Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45.
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45.

Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45. Vom 19. Juli 1948
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 31.12.2014
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)
Zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 20. Februar 1947 - im folgenden Gesetz genannt - wird mit Zustimmung des Zonenbefehlshabers nach Artikel XI des Gesetzes verordnet:
I. Abschnitt - Landwirtschaftliches Erbrecht.

§ 1

(1) Nach Artikel II in Verbindung mit Artikel XII des Kontrollratsgesetzes Nr. 45, betreffend Aufhebung der Erbhofgesetze und Einführung neuer Bestimmungen über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, ist das
Bremische Höfegesetz
vom 18. Juli 1899 (Bremisches Gesetzblatt S. 327 ff.) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1923 (Bremisches Gesetzblatt S. 407 ff.) wieder in Kraft getreten.
(2) Das
Bremische Höfegesetz
gilt für das gesamte Land Bremen einschließlich der außerhalb des Landes Bremen liegende landwirtschaftliche Grundstücke bremischer Hofeseigentümer.
(3) Der Senator für Justiz und Verfassung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Senator für Ernährung und Landwirtschaft
a)
das obengenannte Gesetz neu zu fassen, es dem durch den Wegfall des Landgebietes und durch die Anlegung des Grundbuchs veränderten Rechtsverhältnissen anzupassen,
b)
die Novelle vom 29. Juni 1923 in das Gesetz einzugliedern,
c)
Vorschriften über die Anlegung und Führung der Höferolle und die Grundbuchsbehandlung und die Kosten und Gebühren zu erlassen.
(4) Die Eintragung eines früheren Erbhofes in die Höferolle, welche gemäß § 1, Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehen ist, darf nur auf Antrag des Eigentümers nach Maßgabe des bremischen Höfegesetzes vom 18. Juli 1899 und der nachstehenden Verordnung erfolgen.

§ 2

(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung begründeten Ansprüche der Abkömmlinge und Eltern eines früheren Erbhofbauern auf Versorgung und Heimatzuflucht aus § 30 Reichserbhofgesetzes und des überlebenden Ehegatten eines früheren Erbhofbauern auf Altenteil aus § 31 Reichserbhofgesetzes oder sonstiger Personen aus den §§ 10, 14, 26 der Erbhoffortbildungsverordnung bleiben bestehen. Sie sind auf Antrag des Berechtigten durch Eintragung im Grundbuch sicherzustellen.
(2) Der Grundstückseigentümer kann die Ablösung dieser Ansprüche verlangen, wenn er durch sie in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erheblich behindert wird und die Ablösung keine unbillige Härte für den Berechtigten bedeutet.
(3) Bei Streitigkeiten entscheidet das Bauerngericht (

§ 17

) nach billigem Ermessen über Art und Höhe der Ablösung.

§ 3

(1) Wird bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein bisheriger Erbhof auf Grund des Rechts zur Verwaltung und Nutznießung (§ 26 Reichserbhofgesetzes, § 11 Erbhofrechtsverordnung) von einem Elternteil oder Ehegatten des Erblassers oder von einem bäuerlichen Nutzverwalter (§§ 4, 7, 9, 13 Erbhoffortbildungsverordnung) oder auf Grund eines Zwischenwirtschaftsvertrages (§ 11 Erbhoffortbildungsverordnung) bewirtschaftet, so behält der Verwalter seine bisherige Rechtsstellung für die nach den Vorschriften des Erbhofrechts vorgesehene Dauer.
(2) Auf Antrag des Eigentümers kann das Bauerngericht aus wichtigem Grunde die vorzeitige Aufhebung oder Einschränkung des Verwaltungs- und Nutznießungsrechts gegen angemessene Entschädigung anordnen, sofern es keine unbillige Härte für den Berechtigten bedeutet.

§ 4

(1) Ist der jetzige Eigentümer eines bisherigen Erbhofs mit der Bestimmung Anerbe geworden, daß zur weiteren Anerbenfolge der Anerbe des früheren Bauern berufen ist (§§ 12, 24 Erbhoffortbildungsverordnung), so hat er vom Inkrafttreten des Gesetzes an die rechtliche Stellung eines Vorerben im Sinne des BGB.

§ 5

(1) Wird ein früherer Erbhof von seinem Eigentümer innerhalb 20 Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes freihändig an einen Dritten veräußert, der nach Erbhofrecht nicht zu den gesetzlichen Anerben gehörte und auch nicht als Anerbe hätte bestimmt werden können, so ist den gesetzlichen Erben des Bauern, von dem der Eigentümer den Hof oder das Landgut im Erbgang oder durch Übergabevertrag erhalten hat, ein Ausgleich zu leisten, der unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.
Von dem bei der Veräußerung erzielten Erlös sind die vom jetzigen Eigentümer zur Verbesserung des Erbhofes oder Landguts gemachten Aufwendungen insoweit abzuziehen, als der Wert des Hofes oder Landguts zur Zeit der Veräußerung gegenüber der Zeit des Anfalls oder einer in der Zwischenzeit ohne Schuld des Verkäufers eingetretenen Wertminderung erhöht ist.
(2) Wenn Teile des Erbhofs auf einmal oder nacheinander gegen ein Entgelt veräußert werden, das im ganzen höher ist als ein Viertel des Einheitswertes, so sind die Vorschriften des Absatzes 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Bei Streitigkeiten entscheidet das Gericht. Der Senator für Justiz und Verfassung kann im Einvernehmen mit dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Richtlinien für die Ermittlung des Ausgleichs erlassen.
II. Abschnitt - Auflassung, Verpachtung, Belastung.

§ 6

(aufgehoben)

§ 7

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§ 8

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§ 9

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§ 10

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§ 11

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§ 12

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§ 13

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III. Abschnitt - Landbewirtschaftung.

§ 14

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IV. Abschnitt - Zuständigkeit und Verfahren.

§ 15

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§ 16

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§ 17

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§ 18

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§ 19

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§ 20

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§ 21

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§ 22

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§ 23

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§ 24

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§ 25

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§ 26

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§ 27

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§ 28

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§ 29

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§ 30

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§ 31

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§ 32

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§ 33

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§ 34

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§ 35

(aufgehoben)
V. Abschnitt - Begriffsbestimmungen.

§ 36

(aufgehoben)
VI. Abschnitt - Schluß und Übergangsvorschriften

§ 37

(aufgehoben)

§ 38

Soweit Erbfälle des bisherigen Erbhofrechts bei Inkrafttreten des Gesetzes im Sinne seines Artikels XII noch nicht geregelt waren, sind die Bestimmungen des Höfegesetzes (

§ 1 Abs. 1

) entsprechend anwendbar. Ist ein Erbfall durch Entscheidung oder Vereinbarung nur teilweise geregelt, so ist diese Regelung wirksam.

§ 39

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

§ 40

(aufgehoben)
Bremen, den 19. Juli 1948.
Der Präsident des Senats. Kaisen, Bürgermeister.
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