Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Justizvollzugsdienst (APOgJVD)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Justizvollzugsdienst (APOgJVD) Vom 2. November 1981
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 31.07.2011
V aufgeh. durch § 11 Satz 2 der Verordnung vom 13. November 2012 (Brem.GBl. S. 485)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 9 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349) |
Übersicht | |
Teil I | Allgemeines |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Zulassungsvoraussetzungen |
§ 3 | Bewerbung, Zulassung und Auswahl |
§ 4 | Rechtsstellung |
Teil II | Ausbildung |
§ 5 | Ausbildungsziel |
§ 6 | Gestaltung der Ausbildung |
§ 7 | Dauer der Ausbildung, Verlängerung |
§ 8 | Gliederung des Studiums |
§ 9 | Praktische Einführung |
§ 10 | Fachwissenschaftliches Studium |
§ 11 | Fachpraktische Ausbildung |
§ 12 | Noten |
§ 13 | Beurteilungen |
Teil III | Prüfung |
§ 14 | Prüfung |
§ 15 | Prüfungsausschuß |
§ 16 | Beschlußfassung des Prüfungsausschusses |
§ 17 | Prüfer |
§ 18 | Ausgestaltung der Prüfung |
§ 19 | Entscheidungen im Prüfungsverfahren |
§ 20 | Ausbildungsnote |
§ 21 | Verhinderung, Versäumnis |
§ 22 | Ordnungsverstoß, Täuschung |
§ 23 | Schriftliche Prüfung |
§ 24 | Bewertung der schriftlichen Prüfung |
§ 25 | Auswirkungen der schriftlichen Prüfung |
§ 26 | Mündliche Prüfung |
§ 27 | Bewertung der mündlichen Prüfung |
§ 28 | Festsetzung des Prüfungsergebnisses |
§ 29 | Niederschriften |
§ 30 | Prüfungszeugnis |
§ 31 | Wiederholung der Prüfung |
§ 32 | Mängel im Prüfungsverfahren |
Teil IV | Übergangs- und Schlußvorschriften |
§ 33 | Allgemeine Verfahrensvorschriften |
§ 34 | Zulassung zum Aufstieg |
§ 35 | Inkrafttreten |
Aufgrund von
§ 17 des Bremischen Beamtengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1978 (Brem.GBl. S. 107 2040-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Errichtung der Bremischen Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau vom 16. Dezember 1980 (Brem.GBl. S. 399 27-a-1), verordnet der Senat:
Teil I Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung für die Laufbahn der Beamten des gehobenen Justizvollzugsdienstes des Landes Bremen.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen nach dem Bremischen Beamtengesetz und nach der Bremischen Laufbahnverordnung in ihrer jeweiligen Fassung erfüllt und gesundheitlich geeignet ist.
§ 3 Bewerbung, Zulassung und Auswahl
Der Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist an den Leiter des Justizvollzugsamtes zu richten. Die Bewerber nehmen an einem Zulassungs- und Auswahlverfahren teil, das vom Justizvollzugsamt durchgeführt wird. Das Zulassungs- und Auswahlverfahren wird nach Abstimmung mit der Senatskommission für das Personalwesen vom Senator für Finanzen geregelt.
§ 4 Rechtsstellung
(1) Dienstverhältnis zur Ausbildung (
§ 12 Abs. 1 der Bremischen Laufbahnverordnung
) ist das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Auszubildenden führen die Dienstbezeichnung "Inspektor-Anwärter im Justizvollzugsdienst" (Anwärter).
(2) Während der Dauer des Vorbereitungsdienstes sind die Anwärter Studierende der Fachhochschule für Rechtspflege Bad Münstereifel oder der Hochschule für Öffentliche Verwaltung im Lande Bremen. Die Entscheidung, welche Hochschule besucht wird, trifft der Dienstvorgesetzte. Die rechtliche Stellung als Angehöriger des öffentlichen Dienstes bleibt durch die Mitgliedschaft der Studierenden in der Fachhochschule unberührt.
(3) Dienstvorgesetzter der Anwärter ist der Leiter des Justizvollzugsamtes. Er leitet die fachpraktische Ausbildung.
