Sportstättenordnung
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Sportstättenordnung

Sportstättenordnung

Sportstättenordnung

Vom 7. Dezember 1984
Zur Durchführung des § 7 des Gesetzes zur Förderung des Sports vom 5. Juli 1976 (Brem.GBl. S. 173 – 226-a-1) erlasse ich folgende Ordnung:

I. Umfang der Nutzung

§ 1

(1) Diese Ordnung regelt Art, Umfang und Bedingungen der Nutzung öffentlicher Sportstätten, die von der Stadtgemeinde Bremen für die Durchführung sportlicher Aufgaben bereitgestellt werden.
(2) Öffentliche Sportstätten im Sinne dieser Ordnung sind:
1.
Sportplätze, Spielflächen, Leichtathletik- und Nebenanlagen, Kleinspielfelder, Rollschuhbahn
2.
Turn-, Sport- und Spielhallen, Gymnastikräume, Krafträume und Nebenanlagen
3.
Sportschule mit Lehrgangsräumen
4.
städtische Sporthäfen.

§ 2

(1) Die Sportstätten nach § 1 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 stehen bei Vorrang des Eigenbedarfs des Trägers der Einrichtung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der allgemeinen und gleichen Förderung aller Sportarten
1.
den Sportvereinen und Sportverbänden wochentags mindestens ab 15.00 Uhr, sonnabends, sonntags sowie an Feiertagen ganztägig,
2.
den bremischen Schulen während der Unterrichtszeiten – mit Ausnahme des Hauptplatzes Weser-Stadion – soweit kein Vereins- und Verbandssportbetrieb stattfindet,
3.
der Öffentlichkeit, d.h. Einzelpersonen oder Personengruppen – mit Ausnahme der Hauptplätze – in den vereins- und schulfreien Zeiten
zur Nutzung zur Verfügung.
(2) Die Sportstätten gemäß § 1 Abs. 2 Ziff. 3 (Sportschule Stadtwerder) werden auf Antrag vergeben. Dabei sind Lehrgangs- und Schulungsaktivitäten vorrangig zu berücksichtigen.
(3) Die Sportstätten nach § 1 Abs. 2 Ziff. 4 (Sporthäfen) stehen unter dem Vorrang der Nutzung durch Sporthafengemeinschaften mit der Maßgabe zur Verfügung, daß im Rahmen einer Hafenordnung eine Mitbenutzung durch die Öffentlichkeit möglich ist und Gastliegeplätze angeboten werden.
(4) Über die Vergabe der Sportstätten entscheidet das Sportamt Bremen.

§ 3

(1) Die öffentlichen Sportstätten, Einrichtungen und Geräte werden den Vereinen bzw. Veranstaltern in dem Zustand überlassen, in dem sie sich befinden.
(2) Sportgeräte können, soweit vorhanden, aus den Beständen des Sportamtes entliehen werden.

§ 4

(1) Die Benutzung der öffentlichen Sportstätten kann untersagt werden, soweit nach Beurteilung des Sportamtes
1.
aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse oder anderer Umstände, insbesondere aufgrund baulicher Maßnahmen, eine ordnungsgemäße Nutzung der Sportstätte für den beabsichtigten Zweck nicht möglich ist oder durch die beabsichtigte Nutzung erhebliche Schäden an der Sportstätte zu befürchten sind,
2.
für Veranstaltungen, zu denen in der Regel Zuschauer erwartet werden, An- und Abfahrtswege, Zugänge, Tribühnen oder Parkflächen aufgrund der Witterungsbedingungen oder anderer Umstände, insbesondere aufgrund baulicher Maßnahmen, nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unvertretbarem Aufwand ordnungsgemäß hergerichtet werden können,
3.
durch die beabsichtigte Nutzung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange zu befürchten ist.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Ziffer 1-3 kann das Sportamt die Nutzung einschränken und Auflagen erteilen.

§ 5

Öffentliche Sportstätten können in Ausnahmefällen auch für andere Veranstaltungen als sportliche Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden, soweit dadurch sportliche Belange nicht beeinträchtigt werden. In diesen Fällen gilt diese Ordnung sinngemäß.

