Sondervorhaben teilnehmenden Mitgliedstaaten genehmigt worden ist;
j) beschliesst mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten eine Finanzordnung;
k) genehmigt und veröffentlicht ihre geprüften Jahresabrechnungen;
l) genehmigt den vom Generalsekretär vorgelegten Jahresbericht.
4. a) (i) Jeder Mitgliedstaat hat in der Konferenz eine Stimme. (ii) Ein Mitgliedstaat ist jedoch in bezug auf die Durchführung eines Sondervorhabens nur dann stimmberechtigt, wenn er sich bereit erklärt hat, an diesem Vorhaben teilzunehmen.
(iii) Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, können sich nach seinem Inkrafttreten noch zwei Jahre lang ohne Stimmrecht in der Konferenz vertreten lassen und an ihren Arbeiten teilnehmen.
(iv) Ein Mitgliedstaat ist in der Konferenz nicht stimmberechtigt, wenn er während zweier aufeinanderfolgender Rechnungsjahre seine Beiträge nicht geleistet hat.
b) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, bedürfen die Beschlüsse der Konferenz der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten.
c) Die Konferenz ist verhandlungs‑ und beschlussfähig, wenn in der Sitzung die Delegierten der Mehrheit der Mitgliedstaaten anwesend sind.
Art. V Der Generalsekretär
1.  Die Konferenz ernennt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten einen Generalsekretär für eine bestimmte Amtszeit. Er bleibt bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt. Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten der Konferenz und gewährleistet die Stetigkeit der Geschäftsführung zwischen den Tagungen. Er kann alle Massnahmen treffen, die für die Führung der laufenden Geschäfte der Konferenz erforderlich sind.
2.  Der Generalsekretär unterbreitet der Konferenz:
a) den Entwurf des in Artikel IV Absatz 3f) erwähnten Rahmenplans;
b) das in Artikel IV Absatz 3g) und h) vorgesehene ordentliche Jahresbudget und den Voranschlag;
c) die jedem Sondervorhaben nach Artikel IV Absatz 3i) eigenen Finanzbestimmungen;
d) die geprüften Jahresabrechnungen und den Jahresbericht, die in Artikel IV Absatz 3k) und 1) vorgeschrieben sind.
3.  Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nimmt der Generalsekretär die Dienste der EMBO in Anspruch.
Art. VI Das Budget
1.  Der Generalsekretär unterbreitet der Konferenz bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres für das folgende Rechnungsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember das ordentliche Jahresbudget, das die aus der Durchführung des Allgemeinen Programms entstehenden und die mit der Tätigkeit der Konferenz zusammenhängenden Ausgaben sowie die veranschlagten Einnahmen enthält.
2.  Die Ausgaben des ordentlichen Budgets werden wie folgt gedeckt:
a) durch die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten;
b) durch alle von den Mitgliedstaaten neben ihren finanziellen Beiträgen gewährten Schenkungen, sofern sie mit den Zielen der Konferenz vereinbar sind;
c) durch alle sonstigen Einnahmen, insbesondere jegliche von privaten Organisationen und Privatpersonen angebotenen Schenkungen; deren Annahme bedarf jedoch der mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten erteilten vorherigen Genehmigung durch die Konferenz.
Art. VII Beiträge und Rechnungsprüfung
1.  Jeder Mitgliedstaat leistet Beiträge zu den aus der Durchführung des Allgemeinen Programms entstehenden und zu den mit der Tätigkeit der Konferenz zusammenhängenden Ausgaben nach einem Schlüssel, den die Konferenz alle drei Jahre mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschliesst, und zwar auf der Grundlage des durchschnittlichen Nettovolkseinkommens zu Faktorkosten eines jeden Mitgliedstaates während der letzten drei Jahre, für welche Statistiken vorliegen.
2.  Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschliessen, die besonderen Verhältnisse eines Mitgliedstaates zu berücksichtigen und dessen Beitrag den Gegebenheiten anzupassen. Besondere Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung sind vor allem dann gegeben, wenn das Volkseinkommen je Kopf der Bevölkerung eines Mitgliedstaates niedriger ist als ein von der Konferenz mit der gleichen Mehrheit beschlossener Betrag.
3.  Wird ein Staat Vertragsstaat des Übereinkommens oder hört er auf’, Vertragsstaat zu sein, so wird der in Absatz 1 erwähnte Beitragsschlüssel geändert. Der neue Schlüssel tritt mit Beginn des folgenden Rechnungsjahres in Kraft.
4.  Der Generalsekretär notifiziert den Mitgliedstaaten die Höhe ihrer Beiträge in Rechnungseinheiten zu 0,88867088 g Feingold und die Termine, zu denen die Zahlungen fällig werden.
5.  Der Generalsekretär führt über alle Einnahmen und Ausgaben im einzelnen Buch. Die Konferenz ernennt Rechnungsprüfer, die ihre Bücher prüfen und nach Massgabe der Finanzordnung die Bücher der EMBO überprüfen. Der Generalsekretär und die EMBO erteilen den Rechnungsprüfern alle Auskünfte, die geeignet sind, ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu helfen.
Art. VIII Beilegung von Streitigkeiten
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch die guten Dienste der Konferenz beigelegt werden kann, ist auf Ersuchen einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen, sofern sich die betreffenden Mitgliedstaaten nicht binnen einer angemessenen Frist auf eine andere Art der Beilegung einigen.
Art. IX Änderungen