Teil II Ausbildung
§ 5 Ausbildungsziel
Die Ausbildung soll durch eine praxisbezogene Lehre auf wissenschaftlicher Grundlage Beamte heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, selbständig mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis und mit organisatorischem Geschick Aufgaben in der Vollzugsverwaltung wahrzunehmen, an der Gefangenenbehandlung mitzuwirken und die erforderlichen Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen sachgemäß zu treffen und sie überzeugend zu begründen.
§ 6 Gestaltung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung besteht aus einem fachwissenschaftlichen Studium an der Fachhochschule für Rechtspflege oder der Hochschule für Öffentliche Verwaltung einschließlich einer fachpraktischen Ausbildung bei Justizvollzugsanstalten und bei dem Justizvollzugsamt, die durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt wird.
(2) Das fachwissenschaftliche Studium wird nach der Studienordnung und den Studienplänen der Fachhochschule gestaltet. Die fachpraktische Ausbildung richtet sich nach Ausbildungsplänen, die Ausbildungsziel, Ausbildungsgegenstände und Ausbildungsmethoden erläutern. Studienordnung, Studienpläne und Ausbildungspläne sind aufeinander abzustimmen. Die Ausbildungspläne werden mit Genehmigung des Senator für Justiz und Verfassung vom Justizvollzugsamt aufgestellt.
(3) Die Studierenden sollen im Rahmen der Ausbildung auch Einrichtungen des politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens kennenlernen.
(4) Der Studierende ist verpflichtet, seine Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu vervollkommnen.
§ 7 Dauer der Ausbildung, Verlängerung
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Urlaub und Krankheitszeiten werden auf die Ausbildung in der Regel nur insoweit angerechnet, als sie zusammen während des ersten und zweiten Ausbildungsjahres jeweils dreißig Arbeitstage und während des dritten Ausbildungsjahres fünfzehn Arbeitstage nicht überschreiten. Um den Erfolg der Ausbildung in den einzelnen Abschnitten nicht zu beeinträchtigen, sind, soweit erforderlich, Urlaub und Krankheitszeiten auf mehrere Abschnitte anzurechnen. Während des fachwissenschaftlichen Studiums soll Urlaub nur gewährt werden, wenn dadurch keine Lehrveranstaltungen versäumt werden.
(3) Für Studierende, die sich wegen Krankheit oder aus anderen Gründen dem Studium nicht in dem notwendigen Maße widmen konnten oder in ihrem Studium nicht hinreichend fortschreiten, kann der Leiter des Justizvollzugsamtes auf Antrag die Verlängerung einzelner Studienabschnitte oder die erneute Teilnahme an einem Studienabschnitt oder an einem Teil eines Studienabschnitts anordnen. In diesem Fall oder wenn der Vorbereitungsdienst unterbrochen war, ist der weitere Studiengang gesondert zu regeln. Der Ausbildungsablauf kann abweichend von
§ 8
gegliedert werden.
§ 8 Gliederung des Studiums
(1) Die Ausbildung gliedert sich in drei Studienabschnitte.
(2) Der erste Studienabschnitt dient der praktischen Einführung in die Arbeit einer Justizvollzugsanstalt sowie des Justizvollzugsamtes. Er dauert einen Monat. Der zweite Studienabschnitt besteht aus fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen an der Fachhochschule für Rechtspflege; er gliedert sich in drei Teile von zusammen 18 Monaten Dauer (fachwissenschaftliches Studium I, II und III). Der dritte Studienabschnitt dient der fachpraktischen Ausbildung bei Justizvollzugsanstalten und beim Justizvollzugsamt; er gliedert sich in zwei Teile von zusammen 17 Monaten Dauer (fachpraktische Ausbildung I und II).
(3) Die Ausbildung gliedert sich wie folgt:
Praktische Einführung | 1 Monat |
Fachwissenschaftliches Studium I | 10 Monate |
Fachpraktische Ausbildung I | 13 Monate |
Fachwissenschaftliches Studium II | 5 Monate |
Fachpraktische Ausbildung II | 4 Monate |
Fachwissenschaftliches Studium III | 3 Monate. |
§ 9 Praktische Einführung
(1) In der praktischen Einführung soll der Studierende einen Einblick in die Aufgaben des Beamten des gehobenen Justizvollzugsdienstes, in den inneren Aufbau einer Justizvollzugsanstalt und in die Tätigkeiten der anderen Bediensteten des Vollzuges namentlich des allgemeinen Vollzugsdienstes gewinnen.