II. Pflichten der Benutzer

§ 6

(1) Die Sportstätten dürfen nur während der zugewiesenen Zeiten und für den genehmigten Zweck benutzt werden. Wurf- und Stoßübungen dürfen nur auf den hierfür eingerichteten Anlagen und unter Beachtung der geltenden Sicherheitsbestimmungen durchgeführt werden. Die Durchführung dieser Sportarten außerhalb der vorgenannten Anlagen, insbesondere auf Rasensportplätzen für Ballspiele, bedarf besonderer Genehmigung durch das Sportamt.
(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig vor Beginn der geplanten Nutzung beim Sportamt einzuholen. Sie ist nicht übertragbar.
(3) Die Nutzer sind verpflichtet, ihren Sportbetrieb grundsätzlich um 22.00 Uhr einzustellen. Eine längere Nutzungsdauer ist im Einzelfall mit dem Sportplatzwart abzusprechen.
(4) Nach vorheriger Absprache mit dem Sportamt kann bei Abwesenheit des Sportplatzwartes, insbesondere während der Schließzeit in den Sommerferien, die Schlüsselgewalt für Teile der Sportgebäude auf den jeweiligen Nutzer übertragen werden.

§ 7

(1) Die Nutzung der Sportstätten durch Jugendliche bis 18 Jahre ist nur gestattet, wenn ein vom Nutzer benannter Verantwortlicher (Betreuer) zugegen ist. Ein vorheriges Betreten kann vom Sportplatzwart untersagt werden.
(2) Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume, Sportstätten und Geräte jeweils vor jeder Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen, er muß sicherstellen, daß schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.
(3) Sportstätten, Räume und Geräte sind nach Benutzung ordnungsgemäß zu verlassen bzw. zurückzugeben. Vor der Benutzung festgestellte oder während der Benutzung entstandene Schäden an Sportanlagen, Räumen oder Geräten unverzüglich dem Platzwart oder dem Sportamt zu melden.
(4) Der oder die Nutzer der Einrichtungen sind verpflichtet, beim Verlassen der Sportstätten oder der Einrichtungen zu überprüfen, ob Beleuchtungskörper abgeschaltet, die Duschen abgestellt und Lüftungsklappen fest verschlossen sind.

§ 8

In den für sportliche Zwecke vorgesehenen Räumen wie Hallen, Umkleideräumen, Sanitäreinrichtungen, Fluren etc. ist der Genuß von alkoholischen Getränken und das Rauchen untersagt.

§ 9

(1) Den Anordnungen der Mitarbeiter des Sportamtes oder der von ihm bestellten Aufsichtsperson ist Folge zu leisten.
(2) Bei Sportstätten, die nicht von einem Mitarbeiter des Sportamtes beaufsichtigt werden, kann das Sportamt mit dem Hauptnutzer vereinbaren, daß dieser gegenüber dem Sportamt einen Verantwortlichen benennt.

§ 10

Bei wiederholten Verstößen gegen die Sportstättenordnung kann der Nutzer von Mitarbeitern des Sportamtes und dem nach § 9 Abs. 2 benannten Verantwortlichen von der Anlage verwiesen werden.

III. Veranstaltung mit Zuschauern

§ 11

(1) Bei Veranstaltungen mit Zuschauern, Versammlungen usw. übernimmt der Veranstalter den Kassendienst, die Kontrolle und die Platzordnung einschließlich der Zugänge (Platzanweisung und Aufsicht der Teilnehmer, Zuschauer usw.).
(2) Die Ausgabe von Eintrittskarten über das festgelegte Fassungsvermögen der Sportstätte hinaus ist verboten. Die Angaben über das Fassungsvermögen einer Sportstätte sind vom Veranstalter beim Sportamt einzuholen.
(3) Die Veranstalter haben den Sportlern, die während gleichzeitig laufender Veranstaltungen berechtigt sind, die Sportstätte (Umkleideräume, Nebenplätze usw.) zu benutzen, freien Zutritt zu gestatten.
(4) Für rollstuhlgebundene Schwerbehinderte sind vom Veranstalter an geeigneter Stelle Plätze in ausreichender Zahl vorzusehen.

