Verordnung über die Durchführung der Kriegsopferfürsorge
Verordnung über die Durchführung der Kriegsopferfürsorge Vom 17. April 1962
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 07.06.2018
V aufgeh. durch § 4 S. 2 der Verordnung vom 29. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 256)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24) |
Auf Grund der Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge vom 8. Februar 1919 (RGBl. S. 187) in der Fassung des Art. 21 der Verordnung zur Herabminderung der Personalausgaben des Reiches vom 27. Oktober 1923 (RGBl. I S. 999) und zur Regelung der Zuständigkeiten für die Durchführung der §§ 25 bis 27 e des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 (BGBl. I S. 453) sowie der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 30. Mai 1961 (BGBl. I S. 653) verordnet der Senat:
§ 1
(1) Die Aufgaben der nach § 5 der Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge vom 8. Februar 1919 zu errichtenden "Hauptfürsorgestelle für Kriegsopfer" nimmt der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen wahr.
(2) Er kann Aufgaben der Hauptfürsorgestelle dem Magistrat der Stadt Bremerhaven als Auftragsangelegenheit übertragen.
§ 2
(1) Als Mitglieder des Beirats der Hauptfürsorgestelle werden
1 Vertreter der Kriegsbeschädigten,
1 Vertreter der Kriegshinterbliebenen,
1 Vertreter der Arbeitnehmer,
2 sozial erfahrene Personen,
1 Vertreter der Arbeitgeber
auf die Dauer von vier Jahren berufen.
(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter berufen, der im Falle der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes eintritt. Die Berufung der Mitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt durch die Hauptfürsorgestelle für Kriegsopfer.
§ 3
Der Beirat entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen im Rahmen der nach
§ 6
dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben.
§ 4
Der Beirat kann zu seinen Sitzungen Sachverständige mit beratender Stimme hinzuziehen, ebenso können die Stellvertreter an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 5
(1) Untere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 10 derVerordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge sind
1.
in der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebietes in Bremerhaven die Hauptfürsorgestelle;
2.
in der Stadtgemeinde Bremerhaven und dem stadtbremischen Überseehafengebiet in Bremerhaven der Magistrat.
(2) Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen kann weitere Zuständigkeiten nach
§ 6 Nr. 1
auf die Hauptfürsorgestelle übertragen.
§ 6
Für die Durchführung der §§ 25 bis 27 i des Bundesversorgungsgesetzes und der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge sind zuständig:
1.
der Magistrat Bremerhaven, soweit Leistungen außerhalb von Einrichtungen zu gewähren sind und Anspruch auf Sonderfürsorge nicht besteht, für
a)
die Krankenhilfe nach § 26 b des Bundesversorgungsgesetzes,
b)
die Hilfe zur Pflege nach § 26 c des Bundesversorgungsgesetzes,
c)
die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 26 d des Bundesversorgungsgesetzes,
d)
die Altenhilfe nach § 26 e des Bundesversorgungsgesetzes
e)
die Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes,
f)
die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes,
g)
die Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27 d des Bundesversorgungsgesetzes,
h)
die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation nach §§ 26 und 26 a des Bundesversorgungsgesetzes,
i)
die Erholungshilfe nach § 27 b des Bundesversorgungsgesetzes,
j)
die Wohnungshilfe nach § 27 c des Bundesversorgungsgesetzes,
k)
die Hilfe zur Beschaffung, zum Betrieb, zur Unterhaltung und zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges sowie zur Erlangung der Fahrerlaubnis (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge);
die Wahrnehmung der Aufgaben nach Buchstaben d) bis g) wird dem Magistrat Bremerhaven als Auftragsangelegenheit übertragen;
2.
die Hauptfürsorgestelle als untere Verwaltungsbehörde (
§ 5 Nr. 1
) und als überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge für alle weiteren Aufgaben der Kriegsopferfürsorge.
§ 7
Die in
§ 6 Nr. 3
genannten Behörden haben den unteren Verwaltungsbehörden (
§ 5
) den nicht mit dem Bund verrechneten Teil der Aufwendungen der Kriegsopferfürsorge für die in
§ 6 Nr. 2 a) und d)
genannten Aufgaben, soweit für entsprechende Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Jugendwohlfahrtsgesetz ebenfalls die Kosten vom Land Bremen erstattet werden, zu ersetzen.
§ 8
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1962 in Kraft.
Die Verordnung betreffend die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge vom 9. November 1919 (Brem.GBl. S. 416) und die Verordnung betreffend die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge vom 24. Dezember 1922 (Brem.GBl. S. 737) werden aufgehoben.
Beschlossen, Bremen, den 17. April 1962.
Der Senat
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