Bremisches Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz (BrAGBSHG)
DE - Landesrecht Bremen

Bremisches Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz (BrAGBSHG)

Bremisches Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz (BrAGBSHG) Vom 5. Juni 1962
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.04.1996 bis 31.12.2006
G aufgeh. durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 315)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 7, 10, 11, 17, 18 und 19 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.03.1996 (Brem.GBl. S. 85)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Abschnitt I Träger der Sozialhilfe, Aufgaben, Deckung des Finanzbedarfs

§ 1

Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven; sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.

§ 2

Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist die Freie Hansestadt Bremen (Land Bremen).

§ 3

Der Senat kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß der überörtliche Träger der Sozialhilfe über die ihm nach dem Bundessozialhilfegesetz übertragenen Aufgaben hinaus für weitere Aufgaben der Sozialhilfe zuständig ist, wenn eine überörtliche Wahrnehmung dieser Aufgaben geboten ist.

§ 4

(1) Die zuständigen Behörden zur Durchführung der dem örtlichen Träger der Sozialhilfe obliegenden und nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben werden in Bremen durch den Senat, in Bremerhaven durch den Magistrat bestimmt.
(2) Die Beteiligung sozial erfahrener Personen bei dem Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften und bei der Festsetzung der Regelsätze sowie bei dem Erlaß von Widerspruchsbescheiden (§ 114 BSHG) werden in Bremen durch den Senat, in Bremerhaven durch den Magistrat geregelt.

§ 5

(1) Den örtlichen Trägem der Sozialhilfe werden die Aufgaben nach § 100 des Bundessozialhilfegesetzes als Auftragsangelegenheit übertragen.
(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann zur Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens Einzelweisungen erteilen.

§ 6

(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Bundessozialhilfegesetz, nach diesem Gesetz oder nach einer in Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung obliegen.
(2) Für die nach § 5 Abs. 1 von örtlichen Trägern durchzuführenden Aufgaben hat das Land die aufgewendeten Kosten zu erstatten.
Abschnitt II Sonstige Aufgaben und Zuständigkeiten

§ 8

Für die Stadtgemeinde Bremen kann der Senat und für die Stadtgemeinde Bremerhaven kann der Magistrat nach § 79 Absatz 4 BSHG bestimmen, daß für bestimmte Arten der Hilfe in besonderen Lebenslagen der Einkommensgrenze ein höherer Grundbetrag zugrunde gelegt wird.

§ 12

(aufgehoben)
Abschnitt III Verfahren
Abschnitt IV Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 20

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1962 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft, besonders
a)
Die Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 15. Dezember 1939 (Brem.GBl. S. 224),
b)
die Verordnung über die Änderung der Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 24. Dezember 1940 (Brem.GBl. S. 239),
c)
die zweite Verordnung über die Änderung der Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 4. August 1941 (Brem.GBl. S. 95),
d)
das Gesetz zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 25. April 1949 (Brem.GBl. S. 72),
e)
das Gesetz über die Fürsorge für hilfsbedürftige minderjährige Blinde, Taubstumme, Geistesschwache, Epileptische, Krüppel und über Krüppelberatung vom 25. September 1925 (Brem.GBl. S. 211),
f)
die Verordnung über Zuständigkeiten der Jugendämter vom 20. Dezember 1939 (Brem.GBl. S. 234),
g)
die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten der Jugendämter vom 7. Februar 1940 (Brem.GBl. S. 42),
h)
die Preußische Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 17. April 1924 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1932 (Gesetzessammlung S. 207),
i)
die Preußischen Ausführungsbestimmungen vom 31. Mai 1924 zur Verordnung über die Fürsorgepflicht und zur Preußischen Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Fürsorgepflicht in der Fassung des Erlasses vom 5. April 1932 (Volkswohlfahrt 1932 Spalte 267),
j)
die Verordnung des Preußischen Ministers für Volkswohlfahrt über Fürsorgeleistungen vom 20. Dezember 1924 in der Fassung der Dritten Verordnung über Fürsorgeleistungen vom 18. August 1931 (Gesetzessammlung S. 178),
k)
die Verordnung des Preußischen Ministers für Volkswohlfahrt über die Festsetzung von Ordnungsstrafen im Fürsorgeermittlungsverfahren vom 27. Juli 1931 (Gesetzessammlung S. 139).
Bremen, den 5. Juni 1962 Der Senat
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