Verordnung über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
Verordnung über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher Vom 2. Dezember 1957
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.1999 bis 30.04.2001
V aufgeh. durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2001 (Brem.GBl. S. 83)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18.01.1999 (Brem.GBl. S. 21) |
Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861, 887) und der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiete des Justizkostenrechts vom 1. Oktober 1957 (Brem. Ges.-Bl. S. 170) wird verordnet:
§ 1 Pauschsatz für Vordruckkosten
Bei Amtshandlungen der Gerichtsvollzieher werden die Auslagen für Vordrucke durch einen Pauschsatz abgegolten. Der Pauschsatz beträgt 80 Deutsche Pfennig. Er wird nur in folgenden Fällen erhoben:
a)
bei jeder bewirkten oder versuchten Zustellung;
b)
bei jedem Auftrag zur Pfändung, Wegnahme, Räumung, Verhaftung oder zwangsweisen Vorführung;
c)
bei jeder Vorpfändungsbenachrichtigung,
d)
bei jeder Versteigerung, beim freihändigen Verkauf oder bei der Übereignung eines oder mehrerer Gegenstände;
e)
bei der Anberaumung eines jeden weiteren Versteigerungstermins;
f)
bei jedem Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.
Der Pauschsatz wird nicht erhoben, wenn kein Vordruck verwendet worden ist.
§ 2 Pauschsatz für Entgelte für Telefondienstleistungen
(1) Für eine Telefondienstleistung im Orts- oder Nahbereich, die der Gerichtsvollzieher über den eigenen Fernsprechanschluß in Anspruch nimmt, wird ein Pauschsatz von 80 Deutsche Pfennig erhoben.
(2) Für eine sonstige Inanspruchnahme von Telefondienstleistungen im Orts- oder Nahbereich werden die im einzelnen Fall entstandenen Auslagen erhoben.
§ 3 Pauschsatz für Kosten der Personenbeförderung
Verwendet der Gerichtsvollzieher zur Beförderung von Personen ein eigenes Fahrzeug, so wird ein Pauschsatz von 10 Deutsche Pfennig für jede Person und jedes angefangene Kilometer der Beförderungsstrecke erhoben. Der Pauschsatz ist auch dann anzusetzen, wenn für die bei der Beförderung zurückgelegte Wegstrecke ein Reisekostenpauschbetrag oder ein Wegegeld erhoben wird.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1957 in Kraft.
Bremen, den 2. Dezember 1957. Der Senator für Justiz und Verfassung
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