Ordnung für die Aufnahme von Kindern in die Kindergärten und Horte in der Stadtgemeinde Bremen (Aufnahmeordnung)
Ordnung für die Aufnahme von Kindern in die Kindergärten und Horte in der Stadtgemeinde Bremen (Aufnahmeordnung) Vom 17. November 1980
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.11.1996 bis 07.12.2006
V aufgeh. durch Artikel 2 Nr. 15 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12.11.1996 (Brem.GBl. S. 338) |
Aufgrund des § 1 Nr. 1 des Ortsgesetzes zur Ausführung des Kindergarten- und Hortgesetzes für das Land Bremen vom 3. März 1980 (Brem.GBl. S. 61) verordnet der Senat:
§ 1
(1) Kindergärten nehmen in der Regel Kinder bis zum Schuleintritt in altersgemischten Gruppen auf, die das 3. Lebensjahr vollendet haben. Die Kinder werden in der Regel halbtags, bei nachgewiesenem Bedarf für einen weiteren Teil des Tages (teilzeit oder ganztägig) aufgenommen.
(2) Horte nehmen schulpflichtige Kinder, die bis zum 30. Juni des Aufnahmejahres das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in der Regel bis zur Vollendung dieses Lebensjahres auf. In Betreuungsprojekten können Kinder vom Beginn des 10. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres aufgenommen werden. In Horten werden Kinder entsprechend ihrem nachgewiesenen Betreuungsbedarf ganztägig (bis zu 8 Stunden täglich und gegebenenfalls Früh- oder Spätdienst) oder teilzeit (bis zu 6 Stunden täglich) aufgenommen. Daneben gibt es Betreuungsangebote in Horten bis zu 4 Stunden täglich einschließlich Mittagessen. In Betreuungsprojekten werden Kinder ebenfalls bis zu 4 Stunden täglich einschließlich Mittagessen aufgenommen.
(3) Kinder, die aufgrund von Behinderungen oder Benachteiligungen besonderer Förderung und Betreuung bedürfen, werden in Integrationsgruppen und Regelgruppen der Kindergärten und Horte mit entsprechender Konzeption und Ausstattung aufgenommen.
(4) (aufgehoben)
§ 2 Gründe für die Aufnahme in die Kindergärten
(1) Die Kindergärten in der Stadtgemeinde Bremen stehen nach Maßgabe dieser Verordnung Kindern offen, die ihren ständigen Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde Bremen haben und die nach § 24 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 24a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5a des Bremischen Kindergarten- und Hortgesetzes einen Rechtsanspruch auf den Besuch eines Kindergartens haben. Als Zeitpunkte, ab denen der Rechtsanspruch auf den Besuch eines Kindergartens abweichend von § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch besteht, werden für die Zeit ab dem 1. August 1996 bis zum 31. Dezember 1998 nach § 24a Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5a Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Kindergarten- und Hortgesetzes der 1. Februar 1997, der 1. August 1997, der 1. Februar 1998, der 1. Juni 1998 und der 1. Oktober 1998 festgelegt.
(2) Es können Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr auch vor dem Stichtag aufgenommen werden, wenn eine Ablehnung für das Kind oder seine Eltern eine besondere Härte bedeuten würde insbesondere, wenn das Kind einen besonderen erzieherischen Bedarf hat oder ein alleinerziehender Elternteil wegen seiner Berufstätigkeit auf eine Betreuung angewiesen ist.
(3) Die Aufnahme von Kindern ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze in der jeweiligen Einrichtung begrenzt. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die der verfügbaren Plätze, ist entsprechend dem Bedarf des einzelnen Kindes über die Aufnahme unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 4 zu entscheiden.
