Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes, insbesondere zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes, insbesondere zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden

Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes, insbesondere zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden in der Fassung vom 9. Juni 1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 24.10.2017
V aufgeh. durch § 9 iVm. § 8 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. März 2015 (Brem.GBl. S. 135) iVm. der Neubekanntmachung der Verordnung vom 19. Oktober 2017 (Brem.GBl. S. 425)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 1Datensatz
§ 2Verfahren
§ 3Sicherungsmaßnahmen
Zweiter Abschnitt Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörde des Landes Bremen
§ 4Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
§ 5Datenübermittlungen zum Abruf
§ 6Datenübermittlungen für Alters- und Ehejubiläen
§ 7Datenübermittlungen an die Standesämter
§ 8Datenübermittlungen an das Polizeipräsidium Bremen und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven
§ 9Datenübermittlungen an dieWahlämter
§ 10Datenübermittlungen für die Schulverwaltung
§ 11Datenübermittlungen an das Versorgungsamt Bremen
§ 12Datenübermittlungen an das Jugendamt Bremen
§ 13Datenübermittlungen an die Gesundheitsämter
§ 14Datenübermittlungen an die für Wohnungswesen und Bauförderung zuständigen Ämter
§ 15Datenübermittlungen an das Statistische Amt der Gemeinde
§ 16Datenübermittlungen an das Bauordnungsamt Bremen
§ 17Datenübermittlungen an die für die Festsetzung und Erhebung der Zweitwohnungssteuer zuständige Finanzbehörde
§ 18Datenübermittlungen an Radio Bremen
§ 19Datenübermittlung an die Sozialverwaltung
Dritter Abschnitt Verfahrens- und Sicherungsvorschriften
§ 20Beschränkungen von Datenübermittlungen wegen Auskunftssperren
§ 21Verfahren von Datenübermittlungen an den Suchdienst
§ 22Sicherungsmaßnahmen bei gesonderter Aufbewahrung von Daten
§ 23Inkrafttreten
Erster Abschnitt Allgemeines

§ 1 Datensatz

(1) Daten aus dem Melderegister dürfen nach Maßgabe dieser Verordnung regelmäßig übermittelt werden. Regelmäßige Datenübermittlungen nach anderen Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts bleiben unberührt.
(2) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung sind der Datensatz für das Meldewesen (einheitlicher Bundes-/Länderteil DSMeld) und der Datensatz für das Meldewesen - Landesteil Bremen (BremDSMeld) - zugrundezulegen. Der Datensatz für das Meldewesen (DSMeld) ist am 21. Oktober 1982 von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Datensatz für das Meldewesen - Landesteil Bremen (BremDSMeld) - mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung herausgegeben worden.
(3) Die zu übermittelnden Daten sind in dieser Verordnung unter Angabe der Blattnummern der in Absatz 1 genannten Datensätze bezeichnet.

§ 2 Verfahren

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, handelt es sich in den folgenden Bestimmungen um Datenübermittlungen aus den Melderegistern der Meldebehörden der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, betreffen die Datenübermittlungen in den folgenden Bestimmungen Einwohner mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung im Lande Bremen.
(3) Die regelmäßigen Datenübermittlungen erfolgen je nach Stand der Automatisierung durch Übersendung in schriftlicher Form, durch Übersendung von maschinell lesbaren Datenträgern oder - soweit dies ausdrücklich zugelassen ist - durch Bereithalten zum Abruf oder durch automatisierten Datenabgleich.

§ 3 Sicherungsmaßnahmen

(1) Werden Daten auf Abruf bereitgehalten, darf ein Abruf unter Beachtung der Vorschriften des Melde- und Datenschutzrechts nur erfolgen, wenn die Kenntnis der Daten im Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist. Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß der Abruf nur durch berechtigte Bedienstete erfolgt und nicht mehr benötigte Datenträger unverzüglich vernichtet werden.
(2) Wird die Datenübermittlung in der Form des automatisierten Datenabgleichs zugelassen, ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß durch den Vergleich der Datenbestände des Empfängers und der Meldebehörde dem Empfänger nur personenbezogene Daten derjenigen Personen zur Kenntnis gebracht oder sonst wahrnehmbar gemacht werden können, die in dem Datenbestand, der beim Empfänger zu dem in der Übermittlungsvorschrift genannten Zweck geführt wird, bereits vorhanden sind.
Zweiter Abschnitt Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörde des Landes Bremen

§ 4 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden

Auf die regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden im Lande Bremen in den Fällen des § 29 Abs. 1 und 2 des Meldegesetzes ist die Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden verschiedener Länder (1. BMeldDÜV) vom 18. Juli 1983 (BGBl. I S. 943) anzuwenden.