(2) Die praktische Einführung kann durch Lehrveranstaltungen ergänzt werden. Zahl und Dauer der Lehrveranstaltungen bestimmt der Ausbildungsplan.
§ 10 Fachwissenschaftliches Studium
(1) Im fachwissenschaftlichen Studium sollen dem Studierenden im Rahmen des Ausbildungsziels (
§ 5
) auf wissenschaftlicher Grundlage die für die Berufspraxis erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermittelt werden, und zwar:
1.
gründliche Kenntnisse
im Vollzugsrecht (Strafvollzugsgesetz; Rechtsverordnungen und den Vollzug betreffende Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz, Recht der Untersuchungshaft, entsprechende Vorschriften zum Jugendstrafvollzug, zum Jugendarrestvollzug und zum Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen),
im Vollzugsverwaltungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Arbeit und der beruflichen Bildung der Gefangenen sowie der wirtschaftlichen Versorgung der Justizvollzugsanstalten und der Gefangenen,
in der Kriminologie,
im Haushaltsrecht einschließlich des Kassen- und Rechnungswesens,
im Beamten- und Tarifrecht;
2.
Kenntnisse der Grundzüge
der Sozialwissenschaften (Pädagogik, Psychologie, Soziologie und Sozialrecht),
des Strafrechts,
des Jugendstrafrechts,
des Strafprozeßrechts,
des Strafvollstreckungsrechts,
des Bürgerlichen Rechts,
des Arbeitsrechts,
des Zivilprozeßrechts unter besonderer Berücksichtigung,
des Zwangsvollstreckungsrechts.
(2) Die Studierenden der Hochschule für Öffentliche Verwaltung sind verpflichtet, an fachspezifischen Wahlangeboten im Bereich Straf-, Strafprozeß- und Strafvollzugsrecht teilzunehmen.
§ 11 Fachpraktische Ausbildung
(1) In der fachpraktischen Ausbildung soll der Studierende lernen, die im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden; er soll so gefördert werden, daß er am Schluß der Ausbildung im Stande ist, die Aufgaben eines Beamten des gehobenen Justizvollzugsdienstes selbständig zu erledigen.
(2) Während der fachpraktischen Ausbildung soll der Anwärter mit allen Arbeiten aus dem Aufgabenbereich seines Ausbilders beschäftigt werden. Anhand praktischer Fälle soll er angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Behandlung und Betreuung der Gefangenen vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich zunehmend an selbständiges Arbeiten zu gewöhnen. Aufgaben, deren Bearbeitung überwiegend dazu dient, den Ausbilder zu entlasten, dürfen dem Anwärter nicht übertragen werden.
(3) Der Studierende wird ausgebildet:
In der Vollzugsgeschäftsstelle (davon in der Zahlstelle 1 Monat) | 3 Monate |
Bei einem Vollzugsabteilungsleiter | 4 Monate |
In der Wirtschaftsverwaltung | 2 Monate |
In der Arbeits- und Bauverwaltung | 4 Monate |
Bei einem Sozialarbeiter | 2 Monate |
Im Justizvollzugsamt (allgemeine Verwaltung) | 2 Monate. |
Die Reihenfolge der Ausbildungsstellen bestimmt der Leiter des Justizvollzugsamtes.
(4) Die fachpraktische Ausbildung wird durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, in denen anhand von Ausbildungsplänen die während des fachwissenschaftlichen Studiums erworbenen Kenntnisse wiederholt und vertieft werden sollen. In den Lehrveranstaltungen sollen die Anwärter ferner über die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten, die in der berufspraktischen Ausbildung gewonnenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten. Mindestens einmal im Monat werden schriftliche Aufgaben bearbeitet.
(5) Die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen geht jedem anderen Dienst vor.
(6) Der Studierende soll so häufig, wie dies im Interesse der Ausbildung liegt und den Umständen nach möglich ist, am beruflichen Tagesablauf des Ausbilders teilnehmen.
(7) Eine Wochen vor der mündlichen Prüfung ist der Studierende vom Dienst befreit.
§ 12 Noten
(1) Zur Bewertung der Leistungen dienen folgende Noten:
1 = sehr gut eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
2 = gut eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
3 = befriedigend eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
4 = ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
5 = mangelhaft eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
6 = ungenügend eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Die Erteilung von Zwischennoten ist zulässig, und zwar bei den Leistungsbeurteilungen in der praktischen und in der theoretischen Ausbildung bis zu Viertelwerten und bei den Beurteilungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistungen zu halben Werten.