(4) Kinder, die aus sozialen und pädagogischen Gründen vorrangig der familienergänzenden Betreuung, Erziehung und Bildung bedürfen, werden bevorzugt aufgenommen. Das sind insbesondere Kinder,
1.
die wegen Berufstätigkeit oder Berufsausbildung ihrer Eltern tagsüber betreut werden müssen,
2.
deren Familien sozial und wirtschaftlich benachteiligt sind und die deshalb einer besonderen Förderung bedürfen,
3.
die von einem Elternteil allein erzogen werden,
4.
deren Familien durch schwerwiegende Krankheitsfälle betroffen sind oder
5.
die aufgrund von Behinderungen, Entwicklungsrückständen und Verhaltensauffälligkeiten der Förderung besonders bedürfen.
(5) Die Träger können Kinder unabhängig von den Aufnahmegründen des Absatzes 4 bevorzugt aufnehmen, wenn ein berechtigtes Interesse des Trägers die Aufnahme erfordert.
(6) Bei vergleichbaren Aufnahmegründen sind ältere vor jüngeren Kindern aufzunehmen.
(7) Die Aufnahme eines Kindes in einen bestimmten Kindergarten kann in Ausnahmefällen abgelehnt werden, wenn das Kind dort nicht in der erforderlichen Weise gefördert werden kann oder die Förderung der Kinder der Gruppe erheblich beeinträchtigt wird, insbesondere wegen eines erheblichen Entwicklungrückstandes aufgrund einer Behinderung oder durch eine Häufung von schwerwiegenden pädagogischen Problemen.
(8) Bei einer Ablehnung nach Absatz 5 soll der Träger prüfen, ob das Kind in eine andere Gruppe derselben Einrichtung oder in eine andere möglichst nahegelegene Einrichtung desselben oder eines anderen Trägers aufgenommen werden kann. Der Träger soll die Eltern auf geeignete Beratungs- und Hilfsangebote hinweisen.
(9) Kinder aus dem niedersächsischen Umland können aufgenommen werden, wenn nach Aufnahme der Bremer Kinder noch Plätze freigeblieben sind und diese auch für Bremer Kinder, deren Aufnahme zunächst in anderen Einrichtungen beantragt worden war, nicht benötigt werden.
§ 3 Gründe für die Aufnahme in die Horte
(1) Bremer Kinder können Aufnahme in einem Hort finden, wenn eine ergänzende Hilfe erforderlich ist, um eine dem Wohl des Kindes entsprechende Betreuung, Erziehung und Bildung zu gewährleisten.
(2) Die Aufnahme von Kindern ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze in den Einrichtungen begrenzt.
(3) Kinder, die aus sozialen und pädagogischen Gründen vorrangig der familienergänzenden Betreuung, Erziehung und Bildung bedürfen, werden bevorzugt aufgenommen. Dies sind insbesondere Kinder,
1.
die wegen Berufstätigkeit oder Berufsausbildung der Eltern tagsüber betreut werden müssen,
2.
deren Familien sozial und wirtschaftlich benachteiligt sind und die deshalb einer besonderen Fördenung bedürfen,
3.
die von einem Elternteil allein erzogen werden,
4.
deren Familien durch schwerwiegende Krankheitsfälle betroffen sind oder
5.
die aufgrund von Entwicklungsrückständen, Behinderungen und Verhaltensauffälligkeiten der Förderung besonders bedürfen.
(4) Die Träger können Kinder unabhängig von den Aufnahmegründen des § 3 Abs. 3 bevorzugt aufnehmen, wenn ein berechtigtes Interesse des Trägers die Aufnahme erfordert.
(5) Bei vergleichbaren Aufnahmegründen sind jüngere vor älteren Kindern aufzunehmen.
(6) Die Aufnahme eines Kindes kann in Ausnahmefällen abgelehnt werden, wenn das Kind nicht in der erforderlichen Weise im Hort gefördert werden kann oder die Förderung der Kinder der Gruppe erheblich beeinträchtigt wird, insbesondere bei einer Häufung von pädagogischen Problemen.
(7) Bei einer Ablehnung nach Absatz 5 soll der Träger prüfen, ob das Kind in eine andere Gruppe derselben Einrichtung oder in eine andere möglichst nahegelegene Einrichtung desselben oder eines anderen Trägers aufgenommen werden kann. Der Träger soll die Eltern auf geeignete Beratungs- und Hilfsangebote hinweisen.
