Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Zivilschutz
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Zivilschutz Vom 20. November 1984
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.12.1984 bis 21.06.2002
V aufgeh. durch § 72 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 189)
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Aufgrund § 2 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 18 des Gesetzes über den Zivilschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1976 (BGBl. I S. 2109) verordnet der Senat:
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§ 1
Landesaufgaben nach Maßgabe des Gesetzes werden vom Senator für Inneres wahrgenommen. Für die Landesaufgaben nach den §§ 14 und 15 ist der Senator für Gesundheit und Sport zuständig.
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§ 2
Die den Gemeinden obliegenden Aufgaben des Zivilschutzes in der Stadt Bremerhaven und der Stadt Bremen - Ortsteil stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven - werden gemeinsam wahrgenommen. Für die Leitung des gemeinsamen Zivilschutzes ist der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Bremerhaven zuständig.
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§ 3
Als Hauptverwaltungsbeamter im Sinne des Gesetzes handelt
1.
für die Stadtgemeinde Bremen der Senator für Inneres, in den Fällen der §§ 14 und 15 der Senator für Gesundheit und Sport,
2.
für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven.
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§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Zivilschutz vom 7. September 1977 (Brem.GBl. S 361 - 215-a-l) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 20. November 1984 Der Senat
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