§ 12

(1) Zuschauer dürfen nur die für sie vorgesehenen Einrichtungen betreten. Die Zu- und Abgänge zu Tribünenplätzen sind freizuhalten.
(2) Personen, die durch ihr Verhalten Sporttreibende oder andere Personen in erheblicher Weise stören, insbesondere randalieren oder Gegenstände auf die Sportanlage werfen, werden sofort von der Sportstätte verwiesen.
(3) Es ist Zuschauern ferner untersagt,
unbefugt Gebäude oder Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Mauern, Mauerbrüstungen, Einfriedungen der Spielflächen, Beleuchtungsanlagen, Bäume, Masten aller Art, Dächer etc. zu besteigen bzw. zu übersteigen,
Gegenstände aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material (z.B. Flaschen, Krüge) mitzubringen,
Waffen, Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen oder Gegenstände mitzuführen, die als Hieb-, Stich- oder Stoßwaffe Verwendung finden können,
Tiere mitzuführen,
Feuer zu entzünden,
leicht brennbare Stoffe, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder andere pyrotechnische Gegenstände mitzubringen, abzubrennen oder abzuschießen,
außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten,
sichtbehindernde Transparente zu entrollen.
Zuwiderhandelnde können von der Sportstätte verwiesen werden. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung, eingetretene Schäden zu ersetzen.

§ 13

Fahrzeuge dürfen von Benutzern oder Besuchern der Sportstätte nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden. Verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge werden auf Kosten des Eigentümers bzw. Fahrzeughalters entfernt.

§ 14

Für Wettkämpfe und Veranstaltungen können Sportstätten, die von einem städtischen Platzwart betreut werden, nach Absprache mit dem Veranstalter vom Sportamt hergerichtet werden.

§ 15

Den Inhabern von amtlichen Ausweisen des Sportamtes ist jederzeit zu allen Sportstätten der Stadtgemeinde Bremen Zutritt zu gewähren.

IV. Gewerbliche Nutzung

§ 16

(1) Auf öffentlichen Sportstätten ist Werbung nur mit Genehmigung des Sportamtes gestattet. Einnahmen fließen ganz oder teilweise dem Sportamt zu.
(2) Soweit dem Sportamt aus der Werbung Einnahmen zufließen, können Sportvereine, die die Sportstätte regelmäßig nutzen, nach Maßgabe eines vom Sportamt zu erstellenden Verteilungsschlüssels hieran beteiligt werden. Die Vereine sind verpflichtet, diese Mittel für Zwecke der Sportförderung zu verwenden.
(3) Absatz 2 findet auf das Weser-Stadion (Hauptplatz) keine Anwendung und wird durch vertragliche Abmachungen mit den verschiedenen Nutzern des Weser-Stadions ersetzt.

§ 17

(1) Der Vertrieb von Waren, Programmverteilungen, Verlosungen sowie andere Betätigungen gewerblicher Art sind genehmigungs- und kostenpflichtig. Die Genehmigung erteilt das Sportamt. Wer ohne Genehmigung nach Satz 1 angetroffen wird, wird von der Sportstätte verwiesen.
(2) In begründeten Einzelfällen kann das Sportamt Abweichungen von der Regelung des Absatzes 1 treffen.

V. Nutzung des Weser-Stadions

§ 18

Die Vergabe des Hauptplatzes des Weser-Stadions erfolgt in der Regel vier Wochen vor dem beantragten Termin. Gehen für einen Termin mehrere Anträge ein, wird nach folgenden Grundsätzen verfahren:
a)
Fußball-Bundesliga-Punktspiele, Pokalspiele unter Beteiligung von einer Bundesligamannschaft gehen stets anderen Veranstaltungen vor;
b)
Repräsentativ-Veranstaltungen, wie Länderkämpfe, Deutsche Meisterschaften – gleich welcher Sportart – haben Vorrang gegenüber allen übrigen Veranstaltungen, mit Ausnahme der unter a) genannten.

§ 19

(1) Wird bei Nutzung des Hauptplatzes im Weser-Stadion für Zuschauer die Tribünenanlage in Anspruch genommen, ist – sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird – die „Loge Rechts“ von der Uberlassung ausgenommen. Über die Vergabe der Plätze dieser Loge entscheidet das Sportamt Bremen im Einvernehmen mit der Deputation für Sport.
(2) Der Veranstalter hat für Mitarbeiter der Verwaltung des Sportamtes, die dienstlich im Weser-Stadion tätig sind, unentgeltlich Tribünenplätze (Süd) bereitzuhalten.

