Verordnung über die Zulassung von Ausländern und Aussiedlern und über die Anerkennung der Sprache des Herkunftslandes (Amtssprache) als Fremdsprache in beruflichen Vollzeitschulen
Verordnung über die Zulassung von Ausländern und Aussiedlern und über die Anerkennung der Sprache des Herkunftslandes (Amtssprache) als Fremdsprache in beruflichen Vollzeitschulen Vom 6. August 1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.07.1997 bis 07.12.2006
V aufgeh. durch Artikel 2 Nr. 20 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17.09.1997 (Brem.GBl. S. 333) |
Aufgrund der §§ 23, 25 Abs. 5, § 27 Abs. 8, § 28 Abs. 5 und § 32a des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1981 (Brem.GBl. S. 251 - 223-a-5), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 8. Juli 1986 (Brem. GBl. S. 137), wird verordnet:
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Zulassung |
§ 3 | Nachweis der Sprachkenntnisse |
§ 4 | Zulassungsverfahren |
§ 5 | Wiederholung |
§ 6 | Niederschriften |
§ 7 | Anerkennung der Sprache des Herkunftslandes (Amtssprache) als Fremdsprache |
§ 8 | Besondere Bestimmungen für einzelne Bildungsgänge |
§ 9 | Schlußbestimmungen |
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsfachschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulen und Fachschulen im Lande Bremen.
§ 2 Zulassung
(1) Ausländer und Aussiedler, bei denen die Sprache des Herkunftslandes (Amtssprache) nicht die deutsche Sprache ist und die nicht über einen für den jeweiligen Bildungsgang berechtigenden an einer deutschen Schule erworbenen Abschluß verfügen, müssen für die Zulassung ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Ausländische Bewerber müssen außerdem berechtigt sein, sich in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend aufzuhalten.
(2) Für die Zulassung
1.
zur Berufsfachschule für Fremdsprachenassistenten sind außerdem ausreichende Kenntnisse in der englischen Sprache und einer weiteren Fremdsprache;
2.
zur Fremdsprachenschule sind außerdem ausreichende Kenntnisse in der englischen Sprache und einer weiteren an der Schule angebotenen Fremdsprache
nachzuweisen.
(3) In besonderen Fällen kann der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst einen Bewerber nach Anhören der Schule abweichend von Absatz 1 und 2 zulassen.
§ 3 Nachweis der Sprachkenntnisse
Der Nachweis der Sprachkenntnisse wird grundsätzlich durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach § 4 erbracht. Auf dieses Verfahren wird verzichtet
1.
zum Nachweis der Kenntnisse in der deutschen Sprache, soweit der Hauptschulabschluß Zulassungsvoraussetzung ist, wenn der Bewerber erfolgreich einen Intensivsprachkurs, eine Maßnahme zur beruflichen und sozialen Eingliederung (MBSE), ein Ausbildungsvorbereitungsjahr oder einen anderen berufsvorbereitenden Lehrgang mit sprachlicher Förderung besucht hat;
2.
zum Nachweis in der englischen Sprache, wenn der Bewerber mindestens 1000 Stunden an einem Unterricht in der englischen Sprache teilgenommen hat. Der Bewerber hat die entsprechenden Nachweise vorzulegen;
3.
zum Nachweis in der weiteren Fremdsprache, wenn der Bewerber mindestens 640 Stunden an einem Unterricht in dieser Sprache teilgenommen hat. Der Bewerber hat die entsprechenden Nachweise vorzulegen.
§ 4 Zulassungsverfahren
(1) Das Zulassungsverfahren ist für den jeweiligen Bildungsgang unverzüglich nach dem für den Bildungsgang festgelegten Anmeldetermin durchzuführen. Soweit für die einzelnen Bildungsgänge der gleiche Abschluß einer allgemeinbildenden Schule als Zulassungsvoraussetzung gefordert wird, kann ein gemeinsames Zulassungsverfahren durchgeführt werden. Sind in den jeweiligen Bildungsgängen unterschiedliche Anmeldefristen festgelegt, bestimmt der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst einen gemeinsamen Termin für das Zulassverfahren.
(2) Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst bestimmt, an welchen Schulen das Zulassungsverfahren durchgeführt wird, und setzt den Zulassungsausschuß ein. Der Zulassungsausschuß besteht aus:
1.
dem Vorsitzenden,
2.
zwei Fachlehrern für Deutsch.
3.
gegebenenfalls zwei Fachlehrern für Englisch und
4.
gegebenenfalls je zwei Fachlehrern in einer weiteren Fremdsprache.