(3) Bei der rechnerischen Verarbeitung von Noten sind die Ergebnisse auf zwei Dezimalstellen zu errechnen.
(4) Für Leistungsbeurteilungen während des zweiten Studienabschnitts und für Zeugnisse des Direktors der Fachhochschule für Rechtspflege können folgende von Absatz 1 abweichende Noten verwendet werden.
sehr gut | eine besonders hervorragende Leistung |
gut | eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung |
vollbefriedigend | eine über dem Durchschnitt liegende Leistung |
befriedigend | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
ausreichend | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht |
mangelhaft | eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung |
ungenügend | eine völlig unbrauchbare Leistung. |
Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.
(5) Die nach Absatz 4 erteilten Noten werden für die Ausbildungsnote (
§ 20
) mit folgendem Zahlenwert berücksichtigt:
sehr gut | = 1,0 |
gut | = 1,75 |
vollbefriedigend | = 2,5 |
befriedigend | = 3,25 |
ausreichend | = 4,0 |
mangelhaft | = 5,0 |
ungenügend | = 6,0 |
§ 13 Beurteilungen
(1) Jeder, dem ein Studierender im dritten Studienabschnitt (
§ 8 Abs. 2 Satz 4
) für einen Zeitraum von mindestens einem Monat zur Ausbildung in der Praxis überwiesen ist, hat sich in einer Beurteilung zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zur Persönlichkeit des Studierenden zu äußern und eine Note zu erteilen. Nach Beendigung der Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle (
§ 11 Abs. 3
) gibt deren Leiter eine Gesamtbeurteilung entsprechend Satz 1 ab. Der Studierende erhält auf Verlangen eine Abschrift der Beurteilung. Ihm ist die Gelegenheit zur Äußerung nach
§ 93 Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes
zu geben.
(2) Über die Leistungen der Studierenden in den begleitenden Lehrveranstaltungen der beiden Teile des dritten Studienabschnitts erteilen die Lehrkräfte nach Ende der Ausbildung jeweils eine gemeinschaftliche Beurteilung mit einer Gesamtnote; die Beurteilung ist vom Lehrgangsleiter aufzustellen.
(3) In Zeugnissen des Direktors der Fachhochschule für Rechtspflege wird der Studierende jeweils nach Ende der drei Teile des fachwissenschaftlichen Studiums beurteilt. In das Zeugnis sind die Noten für die einzelnen Fächer und die von den Lehrkräften festgesetzte Gesamtnote aufzunehmen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Es können von
§ 12 Abs. 1
abweichende Noten verwendet werden.
Teil III Prüfung
§ 14 Prüfung
Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob der Studierende für den gehobenen Justizvollzugsdienst geeignet ist. Er soll hierzu nachweisen, daß er das Ziel der Ausbildung (
§ 5
) erreicht hat.
§ 15 Prüfungsausschuß
(1) Die Prüfung wird vor einem unabhängigen Prüfungsausschuß abgelegt, der bei dem Justizvollzugsamt eingerichtet ist. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Dem Prüfungsausschuß gehören an:
1.
1 Beamter des höheren Dienstes in der Justizverwaltung oder im Justizvollzugsdienst, als Vorsitzender,
2.
1 Beamter des höheren Dienstes in der Justizverwaltung oder im Justizvollzugsdienst,
3.
1 Beamter des höheren oder des gehobenen Dienstes in der Justizverwaltung oder im Justizvollzugsdienst,
4.
1 Beamter des gehobenen Justizvollzugsdienstes und
5.
1 Beamter des gehobenen Justizvollzugsdienstes, der auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Lande Bremen bestellt wird.
(2) Der Senator für Justiz und Verfassung bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter widerruflich für die Dauer von drei Jahren. Ist die regelmäßige Amtszeit eines Mitgliedes abgelaufen, so bleibt es Mitglied des Prüfungsausschusses bis ein Nachfolger bestellt ist.
(3) Die Lehrenden der Fachhochschule sollen an den Prüfungen angemessen beteiligt werden.
(4) Für die Beteiligung der Personalräte gilt
§ 54 Abs. 4 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes
.