§ 5 Datenübermittlungen zum Abruf

(1) Zum Abruf im automatisierten Verfahren dürfen unter Beachtung von

§ 3 Abs. 1

für die nachfolgend aufgeführten Behörden zu den genannten Zwecken im einzelnen festgelegte Daten von allen Einwohnern - auch mit Nebenwohnung - aus dem Melderegister nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bereitgehalten werden.
(2) Für die zuständigen Finanzämter dürfen im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde der Stadtgemeinde Bremen und Bremerhaven zur Personen- und Adressenfeststellung im Rahmen des Besteuerungs- und Steuerstrafverfahrens folgende Daten bereitgehalten werden:
1. Familiennamen 0101-0104
2. Frühere Namen 0201-0204
3. Vornamen 0301-0302
4. Tag der Geburt 0601
5. Geschlecht 0701
6. Gesetzlicher Vertreter 0902-0905
0908-0909
0911-0913
7. Anschriften 1202-1203
1205
1207-1208
1213-1214
1216-1217
1219-1223
1307
8. Tag des Ein- und Auszugs 1301
1306
8a. Familienstand 1401, 1402, 1406
8b. Ehegatte 1501 - 1505, 1509, 1510, 1512, 1513, 1516
8c. Kinder 1601 - 1605
9. Sterbetag 1901
10. Standesamt 1902
11. Sterberegisternummer 1903
Für Zwecke der Steuerfahndung (Steuerstrafverfahren) dürfen darüber hinaus folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
12. Ort der Geburt 0602
13. Staatsangehörigkeit 1001
(3) Für die Landeshauptkasse und den Magistrat der Stadt Bremerhaven - Stadtkasse - dürfen nur Personen- und Adressenfeststellung im Rahmen der Annahme und Leistung von Zahlungen sowie im Rahmen der Einziehung von Gerichtskosten folgende Daten bereitgehalten werden:
1. Familiennamen0101-0104
2. Frühere Namen0201-0204
3. Vornamen0302
4. Tag der Geburt0601
5 Geschlecht0701
6. Anschriften1202-1203
1205-1206
1208
1212 - 1214
1216-1217
1219-1223
1307
7. Sterbetag1901
8. Tag und Ort des Auszuges 1301, 1306 - 1307
9. Familienstand1401
(4) Für die Ortspolizeibehörden der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven - Verwaltungspolizei (Kfz-Zulassungsstelle) - dürfen zur weiteren Bearbeitung im automatisierten Verfahren "FAZID" oder "KOKIS" folgende Daten bereitgehalten werden:
1. Familiennamen0101-0104
2. Frühere Namen0201-0202
3. Vornamen0302
4. Akademische Grade0401
5. Tag und Ort der Geburt0601-0602
6. Geschlecht0701
7. Anschriften1201
1202-1203
1205-1206
1208
1213
8. Sterbetag1901 (nur Hinweis, wenn verstorben)
9. Ordnungsmerkmal5501
(5) Für das Polizeipräsidium Bremen und die Ortspolizeibehörden Bremerhaven - Schutz- und Kriminalpolizei - dürfen im Rahmen der Gefahrenabwehr, des Schutzes privater Rechte, der Strafverfolgung, der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie anderer durch Rechtsvorschrift übertragener Aufgaben zur Personen- und Adressenfeststellung folgende Daten bereitgehalten werden:
1. Familiennamen0101-0106
2. Frühere Namen0201-0204
3. Vornamen0301-0303
4. Akademische Grade0401
0501-0502
5. Tag und Ort der Geburt0601-0603
6. Geschlecht0701
7. Gesetzlicher Vertreter0902-0906
0908-0909
0911-0913
8. Staatsangehörigkeit 1001
9. Anschriften1202-1203
1205-1208
1212
1213
1216-1217
1219-1223
1307
10. Tag des Ein- und Auszugs1301
1306
11. Familienstand1401
12. Ehegatte1501-1505
1507-1509
5511
13. Minderjährige Kinder1601-1605
14. Personalausweis1701-1703, 1708
15. Pass1704-1707, 1709
16. Übermittlungssperren1801
17. Sterbetag und -ort1901, 1904
18. Ordnungsmerkmal5501
19. Waffenrechtliche Erlaubnis2601-2602
20. Sprengstoffrechtliche Erlaubnis2801-2802
(6) Für die Ortspolizeibehörden der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven - Bußgeldstelle - dürfen die Personen- und Adressenfeststellung im Rahmen der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten folgende Daten bereitgehalten werden:
1. Familiennamen0101-0104
2.Frühere Namen0201-0204
3. Vornamen0302
4. Tag und Ort der Geburt0601-0602
5. Geschlecht0701
6. Gesetzlicher Vertreter0902-0905
0908-0909
0911-0914
7. Anschriften1202-1203
1205-1206
1208
1212
1213
1306-1307
8. Sterbetag1901 (nur Hinweis, wenn verstorben)
(7) Für die Ortspolizeibehörden der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven - Gewerbemeldestelle - dürfen im Rahmen der Führung des Gewerberegisters nach §§ 14 und 55 c der Gewerbeordnung folgende Daten bereitgehalten werden:
1. Familiennamen0101-0104
2. Frühere Namen0201-0204
3. Vornamen0301-0302
4. Akademische Grade0401
5. Tag und Ort der Geburt0601-0602
6. Geschlecht0701
7. Staatsangehörigkeit 1001
8. Anschriften1202-1203
1205-1206
1208
9. Tag des Auszugs1306
10. Sterbetag1901 (nur Hinweis, wenn verstorben)
(8) Für die Staatsanwaltschaft dürfen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten folgende Daten bereitgehalten werden:
1. Familiennamen0101-0106
2. Frühere Namen0201-0204
3. Vornamen0301-0302
4. Tag und Ort der Geburt0601-0603
5. Geschlecht0701
6. Gesetzlicher Vertreter0902-0905
0908-0909
0911-0914
7. Staatsangehörigkeit 1001
8. Anschriften1202-1203
1205-1206
1208
1213
1306-1307
9. Sterbetag1901 (nur Hinweis, wenn verstorben)
10. Waffenrechtliche Erlaubnis2601, 2602
11. Sprengstoffrechtliche Erlaubnis2801, 2802
(9) Für die Wahlämter dürfen zur Durchführung von Parlaments- und Kommunalwahlen vom 60. Tage vor der Wahl bis zum Wahltag, für die Durchführung von Volksentscheiden vom 60. Tage vor der Abstimmung bis zum Abstimmungstag, und für die Erteilung von Bescheinigungen über das aktive und passive Wahlrecht folgende Daten bereitgehalten werden, soweit dies nach den wahlrechtlichen Vorschriften erforderlich ist:
1. Familiennamen0101-0104
2. Frühere Namen0201-0202
3. Vornamen0302
4. Akademische Grade0401
5. Tag der Geburt0601
6. Geschlecht0701
7. Staatsangehörigkeit 1001 (Merkmal deutsch/EU-Staatsangehörigkeiten)
8. Anschriften1202-1203 (einschließlich Straßenschlüssel)
1205-1206 (einschließlich Straßenschlüssel)
1208
1212-1218
1223
9. Zuzugsdatum1301, 1302
1304
10. Fortzug1306-1307
11. Sterbetag1901 (nur Hinweis, wenn verstorben)
12. Wahlrechtsausschlußgründe5516-5517
(10) Für die Ortspolizeibehörden der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven (Führerscheinstelle) dürfen zur Bearbeitung der Anträge auf Erteilung von Fahrerlaubnissen folgende Daten bereitgehalten werden:
1. Familiennamen0101-0104
2. Frühere Namen0201-0202
3. Vornamen0302
4. Doktorgrad0401
5. Ordens- oder Künstlernamen0501-0502
6. Tag und Ort der Geburt0601-0602
7. Anschriften1201 (nur Hinweis, wenn Person verzogen)
1202-1203
1205-1206
1208
1213 (nur Hinweis bei Status "Nebenwohnung")
8. Sterbetag1901 (nur Hinweis, wenn verstorben)
(11) Für das Amt für Versorgung und Integration dürfen für die Durchführung von Anerkennungsverfahren im Schwerbehindertenrecht nach dem Sozialgesetzbuch IX und für Entschädigungs- und Regressverfahren nach dem Bundesversorgungsgesetz folgende Daten bereitgehalten werden:
1 Familiennamen 0101 - 0106
2. frühere Namen 0201 - 0204
3. Vornamen 0301 - 0302
4. Anschriften 1202 - 1203,1205 - 1213
5. Tag und Ort des Auszugs 1301, 1306 - 1307
6. Tag und Ort der Geburt 0601 - 0603
7. Sterbetag 1901
(12) Für die Ortspolizeibehörde der Stadtgemeinde Bremen - Personalausweisbehörde - dürfen zur Bearbeitung der Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises und zur Speicherung im Personalausweisregister folgende Daten bereitgehalten werden:
1. Familiennamen 0101-0102
2. Frühere Namen 0201-0202
3. Vornamen 0301
4. Akademische Grade 0401
5. Ordensnamen 0501
6. Künstlernamen 0502
7. Tag und Ort der Geburt 0601-0602
8. Gesetzlicher Vertreter 0902-0904
0906
9. Staatszugehörigkeit 1001 (nur Hinweis deutsch/nicht deutsch)
10. Gegenwärtige Anschriften 1202-1203
1205-1206
1208 (wenn Person in Bremen nicht mehr gemeldet, nur Hinweis)
11. Wohnungsstatus 1213
12. Sterbetag 1901 (nur Hinweis, wenn verstorben)
13. Tatsache des Vorliegens von Paßversagungsgründen 2301
(13) Für die Ortspolizei der Stadtgemeinde Bremen - Paßbehörde - dürfen zur Bearbeitung der Anträge auf Ausstellung eines Passes und zur Speicherung im Paßregister folgende Daten bereitgehalten werden:
1. Familiennamen 0101-0102
2. Frühere Namen 0201-0202
3. Vornamen 0301
4. Akademische Grade 0401
5. Ordensnamen 0501
6. Künstlernamen 0502
7. Tag und Ort der Geburt 0601-0602
8. Geschlecht 0701
9. Gesetzlicher Vertreter 0902-0904
0906
10. Staatsangehörigkeit 1001 (nur Hinweis deutsch/nicht deutsch)
11. gegenwärtige Anschriften 1202-1203
1205-1206
1208 (wenn Person in Bremen nicht mehr gemeldet, nur Hinweis)
12. Wohnungsstatus 1213
13. Sterbetag 1901 (nur Hinweis, wenn verstorben)
14. Tatsache des Vorliegens von Paßversagungsgründen 2301 (nur Hinweis, wenn verstorben)
(14) Für die zuständigen Standesämter im Lande Bremen dürfen für die Prüfung der Ehefähigkeit im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Aufgeboten für die Eheschließung folgende Daten bereitgehalten werden:
1. Familiennamen 0101-0104
2. Frühere Namen 0201-0206
3. Vornamen 0301
4. Doktorgrad 0401
5. Tag und Ort der Geburt 0601-0603
6. Geschlecht 0701
7. Staatsangehörigkeit 1001
8. Rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft 1101
9. Anschriften 1202-1203
1205-1206
1208
1213-1214
10. Familienstand 1401
(15) Für die Feuerwehren der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven dürfen zur Erhebung der Gebühren für Rettungsdiensteinsätze und andere gebührenpflichtige Leistungen folgende Daten bereitgehalten werden:
1. Familiennamen 0101
2. Geburtsnamen 0201
3. Vornamen 0301-0302
4. Tag der Geburt 0601
5. Anschriften 1202-1206
und 1208
6. Fortzug in das Ausland 1307
7. Sterbetag 1901-1903
(16)
*
Für das Landesamt für Verfassungsschutz dürfen zur Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere für einen zeitnahen und behördendienstzeitunabhängigen Abruf benötigte personenbezogener Daten im Rahmen der Informationsgewinnung über extremistische und terroristische Organisationen und Bestrebungen sowie zum Schutz der benötigten Daten gegenüber den Bediensteten der Meldebehörden folgende Daten bereit gehalten werden:
1. Familiennamen 0101 - 0106
2. Frühere Namen 0201-0204
3. Vornamen 0301-0303
4. Geschlecht 0701
5. Staatsangehörigkeit 1001
6. Akademische Grade 0401
7. Tag und Ort der Geburt 0601-0603
8. Anschriften 1202-1203
1205-1208
1213
1216-1217
1219-1223
1307
9. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306
10. Familienstand 1401
11. Ehegatte, Lebenspartner 1501 - 1505, 1509 - 1514, 1517 - 1521, 1525 - 1530
1507-1509
12. Minderjährige Kinder 1601-1605
13. Personalausweis 1701-1703
14. Pass 1704-1707
15. Waffenrechtliche Erlaubnis 2601, 2602
16. Sprengstoffrechtliche Erlaubnis 2801, 2802
(17) Für die Ortspolizeibehörden der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven - Waffenerlaubnisbehörden - dürfen zur Personen- und Adressenfeststellung im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach dem Waffenrecht folgende Daten bereitgehalten werden:
1. Familiennamen 0101 - 0106
2. Frühere Namen 0201 - 0204
3. Vornamen 0301 - 0302
4. Tag und Ort der Geburt 0601 - 0602
5. Gesetzlicher Vertreter 0902 - 0905
0908 - 0909
0911 - 0914
6. Staatsangehörigkeit 1001
7. Anschriften 1202 - 1203
1205 - 1206
1208
1213
1216 - 1217
1219 - 1223
1307
8. Tag des Ein- und Auszugs 1301
1306
9. Waffenbesitzkennung 2601
2602
Anschriftendaten dürfen den Waffenerlaubnisbehörden nur aus den letzten fünf Jahren übermittelt werden.
(18) Für die Gerichte der Freien Hansestadt Bremen und die Sozialen Dienste der Justiz dürfen für Zwecke der Ermittlung von Amts wegen
a)
für in Rechtsangelegenheiten anhängige Verfahren folgende Daten:
1. Familiennamen 0101 - 0106
2. Frühere Namen 0201 - 0204
3. Vornamen 0301 - 0302
4. Doktorgrad 0401
5. Tag und Ort der Geburt 0601 - 0603
6. Geschlecht 0701
7. Gesetzlicher Vertreter 0902 - 0909
0911 - 0915
8. Staatsangehörigkeit 1001
9. Anschriften 1202 - 1203
1205 - 1213
10. Fortzug 1301
1306 - 1307
1311 - 1312
11. Familienstand 1401 - 1407
12. Sterbetag 1901
und für die Amtsgerichte Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven
b)
im Rahmen des Erbschein- und Testamentseröffnungsverfahrens und im Rahmen der Nachlasssicherung neben den Daten nach Buchstabe a) folgende weitere Daten:
1. Standesamt der Geburt 0604 - 0605
2. Ehegatte 1501 - 1510
1512 - 1514
3. Kinder 1601 - 1605
4. Standesamt des Sterbeeintrags 1902 - 1904
bereit gehalten werden.
(19) Für das Statistische Landesamt dürfen
a)
für Zwecke der Vorbereitung und der Durchführung des Zensus 2011 und zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Zensus 2011 sowie
b)
zur Durchführung von Bundesstatistiken, damit im Zusammenhang stehender Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
folgende Daten bereitgehalten werden:
1. Familiennamen 0101 - 0106
2. Geburtsnamen 0201 - 0202
3. Frühere Namen 0203 - 0204, 0303
4. Vornamen 0301 - 0302
5. Tag und Ort der Geburt 0601 - 0602
6. Geschlecht 0701
7. Anschriften 1202 - 1203, 1205 - 1206, 1208, 1213
8. Tag des Fortzugs 1307
9. Familienstand 1401
10. Sterbetag 1901
(20) Für den Senator für Justiz und Verfassung dürfen zum Zwecke der Geltendmachung von Forderungen nach der Justizbeitreibungsordnung folgende Daten bereitgehalten werden:
1. Familiennamen 0101-0106
2. Geburtsnamen 0201-0202
3. Frühere Namen 0203-0204, 0303
4. Vornamen 0301-0302
5. Tag und Ort der Geburt 0601-0602
6. Geschlecht 0701
7. Anschriften 1202-1203, 1205-1206, 1208, 1213
8. Tag des Fortzugs 1307
9. Familienstand 1401
10. Sterbetag 1901