(3) Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden durch eine schriftliche Nacherzählung eines Textes von etwa 250 Wörtern und ein Gespräch überprüft. Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Das Gespräch wird vom Zulassungsausschuß geführt; es dauert in der Regel 10 Minuten. Die Arbeit und das Gespräch müssen erkennen lassen, daß der Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht in dem angestrebten Bildungsgang ohne Schwierigkeiten zu folgen.
(4) Die Kenntnisse in der englischen Sprache werden durch eine schriftliche Nacherzählung eines Textes in englischer Sprache von etwa 250 Wörtern überprüft; die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Die Arbeit muß erkennen lassen, daß der Bewerber über Sprachkenntnisse verfügt, die im Abschlußzeugnis der Realschule zu der Note „ausreichend“ führen würden.
(5) Die Kenntnisse in der weiteren Fremdsprache werden durch eine schriftliche Nacherzählung eines Textes in dieser Sprache von etwa 250 Wörtern überprüft; die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Die Arbeit muß erkennen lassen, daß der Bewerber über Sprachkenntnisse verfügt, die im Abschlußzeugnis der Realschule zu der Note „ausreichend“ führen würden.
(6) Die schriftlichen Arbeiten sind jeweils von beiden Fachlehrern zu beurteilen. Kommt nur einer der beiden Fachlehrer zu der Überzeugung, daß mit der jeweiligen Arbeit ausreichende Kenntnisse nachgewiesen sind, entscheidet der Vorsitzende.
(7) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten und des Gesprächs stellt der Zulassungsausschuß fest, ob der Bewerber zugelassen werden kann.
§ 5 Wiederholung
(1) Hat der Bewerber im Zulassungsverfahren keine ausreichenden Sprachkenntnisse nachgewiesen, kann er ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft macht.
(2) Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst kann auf Antrag gestatten, daß der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, daß der Bewerber die geforderten Sprachkenntnisse nachweisen wird.
§ 6 Niederschriften
(1) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden wichtigen Vorgänge, insbesondere über die Themenstellung und das Ergebnis, werden Niederschriften angefertigt.
(2) Die Niederschriften sind jeweils vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 7 Anerkennung der Sprache des Herkunftslandes (Amtssprache) als Fremdsprache
(1) Ausländer und Aussiedler nehmen am Unterricht im Fach Englisch teil, wenn sie im Abschlußzeugnis einer deutschen Schule in diesem Fach eine Note erhalten haben.
(2) Soweit in der Stundentafel eines Bildungsganges Englisch als Fremdsprache ausgewiesen ist, können Ausländer und Aussiedler, bei denen die Sprache des Herkunftslandes (Amtssprache) nicht die deutsche Sprache ist und die anstelle der Englischnote im Abschlußzeugnis einer deutschen Schule das Ergebnis der Prüfung in der Sprache des Herkunftslandes (Amtssprache) erhalten haben oder die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen Abschluß verfügen, die Sprache des Flerkunftslandes (Amtssprache) weiterhin anstelle von Englisch wählen. Kann die Sprache des Herkunftslandes (Amtssprache) aufgrund der organisatorischen oder personellen Möglichkeiten an einer Schule nicht so unterrichtet werden, daß der Unterricht den fremdsprachlichen Anforderungen des Bildungsganges entspricht, kann die Note in der Sprache des Herkunftslandes (Amtssprache) durch eine Prüfung gemäß § 33 Abs. 5 der Zeugnisordnung festgestellt werden, sofern dem Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst hierfür ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht. Unabhängig davon können Ausländer und Aussiedler am Englischunterricht teilnehmen.
(3) Spätestens mit Beginn des letzten Schuljahres, in einjährigen Bildungsgängen mit Beginn des letzten Schulhalbjahres vor der Prüfung, muß sich der Schüler entscheiden, in welcher Fremdsprache er die Prüfung ablegen will. Er kann am Unterricht in der nicht gewählten Fremdsprache weiterhin teilnehmen; diese Fremdsprache ist jedoch nicht Gegenstand der Prüfung. Im Abschluß- oder Abgangszeugnis wird dieses Fach ebenfalls mit einer Note und dem Vermerk „Nicht Gegenstand der Prüfung“ ausgewiesen.
§ 8 Besondere Bestimmungen für einzelne Bildungsgänge
(1) ln der Berufsfachschule für Fremdsprachenassistenten kann die Sprache des Herkunftslandes (Amtssprache) nicht anstelle von Englisch, sondern nur anstelle einer der weiteren Fremdsprachen gewählt werden. § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) ln der zweijährigen Höheren Handelsschule kann die Sprache des Herkunftslandes (Amtssprache) auch anstelle von Französisch oder Spanisch gewählt werden. § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) In der Fremdsprachenschule kann die Sprache des Herkunftslandes (Amtssprache) nicht anstelle von Englisch, sondern nur anstelle einer weiteren, an der Schule angebotenen Fremdsprache, gewählt werden.
