Ordnung für die Abschlußprüfung der Berufsaufbauschulen im Lande Bremen
Ordnung für die Abschlußprüfung der Berufsaufbauschulen im Lande Bremen Vom 29. Juli 1975
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 31.07.2010
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 96 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457) |
Aufgrund der
§§ 19
und
27 des Bremischen Schulgesetzes
vom 18. Februar 1975 (Brem.GBl. S. 89) verordnet der Senat:
Gliederung: | |
§ 1 | Zweck der Prüfung |
§ 2 | Abnahme der Prüfung |
§ 3 | Prüfungsausschuß und Teilprüfungsausschüsse |
§ 4 | Befangenheit |
§ 5 | Prüfungsort und -termin |
§ 6 | Teile der Prüfung, Prüfungsfächer |
§ 7 | Festlegen der Vorzensuren |
§ 8 | Zulassung zur Prüfung |
§ 9 | Schriftliche Prüfung |
§ 10 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
§ 11 | Mündliche Prüfung |
§ 12 | Noten |
§ 13 | Prüfungsergebnis |
§ 14 | Täuschung und Täuschungsversuch |
§ 15 | Wiederholung der Prüfung |
§ 16 | Versäumnis |
§ 17 | Prüfung für schulfremde Bewerber |
§ 18 | Niederschriften |
§ 19 | Zeugnisse und Bescheinigung |
§ 20 | Schlußbestimmungen |
§ 1 Zweck der Prüfung
In der Prüfung der Berufsaufbauschulen soll der Prüfling nachweisen, daß er den für die Zuerkennung der Fachschulreife erforderlichen Bildungsstand besitzt und damit das Schulziel erreicht hat. Berufsaufbauschule im Sinne dieser Ordnung ist die Gesamtheit der Berufsaufbauklassen einer öffentlichen Schule.
§ 2 Abnahme der Prüfung
Zur Abnahme der Prüfung sind berechtigt
1.
die öffentlichen Berufsaufbauschulen,
2.
die öffentlichen Schulen oder die staatlich anerkannten Ersatzschulen, deren Ausbildungsgänge nach
§ 8 Abs. 2
dieser Ordnung vom Senator für Bildung und Wissenschaft (Senator) als gleichwertig mit dem Ausbildungsgang der Berufsaufbauschule bezeichnet worden sind.
§ 3 Prüfungsausschuß und Teilprüfungsausschüsse
(1) Dem Prüfungsausschuß gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1.
der Senatsvertreter als Vorsitzender,
2.
der Leiter der Schule (Direktor) oder des Schulsystems, dem die Schule (
§ 2
) zugeordnet ist, zugleich als erster Stellvertreter des Vorsitzenden, oder der ständige Vertreter des Direktors zugleich als zweiter Vertreter des Vorsitzenden, wenn der Senatsvertreter und der Direktor den Vorsitz nicht wahrnehmen können,
3.
der für die Schule (
§ 2
) verantwortliche Lehrer der Schule oder des Schulsystems, dem die Schule (
§ 2
) zugeordnet ist, zugleich als zweiter Vertreter des Direktors, wenn der ständige Vertreter des Direktors den Vorsitz wahrnimmt,
4.
die Lehrer, die zuletzt in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.
In Bremerhaven ist ein Vertreter des Magistrats Mitglied ohne Stimmrecht.
(2) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden; ihnen gehören an:
1.
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm ernannter Vertreter,
2.
mindestens zwei Lehrer, die den Prüfling zuletzt unterrichtet haben.
In Bremerhaven ist ein Vertreter des Magistrats Mitglied ohne Stimmrecht.
(3) Der Prüfungsausschuß und die Teilprüfungsausschüsse sind beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Vertreter mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(4) Der Prüfungsausschuß soll dafür sorgen, daß die Prüfungsleistungen nach einheitlichem Maßstab beurteilt werden. Alle an der Vorbereitung und Durchführung der Abschlußprüfung beteiligten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung im Zusammenhang stehenden Vorgänge verpflichtet, soweit diese Prüfungsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(5) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuß die Entscheidungen.
(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses Einspruch einlegen, über den der Senator entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
§ 4 Befangenheit
(1) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses, das gegenüber einem Prüfling befangen ist oder sich befangen fühlt, ist verpflichtet, dies dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Als befangen ist insbesondere anzusehen, wer mit dem Prüfling verwandt oder verschwägert ist.
(2) Jeder Prüfling hat das Recht, beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses unter Angabe der Gründe die Feststellung der Befangenheit eines Prüfers zu beantragen.
(3) Die Entscheidung, ob jemand als befangen anzusehen ist, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses.
(4) Wer gegenüber einem Prüfling befangen ist, kann nicht an dessen Prüfung teilnehmen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt einen Vertreter.
