Verordnung über das „Naturschutzgebiet Sodenstich“ in der Gemarkung Borgfeld, Landkreis Bremen
Verordnung über das „Naturschutzgebiet Sodenstich“ in der Gemarkung Borgfeld, Landkreis Bremen Vom 14. Juli 1939
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1975 bis 29.05.2015
V aufgeh. durch Artikel 8 Nr. 2 der Verordnung vom 26. Mai 2015 (Brem.GBl. S. 325)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 131 des Gesetzes vom 18.12.1974 (Brem.GBl. S. 351) |
Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:
§ 1
Der südlich des „Großen Weideweges“ neben dem „Weg vor den Wischen“, rund 1 km nordöstlich von Borgfeld, in der
Stadtgemeinde Bremen, Ortsteil Borgfeld
¹)
liegende sogenannte „Sodenstich“ wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
Fußnoten
¹)
„Gemarkung Borgfeld, Landkreis Bremen“ als überholt ersetzt
§ 2
(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 3,86 ha und umfaßt in der Gemarkung Borgfeld, Kartenblatt (Flur) 5, die Parzellen Nr. 627 Q und S.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1 : 25 000 rot eingetragen, die bei der
unteren Naturschutzbehörde in Bremen
niedergelegt ist
²)
.
Fußnoten
²)
Änder. infolge Fortfalls d. obersten Naturschutzbehörde in Berlin u. d. Reichsstelle für Naturschutz in Berlin
§ 3
Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:
a.
Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,
b.
freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut-, und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten,
c.
Pflanzen oder Tiere einzubringen,
d.
eine wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
e.
Feuer anzumachen, zu lärmen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,
f.
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,
g.
Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.
§ 4
(1) Unberührt bleibt die rechtmäßige Ausübung der Jagd.
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.
§ 5
(1) Wer vorsätzlich den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach § 21 des Reichsnaturschutzgesetzes
*
bestraft.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21a Abs. 1 Buchstabe b des Reichsnaturschutzgesetzes
*
handelt, wer fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt.
Fußnoten
*
Red. Anm.: Vgl. dazu
§ 42 Abs. 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
vom 27.04.2010 (Brem.GBl. S. 315).
*
Red. Anm.: Vgl. dazu
§ 42 Abs. 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
vom 27.04.2010 (Brem.GBl. S. 315).
§ 6
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe in der Bremer Zeitung in Kraft
³)
.
Der Senator für die innere Verwaltung als höhere Naturschutzbehörde |
Fußnoten
³)
d. VO ist am 23.7.1939 in d. Bremer Zeitung bekanntgemacht worden
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