Verordnung über den Sonntagsverkauf am 24. Dezember
Verordnung über den Sonntagsverkauf am 24. Dezember Vom 13. Dezember 1961
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.12.1961 bis 11.02.2020
V aufgeh. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2020 (Brem.GBl. S. 7)
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Auf Grund des § 15 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 17. Juli 1957 (BGBl. I S. 722) und vom 14. November 1960 (BGBl. I S. 845) verordnet der Senat:
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§ 1
Am 24. Dezember dürfen, wenn dieser Kalendertag auf einen Sonntag fällt,
1.
Verkaufsstellen für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 807),
2.
Verkaufsstellen von Betrieben, die Konditorwarenherstellen,
3.
Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden,
4.
Verkaufsstellen für Zeitungen,
5.
Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genußmittel feilhalten, und
6.
Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen von 10 bis 12 Uhr geöffnet sein.
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§ 2
Inhaber von Verkaufsstellen, die von den in dieser Verordnung vorgesehenen Öffnungszeiten Gebrauch machen, haben Abdruck oder Abschrift dieser Verordnung in der Verkaufsstelle an sichtbarer Stelle auszuhängen.
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§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 13. und bekanntgemacht am 19. Dezember 1961.
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