Fußnoten

*
[Red. Anm.: Entsprechend der Änderungsanweisung des Artikels 1 Buchst. b) der Verordnung vom 20.12.2001 (Brem.GBl. 2002 S. 2) soll ein neuer Abs. 11 eingefügt werden, gemeint war an dieser Stelle wohl Abs. 16.]

§ 6 Datenübermittlung für Alters- und Ehejubiläen

Der Senatskanzlei bzw. dem Magistrat der Stadt Bremerhaven dürfen für Zwecke der Ehrung von Ehejubilaren (aus Anlaß des 50., 60., 65., 70. und jeden weiteren Hochzeitstages) und Altersjubilaren (aus Anlaß des 80., 85., 90., 95., 100. und jeden weiteren Geburtstages) folgende Daten übermittelt werden, sofern die Betroffenen einer Übermittlung nicht widersprochen haben:
a)
Für Ehejubiläen
1. Familiennamen0101-0104
2. Frühere Namen0201-0202
3. Vornamen0302
4. Geschlecht0701
5. Akademische Grade0401
6. Anschrift1202-1203
(einschließlich1205-1206
Stadtteilbezeichnung)1208
7. Tag der Eheschließung1402
b)
Für Altersjubiläen
1. Familiennamen0101-0104
2. Frühere Namen0201-0202
3. Vornamen0302
4. Geschlecht0701
5. Akademische Grade0401
6. Anschrift1202-1203
(einschließlich1205-1206
Stadtteilbezeichnung)1208
7. Tag der Geburt0601

