Gesetz über die Arbeitsgerichtsbarkeit
Gesetz über die Arbeitsgerichtsbarkeit Vom 18. Dezember 1953
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.12.1953 bis 31.12.2004
G aufgeh. durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. November 2004 (Brem.GBl. S. 579)
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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
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§ 1
Im Lande Bremen sind Gerichte für Arbeitssachen im Sinne des § 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) das Arbeitsgericht Bremen für den Bezirk der Stadtgemeinde Bremen ausschließlich des Ortsteils stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven, das Arbeitsgericht Bremerhaven für den Bezirk der Stadtgemeinde Bremerhaven einschließlich des Ortsteils stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven, das Landesarbeitsgericht Bremen mit dem Sitz in Bremen für den Bezirk des Landes Bremen.
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§ 2
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erläßt der Senat.
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§ 3
Dieses Gesetz tritt einen Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bekanntgemacht im Auftrage des Senats. Bremen, den 18. Dezember 1953.
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