Verordnung über die Regelung der künstlichen Besamung zur Förderung der Tierzucht
Verordnung über die Regelung der künstlichen Besamung zur Förderung der Tierzucht Vom 31. Januar 1950
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 31.12.2014
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24) |
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der tierischen Erzeugung (Tierzuchtgesetz) vom 7. Juli 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, S. 181) wird verordnet:
§ 1
(1) Gekörte Vatertiere (Hengste, Bullen, Eber, Schaf- und Ziegenböcke) dürfen nur mit Genehmigung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen zur künstlichen Besamung verwendet werden.
(2) Das gleiche gilt für jegliche Abgabe von Sperma im Sinne des Absatzes 1.
(3) Die Verwendung der Vatertiere zur künstlichen Besamung darf nur in Einrichtungen erfolgen, die von dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen im Einvernehmen mit der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit hierfür zugelassen sind. Die Zulassung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Einrichtung nicht die Gewähr einer ordnungsgemäßen Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben bietet.
(4) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 3 unterliegen der Überwachung durch den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen und der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit.
§ 2
Die Besamung in der Pferde- und Rindviehzucht darf nur durch hierfür besonders ausgebildete Tierärzte erfolgen die von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit zugelassen sind. Für die Besamung in der Schweine-, Schaf- und Ziegenzucht können besonders ausgebildete Personen von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit zugelassen werden.
§ 3
(1) Die Bestimmungen des
§ 1 Abs. 3
finden keine Anwendung bei Besamungen,
a)
die bei eigenen Tieren des Halters unter Verwendung eigener gekörter Vatertiere durchgeführt werden,
b)
von Einzeltieren, die auf Grund eines tierärztlichen Gutachtens durch natürlichen Deckakt nicht tragend werden.
(2) Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen kann im Einvernehmen mit der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit Ausnahmen von den Vorschriften der
§§ 1
und
2
bei Besamungen, die von wissenschaftlichen Instituten durchgeführt werden, zulassen.
§ 4
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der
§§ 1
,
2
zuwiderhandelt.
§ 5
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen erläßt im Einvernehmen mit der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit die Durchführungsbestimmungen.
§ 6
Anordnungen zur Regelung der Besamung auf Grund des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. I Seite 518) und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen bleiben unberührt.
§ 7
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 31. Januar und bekanntgemacht am 17. Februar 1950.
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