(8) Kinder aus dem niedersächsischen Umland, die eine bremische Schule besuchen, können aufgenommen werden, wenn nach Aufnahme der Bremer Kinder noch Plätze freigeblieben sind und diese auch für Bremer Kinder, deren Aufnahme zunächst in andere Einrichtungen beantragt war, nicht benötigt werden.
§ 4 Aufnahmeverfahren
(1) Kinder, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 erstmals einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz erhalten, werden von der Stadtgemeinde Bremen schriftlich benachrichtigt.
(2) Die Eltern können die Aufnahme ihres Kindes in eine Einrichtung eines anerkannten freien Trägers oder der Stadtgemeinde Bremen beantragen. Eltern im Sinne dieser Verordnung für die Aufnahme von Kindern in die Kindergärten und Horte in der Stadtgemeinde Bremen sind auch alleinerziehende Elternteile, Verwandte, in deren Haushalt das Kind lebt, sowie Pflegeeltern.
(3) Ein Antrag auf Aufnahme in einen Kindergarten zum Beginn des Kindergartenjahres (1. August) ist in der Zeit vom 1. bis 15. Februar mit dem dafür vorgegebenen Vordruck zu stellen. Zu den in § 2 Abs. 1 genannten Stichtagen ist ein Aufnahmeantrag mindestens 4 Monate vor dem jeweiligen Stichtag zu stellen. In dringlichen Fällen nach § 2 Abs. 2 (Härtefallregelung) kann ein Aufnahmeantrag jederzait gestellt werden.
(4) Ein Antrag auf Aufnahme in einen Hort ist jährlich in der Zeit vom 1. bis 15. Februar zu stellen.
(5) Für ein Kind mit einem besonderen Förderbedarf in Form von Eingliederungshilfe für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder oder in Form von erzieherischen Hilfen ist von den Eltern gleichzeitig mit dem Aufnahmeantrag ein Antrag auf heilpädagogische Tageserziehung zu stellen. Dem Antrag ist, so weit vorhanden, eine entsprechende gutachtliche Stellungnahme beizufügen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich der besondere Hilfebedarf erst nach der Aufnahme des Kindes herausstellt. Über die Belegung der Plätze für behinderte Kinder und Kinder mit erzieherischem Hilfebedarf haben sich die Träger vor einer eventuellen Aufnahme mit dem Amt für Soziale Dienste abzustimmen, um sicherzustellen, daß dem Kind die erforderlichen Hilfen angeboten werden können.
(6) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Träger oder die von ihm beauftragte Einrichtung. Der Träger nimmt ein Kind in der Regel in diejenige seiner Einrichtungen auf, die der Wohnung der Eltern des Kindes am nächsten liegt. Er kann nach Absprache mit den Eltern das Kind in eine andere, möglichst nahegelegene Einrichtung aufnehmen, wenn er anderenfalls eine Ablehnung aussprechen müßte. Vor der Entscheidung über den Aufnahmeantrag haben sich die benachbarten Einrichtungen rechtzeitig trägerübergreifend in regionalen Planungskonferenzen untereinander abzustimmen, damit möglichst alle vorhandenen Plätze ausgenutzt werden.
(7) Die Entscheidung über die Aufnahme in den Kindergarten ist den Eltern schriftlich mitzuteilen. Das regional zuständige Amt für Soziale Dienste ist unverzüglich vom Träger der Einrichtung über die abschließende Belegung mit den notwendigen Angaben zum Kind zu unterrichten. Aufnahmeanträge für Kinder, deren Ansprüche auf einen Kindergartenplatz im Rahmen des § 5a Abs. 1 und 2 des Bremischen Kindergarten- und Hortgesetzes bis zum 31. Dezember 1998 nicht erfüllt werden können, sind zusammen mit dem Benachrichtigungsschreiben und einer entsprechenden Begründung an das Amt für Soziale Dienste als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu geben, das für ein anderes geeignetes Förderangebot nach § 24a Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sorgt. Dies können auch Eltern-Kind-Gruppen, Spielkreise oder Tagespflegestellen sein.