§ 5 Prüfungsort und -termin
(1) Die Prüfung findet am Ende des letzten Schulhalbjahres statt. Der Direktor trifft die Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort und Termin der Prüfung auf Vorschlag des Direktors fest.
(3) Der Direktor teilt allen Beteiligten rechtzeitig Prüfungsort und -termin in geeigneter Weise mit.
§ 6 Teile der Prüfung, Prüfungsfächer
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Prüfungsfächer können alle Unterrichtsfächer sein.
§ 7 Festlegen der Vorzensuren
(1) Spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung findet die erste Prüfungskonferenz statt.
(2) An dieser Prüfungskonferenz nehmen die in
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses teil. Den Vorsitz führt der Direktor.
(3) Die Konferenz beschließt auf Vorschlag der Fachlehrer die Vornoten aller Fächer. Die Vornoten ergeben sich aus den Leistungen in der Schule (
§ 2
), im Zweifelsfall unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen im letzten Schulhalbjahr. Kann eine Vornote aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, nicht erteilt werden, so erscheint der Vermerk "nicht feststellbar". Er ist wie die Note "ungenügend" zu werten. Der Fachlehrer begründet diesen Sachverhalt in einer im Konferenzprotokoll aufzunehmenden Notiz.
(4) Die Vornoten werden dem Prüfling spätestens drei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.
§ 8 Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Schule (
§ 2
) bis zur ersten Prüfungskonferenz (
§ 7 Abs. 1
) besucht hat.
(2) Zur Prüfung wird auch zugelassen, wer einen der Ausbildung an der Schule (
§ 2
) gleichwertigen Ausbildungsgang durchlaufen hat. Welche Ausbildungsgänge als gleichwertig anzusehen sind, bestimmt der Senator.
(3) Zur Prüfung kann unbeschadet der Bestimmung der Absätze 1 und 2 nicht zugelassen werden, wer nach Beschluß der ersten Prüfungskonferenz in einem der Fächer, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, die Note "ungenügend" erhalten hat. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei Minderjährigen auch seinen Erziehungsberechtigten, schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
(4) Wenn ein Schüler nach Absatz 3 nicht zur Prüfung zugelassen wird, gilt die Prüfung für ihn als nicht bestanden.
§ 9 Schriftliche Prüfung
(1) Die Fächer der schriftlichen Prüfung sind:
1.
Deutsch
2.
Fremdsprache
3.
Mathematik
4.
a)
allgemein-gewerbliche Fachrichtung:
Technologie
b)
gewerblich-technische Fachrichtung:
Technologie, Fachtheorie und Technisches Zeichnen
c)
kaufmännische Fachrichtung:
Rechnungswesen
d)
hauswirtschaftlich-pflegerische Fachrichtung:
Biologie und Gesundheitslehre einschließlich Ernährungs- und Ernährungsmittellehre
e)
sozial-pädagogische Fachrichtung:
Sozialpädagogik
(2) Die Zeit für die Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeit beträgt in jedem Fach 180 Minuten.
(3) Die Schule (
§ 2
) legt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses drei Wochen vor der schriftlichen Prüfung für jedes Fach zwei Vorschläge der Prüfungsaufgaben mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel im versiegelten Umschlag vor.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wählt für jedes Fach eine Prüfungsaufgabe aus. Er kann weitere Aufgaben anfordern.
(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sendet die ausgewählten Prüfungsaufgaben im versiegelten Umschlag zurück. Die Umschläge dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung in Anwesenheit von mindestens zwei Vertretern der Prüflinge geöffnet werden.
§ 10 Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die schriftlichen Prüfungen finden unter Aufsicht statt.
(2) Die Prüflinge sind vor Beginn der schriftlichen Prüfung darauf hinzuweisen, daß die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, Täuschungen, Täuschungsversuche oder die Mitwirkung bei Täuschungen den Ausschluß von der Prüfung nach sich ziehen.
(3) Die Zeit für die Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekanntgegeben worden sind oder ein nachzuerzählender Text zweimal vorgelesen worden ist.
(4) Die Prüfungsarbeiten werden vom fachlich zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses beurteilt und mit einem Notenvorschlag versehen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann, falls er dies im einzelnen Prüfungsfall für nötig hält, einen Korreferenten bestellen. Dieser schlägt ebenfalls eine Note vor. Stimmen die beiden Notenvorschläge nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Note der Prüfungsarbeit wird für die Feststellung der Endnote herangezogen.
(5) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, die beurteilten Arbeiten anzusehen und seine abweichende Auffassung zu vermerken. Auf seinen Antrag muß der Prüfungsausschuß über die Note entscheiden.
§ 11 Mündliche Prüfung
(1) Spätestens sechs Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung findet die zweite Prüfungskonferenz statt. An dieser Prüfungskonferenz nehmen alle Mitglieder des Prüfungsausschusses teil. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Konferenz.