VI. Nutzung der Sporthäfen

§ 20

Öffentliche Sporthäfen im Sinne dieser Ordnung sind:
1.
Sporthafen Hasenbühren
2.
Sporthafen Grohn
3.
Sporthafen Rönnebeck.

§ 21

(1) Die Sporthäfen werden Sporthafengemeinschaften in dem Zustand, in dem sie sich befinden, überlassen.
(2) Für die Nutzung der Sporthäfen durch die Öffentlichkeit sind Gastliegeplätze vorzuhalten. Art und Zahl der Gästeliegeplätze werden im Einzelfall vom Sportamt festgelegt.
(3) Jedermann hat das Recht, die von der Stadtgemeinde erstellten Anlagen zum Auf- und Abslippen zu nutzen, soweit diese nicht von den Vereinen benutzt werden.
(4) Landliegeplätze können nur nach Absprache mit dem Sportamt an Nichtmitglieder der dort ansässigen Vereine vergeben werden.

§ 22

(1) Besondere Regelungen der Nutzung sind in einer vom Sportamt aufzustellenden Hafen- und Geländeordnung festzulegen.
(2) Die von der Stadtgemeinde Bremen geschaffenen Anlagen und Zuwegungen werden durch diese unterhalten.
(3) Die von den Wassersportvereinen geschaffenen Anlagen, Gebäude und Einrichtungen werden durch diese unterhalten.
(4) Für die Hallenfläche (Winterlager und Clubräume) schließen die Stadtgemeinde und die Sporthafengemeinschaften einen Vertrag.

VII. Haftung

§ 23

(1) Können Sportstätten und Geräte nicht oder nur in beschränktem Umfang benutzt werden, sind Schadenersatzansprüche jedweder Art gegen die Stadtgemeinde Bremen ausgeschlossen.
(2) Das Betreten und die Benutzung der Sportstätten sowie das Abstellen von Fahrzeugen aller Art erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadtgemeinde Bremen übernimmt keine Haftung für die bei Benutzung der Sportstätten, Räume, Geräte oder Zufahrtswege eingetretenen Personen- oder Sachschäden. Die Stadtgemeinde Bremen haftet ebenfalls nicht für Verlust, Diebstahl oder Schäden an eingebrachten Sachen.
(3) Die Haftung der Stadtgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt unberührt.

§ 24

(1) Der Verein oder Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Stadtgemeinde Bremen an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden.
(2) Der Verein oder Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadtgemeinde Bremen und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadtgemeinde Bremen und deren Bedienstete oder Beauftragte.
(3) Der Verein oder Veranstalter stellt die Stadtgemeinde Bremen von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportanlagen und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Er hat vor der Überlassung der Sportstätte eine ausreichende Haftpflichtversicherung, durch die auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden, nachzuweisen.
(4) Der Verein oder Veranstalter ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit die Stadtgemeinde Bremen Schadensersatzansprüche gegen Dritte geltend macht.

VIII. Kostenregelung

§ 25

(1) Soweit bei der Inanspruchnahme von Sportstätten besondere Leistungen durch das Sportamt erbracht werden oder erhöhte Betriebskosten anfallen, sind Entgelte zu entrichten. Die Höhe der Entgelte ergibt sich aus der anliegenden Ordnung der Entgelte für Sonderleistungen und anteilige Bewirtschaftungskosten bei der Benutzung von Sportstätten, die Bestandteil dieser Regelung ist.
(2) Werden bei Veranstaltungen mit Besuchern Einnahmen erzielt, so ist ein Teil der Einnahmen entsprechend der Anlage zu § 25 zu entrichten. Zur Berechnung der Entgelte für Leistungen des Sportamtes Bremen bei der Durchführung von Veranstaltungen sind spätestens innerhalb von 4 Wochen nach der Veranstaltung dem Sportamt Nachweis über die Höhe der Einnahmen vorzulegen.
Entgelte sind innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung zu entrichten.
(3) In begründeten Einzelfällen kann das Sportamt Abweichungen von den Entgelten treffen. Es kann Vorschüsse und Sicherheitsleistungen verlangen.
(4) Werden die Sportanlagen für andere Veranstaltungen als sportliche Veranstaltungen zu Verfügung gestellt, so können Entgelte auch abweichend von der Anlage zu § 25 vereinbart werden.