§ 7 Datenübermittlungen an die Standesämter

Den zuständigen Standesämtern dürfen zur Fortführung des Familienbuchs aufgrund des Personenstandsgesetzes von denjenigen verheirateten oder verheiratet gewesenen Personen, die in den Geltungsbereich des
Meldesgesetzes
zuziehen oder von einem Standesamtsbezirk in einen anderen Standesamtsbezirk umziehen und die nach dem 31. Dezember 1957 geheiratet haben oder für die auf Antrag ein Familienbuch angelegt worden ist, nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes folgende Daten übermittelt werden:
1. Familiennamen0101-0104
2. Frühere Namen0201-0204
3. Vornamen0301
4. Tag und Ort der Geburt0601-0603
5. Anschriften1202-1203
1205-1206
1208
1213-1214
1216-1217
1219-1223
1307
6. Tag des Einzugs1301
7. Familienstand1401
8. Tag und Ort der Eheschließung1402-1404
9. Ehegatte1501-1503
1505-1507

§ 8 Datenübermittlungen an das Polizeipräsidium Bremen und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven

(1) Für das Polizeipräsidium Bremen und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven - dürfen zur Gefahrenabwehr, für die Strafverfolgung und zur Bereinigung der Kriminalakten folgende Daten übermittelt werden:
a)
aus Anlaß des Bekanntwerdens, daß der Geburtsname von über 14jährigen - auch mit Nebenwohnung - gemeldeten männlichen Einwohnern mit dem Familiennamen nicht übereinstimmt
1. Familiennamen0101-0104
2. Frühere Namen0201-0202
3. Vornamen0302
4. Tag der Geburt0601
5. Anschrift1202-1203
1205-1206
1208
6. Tag der Eheschließung1402
b)
aus Anlaß eines Sterbefalles von über 14jährigen - auch mit Nebenwohnung - gemeldeten Einwohnern
1. Familiennamen0101-0104
2. Frühere Namen0201-0202
3. Vornamen0302
4. Tag und Ort der Geburt0601-0603
5. Sterbetag und -ort1901
1904
6. Standesamt1902
7. Sterberegisternummern1903
(2) Dem Polizeipräsidium Bremen und der Ortspolizeibehörde Bremerhaven - Vollzugspolizei - dürfen zum Zwecke der Fahndung nach Personen, die bundesweit zur Festnahme gesucht werden, von neu zugezogenen, über 14-jährigen Einwohnern - auch mit Nebenwohnung - regelmäßig folgende Daten in der Form des automatisierten Datenabgleichs übermittelt werden:
1. Familiennamen0101-0104
2. Frühere Namen0201-0202
3. Vornamen0302
4. Tag der Geburt0601
5. Anschrift1202-1203
1205-1206
1208
6. Tag der Eheschließung 1402
Sind Daten von Personen, nach denen nicht gefahndet wird, übermittelt worden, so sind sie unverzüglich zu löschen.
(3) Den Ortspolizeibehörden - Führerscheinstellen - dürfen für die Bereinigung der Führerscheinkartei folgende Daten von über 16jährigen - auch mit Nebenwohnung - gemeldeten Einwohnern aus Anlaß eines Sterbefalls übermittelt werden:
1. Familiennamen0101-0104
2. Frühere Namen0201-0202
3. Vornamen0302
4. Tag und Ort der Geburt0601-0602
5. Sterbetag1901

§ 9 Datenübermittlungen an die Wahlämter

Den Wahlämtern dürfen zur Führung des Wählerverzeichnisses bei der Vorbereitung und Durchführung von Parlaments- und Kommunalwahlen sowie von Volksbegehren und Volksentscheiden folgende Daten übermittelt werden:
1. Familiennamen0101 - 0104
2. Vornamen0302
3. Akademische Grade0401
4. Tag der Geburt0601
5. Staatsangehörigkeit 1001 Merkmal deutsch/EU-Staatsangehörigkeiten)
6. Anschriften1202 - 1203
1205 - 1206 (einschließlich Straßenschlüssel)
1208
1212 - 1218
1223
7. Zuzugsdatum1301 - 1302
1304
8. Fortzug1306 - 1308
9. Sterbetag1901 (nur Hinweis, wenn verstorben)
10. Wahlrechtsausschlußgrund2101 5516}nur Tatsache des
Wahlrechtsausschlusses

§ 10 Datenübermittlungen für die Schulverwaltung

(1) Der Senatorin für Kinder und Bildung und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven dürfen zur Überwachung der Schulpflicht und zur Vorbereitung und Auswertung schulorganisatorischer Maßnahmen für den von diesen Behörden aufgegebenen Personenkreis - auch mit Nebenwohnung - folgende Daten in der Form des automatisierten Datenabgleichs zur Verfügung gestellt werden:
1. Familiennamen0101-0104
2. Vornamen0302
3. Tag der Geburt0601
4. Geschlecht0701
5. Gesetzlicher Vertreter0902-0904
6. Staatsangehörigkeit 1001
7. Anschrift1202-1203
1205-1206
1208
8. Wohnungsstatus1213-1214
(2) Für Zwecke der Einschulung dürfen der Senatorin für Kinder und Bildung und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven folgende Daten von 4 bis 5-jährigen Personen - auch mit Nebenwohnung - sowie zur Überwachung der Schulpflicht Daten von 5- bis 18-jährigen übermittelt werden:
1. Familiennamen0101-0104
2. Vornamen0302
3. Tag und Ort der Geburt0601-0603
4. Geschlecht0701
5. Gesetzlicher Vertreter0902-0904
6. Staatsangehörigkeit 1001
7. Anschrift1202-1203
1205-1206
1208
8. Wohnungsstatus1213-1214

