Zweite Verordnung über die Feststellung besonders gefährdeter Überschwemmungsgebiete
DE - Landesrecht Bremen

Zweite Verordnung über die Feststellung besonders gefährdeter Überschwemmungsgebiete

Zweite Verordnung über die Feststellung besonders gefährdeter Überschwemmungsgebiete Vom 25. September 1962
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.06.2006 bis 07.12.2007
V aufgeh. durch Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. November 2007 (Brem.GBl. S. 489)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.05.2006 (Brem.GBl. S. 291)
Auf Grund des

§ 78 Abs. 2 des Bremischen Wassergesetzes

vom 13. März 1962 (Brem.GBl. S. 59) in der Fassung des ersten Änderungsgesetzes vom 2. Mai 1962 (Brem.GBl. S. 127) wird nachstehende Verordnung erlassen:

§ 1

Folgende im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen gelegenen Flächen werden als besonders gefährdete Überschwemmungsgebiete festgestellt:
1.
Das

Suhrfeld

,

welches begrenzt wird durch eine Linie, die vom Osterdeich ausgehend entlang des Jürgensweges zur Weser, sodann weseraufwärts bis zum Jacobsberg, weiter an der oberen Kante seines Hanges entlang bis zum Osterdeich und anschließend entlang des Osterdeichs bis zum Jürgensweg verläuft.
2.
Die

Pauliner

Marsch

innerhalb einer Begrenzungslinie, die zunächst an der nördlichen Rückseite des Parzellengeländes am Jürgensweg verläuft, entlang des sogenannten Sommerdeiches bis zum Wickenweg weiterführt, hier rechtwinklig entlang dieses Weges zur Weser abbiegt und sodann weseraufwärts bis zur Grenze des Suhrfeldes und an dieser entlang bis zur nördlichen Rückseite des Parzellengeländes am Jürgensweg verläuft.
3.
Der

Stadtwerder

einschließlich des zwischen dem Winterdeich und den Anlagen bzw. Geländeaufhöhungen des Weserwehres gelegenen Außendeichsgebietes im Ortsteil Habenhausen sowie einschließlich des Fresenbultens und des Hastedter Bultens, mit Ausnahme eines Geländes, das im Norden durch den Weg zum Krähenberg begrenzt und im übrigen von der Verwallung des Sportgeländes zwischen Kuhhirten und Krähenberg umschlossen wird, soweit es dem Sport dient. Der Stadtwerder wird im Westen begrenzt durch eine Linie, die entlang der Oberkante des erhöhten Geländes der Juliushöhe und über die Werderstraße bis zum Weg am Ostrand des Grundstückes VL 1 Flurstück 6 und diesem folgend bis zur Weser verläuft.
4.
Der

Woltmershauser-Rablinghauser

Groden

zwischen der Weser und dem Landesschutzdeich, und zwar vom aufgehöhten Gelände am Westerdeich bis zum Fährhaus Lankenau, mit Ausnahme des Geländes der Hanseatenkampfbahn.
5.
Das

Niedervieland

mit Ausnahme der Ortslagen Lankenau, Seehausen, Hasenbüren und Strom sowie des aufgehöhten Geländes im neuen Hafengebiet.
6.
Im Stadtteil

Huchting

a)
das Gebiet nördlich der Eisenbahnlinie Bremen - Oldenburg mit Ausnahme des erhöhten Geländes zwischen dem Bahndamm und der Straße Wardamm westlich der Kielkampsbrücke sowie des eingedeichten Gebietes zwischen der Varreler Bäke und dem Brokhuchtinger Fleet..
b)
das Gebiet zwischen den Winterdeichen beiderseits der Ochtum vom Bewässerungszuleiter Grolland bis zur Eisenbahnbrücke;
c)
das Gebiet, welches begrenzt wird durch eine Linie, die an dem Außendeichsfuß des westlichen Grollander Deiches bis zum Deichschart verläuft, von dort zunächst in südwestlicher Richtung bis zur westlichen Grenze des Baugebietes Heidelmannskamp weiterführt und an diesem entlang bis zur Landesgrenze verläuft; sie folgt dann der Landesgrenze bis zu deren Schnittpunkt mit dem Huchtinger Fleet, führt an diesem entlang bis zum Hohenhorster Weg, von wo sie an der Nordgrenze der bebauten Grundstücke am Hohenhorster Weg bis zum Deich und an diesem entlang weiterführt; sie stößt senkrecht auf die Bundesstraße 75 und folgt dem Huchtinger Fleet bis zum südlichen Huchtinger See, von dessen Nordspitze sie dem unbenannten Graben bis zur Kielkampsbrücke folgt.
7.
Die im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen am linken Lesum- und am linken Wümmeufer zwischen Wasserlauf und dem Deich des Bremischen Deichverbandes am rechten Weserufer gelegenen

Außendeichsländereien.

