Protokoll über die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen (0.203)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll über die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen

Abgeschlossen in Bern am 25. September 1950 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Oktober 1950 (Stand am 10. Oktober 2024)
Art. I
Um der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgabe zu ermöglichen, eine Dokumentation der Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Gebiet des Personen- und des Staatsangehörigkeitsrechts anzulegen und auf dem laufenden zu halten, verpflichten sich die Hohen Vertragsparteien, der Kommission unentgeltlich die für ihre Untersuchungen und Arbeiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Art. II
Zur Inanspruchnahme der von der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen angelegten Dokumentation können die Ministerien, diplomatischen Missionen, Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten jeder Hohen Vertragspartei unmittelbar mit dem Generalsekretär dieser Kommission verkehren.
Art. III
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einen jährlichen Zuschuss zu den Verwaltungskosten der Kommission zu leisten.
Art. IV
Die Hohen Vertragsparteien erteilen den zuständigen Behörden ihrer Staaten die erforderlichen Weisungen zur Durchführung dieser Übereinkunft, die am 1. Oktober 1950 in Kraft tritt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll, das im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt wird, unterschrieben; jeder Hohen Vertragspartei wird auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Geschehen zu Bern am 25. September 1950.
(Es folgen die Unterschriften)
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