§ 11 Datenübermittlungen an das Amt für Versorgung und Integration Bremen

Die Meldebehörden dürfen dem Amt für Versorgung und Integration Bremen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nach dem sozialen Entschädigungsrecht für den von dieser Behörde aufgegebenen Personenkreis folgende Daten in der Form eines automatisierten Datenabgleichs zur Verfügung stellen:
1. Familiennamen0101 - 0104
2. Vornamen0302
3. Tag der Geburt0601
4. Geschlecht0701
5. Anschrift1202 - 1203
1205 - 1206
1208
6. Tag des Ein- und Auszugs 1301
1306
7. Familienstand1401
8. Sterbetag und -ort1901
1904
Zusätzlich aus dem Melderegister der Meldebehörden der Stadtgemeinde Bremen:
Ordnungsmerkmal5501
(2) Die Meldebehörden dürfen dem Amt für Versorgung und Integration Bremen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nach dem Schwerbehindertengesetz für den von diesem Amt aufgegebenen Personenkreis folgende Daten in der Form des automatisierten Datenabgleichs zur Verfügung stellen:
1. Familiennamen0101 - 0104
2. Vornamen0302
3. Tag der Geburt0601
4. Geschlecht0701
5. Anschrift1202 - 1203
1205 - 1206
1208
6. Tag des Ein- und Auszugs 1301
1306
7. Sterbetag und -ort1901
1904
Zusätzlich aus dem Melderegister der Meldebehörde der Stadtgemeinde Bremen:
Ordnungsmerkmal5501

§ 12 Datenübermittlungen an das Jugendamt Bremen

(1) Dem Jugendamt Bremen dürfen für Zwecke der Elterninformation nach dem 1. Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs im Sozialgesetzbuch - Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen von Einwohnern vom 1. Lebensmonat bis zum vollendeten 8. Lebensjahr folgende Daten aus dem Melderegister der Meldebehörde der Stadtgemeinde Bremen übermittelt werden:
1. Familiennamen0101 - 0104
2. Vornamen0302
3. Tag der Geburt0601
4. Geschlecht0701
5. Anschrift1202 - 1203
1205 - 1206
1208
(2) Durch Maßnahmen im automatisierten Verfahren ist die Übermittlung von Daten zu verhindern, wenn eine Elterninformation nicht gewünscht wird.
(3) Dem Jugendamt Bremen werden zum Zwecke der Steuerung der Vergabe von Kindergartenplätzen an alle Kinder, die einen Rechtsanspruch auf den Besuch eines Kindergartens haben, jährlich zum 30. November aus dem Melderegister der Meldebehörde der Stadtgemeinde Bremen folgende Daten aller Kinder übermittelt, die spätestens am 31.12.des Folgejahres das 3. Lebensjahr vollenden, aber zu diesem Zeitpunkt nicht älter als 7 Jahre sind:
1. Familienname 0101-0104
2. Vorname 0302
3. Tag der Geburt 0601
4. Gesetzlicher Vertreter 0902-0904
5. Anschrift einschließlich Ortsteilnummer 1202-1203
1205-1206
1208

§ 13 Datenübermittlungen an die Gesundheitsämter

(1) Den Gesundheitsämtern dürfen für Zwecke der Aktenbereinigung im Rahmen der Gesundheitsaufsicht folgende Daten von im Verarbeitungszeitraum verstorbenen Personen übermittelt werden:
1. Familiennamen0101 - 0104
2. Frühere Namen0201 - 0204
3. Vornamen0302
4. Tag der Geburt0601
5. Anschrift1202 - 1203
(einschließlich Stadtteilbezeichnung)1205 - 1206
1208
1213
6. Sterbetag und -ort1901
1904
(2) Für Zwecke des schul- und jugendärztlichen Dienstes der Gesundheitsämter dürfen von denjenigen Personen, die im Verarbeitungszeitraum das 3. Lebensjahr vollendet haben, folgende Daten übermittelt werden:
1. Familiennamen0101 - 0104
2. Vornamen0302
3. Anschrift1202 - 1203
1205 - 1206
1208
(3) Für Zwecke der vorbeugenden Schutzimpfung gegen Kinderlähmung nach § 14 Abs. 4 des Bundesseuchengesetzes, der Elterninformation und des Arbeitsbereichs Familienhebammen dürfen den Gesundheitsämtern von im Verarbeitungszentrum geborenen Kindern folgende Daten übermittelt werden:
1. Familiennamen0101 - 0102
2. Vornamen0302
3. Tag der Geburt0601
4. Staatsangehörigkeit 1001
5. Anschrift1202 - 1203
"(einschließlich Stadtteilbezeichnung)"1205 - 1206
1208
(4) Zum Zwecke der Einladung zur Durchführung des Mammographie-Screening-Programms und zum Zwecke des Abgleichs mit dem Krebsregister dürfen dem Gesundheitsamt Bremen folgende Daten derjenigen Frauen, die im Verarbeitungszeitraum das 50. Lebensjahr erreicht und das vollendete 70. Lebensjahr noch nicht überschritten haben und zur Einladung anstehen, übermittelt werden:
1. Doktorgrad 0401
2. Familiennamen 0101-0106
3. Frühere Namen 0201-0206
4. Vornamen 0301-0302
5. Tag und Ort der Geburt 0601-0602
6. Anschrift 1202-1203
1205-1208
(einschließlich Stadtteilbezeichnung mit Ortsteilnummer und Straßenschlüssel)
7. Zuzugsort 1217
8. Einzugsdatum 1301
9. Staatsangehörigkeiten 1001
(5) Zum Zwecke der Einladung zur Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder dürfen dem Gesundheitsamt Bremen folgende Daten der Kinder, deren Früherkennungsuntersuchung (U4 bis U9) bevorsteht, übermittelt werden:
1.
Familiennamen,
2.
Vornamen,
3.
Tag und Ort der Geburt,
4.
Geschlecht,
5.
Name und Vorname der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters des Kindes,
6.
gegenwärtige Anschrift der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters des Kindes mit Ortsteilnummer,
7.
gegenwärtige Anschrift des Kindes mit Ortsteilnummer,
8.
Ordnungsmerkmal der Behörde.

