Gesetz zum Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstengewässer
Gesetz zum Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstengewässer Vom 19. Mai 1987
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.05.1987 bis 07.12.2006
G aufgeh. durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
(1) Dem Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstengewässer vom 26. August 1986/28. August 1986/5. September 1986/27. Oktober 1986 wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 7 Abs. 2 in Kraft tritt, wird im Bremischen Gesetzblatt bekanntgemacht.
Bremen, den 19. Mai 1987 Der Senat
Abkommen
Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstengewässer
Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein, dieser vertreten durch den Innenminister des Landes Schleswig-Holstein, schließen im Interesse der einheitlichen Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Zuständigkeiten in zusammenhängenden Gebieten des Küstengewässers vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgendes Abkommen:
Artikel 1
(1) Die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben werden in dem nachstehend beschriebenen und in der beigefügten Karte gekennzeichneten Vertragsgebiet (Küstengewässer) - unabhängig von Landesgrenzen - wahrgenommen (alle Koordinaten sind im System des Europadatums angegeben)
a)
von der Freien und Hansestadt Hamburg
in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander geradlinig verläuft im Nordosten durch die Punkte mit den Koordinaten
53° 50‚ 39“ N | 8° 34‚ 33“ O (1) |
53° 53‚ 09“ N | 8° 32‚ 07“ O (2) |
53° 53‚ 39“ N | 8° 25‚ 49“ O (3) |
53° 58‚ 51“ N | 8° 13‚ 01“ O (4) |
54° 00‚ 43“ N | 8° 18‚ 24“ O (5) |
54° 01‚ 11“ N | 8° 18‚ 40“ O (6) |
im Norden durch die Punkte mit den Koordinaten
54° 01‚ 11“ N | 8° 18‚ 40“ O (6) |
54° 01‚ 39“ N | 8° 17‚ 55“ O (7) |
54° 01‚ 23“ N | 7° 52‚ 02“ O (8) |
im Südwesten durch die Punkte mit den Koordinaten
54° 01‚ 23“ N | 7° 52‚ 02“ O (8) |
53° 58‚ 00“ N | 8° 05‚ 30“ O (9) |
53° 49‚ 15“ N | 8° 27‚ 01“ O (10) |
53° 49‚ 09“ N | 8° 33‚ 34“ O (11), |
b)
vom Land Schleswig-Holstein
in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die verläuft im Nordosten geradlinig durch die Punkte mit den Koordinaten
54° 01‚ 39“ N | 8° 17‚ 55“ O (7) |
54° 13‚ 36“ N | 7° 58‚ 57“ O (12) |
im Norden zunächst auf der Dreiseemeilengrenze der Insel Helgoland bis zum Punkt mit den Koordinaten
54° 14‚ 26“ N | 7° 49‚ 50“ O (13) |
von dort geradlinig bis zum Punkt mit den Koordinaten
54° 10‚ 52“ N | 7° 35‚ 24“ O (14) |
weiter durch eine Linie, die nacheinander geradlinig verläuft im Südwesten durch die Punkte mit den Korrdinaten
54° 10‚ 52“ N | 7° 35‚ 24“ O (14) |
54° 03‚ 56“ N | 7° 41‚ 50“ O (15) |
54° 01‚ 23“ N | 7° 52‚ 02“ O (8) |
im Süden durch die Punkte mit den Koordinaten
54° 01‚ 23“ N | 7° 52‚ 02“ O (8) |
54° 01‚ 39“ N | 8° 17‚ 55“ O (7), |
c)
vom Land Niedersachsen
in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander geradlinig verläuft im Westen durch die Punkte mit den Koordinaten
53° 47‚ 58“ N | 7° 24‚ 36“ O (16) |
54° 08‚ 11“ N | 7° 24‚ 36“ O (17) |
im Norden durch die Punkte mit den Koordinaten
54° 08‚ 11“ N | 7° 24‚ 36“ O (17) |
54° 10‚ 52“ N | 7° 35‚ 24“ O (14) |
im Osten durch die Punkte mit den Koordinaten
54° 10‚ 52“ N | 7° 35‚ 24“ O (14) |
53° 51‚ 39“ N | 7° 53‚ 07“ O (18) |
und die im Süden entlang der Dreiseemeilenlinie verläuft,
d)
von der Freien Hansestadt Bremen
in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander geradlinig verläuft im Nordosten durch die Punkte mit den Koordinaten
53° 49‚ 09“ N | 8° 33‚ 34“ O (11) |
53° 49‚ 15“ N | 8° 27‚ 01“ O (10) |
53° 58‚ 00“ N | 8° 05‚ 30“ O (9) |
54° 01‚ 23“ N | 7° 52‚ 02“ O (8) |
54° 03‚ 56“ N | 7° 41‚ 50“ O (15) |
im Südwesten durch die Punkte mit den Koordinaten
54° 03‚ 56“ N | 7° 41‚ 50“ O (15) |
53° 51‚ 39“ N | 7° 53‚ 07“ O (18) |
53° 57‚ 21“ N | 8° 01‚ 07“ O (19) |
53° 43‚ 45“ N | 8° 34‚ 07“ O (20) |
(2) Der Vertragspartner, in dessen Hoheitsgebiet die Wasserschutzpolizei eines anderen Vertragspartners nach Absatz 1 zuständig ist, überträgt insoweit dem anderen Vertragspartner die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben zur Wahrnehmung.