(5) Zu den Prüfungen entsenden die Betroffenen einen Vertreter, der vom Ausbildungspersonalrat benannt wird und nicht dem Prüfungsjahrgang angehören darf. Notenfestsetzung und die ihr vorhergehende Beratung finden ohne ihn statt.
§ 16 Beschlußfassung des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Beratung und Abstimmung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuß kann Personen bei seinen Beratungen und Abstimmungen die Anwesenheit gestatten.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
§ 17 Prüfer
(1) Auf Vorschlag des Justizvollzugsamtes bestellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils für die abzunehmenden Prüfungen geeignete Bedienstete zu Prüfern.
(2) Die Prüfer haben ein Vorschlagsrecht für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten in ihrem Fach.
§ 18 Ausgestaltung der Prüfung
Die Prüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung und im Falle des
§ 25 Abs. 2
auch aus einer mündlichen Prüfung.
§ 19 Entscheidungen in Prüfungsverfahren
(1) Der Prüfungsausschuß bewertet die schriftlichen Prüfungsarbeiten, nimmt die mündliche Prüfung ab und setzt das Prüfungsergebnis fest.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Vorschlag des Leiters des Justizvollzugsamtes über
1.
die Termine für die schriftliche und die mündliche Prüfung und
2.
die Aufgabenstellung für die schriftliche Prüfung sowie die zulässigen Hilfsmittel.
(3) Im übrigen trifft die Entscheidungen im Prüfungsverfahren der Leiter des Justizvollzugsamtes, soweit dies nicht nachfolgend abweichend geregelt ist.
§ 20 Ausbildungsnote
(1) Gegen Ende der Ausbildung errechnet der Leiter des Justizvollzugsamtes für jeden Studierenden wie folgt eine Ausbildungsnote:
1.
Es werden multipliziert
a)
die Noten der Gesamtbeurteilungen der fachpraktischen Ausbildungsstellen (
§ 13 Abs. 1
) mit der vorgeschriebenen Zahl der Ausbildungsmonate
b)
die Gesamtnote für den Begleitlehrgang der fachpraktischen Ausbildung I (
§ 13 Abs. 2
) mit 2.
2.
Zu der Summe der Ergebnisse nach Nummer 1. a) und b) wird die Gesamtnote für den Begleitlehrgang der fachpraktischen Ausbildung II (
§ 13 Abs. 2
) addiert.
3.
Die Gesamtnoten für die drei Teile des fachwissenschaftlichen Studiums (
§ 12 Abs. 5
,
§ 13 Abs. 3
) werden mit der vorgeschriebenen Zahl der Ausbildungsmonate multipliziert.
4.
Aus der Summe des Ergebnisses nach Nummer 2 geteilt durch 20 und des Ergebnisses nach Nummer 3 geteilt durch 18 wird das arithmetische Mittel gebildet (Ausbildungsnote).
(2) Hat der Studierende eine der Ausbildungsstellen der fachpraktischen Ausbildung wiederholt, so werden der Berechnung nach Absatz 1 insoweit nur die in der Wiederholungsausbildung erzielten Noten zugrunde gelegt. Dies gilt entsprechend auch für den jeweiligen Begleitlehrgang.
(3) Zur Ablegung der Laufbahnprüfung wird der Studierende zugelassen, wenn die Ausbildungsnote 4,25 oder weniger beträgt.
§ 21 Verhinderung, Versäumnis
(1) Ist der Studierende durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies bei Erkrankung durch amtsärztliches Attest, im übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.
(2) Die Prüfung wird an einem neu zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits vollständig erbrachte schriftliche Prüfungsleistungen sind anzurechnen.
(3) Versäumt ein Studierender einen Prüfungstermin oder gibt er eine schriftliche Aufgabe nicht oder nicht rechtzeitig ab, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit "ungenügend" bewertet.
§ 22 Ordnungsverstoß, Täuschung
(1) Der Aufsichtsführende kann einen Studierenden, der bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen, wenn er sein störendes Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt. Über das Vorkommnis ist unverzüglich dem Leiter des Justizvollzugsamts unter Beifügung der Niederschrift zu berichten.
(2) Als Folge eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung kann der Leiter des Justizvollzugsamtes nach Anhörung des Studierenden die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen. Er kann die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluß des Prüfungsverfahrens bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit "ungenügend" zu bewerten. Die Abschlußnote ist neu zu berechnen. Die Prüfung kann für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidungen nach Satz 1 und 2 trifft der Leiter des Justizvollzugsamtes.