§ 13a Datenübermittlung an die Vertrauensstelle des Krebsregisters der Freien Hansestadt Bremen

Zum Zwecke des Abgleichs der dem Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen vorliegenden Identitätsdaten mit den entsprechenden Daten der Meldebehörden dürfen der Institution, die nach

§ 1 der Verordnung über die Bestimmung der Vertrauensstelle und der Registerstelle des Krebsregisters der Freien Hansestadt Bremen

vom 3. Dezember 1997 (Brem.GBl. S. 614 - 2127-a-2) als Vertrauensstelle bestimmt ist, folgende Daten von Personen, die verzogen sind, innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörden umgezogen sind oder ihren Namen geändert haben, übermittelt werden:
a)
bei aus dem Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Meldebehörde verzogenen Personen:
1. Familiennamen 0101-0106
2. Frühere Namen 0201-0206
3. Vornamen 0301-0302
4. Tag der Geburt 0601
5. Geschlecht 0701
6. Anschriften 1202-1203
1205-1208
7. Wegzugsort 1201
8. Auszugsdatum 1306
b)
bei innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde umgezogenen Personen
1. Familiennamen 0101-0106
2. Frühere Namen 0201-0206
3. Vornamen 0301-0302
4. Tag der Geburt 0601
5. Geschlecht 0701
6. Gegenwärtige und frühere Anschrift 1202-1203
1205-1208
7. Einzugsdatum 1301
c)
bei Personen, die den Namen geändert haben:
1. Familiennamen 0101-0106
2. Frühere Namen 0201-0206
3. Vornamen 0301-0303
4. Tag der Geburt 0601
5. Geschlecht 0701
6. Anschrift 1202-1203
1205-1208

§ 13b Datenübermittlung an den Bremer Mortalitätsindex

Zum Zwecke der Aktualisierung des Bremer Mortalitätsindex dürfen der Institution, die nach

§ 1 der Verordnung über die Bestimmung und Aufgaben des Bremer Mortalitätsindex

vom 4. April 2002 (Brem.GBl. S. 52 - 2127-c-3) den Bremer Mortalitätsindex führt, folgende Daten aller im Verarbeitungszeitraum verstorbenen Personen übermittelt werden:
1. Familiennamen 0101-0106
2. Frühere Namen 0201-0206
3. Vornamen 0301-0302
4. Tag der Geburt 0601
5. Anschrift in Bremen 1202-1203
1205-1208
6. Sterbetag und -ort 1901 und 1904
7. Standesamt und Nummer des Sterbeeintrages 1902 und 1903

§ 14 Datenübermittlungen an die für Wohnungswesen und Bauförderung zuständigen Ämter

(1) Den für Wohnungswesen und Bauförderung zuständigen Ämtern dürfen nach den Bestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes und des II. Wohnungsbaugesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Wohnraum, insbesondere zur Vermeidung zweckwidriger Zahlungen öffentlicher Mittel sowie zur Durchführung von Aufgaben nach den bundes- und landesrechtlichen Regelungen über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen von Einwohnern, die sich - auch mit Nebenwohnung - für von dieser Behörde aufgegebene Anschriften an- oder abmelden, folgende Daten aus dem Melderegister übermittelt werden:
1. Familiennamen0101 - 0104
2. Vornamen0302
3. Tag der Geburt0601
4. Anschrift1202 - 1203
1205 - 1206
1208 - 1210
1213 - 1214
5. Tag des Ein- und Auszugs 1301
1306
6. Sterbetag1901
(2) Den für Wohnungswesen zuständigen Ämtern dürfen zum Vollzug des Wohngeldgesetzes für den von dieser Behörde aufgegebenen Personenkreis - auch mit Nebenwohnung - folgende Daten auch in der Form eines automatisierten Datenabgleichs zur Verfügung gestellt werden:
1. Familiennamen0101 - 0104
2. Vornamen0302
3. Tag der Geburt0601
4. Anschrift1202 - 1203
1205 - 1206
1208
5. Tag des Auszugs1306
6. Familienstand1401
7. Sterbetag1901