(2) Die Prüfungskonferenz beschließt aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten:
1.
bei welchen Prüflingen auf eine mündliche Prüfung verzichtet werden kann,
a)
weil sie zur Ermittlung der Endnote nicht mehr erforderlich ist,
b)
weil die Prüfung insgesamt nicht mehr bestanden werden kann,
2.
in welchen Fächern die übrigen Prüflinge geprüft werden sollen.
(3) Spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:
1.
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
2.
die Fächer und Termine für eine mündliche Prüfung, soweit darauf nicht verzichtet werden kann. Absatz 8 bleibt unberührt.
(4) Fächer der mündlichen Prüfung können mit Ausnahme von Sport alle Unterrichtsfächer sein.
(5) Der Prüfungsausschuß legt den Ablauf der Prüfung fest und setzt die Teilprüfungsausschüsse (
§ 3
) ein.
(6) Prüfer ist der Lehrer, der den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat. Ist dieser verhindert, bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Vertreter.
(7) Die Prüflinge sind vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsfächer bis zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung vom Unterricht befreit.
(8) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem weiteren Fach nach seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Die Gesamtzahl der Fächer der mündlichen Prüfungen darf einschließlich des zugewählten Faches vier nicht überschreiten. Das gewählte Fach hat der Prüfling spätestens drei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich dem Direktor mitzuteilen. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.
(9) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schüler anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach an der Prüfung teilnehmen. Das Recht zur Anwesenheit besteht nicht während der Beratung und Beschlußfassung.
(10) Die Anwesenheit der Schüler ist nicht zulässig, wenn ihr ein Prüfling widerspricht oder wenn der Prüfungsausschuß oder der Teilprüfungsausschuß aufgrund eines begründeten Antrages eines seiner Mitglieder dies beschließt.
(11) Das Prüfungsgespräch soll in jedem Prüfungsfach 10 bis 15 Minuten dauern.
(12) Der Prüfungsausschuß oder der Teilprüfungsausschuß setzt auf Vorschlag des Prüfers die Noten in den einzelnen Prüfungsfächern fest.
§ 12 Noten
(1) Alle nach dieser Prüfungsordnung zu erteilenden Noten richten sich nach der geltenden Notenskala.
(2) Zwischennoten sind nicht zulässig.
§ 13 Prüfungsergebnis
(1) Der Prüfungsausschuß beschließt die Endnoten für die einzelnen Prüfungsfächer. Sie ergeben sich aus:
1.
der Vornote und
2.
den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Bei Fächern, in denen weder schriftlich noch mündlich geprüft wird, sind die Vornoten die Endnoten. Sind nach
§ 8 Abs. 2
als gleichwertig anerkannte Bildungsgänge mit einer Prüfung abgeschlossen, so werden die Noten der Abschlußzeugnisse nach Maßgabe der Anlage als Endnoten in das Prüfungszeugnis der Berufsaufbauschule übernommen.
(2) Der Prüfungsausschuß beschließt über das Gesamtergebnis der Prüfung.
(3) Das Gesamtergebnis lautet:
"bestanden" oder
"nicht bestanden".
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen Prüfungsfächern mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind. Die Prüfung ist auch bestanden, wenn mangelhafte Leistungen in nicht mehr als einem Fach durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach ausgeglichen worden sind.
(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn mangelhafte Leistungen in einem Fach nicht durch befriedigende Leistungen in einem anderen Fach ausgeglichen oder wenn die Leistungen in mehreren Fächern mit "mangelhaft" oder in einem oder in mehreren Fächern mit "ungenügend" bewertet worden sind.
(6) Die Noten und das Gesamtergebnis werden in eine Prüfungsliste eingetragen.
(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling das Ergebnis der Prüfung im Anschluß an die Prüfung mit.
§ 14 Täuschung und Behinderung
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung nicht bestanden. In leichteren Fällen kann die betroffene Prüfungsleistung im Anschluß an die reguläre Prüfung wiederholt werden.
(2) Der Prüfling hat das Recht, so lange an der Prüfung teilzunehmen, bis der Prüfungsausschuß, der unverzüglich einzuberufen ist, die Entscheidung getroffen hat. Vor der Entscheidung hat der Prüfungsausschuß den Prüfling zu hören.
(3) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er durch den Prüfungsausschuß von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Gleichzeitig erklärt der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden. Bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses kann der Prüfling vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses oder vom Aufsichtführenden vorläufig von der Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
§ 15 Wiederholung der Prüfung
(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Eine zweite Wiederholung bedarf der Genehmigung des Senators.
(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet der Senator. Bis dahin nimmt der Schüler am Unterricht der Abschlußklasse teil. Die Vornote wird nach
§ 7 Abs. 3
festgesetzt.
