Bremisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Brem. AGFGG)
DE - Landesrecht Bremen

Bremisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Brem. AGFGG)

Bremisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Brem. AGFGG) Vom 12. Mai 1964
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1970 bis 31.08.2009
G aufgeh. durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 233)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 7 bis 19 und 21 aufgehoben durch § 60 Nr. 25 des Gesetzes vom 28.08.1969 (BGBl. I. S. 1513)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1

Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, gelten die §§ 2 bis 27, 28 Absatz I, 29, 30 Absatz I Satz 1 (jedoch ohne die Worte "und bei dem Bundesgerichtshof") und 31 bis 34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Amtsgerichte zuständig.

§ 3

Das Oberlandesgericht entscheidet über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die das Landgericht in einer landesrechtlichen Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit erlassen hat. Die weitere Beschwerde ist unzulässig.
Entscheidet in einer landesrechtlichen Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug, so ist dessen Entscheidung unanfechtbar.

§ 4

In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann die Bekanntmachung einer gerichtlichen Verfügung, wenn mit der Bekanntmachung nicht der Lauf einer Frist beginnt, außer durch Eröffnung zu Protokoll auch nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durch Zustellung von Amts wegen oder Übersendung einer Ausfertigung im Wege der Aufgabe zur Post bewirkt werden.
Ist die Person oder der Aufenthalt desjenigen, welchem die Verfügung bekanntgemacht werden soll, unbekannt, so kann die Bekanntmachung, wenn mit ihr nicht der Lauf einer Frist beginnt, durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in das für amtliche Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt erfolgen. Das Gericht kann noch andere und wiederholte Bekanntmachungen anordnen. Ladungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche unter der Androhung eines Rechtsnachteils für den Fall des Ausbleibens erfolgen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen.
Zustellungen im Ausland können dadurch bewirkt werden, daß eine Ausfertigung durch die Post als "Einschreiben gegen Rückschein" übersandt wird.

§ 5

Werden bei einem Todesfall Umstände bekannt, die gerichtliche Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses angezeigt erscheinen lassen, so sollen die Standesbeamten und die Ortspolizeibehörden dies unverzüglich dem Amtsgericht mitteilen, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist. Die Ortspolizeibehörden haben bei Gefahr im Verzuge die für die Sicherung des Nachlasses erforderlichen Maßregeln zu treffen und die angeordneten Maßregeln dem Amtsgericht anzuzeigen.

§ 6

Die Ortspolizeibehörden sind zur Unterstützung der Registergerichte verpflichtet. Sie sollen das Registergericht benachrichtigen, wenn sie von einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zu einem gerichtlichen Register erfahren.
Zweiter Abschnitt Notarielle Urkunden

§ 7

(aufgehoben)

§ 8

(aufgehoben)

§ 9

(aufgehoben)

§ 10

(aufgehoben)

§ 11

(aufgehoben)

§ 12

(aufgehoben)

§ 13

(aufgehoben)

§ 14

(aufgehoben)

§ 15

(aufgehoben)

§ 16

(aufgehoben)

§ 17

(aufgehoben)

§ 18

(aufgehoben)

§ 19

(aufgehoben)

§ 20

Die Echtheit der Unterschrift eines Notars wird auf sein Verlangen von dem Amtsgericht unter Beidrückung des Gerichtssiegels beglaubigt.

§ 21

(aufgehoben)
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 22

Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.
Es werden aufgehoben:
1.
Das bremische Gesetz, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 18. Juli 1899 (Brem.GBl. 1899, S. 137) in der zuletzt geltenden Fassung,
2.
das preußische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899 (GS 1899, S. 249) mit allen Änderungen, soweit sie im Lande Bremen Geltung erlangt haben und noch gelten.
Bremen, den 12. Mai 1964.
Der Senat
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