Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundes-Seuchengesetz
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundes-Seuchengesetz

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundes-Seuchengesetz Vom 9. November 1965
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.09.1988 bis 13.07.2001
V aufgeh. durch § 6 der Verordnung vom 3. Juli 2001 (Brem.GBl. S. 235)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 06.09.1988 (Brem.GBl. S. 218)
Auf Grund der §§ 13 Abs. 2 und 77 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262, ber. BGBl. 1980 I S. 151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555), und des § 61 Abs. 3 des Polizeigesetzes vom 5. Juli 1960 (SaBremR 205-a-1) verordnet der Senat:

§ 1

Zuständige Behörde im Sinne des § 19 Abs. 1, § 23, § 24 und § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundes-Seuchengesetzes ist der Senator für Gesundheit und Umweltschutz.

§ 2

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 47 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes ist hinsichtlich der Schulen, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde, hinsichtlich der Privatschulen der Senator für das Bildungswesen. Soweit nach dieser Regelung die zuständige Behörde keine Verwaltungsbehörde des Landes, der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven oder einer unter Aufsicht des Landes stehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wäre, ist zuständige Behörde die Ortspolizeibehörde.
(2) In den Fällen des § 48 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes ist zuständige Behörde der Senator für Wohlfahrt und Jugend. Für Einrichtungen, die landesgesetzlich der Schulaufsicht unterstehen, gilt die Zuständigkeitsregelung in Absatz 1.

§ 3

Zuständige Behörde im Sinne des § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 20 Abs. 2, § 25 und § 29 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes ist das Gesundheitsamt.

§ 4

Zuständige Behörde im Sinne des § 18 Abs. 5 des Bundes-Seuchengesetzes ist hinsichtlich der Zeugnisse für Besatzungsmitglieder im Sinne des § 3 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. II S. 713), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet des Seeverkehrs vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613), die an Bord von Kauffahrteischiffen eine der in § 17 des Bundes-Seuchengesetzes bezeichneten Tätigkeiten ausüben, das Seemannsamt.

§ 5

Soweit sich aus den §§ 1 bis 4 nicht etwas anderes ergibt, ist die Ortspolizeibehörde zuständige Behörde im Sinne des Bundes-Seuchengesetzes. Soweit Maßnahmen zu treffen sind, die zugleich auch Maßnahmen der Wohnungspflege (Wohnungspolizei) nach dem Gesetz betr. die Wohnungspflege vom 26. Juli 1910 (SaBremR 2127-d-1) darstellen, ist in der Stadtgemeinde Bremen das Amt für Wohnungsförderung Ortspolizeibehörde.

§ 6

Zuständigkeiten auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften bleiben durch diese Verordnung unberührt.

§ 7

Die dem Senat erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf Grund des § 13 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes wird für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven hinsichtlich der Rattenbekämpfung auf die Ortspolizeibehörde übertragen.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 9. November 1965 Der Senat
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