Verordnung über Errichtung eines Gemeinde-Unfallversicherungs-Verbandes
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über Errichtung eines Gemeinde-Unfallversicherungs-Verbandes

Verordnung über Errichtung eines Gemeinde-Unfallversicherungs-Verbandes Vom 5. März 1937
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.1964 bis 24.06.2009
V aufgeh. durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 vom 2. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 201)
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§ 1

Auf Grund der §§ 627 Abs. 3, 627a, 628 und 628a der Reichsversicherungsordnung und des § 39 der 5. Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1278) werden die Stadtgemeinden Bremen, Vegesack und Bremerhaven, die Gemeinden und der Kreis des bremischen Landgebiets zu einem Gemeinde-Unfallversicherungs-Verband vereinigt und dieser mit Wirkung vom 1. Januar 1936 zum Versicherungsträger für die folgenden von seinen Mitgliedern unterhaltenen Betriebe, Einrichtungen und Tätigkeiten erklärt:
a)
Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheime und sonstige Anstalten, die Personen zur Kur oder Pflege aufnehmen, ferner Einrichtungen und Tätigkeiten in der Wohlfahrtspflege und im Gesundheitsdienste;
b)
Laboratorien für naturwissenschaftliche, medizinische oder technische Untersuchungen und Versuche;
c)
Betriebe, die Röntgeneinrichtungen verwenden;
d)
Schauspielunternehmen, Schaustellungen, Vorführungen, Musikaufführungen, Gesangs- und deklamatorische Vorträge, sämtlich ohne Rücksicht auf den Kunstwert der Leistungen, Lichtspielbetriebe (Herstellung, Vertrieb und Vorführungen von Lichtspielstreifen) und Rundfunksendebetriebe;
e)
Bauarbeiten und Tätigkeiten bei nicht gewerbsmäßigem Halten von Reittieren oder Fahrzeugen in anderen als Eisenbahnbetrieben;
f)
Betrieb der Feuerwehren, Betriebe zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen, soweit es sich nicht um Betriebe handelt, die Bestandteile eines anderen der Unfallversicherung unterliegenden Betriebes sind
(§ 537 Abs. 1 Ziff. 4a
¹)
und § 627 Abs. 1 RVO);
g)
Unfälle beim Lebensretten.
Der Versicherung unterliegen auch andere Betriebe und Tätigkeiten, wenn sie wesentliche Bestandteile oder Nebenbetriebe der im Absatz 1 bezeichneten Hauptbetriebe sind, landwirtschaftliche (gärtnerische) Nebenbetriebe dieser Art, wenn in ihnen überwiegend Personen aus dem Hauptbetriebe tätig sind
(RVO §§ 539, 540
²)
)
.
Der Verband führt den Namen „Bremischer Gemeinde-Unfallversicherungs-Verband“. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und ein Versicherungsverband im Sinne des § 627 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 628

³)
der Reichsversicherungsordnung.
Der Verband hat seinen Sitz in Bremen.

§ 2

⁴)

§ 3

⁵)

Fußnoten

¹)
vgl. jetzt § 537 Nr. 3 (G v. 9.3.1942 RGBl. I S. 107) RVO
²)
vgl. jetzt § 547 (G v. 9.3.1942 RGBl. I 107) RVO
³)
„§ 627a Abs. 1 Satz 2 und § 628 Abs. 2“ gem. G v. 9.3.1942 RGBl. I 107 ersetzt
⁴)
außer Kraft infolge Aufhebung d. Art. 2 § 2 und Art. 7 d. G über d. Aufbau d. Sozialversicherung v. 5.7.1934 RGBl. I 577 durch § 18 Abs. 3 Nr. 2 d. SelbstverwaltungsG i. d. F. v. 13.8.1952 BGBl. I 427
⁵)
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