(3) Bei Gefahr im Verzuge können die Wasserschutzpolizeien der Vertragsländer auch außerhalb der ihnen in Absatz 1 zugewiesenen Zuständigkeitsbezirke im Vertragsgebiet zur Erfüllung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben tätig werden.
Artikel 2
(1) Bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben nach Artikel 1 ist das Recht des Landes anzuwenden, in dessen Vertragsgebiet die Beamten tätig werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei der Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben in dem Küstengewässer, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander geradlinig verläuft im Nordosten durch die Punkte mit den Koordinaten
53° 50‚ 39“ N | 8° 34‚ 33“ O (1) |
53° 53‚ 09“ N | 8° 32‚ 07“ O (2) |
53° 53‚ 39“ N | 8° 25‚ 49“ O (3) |
53° 58‚ 51“ N | 8° 13‚ 01“ O (4) |
53° 57‚ 03“ N | 8° 07‚ 50“ O (21) |
53° 58‚ 00“ N | 8° 05‚ 30“ O (9) |
54° 01‚ 23“ N | 7° 52‚ 02“ O (8) |
54° 03‚ 56“ N | 7° 41‚ 50“ O (15) |
im Südwesten durch die Punkte mit den Koordinaten
54° 03‚ 56“ N | 7° 41‚ 50“ O (15) |
53° 51‚ 39“ N | 7° 53‚ 07“ O (18) |
53° 57‚ 21“ N | 8° 01‚ 07“ O (19) |
53° 43‚ 45“ N | 8° 34‚ 07“ O (20) |
niedersächsisches Recht anzuwenden; insbesondere gelten auch die sich auf einen Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ beziehenden Vorschriften.
Artikel 3
Die Vertragspartner verpflichten sich, die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im Vertragsgebiet ordnungsgemäß wahrzunehmen.
Artikel 4
Jeder Vertragspartner ist für die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in dem ihm zugewiesenen Teil des Vertragsgebietes verantwortlich. Er stellt die anderen Vertragspartner insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
Artikel 5
Jedes Land trägt die ihm bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im Vertragsgebiet entstehenden Kosten; ihm stehen die Verwaltungseinnahmen aus dieser Tätigkeit zu.
Artikel 6
Das Abkommen wird zunächst für die Dauer von vier Jahren geschlossen. Es ist danach unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündbar. Die Kündigung durch ein Land bringt das Vertragsverhältnis zwischen allen Vertragsländern zum Erlöschen.
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei dem Niedersächsischen Ministerpräsidenten - Staatskanzlei - hinterlegt. Dieser teilt den übrigen Vertragsländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte der von den Vertragsländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden hinterlegt ist.
Bremen, den 28. August 1986 Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Inneres (Kröning) Hamburg, den 5. September 1986 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für den Senat (Pawelczyk) Hannover, den 26. August 1986 Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Der Niedersächsische Minister des Innern (Hasselmann) Kiel, den 27. Oktober 1986 Für das Land Schleswig-Holstein Für den Ministerpräsidenten Der Innenminister (Claussen)
Anlage
zum Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstengewässer
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