§ 16 Versäumnis
(1) Kann ein Prüfling nachweislich einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.
(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die deswegen nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit "ungenügend" zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Prüfungsteil zu wiederholen. Versäumt ein Schüler aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
§ 17 Prüfung für schulfremde Bewerber (Nichtschüler)
(1) Zur Prüfung können auch Bewerber zugelassen werden, die nicht am Unterricht einer Schule (
§ 2
) teilgenommen haben, wenn sie während der letzten 12 Monate vor der Prüfung ihre Hauptwohnung und ihren ständigen Aufenthalt im Lande Bremen hatten. Prüfungen für schulfremde Bewerber finden im Rahmen der planmäßigen Prüfungen statt.
(2) Ein schulfremder Bewerber darf zur Prüfung nicht früher zugelassen werden, als dies bei regulärem Durchlaufen des Ausbildungsganges möglich gewesen wäre.
(3) Zur Prüfung für schulfremde Bewerber kann zugelassen werden, wer
1.
das Abschlußzeugnis der Hauptschule oder ein gleichwertiges Zeugnis besitzt,
2.
eine der Fachrichtung entsprechende Berufsausbildung oder eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren,
oder in der Fachrichtung Hauswirtschaft:
a)
eine praktische Tätigkeit vorwiegend hauswirtschaftlicher Art von mindestens drei Jahren und den erfolgreichen Abschluß des Berufsschulbesuches
oder
b)
den erfolgreichen Besuch der Berufsfachschule für Kinderpflegerinnen, soweit nicht ein dem Abschlußzeugnis der Realschule gleichwertiges Zeugnis bereits erworben wurde,
nachweist,
3.
glaubhaft macht, daß sein Bildungsgang eine Teilnahme an der Prüfung sinnvoll erscheinen läßt.
(4) Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bis zum 15. Februar oder 15. August eines jeden Jahres zu stellen.
Dem Antrag sind beizufügen:
1.
Lebenslauf mit lückenloser Darlegung des bisher durchlaufenen Bildungsganges,
2.
beglaubigte Abschriften der letzten Zeugnisse aller besuchten Schulen,
3.
Nachweis oder, falls dies unmöglich ist, Glaubhaftmachung der Vorbereitung zur Prüfung,
4.
Erklärung, ob schon an einer anderen Stelle der Versuch zur Ablegung der Prüfung unternommen wurde.
(5) Über die Zulassung entscheidet die Schulaufsicht.
(6) Bei Beginn der schriftlichen Prüfung weist sich der Bewerber über seine Person aus.
(7) Die Prüfung wird in sämtlichen Unterrichtsfächern mit Ausnahme von Sport durchgeführt. Auf eine mündliche Prüfung kann nur in solchen Fällen verzichtet werden, die schriftlich geprüft wurden.
(8) Schulfremde Bewerber erhalten das Abschlußzeugnis der Schule mit folgendem Vermerk:
Herr, Frau ............................ hat als schulfremder Bewerber die Prüfung abgelegt.
(9) Für schulfremde Bewerber gelten im übrigen die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung entsprechend.
§ 18 Niederschriften
(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.
(2) Die Niederschriften sind jeweils von dem Protokollführer und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschriften über die mündliche Prüfung sollen die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis über die Note ist mit aufzunehmen.
(4) In der Niederschrift über die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist für jeden Prüfling zu vermerken, ob er die Prüfung bestanden hat. Ihr ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen und die Endnoten enthält.
§ 19 Zeugnisse und Bescheinigung
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachschulreife, wenn er als Inhaber des Abschlußzeugnisses der Hauptschule oder eines gleichwertigen Abschlusses eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine dreijährige Berufspraxis nachweisen kann.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, jedoch die Nachweise über die abgeschlossene Berufsausbildung bzw. die erforderliche Berufspraxis nicht oder noch nicht erbringen kann, erhält ein Abschlußzeugnis. Das Zeugnis enthält folgenden Feststellungsvermerk: "Dieses Zeugnis ist dem Abschlußzeugnis der Realschule gleichgestellt."
(3) Wer die Schule (
§ 2
) besucht, aber die Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden hat, erhält auf Wunsch ein Abgangszeugnis oder eine Bescheinigung.
(4) Form und Text der Zeugnisse und der Bescheinigung bestimmt der Senator.
§ 20 Schlußbestimmungen
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. August 1975 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Abschlußprüfung der Berufsaufbauklassen zum Erwerb der Fachschulreife vom 26. Mai 1959 (BrSBl RE 27/59 vom 28. August 1959) außer Kraft.
(2) Die Ausführungsbestimmungen zu dieser Ordnung erläßt der Senator.
Beschlossen, Bremen, den 29. Juli 1975
(3) Diese Ordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 29. Juli 1975
Der Senat
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