§ 23 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung soll sich unmittelbar an die Ausbildung anschließen.
(2) Der Studierende fertigt an sieben Tagen unter Aufsicht sieben Arbeiten aus folgenden Gebieten an:
1.
Vollzugsrecht
2.
Recht der Untersuchungshaft
3.
Vollzugsverwaltungsrecht
4.
Kriminologie und Grundzüge der Sozialwissenschaften (
§ 10 Abs. 1 Nr. 2
)
5.
Arbeit und berufliche Bildung der Gefangenen
6.
Wirtschaftliche Versorgung der Justizvollzugsanstalten und der Gefangenen unter Berücksichtigung des Haushaltsrechts einschließlich des Kassen- und Rechnungswesens
7.
Beamtenrecht (einschließlich Disziplinar- und Besoldungsrecht) und Tarifrecht.
(3) Für die Bearbeitung einer Aufgabe kann eine Zeit bis zu fünf Stunden festgesetzt werden. Die Zeit ist in der Aufgabe zu vermerken. Studierende, die durch eine körperliche Behinderung beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen.
(4) Die Aufsicht führt ein Beamter des gehobenen Dienstes.
(5) Der Leiter des Justizvollzugsamtes kann anordnen, daß die Anwärter die gleichen Aufgaben zu bearbeiten haben, die zur gleichen Zeit in der Laufbahnprüfung des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in Nordrhein-Westfalen gestellt werden. In diesem Falle führt die Aufsicht der von der zuständigen nordrhein-westfälischen Stelle bestellte Beamte. Der Leiter des Justizvollzugsamtes kann auch von nordrhein-westfälischen Bediensteten, die nach
§ 17
zu Prüfern bestellt sind, Bewertungsvorschläge einholen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Anwärter, die Studierende der Hochschule für Öffentliche Verwaltung sind.
(6) Der Anwärter versieht jede Prüfungsarbeit mit einer ihm zugeteilten Kennziffer; die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf seine Person enthalten. Der Aufsichtsführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe, verschließt die Arbeiten in einem Umschlag, versiegelt ihn und übermittelt ihn dem Leiter des Justizvollzugsamtes.
§ 24 Bewertung der schriftlichen Prüfung
(1) Jede Prüfungsarbeit wird von einem Prüfer begutachtet, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Unter Berücksichtigung seines Vorschlages wird sie sodann vom Prüfungsausschuß mit einer Note (
§ 12
) bewertet. Der Prüfungsausschuß kann diese Bewertungsentscheidung im schriftlichen Verfahren treffen.
(2) Aus den Noten der schriftlichen Arbeiten wird das arithmetische Mittel gebildet (Note für die schriftliche Prüfung).
§ 25 Auswirkungen der schriftlichen Prüfung
(1) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Note für die schriftliche Prüfung 4,25 überschreitet.
(2) Aus der Ausbildungsnote und der Note für die schriftliche Prüfung wird das arithmetische Mittel gebildet (Gesamtwert). Liegt der Gesamtwert zwischen 3,01 und 4,25 (einschließlich), so findet eine mündliche Prüfung statt. Eine mündliche Prüfung findet auf Antrag statt, wenn der Gesamtwert den Wert von 3,01 unterschreitet. Der Antrag ist bei Bekanntgabe des Gesamtwertes zu stellen.
(3) Sofern eine mündliche Prüfung nicht stattfindet, gilt der Gesamtwert als Abschlußnote und bildet die Grundlage für die Festsetzung des Prüfungsergebnisses (
§ 28
).
§ 26 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf die Gegenstände des fachwissenschaftlichen Studiums einschließlich der fachpraktischen Ausbildung.
(2) Die Dauer der gesamten mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, daß auf jeden Studierenden nicht mehr als eine Stunde entfällt.
(3) Die Studierenden werden von Mitgliedern des Prüfungsausschusses befragt. Mit der Befragung können auch Lehrende der Hochschule beauftragt werden.