1.  Dieses Übereinkommen kann geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitgliedstaaten dies verlangen.
2.  Der Änderungsvorschlag wird auf die Tagesordnung derjenigen ordentlichen Tagung gesetzt, die unmittelbar auf die Hinterlegung des Vorschlags beim Generalsekretär folgt. Er kann auch Gegenstand einer ausserordentlichen Tagung sein.
3.  Eine Änderung dieses Übereinkommens bedarf der einstimmigen Annahme durch alle Mitgliedstaaten der Konferenz; diese notifizieren die Annahme schriftlich der schweizerischen Regierung.
4.  Änderungen treten dreissig Tage nach Hinterlegung der letzten schriftlichen Annahme in Kraft.
Art. X Auflösung
Vorbehaltlich einer zwischen den Mitgliedstaaten über die Auflösung der Konferenz getroffenen Übereinkunft wird der Generalsekretär mit der Regelung aller Auflösungsfragen beauftragt. Sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst, werden Überschüsse unter den Mitgliedstaaten im Verhältnis der Beiträge verteilt, die sie seit dem Tag geleistet haben, an dem sie Vertragsstaaten wurden. Ein etwaiger Fehlbetrag wird von diesen Mitgliedstaaten im Verhältnis der für das anlaufende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge gedeckt.
Art. XI Schlussbestimmungen
1.  Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die es abgefasst haben, zur Unterzeichnung auf.
2.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die diesbezüglichen Urkunden werden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt.
3.  Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann ihm jeder Staat, der es nicht unterzeichnet hat, beitreten, sofern er die Voraussetzungen des Artikels III Absatz 2 erfüllt. Die Beitrittsurkunden werden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt.
4. a) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald es von der Mehrheit der Staaten, die es abgefasst haben, ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, vorausgesetzt, dass die Summe der Beiträge dieser Staaten mindestens 70 Prozent der gesamten Beiträge ausmacht, die in dem diesem Übereinkommen beigefügten Schlüssel angegeben sind.
b) Für jeden weiteren Unterzeichnerstaat oder beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen mit der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
c) Dieses Übereinkommen bleibt zunächst fünf Jahre lang in Kraft. Spätestens ein Jahr vor dem Ablauf dieser Frist tritt die Konferenz zusammen, um mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten zu beschliessen, ob das Übereinkommen unverändert verlängert oder ob es geändert oder ob auf dem Gebiete der Molekularbiologie im Rahmen dieses Übereinkommens die europäische Zusammenarbeit eingestellt werden soll.
5.  Nachdem dieses Übereinkommen fünf Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Vertragsstaat es durch eine an die schweizerische Regierung gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird wie folgt wirksam werden:
a) am Ende des laufenden Rechnungsjahres, wenn die Notifikation während der ersten neun Monate desselben erfolgt;
b) am Ende des nächsten Rechnungsjahres, wenn die Notifikation in den letzten drei Monaten des laufenden Rechnungsjahres erfolgt.
6.  Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach, so kann ihm seine Mitgliedschaft durch einen mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefassten Beschluss der Konferenz entzogen werden. Diesen Beschluss notifiziert der Generalsekretär den Unterzeichnerstaaten und beigetretenen Staaten.
7.  Die schweizerische Regierung notifiziert den Unterzeichnerstaaten und beigetretenen Staaten:
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde;
c) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens;
d) jede nach Artikel IX Absatz 3 schriftlich notifizierte Annahme;
e) das Inkrafttreten jeder Änderung;
f) jede nach Artikel XI Absatz 5 erfolgte Kündigung.
8.  Die schweizerische Regierung lässt dieses Übereinkommen alsbald nach seinem Inkrafttreten nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen² bei deren Generalsekretär registrieren.
² SR 0.120
Art. XII Übergangsbestimmungen
1.  Für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zum darauf folgenden 31. Dezember trifft die Konferenz Budgetregelungen, und die Ausgaben werden durch Veranlagung der Mitgliedstaaten nach den Absätzen 2 und 3 gedeckt.
2.  Die Staaten, die bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens Vertragsstaaten sind, und die Staaten, die bis zum darauf folgenden 31. Dezember Vertragsstaaten werden, bestreiten gemeinsam die gesamten Ausgaben, die in den vorläufigen Budgetregelungen vorgesehen sind, welche die Konferenz nach Absatz 1 treffen kann.
3.  Die Veranlagung der Staaten nach Absatz 2 wird vorläufig je nach den Erfordernissen und im Einklang mit Artikel VII Absatz 1 vorgenommen. Nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Frist wird auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben eine endgültige Kostenteilung zwischen diesen Staaten vorgenommen. Zahlungen, die ein Staat über seinen auf diese Weise bestimmten endgültigen Anteil hinaus geleistet hat, werden ihm gutgeschrieben.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Genf, am 13. Februar 1969, in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der schweizerischen Regierung hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage

Beitragsschlüssel, berechnet von CERN für das Jahr 1967 auf der Grundlage des durchschnittlichen Volkseinkommens 1962–1964

Dieser Schlüssel dient lediglich der Anwendung des Artikels XI Absatz 4 a). Er greift den Beschlüssen nicht vor, welche die Konferenz nach Artikel VII Absatz 1 über künftige Beitragsschlüssel zu fassen haben wird.

%

Belgien

3,51

Dänemark

2,02

Bundesrepublik Deutschland

22,96

Frankreich

19,06

Griechenland

1,16

Italien

11,08

Niederlande

3,82

Norwegen

1,39

Österreich

1,87

Schweden

3,96

Schweiz

3,07

Spanien

4,26

Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und Nordirland

21,84

100,00

Geltungsbereich am 16. Oktober 2024 ³

³ AS 1970 562 ; 1972  1756 ; 1978  1489 ; 1989  177 ; 2004  4137 ; 2009  3695 ; 2014  3201 ; 2019  1035 ; 2024 569 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Belgien

12. Oktober

2010 B

12. Oktober

2010

Dänemark

10. April

1970

10. April

1970

Deutschland

30. Juni

1969

  2. April

1970

Estland

30. Januar

2006 B

30. Januar

2006

Finnland

21. Juni

1977 B

21. Juni

1977

Frankreich

31. Dezember

1969

  2. April

1970

Griechenland

11. Februar

1972

11. Februar

1972

Irland

  7. Oktober

1974 B

  7. Oktober

1974

Island

20. Februar

1978 B

20. Februar

1978

Israel

  1. September

1970 B

  1. September

1970

Italien*

20. Juni

1972

20. Juni

1972

Kroatien

  2. März

1998 B

  2. März

1998

Lettland

16. November

2023 B

16. November

2023

Litauen

13. Mai

2016 B

13. Mai

2016

Luxemburg

25. Oktober

2007 B

25. Oktober

2007

Malta

15. März

2016 B

15. März

2016

Montenegro

18. Mai

2018 B

18. Mai

2018

Niederlande

10. Februar

1970

  2. April

1970

    Aruba

10. Februar

1970

  2. April

1970

    Curaçao

10. Februar

1970

  2. April

1970

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

10. Februar

1970

  2. April

1970

    Sint Maarten

10. Februar

1970

  2. April

1970

Norwegen

27. Januar

1970

  2. April

1970

Österreich

  8. April

1970

  8. April

1970

Polen

  1. November

1999 B

  1. November

1999

Portugal

  7. Februar

1994 B

  7. Februar

1994

Schweden

13. Februar

1969

  2. April

1970

Schweiz

24. November

1969

  2. April

1970

Slowakei

30. Mai

2007 B

30. Mai

2007

Slowenien

24. Juni

1997 B

24. Juni

1997

Spanien

10. November

1970

10. November

1970

Tschechische Republik

11. Oktober

1994 B

11. Oktober

1994

Türkei

15. Juli

1993 B

15. Juli

1993

Ungarn

  6. Mai

1992 B

  6. Mai

1992

Vereinigtes Königreich*

  2. April

1970

  2. April

1970

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Diese können auf der Internetseite: www.eda.admin.ch > Aussenpolitik > Völkerrecht > Internationale Verträge > Depositar > Andere Abkommen eingesehen, oder bei der Direktion für Völkerrecht (DV), Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
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