Verordnung zur Ausführung des § 4 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung zur Ausführung des § 4 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz

Verordnung zur Ausführung des § 4 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz Vom 19. Juni 1962
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.1987 bis 31.12.2006
V aufgeh. durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 315)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3 und 4 geändert, §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 aufgehoben und § 1 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.03.1987 (Brem.GBl. S. 59)
Aufgrund des § 4 des bremischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz vom 5. Juni 1962 (Brem.GBl. S. 149) verordnet der Senat für die Freie Hansestadt Bremen (Land Bremen) und für die Stadtgemeinde Bremen:

§ 1

Zuständige Behörde zur Durchführung der dem örtlichen Träger der Sozialhilfe in der Stadtgemeinde Bremen obliegenden und nach dem Bremischen Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz übertragenen Aufgaben ist das Amt für Soziale Dienste.

§ 2

Vor dem Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften und der Festsetzung der Regelsätze sind gemeinsam mit der Deputation für Sozialhilfe vier Personen zu hören, die von den in der Freien Hansestadt Bremen vertretenen Verbänden benannt werden, welche nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, Bedürftige zu betreuen oder die Interessen von Sozialleistungsempfängern zu vertreten. Sie werden von dem für die Sozialhilfe zuständigen Senator berufen.

§ 3

Bei dem Senator für Soziales, Jugend und Sport wird ein Ausschuß gebildet, der vor dem Erlaß einer Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe beratend zu beteiligen ist. Dem Widerspruchsausschuß gehören an: 1. 2 Mitglieder der Deputation für Sozialhilfe 2. 2 Vertreter von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege 3. 2 Vertreter von Vereinigungen, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, Bedürftige zu betreuen oder die Interessen von Sozialleistungsempfängern zu vertreten. Für die Mitglieder des Widerspruchsausschusses sind Vertreter zu wählen bzw. zu bestellen, die im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens eines Mitgliedes an dessen Stelle treten. Die in Nr. 2 und 3 genannten Vertreter sowie deren Vertreter werden durch den Senator für Soziales, Jugend und Sport berufen. Der Widerspruchsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, davon mindestens je 1 Mitglied nach Nr. 1, 2 und 3 anwesend sind.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1962 in Kraft.
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