(4) Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich für Vollzugsbedienstete. Teilnehmer aus dem jeweiligen Prüfungsjahrgang sind als Zuhörer nicht zugelassen. Auf Antrag eines Studierenden ist die Öffentlichkeit auszuschließen oder zahlenmäßig zu begrenzen. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen oder begrenzen. Der Ausschluß und die zahlenmäßige Begrenzung der Öffentlichkeit sind in der Niederschrift zu vermerken und zu begründen.
§ 27 Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) Der Prüfungsausschuß bewertet die Leistungen des Studierenden mit einer Note (
§ 12
) (Note für die mündliche Prüfung).
(2) Notenfestsetzung und die ihr vorhergehende Beratung sind nicht öffentlich. Sie finden ohne den Vertreter der Betroffenen statt. Vor Eintritt in die Beratung ist ihm Gelegenheit zur Abgabe eines Votums zur mündlichen Prüfungsleistung der Prüflinge zu geben, das ohne Aussprache zur Kenntnis genommen wird.
§ 28 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung errechnet der Leiter des Justizvollzugsamtes die Abschlußnote wie folgt:
1.
der Gesamtwert (
§ 25 Abs. 2
) wird mit 85, die Note für die mündliche Prüfung (
§ 27
) wird mit 15 multipliziert;
2.
die Summe ergibt, durch 100 geteilt, die Abschlußnote.
(2) Der Prüfungsausschuß stellt die Abschlußnote fest.
(3) Aufgrund der Abschlußnote stellt der Prüfungsausschuß fest, ob der Studierende die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat.
(4) Beträgt die Abschlußnote mehr als 4,00, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 29 Niederschriften
(1) Über die Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistungen sowie über die Beratung und Festsetzung des Prüfungsergebnisses (
§ 28
) ist für jeden Studierenden eine Niederschrift zu fertigen. Der Inhalt der Niederschrift über die Festsetzung des Prüfungsergebnisses ist dem Studierenden unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten aufzubewahren.
(3) Nach Abschluß der Ausbildung werden die Ausbildungsakte und die Prüfungsakte zusammengefaßt und fünf Jahre aufbewahrt, danach sind sie zu vernichten. Sie werden anderen Dienststellen der öffentlichen Verwaltung nicht zugänglich gemacht.
§ 29 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
bleibt unberührt.
§ 30 Prüfungszeugnis
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung wird ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 ausgehändigt. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine Bescheinigung. Das Prüfungszeugnis und die Bescheinigung sind mit dem Dienstsiegel zu versehen.
§ 31 Wiederholung der Prüfung
(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie nach Ablegung einer Ergänzungsausbildung einmal wiederholen.
§ 20 Abs. 2
gilt entsprechend.
(2) Der Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung wird auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vom Leiter des Justizvollzugsamtes festgelegt.
(3) Aufgrund einer Empfehlung des Prüfungsausschusses regelt das Justizvollzugsamt Art und Dauer der Ergänzungsausbildung.
§ 22 Abs. 2 und 3
bleibt unberührt.
§ 32 Mängel im Prüfungsverfahren
Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, so kann der Leiter des Justizvollzugsamtes anordnen, daß von einem einzelnen Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.
Teil IV Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 33 Allgemeine Verfahrensvorschriften
(1) Für das Prüfungsverfahren gelten die
§§ 3 a
bis
13
,
20
bis
27
,
29
bis
38
,
40
bis
52
,
79
,
80
und
96 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
.
(2) Für das Zulassungsverfahren zur Prüfung gilt das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz ohne Einschränkung.
§ 34 Zulassung zum Aufstieg
Die Entscheidung über die Zulassung eines Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes zur Ausbildung des gehobenen Justizvollzugsdienstes nach
§ 17 Abs. 1 der Bremischen Laufbahnverordnung
trifft der Senator für Finanzen im Einvernehmen mit der Senatskommission für das Personalwesen.
§ 35 Inkrafttreten
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 2. November 1981
Der Senat
Anlage 1
(zu
§ 30 Abs. 1
)
Prüfungszeugnis
(Wappen)
Freie Hansestadt Bremen
……………………………………
……………………………………
hat nach Besuch der Fachhochschule für Rechtspflege in Bad Münstereifel /Hochschule für Öffentliche Verwaltung im Lande Bremen
am ……………………………………………………………
die Laufbahnprüfung für den gehobenen Justizvollzugsdienst
…………………………………………………………
bestanden.
Bremen, den ……………………………….19
Der Prüfungsausschuß
Vorsitzender
Dienstsiegel
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