Bremisches Sammlungsgesetz
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Bremisches Sammlungsgesetz

Bremisches Sammlungsgesetz Vom 12. September 1967
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2002 bis 31.03.2005
G aufgeh. durch Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 04.12.2001 (Brem.GBl. S. 393)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1 Erlaubnisbedürftige Sammlungen

(1) Wer eine Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder geldwerten Leistungen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person
a)
auf Straßen oder Plätzen, in Gastwirtschaften, Schankwirtschaften oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen (Straßensammlungen),
b)
von Haus zu Haus, insbesondere mit Sammellisten (Haussammlungen), veranstalten will, bedarf hierzu der Erlaubnis.
(2) Als erlaubnisbedürftige Sammlungen gelten auch
a)
der Vertrieb von Waren in den Formen des Absatzes 1, wenn dabei durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung des Erlöses, auf die Gemeinnützigkeit des Veranstalters oder in sonstiger Weise beim Käufer der Eindruck erweckt werden kann, daß er durch den Kauf der Ware gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere; dies gilt nicht für den Vertrieb von Blindenwaren nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 511);
b)
der Verkauf von Eintrittskarten für öffentliche Konzerte, die mit dem Hinweis darauf veranstaltet werden, daß ein oder mehrere blinde Künstler mitwirken.
(3) Keiner Erlaubnis bedürfen Haussammlungen, die eine Vereinigung unter ihren Angehörigen oder ein sonstiger Veranstalter innerhalb eines mit ihm durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreises durchführt.

§ 2 Voraussetzungen für die Sammlungserlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zu erteilen,
a)
wenn keine Gefahr besteht, daß durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird,
b)
wenn genügende Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der Sammlung und für die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist,
c)
wenn nicht zu befürchten ist, daß die Unkosten der Sammlung in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung stehen werden,
d)
wenn in den Fällen des § 1 Absatz 2 gewährleistet ist, daß mindestens ein Viertel des Verkaufspreises für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verbleibt.
(2) Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller
a)
einen anderen Zweck ersatzweise angibt, wenn der angegebene Sammlungszweck nur mit einem bestimmten Mindesterfolg verwirklicht werden kann und zweifelhaft ist, ob der benötigte Sammlungsertrag erreicht wird,
b)
einen weiteren Zweck hilfsweise für den Fall angibt, daß die Sammlung mehr einbringen sollte, als für den angegebenen Zweck benötigt wird.
(3) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn die gleichzeitige Durchführung oder Häufung mehrerer Sammlungen in demselben Gebiet voraussichtlich zu einer erheblichen Belästigung des Publikums führen würde.

§ 3 Form und Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist schriftlich für eine bestimmte Zeit und für einen bestimmten Sammlungszweck zu erteilen. Sie hat das Gebiet, in dem gesammelt werden darf, und die Art der Sammlung (§ 1 Absatz 1 und 2) anzugeben.
(2) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden, die sich auf die Art und Weise der Sammlung und ihre Überwachung, auf die Verwendung des Sammlungsertrages (§ 2 Absatz 2), die Höhe der Unkosten, den Schutz jugendlicher Sammler und auf die Prüfung der Abrechnung beziehen.

§ 4 Rücknahme, Widerruf und nachträgliche Einschränkung der Erlaubnis

(1) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(3) Wenn die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung zurückgenommen oder widerrufen wird, kann die Erlaubnisbehörde bestimmen, für welchen Zweck der Ertrag zu verwenden ist. Der mutmaßliche Wille der Spender ist zu berücksichtigen.

§ 5 Pflichten des Veranstalters

Der Veranstalter hat der Erlaubnisbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
a)
eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung, die entstandenen Sammlungsunkosten und die Verwendung des Ertrages vorzulegen,
b)
auf Anforderung die zur Prüfung der Abrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie die zur Überwachung und Prüfung der Sammlung erforderlichen Auskünfte zu geben.

§ 6 Änderung des Sammlungszweckes

(1) Der Sammlungsertrag darf nur mit Genehmigung der Erlaubnisbehörde ganz oder teilweise für einen anderen als den in der Erlaubnis angegebenen Sammlungszweck verwendet werden, Zum Sammlungsertrag gehören auch die damit beschafften Gegenstände.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß der vorgesehene Sammlungszweck nicht zu verwirklichen ist, und ist der Veranstalter nicht bereit oder nicht in der Lage, einen anderen Sammlungszweck vorzuschlagen, so ist der Sammlungsertrag unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Spender einem von der Erlaubnisbehörde bestimmten Zweck zuzuführen. Das gleiche gilt für Sammlungsüberschüsse (§ 2 Absatz 2 Buchstabe b).

