Protokoll über die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen
Abgeschlossen in Bern am 25. September 1950 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Oktober 1950 (Stand am 26. September 2024)
Art. I
Um der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgabe zu ermöglichen, eine Dokumentation der Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Gebiet des Personen- und des Staatsangehörigkeitsrechts anzulegen und auf dem laufenden zu halten, verpflichten sich die Hohen Vertragsparteien, der Kommission unentgeltlich die für ihre Untersuchungen und Arbeiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Art. II
Zur Inanspruchnahme der von der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen angelegten Dokumentation können die Ministerien, diplomatischen Missionen, Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten jeder Hohen Vertragspartei unmittelbar mit dem Generalsekretär dieser Kommission verkehren.
Art. III
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einen jährlichen Zuschuss zu den Verwaltungskosten der Kommission zu leisten.
Art. IV
Die Hohen Vertragsparteien erteilen den zuständigen Behörden ihrer Staaten die erforderlichen Weisungen zur Durchführung dieser Übereinkunft, die am 1. Oktober 1950 in Kraft tritt.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll, das im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt wird, unterschrieben; jeder Hohen Vertragspartei wird auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Geschehen zu Bern am 25. September 1950.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich am 26. September 2024 ¹
¹ AS 1974 1385 ; 1976 1942 ; 2001 2516 ; 2009 2651 ; 2013 1317 ; 2015 1071 ; 2019 2177 ; 2024 529 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty
Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
---|---|---|---|---|
Luxemburg | 25. September | 1950 U | 1. Oktober | 1950 |
Schweiz | 25. September | 1950 U | 1. Oktober | 1950 |
Spanien | 13. September | 1974 B | 13. Oktober | 1974 |
Türkei | 24. September | 1953 B | 23. Dezember | 1953 |
Zusatzprotokoll
Abgeschlossen in Luxemburg am 25. September 1952
In Kraft getreten für die Schweiz am 25. September 1952
Die Hohen Vertragsparteien,
Unterzeichner des Berner Protokolls vom 25. September 1950 über die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen,
in der Erwägung, dass infolge der Entwicklung der Arbeiten dieser Kommission der Beitritt weiterer Staaten in Betracht zu ziehen ist,
sind wie folgt übereingekommen:
Einziger Artikel
1. Staaten, die das Berner Protokoll vom 25. September 1950 über die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen nicht unterzeichnet haben, kann der Beitritt gestattet werden.
2. Mit dem Beitrittsgesuch verpflichten sich die Staaten zur Annahme der Geschäfts- und der Finanzordnung der Kommission und zur Zahlung des Beitrags nach Artikel III des genannten Protokolls und nach seinen Durchführungsbestimmungen. Das Gesuch ist auf diplomatischem Weg an die Schweizerische Eidgenossenschaft zu richten und wird von dieser jedem Unterzeichnerstaat und beitretendem Staat sowie dem Generalsekretariat der Kommission mitgeteilt.
3. Jede Neuzulassung bedarf eines zustimmenden Beschlusses der Generalversammlung der Kommission, der einstimmig von den durch die Vertragsstaaten des Protokolls vom 25. September 1950 ermächtigten Delegierten gefasst werden muss. Die Zulassung wird dreissig Tage nach dem Tag wirksam, an dem der Beschluss gefasst wurde; sie wird jedem Unterzeichnerstaat und beitretendem Staat mitgeteilt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Zusatzprotokoll, das im Archiv des Grossherzogtums Luxemburg hinterlegt wird, unterschrieben; jeder Hohen Vertragspartei wird auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Geschehen zu Luxemburg am 25. September 1952.
(Es folgen die Unterschriften)
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