8.
Das Gebiet zwischen dem

rechten Ufer der Großen Wümme

und der Landesgrenze mit Ausnahme der Verbandgebiete des Deich- und Sielverbandes Warf-Butendiek und des Wasser- und Bodenverbandes Timmersloh.
9.
Das

Burgdammer Feld,

welches im Osten durch die Landesgrenze, im Norden durch die rückwärtige Grenze der bebauten Grundstücke Marßeler Straße Nr. 75 bis Nr. 83 bzw. durch den südlichen Böschungsfuß des Bahndammes der Bahnstrecke Bremen-Burg-Bremerhaven, im Westen durch die rückwärtige Grenze der bebauten Grundstücke Am Steindamm Nr. 1 bis Nr. 35 und im Süden durch die Lesum begrenzt wird.
10.
Das

Lesumer Feld

, welches im Osten durch die Landesgrenze, im Norden durch die rückwärtige Grenze der bebauten Grundstücke Marßeler Straße Nr. 75 bis Nr. 83 bzw. durch den südlichen Böschungsfuß des Bahndammes der Bahnstrecke Bremen-Burg - Bremerhaven, im Westen durch eine Linie, die in Verlängerung der westlichen Grenze des Grundstückes Stader Landstr. 50 in südliche Richtung bis zur Lesum verläuft, und im Süden durch die Lesum begrenzt wird.
11.
Das

Gebiet am rechten Lesumufer

unterhalb des Lesumer Hafens, das im Norden durch den Admiral-Brommy-Weg, im Westen durch die westliche Begrenzung des Grohner Hafens, im Süden durch das Lesumufer und im Osten durch die Straße Am Lesumhafen begrenzt wird, mit Ausnahme des Grundstückes Admiral-Brommy-Weg Nr. 7.
12.
Die

Bahrs-Plate,

die im Norden durch die Weserstrandstraße bzw. die Straße Zum Müllerloch, im Westen durch die Zuwegung zum Fähranleger Blumenthal, im Süden durch die Weser und im Osten durch die Westgrenze des Betriebsgrundstückes der Bremer Wollkämmerei begrenzt wird.
13.
Das

Gebiet am rechten Weserufer

zwischen dem Blumenthaler Hafen und dem Kraftwerk in Bremen-Farge, das im Norden durch die Weserstrandstraße bzw. den Wasserweg (Verbindungsweg zwischen Weserstrandstraße und Alte Straße) sowie die Alte Straße, im Westen durch die Westgrenze der Flurstücke 687/265 und 264 Gemarkung Farge Flur 2, im Süden durch die Weser und im Osten durch die westliche Grenze des Flurstückes 264 V. a. r. W. U. Flur 137 begrenzt wird.
14.
Der

Farger Löschplatz,

der im Süden und Osten durch das Betriebsgrundstück des Kraftwerkes, im Norden durch das Betriebsgrundstück der Steingutfabrik Witteborg bzw. dessen Zuwegung von der Hildeboldstraße und im Westen durch die Weser begrenzt wird.
15.
Das

Gebiet am rechten Weserufer

unterhalb der in Bremen-Farge gelegenen Spinnereimaschinenfabrik, das im Osten durch den westlichen Böschungsfuß des Sportplatzes Farge sowie der Straße Unterm Berg, der Zuwegung zur Pumpstation zwischen der Straße Unterm Berg und dem Industriedeich sowie dem Industriedeich und dem anschließenden Rekumer Winterdeich, im Norden durch die Landesgrenze, im Westen durch die Weser und im Süden durch die südliche Grundstücksgrenze des Flurstückes 69/1 Gemarkung Rekum Flur 1 begrenzt wird.
16.
Die

Außendeichsländereien am linken Weserufer

gegenüber dem Ortsteil Farge.

§ 2

Ausgenommen sind
a)
Flächen, die auf Grund ihrer Höhenlage vor Hochwasser hinreichend geschützt sind, und
b)
in den in

§ 1 Ziffer 10 bis 15

bezeichneten Gebieten gelegene bebaute Flächen, solange sich darauf Gebäude befinden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhanden und die nach den Regeln der Baukunst so hergestellt sind, daß sie auch bei höchstmöglichem Wasserstand ausreichenden Schutz gegen Gefahr für Leib und Leben bieten.

§ 3

Die 1. Verordnung über die Feststellung besonders gefährdeter Überschwemmungsgebiete vom 8. Mai 1962 (Brem.GBl. S. 129) tritt außer Kraft.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Bremen, den 25. September 1962
Der Senator für das Bauwesen als obere Wasserbehörde
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