Verordnung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung der Schiffsbesichtiger in Bremen und Bremerhaven
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung der Schiffsbesichtiger in Bremen und Bremerhaven

Verordnung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung der Schiffsbesichtiger in Bremen und Bremerhaven Vom 30. November 1971
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1999 bis 04.04.2002
V aufgeh. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2002 (Brem.GBl. S. 43)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 24.11.1998 (Brem.GBl. S. 305)
Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Schiffsbesichtiger in Bremen und Bremerhaven in der Fassung vom 13. November 1971 (Brem.GBl. S. 255) verordnet der Senat:
I. Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung

§ 1

(1) Die öffentliche Bestellung und Vereidigung der Schiffsbesichtiger wird durch die Aufsichtsbehörde vorgenommen.
(2) Die Bestellung erfolgt auf Antrag des Schiffsbesichtigers und nach Anhörung der Handelskammer Bremen oder der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven, in deren Bezirk der Schiffsbesichtiger seine berufliche Niederlassung hat.

§ 2

Zum Schiffsbesichtiger kann nur bestellt werden, wer
a)
bereit ist, als öffentlich bestellter und vereidigter Schiffsbesichtiger tätig zu werden;
b)
seine berufliche Niederlassung im Lande Bremen hat;
c)
das 30. Lebensjahr vollendet hat;
d)
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
e)
die persönliche Eignung besitzt;
f)
besonders sachkundig ist; er muß über das Befähigungszeugnis zum Kapitän auf Großer Fahrt (AG) und über eine dreijährige Fahrzeit als Kapitän oder Schiffsoffizier auf frachtfahrenden Kauffahrteischiffen nach Erwerb des Befähigungszeugnisses AG verfügen sowie vielseitige und gründliche Kenntnisse im Ladungsgeschäft besitzen;
g)
die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten sowie für die Einhaltung der Verpflichtungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Schiffsbesichtigers bietet.
II. Vornahme der öffentlichen Bestellung und Vereidigung

§ 3

Die Aufsichtsbehörde händigt dem Schiffsbesichtiger vor der öffentlichen Bestellung und Vereidigung einen Abdruck dieser Vorschriften aus. Der Schiffsbesichtiger hat schriftlich zu bestätigen, daß er von dem Inhalt der Vorschriften Kenntnis genommen hat.

§ 4

(1) Der Schiffsbesichtiger wird in der Weise öffentlich bestellt, daß ihm erklärt wird, daß er als Schiffsbesichtiger nach Maßgabe dieser Vorschriften öffentlich bestellt werde.
(2) (aufgehoben)
(3) Die Bestellung ist eine öffentliche Bestellung im Sinne von § 73 Abs. 2 Strafprozeßordnung, § 404 Abs. 2 Zivilprozeßordnung.

§ 5

(1) Der Schiffsbesichtiger wird in der Weise vereidigt, daß ihm folgende Worte vorgesprochen werden: „Sie schwören, daß Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Schiffsbesichtigers gewissenhaft erfüllen und die von Ihnen vorzunehmenden Besichtigungen und angeforderten Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchführen bzw. erstatten werden“, und der Schiffsbesichtiger hierauf die Worte spricht: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“.
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Der Schiffsbesichtiger soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(4) Wird eine befristete Bestellung erneuert, so genügt statt der Eidesleistung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid.
(5) Die Vereidigung ist eine allgemeine Vereidigung im Sinne von § 79 Abs. 3 Strafprozeßordnung, § 410 Abs. 2 Zivilprozeßordnung.
(6) über die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Schiffsbesichtiger zu unterschreiben ist.

§ 6

Die Aufsichtsbehörde händigt dem Schiffsbesichtiger nach der öffentlichen Bestellung und Vereidigung die Bestallungsurkunde, einen Ausweis und ein Stempelmuster aus. Bestallungsurkunde und Ausweis bleiben im Eigentum der Aufsichtsbehörde.

§ 7

Die Aufsichtsbehörde macht die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Schiffsbesichtigers in den Tageszeitungen des Landes Bremen bekannt.
III. Pflichten der öffentlich bestellten und vereidigten Schiffsbeichtiger

§ 8

Der Schiffsbesichtiger hat die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Schiffsbesichtigers gewissenhaft zu erfüllen.

§ 9

(1) Der Schiffsbesichtiger ist zur Erstattung von Gutachten gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet.
(2) Der Schiffsbesichtiger ist zur Durchführung von Besichtigungen und zur Erstattung von Gutachten auch gegenüber anderen als den in Absatz 1 genannten Auftraggebern verpflichtet.

§ 10

(1) Der Schiffsbesichtiger kann die Erfüllung eines Auftrages aus wichtigem Grund verweigern; die Ablehnung ist unverzüglich dem Auftraggeber zu erklären.
(2) Der Schiffsbesichtiger hat
a)
in Fällen des § 9 Abs. 1 zu beantragen, von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens befreit zu werden,
b)
im übrigen die Erfüllung des Auftrages zu verweigern,
wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Das gilt insbesondere dann, wenn er in derselben Angelegenheit bereits für einen anderen Auftraggeber tätig geworden ist oder zu dem Auftraggeber in einem ständigen Dienstverhältnis oder in wirtschaftlicher Abhängigkeit steht oder mit dem Auftraggeber verwandt oder verschwägert ist.