IX. Inkrafttreten

§ 26

Diese Sportstättenordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in Kraft.
Die Sportstättenordnung vom 2. Juni 1981 (Brem.ABl. S. 661) wird hiermit aufgehoben.
Bremen, den 7. Dezember 1984
Der Senator für Gesundheit und Sport

Anlage zu § 25 Abs. 1 der Sportstättenordnung vom 7. Dezember 1984

Ordnung der Entgelte für Sonderleistungen und anteilige Bewirtschaftungskosten bei der Benutzung von Sportstätten
jährlichEinzelbenutzung
DMDM
1.Sportanlagen (Kreiden, Netze anbringen usw.)
1.1Sportplätze850,–40,–
1.2400-m-Laufbahn170,–8,–
1.3Hockeyplätze700,–33,–
1.4Kleinspielfelder330,–17,–
1.5Spielhallen (für Privatnutzer)–,–33,–
1.6Gymnastikraum (für Privatnutzer)–,–17,–
1.7Krafträume (für Privatnutzer)–,–9,–
Die Gebühr für eine Einzelbenutzung gilt jeweils für eine Spieleinheit oder je angebrochene Stunde.
2.Veranstaltungen mit Zuschauern
2.1Bei Benutzung durch Lizenzspielermannschaften als Veranstalter auf Sportplätzen8,25 % der Bruttoeinnahme
Damit sind zugleich die Leistungen gem. Ziff. 1.1 und Ziff. 3.1 abgegolten. Diese Regelung gilt für die Ziff. 2.2.0, 2.2.1 und 2.2.2 entsprechend.
2.2Bei Benutzung des Weser-Stadions
2.2.1.bis 3000 Zuschauer330,–
2.2.2.über 3000 Zuschauer8,25 % der Bruttoeinnahme
2.2.3.Veranstaltungen nicht sportlicher Art 20%
20 % der Bruttoeinnahme
2.3Bei Benutzung des Rollsportstadions
2.3.1.ohne Zuschauerbegrenzung
8,25 % der Bruttoeinnahme
3.Inanspruchnahme von Umkleide-, Dusch- und Toilettenräumen
(Anteilige Bewirtschaftungskosten für Wasser, Strom, Reinigung usw.)
3.1Je Umkleideeinheit (2 Kabinen) für Dauernutzer von Außenanlagenjährlich 880,–
3.2Je Umkleideeinheit (2 Kabinen) bei Einzelbenutzung
3.2.1.Pro Spiel auf Plätzen mit Normalzeit oder bei Turnieren mit verkürzter Spielzeit je 2 Mannschaften33,–
3.2.2.Für Spielhallen, Gymnastikräume, Krafträume und für das Rollsportstadion je angebrochene Stunde5,50
4.Flutlichtanlagen
4.1Weser-Stadion
4.1.1.jedes Spiel (normale Spielzeit)2750,–
4.1.2.eine Halbzeit1375,–
4.1.3unbestimmte Benutzungsdauer einschl. Trainingsspiele pro KWh1,10
4.2Rollsportstadion
4.2.1.für Trainingszwecke pro KWh1,10
5.Sportschule Die Kosten der Übernachtungen betragen
5.1für Mitglieder von Bremer Sportorganisationen10,–
5.2für Mitglieder von auswärtigen Sportorganisationen und anerkannten Jugendorganisationen14,–
5.3für sonstige Besucher18,–
5.4Lehrgangsraum (nicht in Verbindung mit Übernachtung)jährlich 170,–
Einzelbenutzung 8,–
6.Soweit Plätze oder Umkleideeinheiten von mehreren Vereinen dauernd benutzt werden, sind die Entgelte anteilig zu entrichten.
7.Wassersporthäfen
7.1Sporthafen Hasenbühren25 110,–
7.2Sporthafen Grohn19 530,–
7.3Sporthafen Rönnebeck3 348,–
Diese Anlage tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in Kraft.
Bremen, den 7. Dezember 1984
Der Senator für Gesundheit und Sport
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