(8) Die Entscheidung über die Aufnahme in einen Hort ist den Antragstellern ab der 13. Woche bis zur 15. Woche nach Antragstellung schriftlich mitzuteilen. Ablehnungen sind zu begründen.
(9) Die Träger der freien Jugendhilfe, die Tageseinrichtungen für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt betreiben und die Zuschüsse nach § 17 des Bremischen Kindergarten- und Hortgesetzes erhalten, haben dem regional zuständigen Amt für Soziale Dienste unverzüglich freigewordene Plätze, die sie nicht innerhalb von zwei Wochen haben nachbesetzen können, zu melden.
(10) Die von den Trägern erhobenen Daten dürfen nur zu dem der Erhebung zugrunde liegenden Zweck verwendet werden. Eine andere Verwendung, insbesondere eine Weitergabe an Dritte, ist nur mit Einwilligung der betroffenen Eltern oder in anonymisierter Form oder aufgrund gesetzlicher Offenbarungsbefugnis zulässig.
§ 5 Dauer der Aufnahme
(1) Die Aufnahme in den Kindergarten erfolgt in der Regel halbtags für die Zeit bis zum Eintritt des Kindes in die Schule.
(2) Der darüber hinausgehende Betreuungsumfang (teilzeit oder ganztags) ist einmal jährlich neu zu beantragen. Über eine Verlängerung entscheidet der Träger nach Anhörung der Eltern des Kindes nach Maßgabe des § 2. Wird die Verlängerung der teilzeitigen oder ganztägigen Aufnahme abgelehnt, soll das Kind halbtags aufgenommen bleiben. Im übrigen findet § 4 Abs. 7 entsprechende Anwendung.
(3) Die Aufnahme in den Hort erfolgt mit der Einschulung jeweils für ein Jahr. Über eine Verlängerung entscheidet der Träger auf Antrag und nach Anhörung der Eltern des Kindes nach Maßgabe des § 3. Bei der Ablehnung der Verlängerung findet § 4 Abs. 8 entsprechende Anwendung.
(4) Der Träger kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigen Gründen aufheben, insbesondere wenn
1.
sich herausstellt, daß die Aufnahme des Kindes nach § 2 Abs. 7 oder § 3 Abs. 6 hätte abgelehnt werden müssen;
2.
trotz Mahnung, die Eltern der Verpflichtung zur Zahlung des Kostenbeitrages nicht nachkommen.
Bei vorzeitiger Beendigung der Aufnahme eines Kindes nach Nummer 1 finden § 2 Abs. 8 und § 3 Abs. 7 entsprechende Anwendung.
(5) Der Betrieb einer Einrichtung kann aus gesundheitlichen Gründen auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen vorrübergehend eingeschränkt oder eingestellt werden. Über andere zwingende Gründe entscheidet der Träger mit Einverständnis des jeweiligen Eiternbeirates.
§ 6 Teilnahmebeiträge
Für die Inanspruchnahme eines Kindergarten- oder Hortplatzes ist nach § 19 Abs. 3 des Bremischen Kindergarten- und Hortgesetzes eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe wird auf Basis der Beitragsordnung für Kindergärten und Horte in der Stadtgemeinde Bremen in der jeweils geltenden Fassung ermittelt.
§ 7 Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme
(1) Die Eltern sind verpflichtet, die Einrichtung über ansteckende Krankheiten ihres Kindes zu informieren. Dies gilt sowohl bei der Erstaufnahme als auch danach. Kinder mit ansteckenden akuten Erkrankungen dürfen die Einrichtung nicht besuchen. Die Zulassung von Kindern mit chronischer Ansteckungsfähigkeit erfolgt nach Abstimmung mit dem Gesundheitsamt.
(2) Den Eltern wird empfohlen, die Impfungen ihrer Kinder vor Aufnahme in den Kindergarten oder Hort altersgerecht zu vervollständigen.
Beschlossen, Bremen, den 17. November 1980 Der Senat
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