§ 11

(1) Der Schiffsbesichtiger hat bei einer Tätigkeit auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist,
a)
die Bezeichnung
„Öffentlich bestellter und vereidigter Schiffsbesichtiger“
b)
einen nach dem ausgehändigten Stempelmuster gefertigten Stempel zu führen und
c)
den Ausweis auf Verlangen vorzuzeigen.
In anderen Fällen ist dem Schiffsbesichtiger die Verwendung der Bezeichnung, der Bestallungsurkunde, des Ausweises oder des Stempels untersagt.
(2) Der Schiffsbesichtiger darf seine öffentliche Bestellung und Vereidigung in angemessener Weise kundmachen. Es ist ihm jedoch untersagt, mit seiner öffentlichen Bestellung und Vereidigung zu werben.

§ 12

Der Schiffsbesichtiger hat die ihm zugehenden Aufträge für Besichtigungen oder Gutachten nach der Reihenfolge ihrer Anmeldung so bald wie möglich auszuführen, jedoch darf die Gutachtertätigkeit die Durchführung einer Besichtigung nicht verzögern.

§ 13

(1) Der Schiffsbesichtiger hat das Ergebnis der von ihm vorgenommenen Besichtigungen und Begutachtungen schriftlich niederzulegen. Es ist ihm gestattet, Gutachten gemäß § 1 Ziffer 3 des Gesetzes über die Schiffsbesichtiger in Bremen und Bremerhaven mündlich zu erstatten, sofern der Auftraggeber auf ein schrifliches Gutachten verzichtet; in diesem Fall ist über das Ergebnis des mündlich erstatteten Gutachtens eine Niederschrift zu fertigen.
(2) Der Schiffsbesichtiger hat darüber hinaus über jede von ihm durchgeführte Besichtigung und über jedes von ihm angefertigte Gutachten Aufzeichnungen zu machen, aus denen ersichtlich sind:
a)
die Namen des Auftraggebers und des Schiffes;
b)
der Tag der Auftragserteilung;
c)
der Gegenstand des Auftrages;
d)
der Tag, an dem der Besichtigungsbericht oder das Gutachten erstattet, oder die Gründe, aus denen der Auftrag nicht durchgeführt worden ist.
(3) Der Schiffsbesichtiger ist verpflichtet,
a)
die Aufzeichnungen,
b)
die Abschriften der schriftlichen Gutachten,
c)
die Niederschriften über das Ergebnis mündlicher Gutachten,
d)
die Rechnungen für Besichtigungen,
e)
die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf seine Tätigkeit als Schiffsbesichtiger beziehen,
10 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen oder die Unterlagen aufzubewahren sind.

§ 14

Dem Schiffsbesichtiger ist es untersagt, die bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangten Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.

§ 15

Der Schiffsbesichtiger hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen:
a)
die Änderung seiner beruflichen Niederlassung und seiner Wohnung;
b)
die Änderung seines Berufs oder Gewerbes bzw. seines Dienstverhältnisses;
c)
die voraussichtlich länger als 3 Monate dauernde Verhinderung an der Ausübung seiner Tätigkeit als Schiffsbesichtiger;
d)
den Verlust der Bestallungsurkunde, des Ausweises oder des Stempels;
e)
die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO und den Erlaß eines Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung;
f)
die Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung dieses Verfahrens mangels Masse;
g)
in Strafverfahren, die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand haben, den Erlaß eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage, den Termin zur Hauptverhandlung, das Urteil oder den sonstigen Ausgang des Verfahrens.

§ 16

(1) Der Schiffsbesichtiger hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die zur Überwachung seiner Tätigkeit mündliche oder schriftliche Auskunft innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner Angehörigen (§ 52 Strafprozeßordnung) der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Der Schiffsbesichtiger hat auf Verlangen die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (§ 13 Abs. 3) der Aufsichtsbehörde in deren Räumen vorzulegen.

§ 17

Der Schiffsbesichtiger hat, sofern er für voraussichtlich länger als drei Monate an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde Bestallungsurkunde, Ausweis und Stempel bei der Aufsichtsbehörde zu hinterlegen.
IV. Erlöschen der öffentlichen Bestellung

§ 19

(1) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(3) Sofern der Schiffsbesichtiger seine Verpflichtungen (§§ 8 bis 17) nicht eingehalten hat oder ihm erteilten Auflagen nicht nachgekommen ist, kann die Aufsichtsbehörde anstelle des Widerrufs den Schiffsbesichtiger darauf hinweisen, daß sie bei erneuter Pflichtverletzung die Bestellung widerrufen kann. Der Hinweis kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden, welche die Einhaltung der Verpflichtungen des Schiffsbesichtigers sicherstellen sollen.

§ 20

Die Aufsichtsbehörde macht das Erlöschen der Bestellung in der Tagespresse bekannt.

§ 21

Der Schiffsbesichtiger hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Aufsichtsbehörde Bestallungsurkunde, Ausweis und Stempel auszuhändigen.
V. Schlußbestimmung

§ 22

Diese Verordnung tritt am 1. des auf ihre Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 30. November 1971 Der Senat
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