§ 9 Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1986 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die Verordnung über die Zulassung ausländischer Bewerber für den Besuch der Fachoberschule und der Berufsfachschule für Technische Assistenten vom 10. Februar 1981 (Brem.GBl. S. 69 - 223-k-5),
2.
die Bestimmungen über die Anerkennung der Sprache des Herkunftslandes (Amtssprache) anstelle der Pflichtfremdsprache Englisch in den beruflichen Vollzeitschulen vom 20. Januar 1983 (BrSBl. 417/28).
Bremen, den 6. August 1986 Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst
Erläuterungen zur Verordnung über die Zulassung von Ausländern und Aussiedlern und über die Anerkennung der Sprache des Herkunftslandes (Amtssprache) als Fremdsprache in beruflichen Vollzeitschulen
I. Allgemeines:
Aufgrund der Ergänzung des Bremischen Schulgesetzes wurde der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst in § 32a ermächtigt, zur besseren Eingliederung von schulpflichtigen Ausländern und Aussiedlern besondere Vorschriften für die Aufnahme des Schülers in die Schule zu erlassen. Die Verordnung über die Aufnahme und die endgültige Zuordnung von schulpflichtigen Ausländern und Aussiedlern in eine öffentliche Schule vom 18. Oktober 1982 bestimmt, daß eine Aufnahme in eine berufliche Vollzeitschule nur bei ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen und näherer Maßgabe der jeweiligen Zulassungsordnungen möglich ist. Bis zur Einarbeitung dieser besonderen Zulassungsvorschriften für Ausländer und Aussiedler in die Zulassungsordnungen aller Bildungsgänge bedarf es einer gesonderten Verordnung. Die Verordnung über die Zulassung ausländischer Bewerber für den Besuch der Fachoberschule und der Berufsfachschule für Technische Assistenten vom 10. Februar 1981 wird daher geändert und durch eine Neufassung ersetzt. Sie erstreckt sich auf alle Vollzeitbildungsgänge und auch auf den Personenkreis der Aussiedler. Die Zulassung wird im allgemeinen nur noch von dem Nachweis ausreichender deutscher Sprach- kenntnisse abhängig gemacht (bisher auch Englisch oder eine andere Fremdsprache und Mathematik). Ausländer und Aussiedler, die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen Abschluß verfügen, können die Sprache ihres Heimatlandes anstelle von Englisch wählen (bisher Zulassung einer anderen Fremdsprache nur, wenn keine Vorkenntnisse in der englischen Sprache vorhanden). Mit der Anerkennung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Abschlusses mit einem deutschen wird auch der bisher erreichte Bildungsstand des Bewerbers in Mathematik anerkannt. Die Bestimmungen über die Anerkennung der Sprache des Herkunftslandes anstelle der Pflichtfremdsprache Englisch in den beruflichen Vollzeitschulen (RE 417/28 vom 20. Januar 1983) werden in die Ordnung eingearbeitet.
II. Zu den Vorschriften im einzelnen:
Zu § 1
Die Verordnung gilt für alle Vollzeitbildungsgänge, soweit noch keine besonderen Bestimmungen in den Zulassungsordnungen eingearbeitet sind.
Zu § 2
Die bisherigen §§1-3 werden § 2. Für die Zulassung wird - mit Ausnahme der BFS für Fremdsprachenassistenten und der Fremdsprachenschule - nur noch der Nachweis ausreichender deutscher Sprach- kenntnisse gefordert.
Zu § 3
§ 3 regelt den Termin für das Zulassungsverfahren, die Zusammensetzung des Zulassungsausschusses, Umfang des Zulassungsverfahrens sowie Beurteilung und Benotung der Arbeiten.
Zu § 4 und 5
Der bisherige § 5 wird § 4, der bisherige § 6 wird § 5.
Zu § 6
Ausländer und Aussiedler können unter bestimmten Voraussetzungen die Sprache des Herkunftslandes (Amtssprache) anstelle von Englisch wählen. Soweit in der Stundentafel Englisch ausgewiesen ist, tritt die Sprache des Herkunftslandes (Amtssprache) anstelle von Englisch. Nimmt der Schüler darüber hinaus am Englischunterricht teil, muß er sich entscheiden, in welcher Sprache er geprüft werden will. Kann die Sprache nicht den Anforderungen des Bildungsganges entsprechend unterrichtet werden, kann die Note durch eine Prüfung nach Zeugnisordnung festgestellt werden.
Zu § 7
Hier wird die Wahl der Sprache des Herkunftslandes (Amtssprache) für bestimmte Bildungsgänge geregelt.
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