Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung
Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung (ZFHVo) vom 14. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2023) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 19 Absatz 1b der Zentralschweizer Fachhochschul- Vereinbarung vom 15. September 2011 1 ) , beschliesst: 1. ALLGEMEINES
Art. 1
Zweck 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Zentralschweizer Fachhoch schul-Vereinbarung vom 15. September 2011 2 ) .
Art. 2
Name 1 Die Fachhochschule trägt den Namen „Hochschule Luzern“. 2 Das Erscheinungsbild enthält die Bezeichnung „FH Zentralschweiz“. Im Übrigen liegt das Erscheinungsbild in der Zuständigkeit der Fachhoch schulleitung. 2. FINANZIERUNG
Art. 3
Entwicklungs- und Finanzplan, Leistungsauftrag 1 Der Entwicklungs- und Finanzplan basiert auf dem Leitbild und der Stra tegie der Fachhochschule sowie auf den Zielvorgaben des Bundesrates, des Konkordatsrates und des Fachhochschulrates und folgt dem Grund satz der rollenden Planung. 1) GDB 415.42 2) GDB 415.42 OGS 2012, 85
2 Die Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrages richtet sich nach dem Entwicklungs- und Finanzplan. Er tritt jeweils ein Jahr vor dem Entwick lungs- und Finanzplan in Kraft. 3 Der Fachhochschulrat legt dem Konkordatsrat die rollende 4-jährige Fi nanzplanung jährlich zur Kenntnisnahme vor.
Art. 4
Standards der Rechnungslegung 1 Für die Rechnungslegung der Fachhochschule sind die Standards von Swiss GAAP FER mit Ausnahme von Standard Nr. 13 anzuwenden. * 2 Die langfristigen Mietverträge werden im Anhang zur Jahresrechnung of fengelegt. *
Art. 5
Anpassungen jährliche Finanzierung 1 Die jährlichen Finanzierungsbeiträge sind so zu bemessen, dass die im Leistungsauftrag definierten Leistungsziele mit den bereitgestellten Mitteln erreicht werden können. 2 Gründe für eine allfällige Anpassung der jährlichen Finanzierungsbeiträ ge sind: a. unerwartet hohe Aufwand- oder Ertragsüberschüsse; b. gravierende Veränderungen in den volkswirtschaftlichen Rahmenbe dingungen (Teuerung, Steuererträge u.Ä.); c. Veränderungen in den Beitragstarifen des Bundes oder der Kantone (FHV-Beiträge); d. im Leistungsauftrag nicht vorgesehene Änderungen des Umfangs der zu erbringenden Leistungen (z.B. Eröffnung oder Schliessung von Studiengängen). 3 Veränderungen in den Studierendenzahlen haben direkten Einfluss auf die von den Kantonen zu leistenden FHV-Beiträge. Sie fliessen in die rol lende Finanzplanung ein, sind jedoch nicht Gegenstand des jährlichen Fi nanzierungsbeschlusses.
Art. 6
Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone 1 Die Pauschale für die Finanzierung der Aufwendungen des Konkordats rates und der Interparlamentarischen Fachhochschulkommission beträgt 20 000 Franken pro Kanton und Jahr. 2
2 Den Trägerkantonen wird für die Beiträge pro studierende Person nach den Vorgaben der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 2003 Rechnung gestellt. Für die übrigen Beiträge werden zwei Teilrechnungen – zahlbar per 31. März und per 31. Oktober – er stellt. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 7
Eigenkapital 1. Pflichtreserve 1 Die Pflichtreserve beträgt höchstens 5 Prozent des Jahresumsatzes ge mäss der letzten genehmigten Jahresrechnung.
Art. 8
2. Freie Reserve 1 Die freie Reserve beträgt höchstens 5 Prozent des Jahresumsatzes ge mäss der letzten genehmigten Jahresrechnung. 2 Die Fachhochschulleitung kann zulasten der freien Reserve pro Rech nungsjahr in eigener Kompetenz über maximal 250 000 Franken verfü gen. Über darüber hinausgehende Entnahmen aus der freien Reserve entscheidet der Fachhochschulrat.
Art. 9
3. Rückerstattung an die Trägerkantone 1 Übersteigt das Eigenkapital (Pflichtreserve und freie Reserve) den zu lässigen Höchstbetrag, wird der überschüssige Kapitalanteil den Träger kantonen innert 30 Tagen nach Genehmigung des Rechnungsabschlus ses zurückerstattet. 2 Der Verteilschlüssel richtet sich nach den durchschnittlichen Finanzie rungsbeiträgen der Trägerkantone der letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre. Bei der Berechnung werden alle Finanzierungsbeiträge gemäss Artikel 29 Absatz 1 der Zentralschweizer Fachhochschul-Verein barung berücksichtigt. 3. BAULICHE INFRASTRUKTUR
Art. 10
Kompetenzen für den Abschluss von Mietverträgen 1 Mietverträge mit einer Mietzinssumme von über 200 000 Franken pro Jahr bedürfen der einstimmigen Genehmigung durch den Konkordatsrat. 3
2 Davon ausgenommen sind Mietverträge für Studierendenwohnungen, welche die Fachhochschule ohne Genehmigung durch den Konkordatsrat abschliessen kann. *
Art. 11
Infrastrukturplanung und Liegenschaftenbewirtschaftung durch die Standortkantone 1 Die Leistungen der Standortkantone im Bereich der Infrastrukturplanung und der Liegenschaftsbewirtschaftung und deren Entschädigung werden zwischen Konkordatsrat und Standortkantonen durch Leistungsvereinba rung geregelt.
Art. 12
Raumkosten 1 Nutzt die Fachhochschule Gebäude, die einem Vereinbarungskanton gehören, ist ein Mietzins festzulegen, der auf dem Anschaffungs- oder dem Erstellungswert basiert. Dabei sind die durch den Bund und die übri gen Vereinbarungskantone an den Bau des Gebäudes geleisteten Beiträ ge abzuziehen. 4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 13
Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie ist zu veröffentli chen. Informationen zum Erlass: Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2012, 85 geändert durchNachtrag vom 19. März 2021, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2021 (OGS 2021, 16),Nachtrag vom 22. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (OGS 2023, 9) 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung OGS 2012, 85 19.03.2021 01.01.2021
Art. 4 Abs. 1
geändert OGS 2021, 16 19.03.2021 01.01.2021
Art. 4 Abs. 2
eingefügt OGS 2021, 16 22.12.2022 01.01.2023
Art. 10 Abs. 2
eingefügt OGS 2023, 9 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.12.2012 01.01.2013 Erstfassung OGS 2012, 85
Art. 4 Abs. 1
19.03.2021 01.01.2021 geändert OGS 2021, 16
Art. 4 Abs. 2
19.03.2021 01.01.2021 eingefügt OGS 2021, 16
Art. 10 Abs. 2
22.12.2022 01.01.2023 eingefügt OGS 2023, 9 6
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