Verordnung über das Baden in den natürlichen, fließenden Gewässern in Bremerhaven
Verordnung über das Baden in den natürlichen, fließenden Gewässern in Bremerhaven Vom 25. Mai 1967
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.06.1975 bis 30.06.2013
V aufgeh. durch § 9 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 135)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.04.1975 (Brem.GBl. S. 269) |
Der Magistrat der Stadt Bremerhaven und das Hansestadt Bremische Amt Bremerhaven erlassen für ihren Zuständigkeitsbereich auf Grund des
§ 63
des Bremischen Wassergesetzes vom 13. März 1962 (SaBremR 21 80-a-1) nachstehende Verordnung:
§ 1
In den natürlichen, fließenden Gewässern in der Stadtgemeinde Bremerhaven und im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven darf unbeschadet nachfolgender Einschränkungen nur auf den nachstehend bezeichneten Gewässerstrecken gebadet werden:
a)
In der Geeste:
Von der Landesgrenze bis 100 m vor dem Tidesperrwerk.
b)
In der Lune:
Von der Landesgrenze bis 100 m vor dem Neuen Lunesiel.
c)
In der Rohr:
Von der Landesgrenze bis zur Mündung in die Lune.
§ 2
(1) Das Baden ist nicht gestattet, soweit Rechte anderer entgegenstehen oder Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch beeinträchtigt werden.
(2) Das Baden ist ferner untersagt:
a)
von 150 m stromauf bis 150 m stromab von Hafeneinfahrten und gekennzeichneten Abwassereinleitungen,
b)
von 50 m stromauf bis 50 m stromab von Lösch- und Ladeplätzen, Schiffsanlege- und Fährstellen, Schöpfwerken, Sielen und Industrieanlagen,
c)
von 50 m stromauf bis 50 m stromab von Brücken, Stauanlagen, Sperr- und Wasserkraftwerken,
d)
im Umkreis von 100 m von Wasserbaustellen sowie Spüler- und Baggerliegeplätzen,
e)
in unmittelbarer Nähe von Buhnenköpfen, Molen und Trennungswerken.
§ 3
(1) Den Badenden ist es verboten, die Schiffahrt, den Fährverkehr, die Fischerei und den Sportverkehr zu behindern. Schwimmer müssen sich insbesondere von den in Fahrt befindlichen Wasserfahrzeugen so weit entfernt halten, daß diese ihren Kurs nicht zu ändern oder ihre Geschwindigkeit nicht herabzusetzen brauchen. Schiffahrtszeichen dürfen nicht berührt werden.
(2) Uferanlagen und Böschungen dürfen nicht beschädigt werden.
(3) Für die Bundeswasserstraßen gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 nur, soweit diesbezügliche bundesrechtliche Vorschriften nicht bestehen.
§ 4
Von den Vorschriften der
§§ 1
und
2 Absatz 2
kann die zuständige Wasserbehörde aus besonderen Gründen, zum Beispiel bei sportlichen Veranstaltungen, Abweichungen zulassen.
§ 5
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 137 Abs. 1 Nr. 11 des Bremischen Wassergesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der
§§ 1
bis
3
zuwiderhandelt.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bremerhaven, den 25. Mai 1967
Magistrat der Stadt Bremerhaven als Wasserbehörde
Hansestadt Bremisches Amt Bremerhaven als Wasserbehörde
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