Verordnung über die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

Verordnung über die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen Vom 27. Dezember 1957
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.02.1997 bis 31.03.2007
V aufgeh. durch § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.01.1997 (Brem.GBl. S. 118)
Auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1957 (BGBl. I S. 722) verordnet der Senat:

§ 1

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen im Rahmen der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20-2, veröffentlichten bereinigtem Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBL I S. 1180), für die Abgabe
1.von frischer Milch
Verkaufsstellen
in der Zeit von8.00 - 10.00 Uhr,
2.von Bäcker- oder Konditorwaren
Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden
in der Zeit von8.00 - 13.00 Uhr,
3.von Blumen
Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden,
in der Zeit von11.00 - 13.00 Uhr,
auf Friedhöfen sowie in einem Umkreis bis zu 300 m von Friedhöfen entfernt,
in der Zeit von10.00 - 12.00 Uhr,
jedoch für alle Verkaufsstellen am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Totensonntag und am 1. Adventsonntag
in der Zeit von10.00 - 16.00 Uhr,
4.von Zeitungen
Verkaufsstellen für Zeitungen
in der Zeit von7.30 - 9.30 Uhr
und von11.00 -14.00 Uhr
geöffnet sein.
(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe um 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.

§ 2

Inhaber von Verkaufsstellen, die von den in dieser Verordnung vorgesehenen Öffnungszeiten Gebrauch machen, haben Abdruck oder Abschrift dieser Verordnung in der Verkaufsstelle an sichtbarer Stelle auszuhängen.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
(2) Gleichzeitig werden die §§ 18 bis 23 der Verordnung über Ausnahmen von der Sonntagsruhe in Gewerbebetrieben und im Handelsgewerbe vom 16. März 1953 (Brem. Ges.-Bl. 1953 S. 13) in der Fassung der ersten und zweiten Änderungsverordnung vom 3. Juni 1953 und 4. Februar 1954 (Brem. Ges.-Bl. 1953 S. 45, 1954 S. 23) und der Berichtigung (Brem. Ges.-Bl. 1953 S. 31) aufgehoben.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 27. und bekanntgemacht am 29. Dezember 1957.
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