§ 7 Treuhänder

(1) Die Erlaubnisbehörde kann einen Treuhänder für die Verwaltung des Sammlungsertrages bestellen, wenn
a)
die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung nach § 4 zurückgenommen oder widerrufen wird oder
b)
sich bei der Durchführung und Abwicklung einer Sammlung erhebliche Mißstände zeigen, die eine zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages gefährden und sich nicht auf andere Weise beseitigen lassen.
(2) Der Treuhänder übt das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die gesammelten Beträge zum Zwecke seiner bestimmungsgemäßen Verwendung aus. Er führt die Geschäfte unter Aufsicht der Erlaubnisbehörde und hat die Pflichten des Veranstalters zu erfüllen. Er ist berechtigt, die gesammelten Beträge in Besitz zu nehmen sowie die Geschäftsräume und die Wohnung des Veranstalters zu betreten. Der Veranstalter verliert die Befugnis, über die gesammelten Beträge zu verfügen.

§ 8 Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen

(1) Kinder unter 14 Jahren dürfen zum Sammeln nicht herangezogen werden. Dies gilt auch für Haussammlungen im Sinne des § 1 Absatz 3 und des § 11 Absatz 1 Buchstabe c.
(2) Jugendliche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahre dürfen nur bei Straßensammlungen und nur bis zum Eintritt der Dunkelheit eingesetzt werden; die Erlaubnisbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn eine Gefährdung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist.

§ 9 Zuständige Behörden

Erlaubnisbehörde ist
a)
der Senator für Inneres, wenn sich die Sammlung auf das Gebiet des Landes Bremen oder der Stadtgemeinde Bremen erstrecken soll,
b)
der Magistrat der Stadt Bremerhaven, wenn sich die Sammlung auf das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven erstrecken soll.

§ 10 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
Der Erlaubnisbehörde gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um sich die Sammlungserlaubnis zu erschleichen,
2.
eine erlaubnisbedürftige Sammlung ohne Erlaubnis veranstaltet,
3.
einer mit der Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 erteilten Auflage zuwiderhandelt,
4.
den Sammlungsertrag einem anderen als dem erlaubten oder dem von der zuständigen Behörde bestimmten Zweck zuführt,
5.
der Vorlage- oder Auskunftspflicht nach § 5 innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht nachkommt,
6.
dem nach § 7 bestellten Treuhänder die gesammelten Beträge oder einen Teil davon vorenthält oder entzieht,
7.
ein Kind oder einen Jugendlichen entgegen § 8 zu einer Sammlung heranzieht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie
1.
vorsätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro,
2.
fahrlässig begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
geahndet werden.
(3) Begeht jemand eine nach Absatz 1 und 2 mit Geldbuße bedrohte Handlung und ist der Veranstalter der Sammlung ein Unternehmen, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, so kann gegen den Inhaber oder Leiter des Unternehmens oder deren gesetzlichen Vertreter oder gegen ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs der juristischen Person oder gegen ein vertretungsberechtigtes Mitglied der Personenvereinigung eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und der Verstoß hierauf beruht. Die Geldbuße beträgt bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu zehntausend Deutsche Mark, bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünftausend Deutsche Mark.
(4) Begeht ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person oder ein vertretungsberechtigtes Mitglied einer Personenvereinigung eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bis 3, so kann die Geldbuße nach diesen Vorschriften auch gegen die juristische Person oder die Personenvereinigung festgesetzt werden.
(5) Der Sammlungsertrag einer nicht erlaubten Sammlung und die damit beschafften Gegenstände können nach den §§ 18 bis 26 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177) eingezogen werden. Der eingezogene Sammlungsertrag und die eingezogenen Gegenstände sind einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen; dem mutmaßlichen Willen der Spender ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
(6) Das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist zulässig.
(7) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 73 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden. Diese Behörden entscheiden auch über die Abänderung und Aufhebung eines rechtskräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

§ 11 Sammlungen der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

(1) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf Sammlungen, die von Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
a)
auf ihnen gehörenden Grundstücken, in Kirchen oder sonstigen, dem Gottesdienst oder der Pflege der Weltanschauung dienenden Räumen,
b)
in örtlichem Zusammenhang mit kirchlichen, anderen religiösen oder der Pflege der Weltanschauung dienenden Veranstaltungen,
c)
in Form von Haussammlungen bei ihren Angehörigen
durchgeführt werden.
(2) Das Gesetz ist ferner nicht anzuwenden auf Sammlungen, die von Orden und religiösen Kongregationen nach ihren kirchlich genehmigten Regeln zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes durchgeführt werden.

§ 12 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden im Rahmen des Artikels 19 Absatz 2 des Grundgesetzes das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und das Recht auf Eigentum (Artikel 13 und 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 13 Schlußbestimmungen

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 12. September 1967 Der Senat
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