§ 15 Datenübermittlung an das Statistische Amt der Gemeinde

(1) Dem Statistischen Amt dürfen
a)
für Zwecke der Untersuchung und Darstellung der innerstädtischen Bevölkerungsentwicklung zwischen den Ortsteilen der Stadtgemeinde bei Geburt, Tod und Wohnungswechsel innerhalb der Stadtgemeinde,
b)
für Zwecke der Untersuchung und Darstellung der Bevölkerungsentwicklung infolge Auszugs oder Einzugs folgende Daten der betroffenen Personen übermittelt werden:
1. Tag der Geburt0601 (nur Jahr)
2. Sterbetag1901 (nur Jahr)
3. Geschlecht0701
4. Staatsangehörigkeit 1001 (nur Hinweis "deutsch" oder "nicht deutsch")
5. Tag des Einzugs1301
6. Tag des Auszugs1306
7. Gegenwärtige und frühere Anschriften1205 - 1206, 1208 (nur Ortsteilnummer)
(2) Den statistischen Ämtern dürfen für statistische Auswertungen der regionalen Bevölkerungsstruktur folgende Daten von allen Einwohnern - auch mit Nebenwohnung - übermittelt werden:
1. Tag und Ort der Geburt0601 - 0602 (nur Jahr)
2. Geschlecht0701
3. Staatsangehörigkeit 1001 (bei 2. Staatsangehörigkeit nur Hinweis)
4. Rechtliche Zugehörigkeit zueiner Religionsgesellschaft1101
5. Gegenwärtige und frühere Anschriften1201 - 1206
1208
1213
1215 - 1223
6. Tag des Einzugs1301
1304
7. Familienstand1401
8. Minderjährige Kinder1604 (nur Anzahl)
9. Sterbetag und Sterbeort 1901
1904
10. Religionszugehörigkeit des Ehegatten2215
11. Tag der Anmeldung5540
12. Lohnsteuerklasse2201 (nur Merkmale für Lohnsteuerkartenempfänger)

§ 16 Datenübermittlungen an das Bauordnungsamt Bremen

Dem Bauordnungsamt Bremen dürfen zum Zwecke der Überprüfung unzulässiger Wohnnutzung in Parzellengebieten von Einwohnern, die sich in Parzellengebieten - auch mit Nebenwohnung - anmelden, folgende Daten aus dem Melderegister der Meldebehörde der Stadtgemeinde Bremen übermittelt werden:
1. Familiennamen0101 - 0104
2. Vornamen0302
3. Tag der Geburt0601
4. Anschrift1202 - 1203
1205 - 1206
1208

§ 17 Datenübermittlungen an die für die Festsetzung und Erhebung der Zweitwohnungsteuer zuständige Finanzbehörde

Für Zwecke der Festsetzung und Erhebung einer Zweitwohnungsteuer dürfen der zuständigen Finanzbehörde einmal jährlich in Form einer elektronischen Datei von Einwohnern mit Nebenwohnung folgende Daten aus dem Melderegister übermittelt werden:
1. Familiennamen 0101-0104
2. Vornamen 0301-0303
3. Akademische Grade 0401
4. Tag der Geburt 0601
5. Geschlecht 0701
6. Gesetzlicher Vertreter 0902-0905
0908-0909
0911-0913
7. Anschriften für Haupt-/Nebenwohnungen 1202-1203
1205-1208
1213-1214
8. Tag des Ein- und Auszugs 1301
1306
9. Sterbetag 1901
10. Ordnungsmerkmal 5501

§ 18 Datenübermittlungen an Radio Bremen

Zur Durchführung des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
und der Ermittlung von Beitragsschuldnern dürfen die Meldebehörden Radio Bremen oder beauftragten Dritten im Falle der Anmeldung, Abmeldung und des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:
1. Familienname 0101 - 0106
2. Geburtsname 0201 - 0202
3. frühere Namen 0203, 0204, 0303
4. Vornamen 0301 - 0302
5. Doktorgrad 0401
6. Tag der Geburt 0601
7. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift 1202, 1203, 1205 - 1211, 1213, 1215 - 1217, 1219 - 1221, 1223, 1225 - 1230
8. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306
9. Familienstand 1401
10. Sterbetag 1901
Die Datenübermittlung hat unter Verwendung des Standards OSCI.XMeld in der im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

§ 19 Datenübermittlung an die Sozialverwaltung

Die Meldebehörden dürfen dem Amt für Soziale Dienste - Sozialdienst Wirtschaftliche Hilfen - und den Ortsämtern - Wirtschaftliche Hilfen - der Stadtgemeinde Bremen sowie dem Sozialamt Bremerhaven zum Datenabgleich nach § 117 Abs. 3 BSHG in vierteljährlichem Abstand folgende Daten im Rahmen eines automatisierten Datenabgleichs unabhängig vom Wohnungsstatus zur Verfügung stellen:
1. Familiennamen (0101 - 0104)
2. Geburtsnamen (0201 - 0202)
3. Vornamen (0301 - 0302)
4. Geburtsdatum (0601)
5. Geburtsort (0602)
6. Familienstand (1401)
7. Anschrift (1202, 1203, 1205, 1206, 1208)
Dritter Abschnitt Verfahrens- und Sicherungsvorschriften

§ 20 Beschränkung von Datenübermittlungen wegen Auskunftssperren

(1) Bei Auskunftssperren nach

§ 32 Abs. 5 oder Abs. 7 Nr. 2 des Meldegesetzes

ist dem Empfänger ein entsprechender Hinweis zu geben.
(2) Im Falle des

§ 5

ist bei Abfrage der Daten Betroffener, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach

§ 32 Abs. 5 oder Abs. 7 Nr. 2 des Meldegesetzes

enthalten ist, der Hinweis zu geben, daß eine Datenübermittlung im automatisierten Datenabrufverfahren nicht erfolgen darf.
(3) In den Fällen der

§§ 6

,
12
,
13 Abs. 2 und 3
,

§ 18

sowie

§ 21

werden Daten über Betroffene, für die das Melderegister eine Auskunftssperre nach

§ 32 Abs. 5 oder 7 des Meldegesetzes

enthält, nicht übermittelt.

§ 21 Verfahren von Datenübermittlungen an den Suchdienst

Die Meldebehörden des Landes Bremen übersenden dem Suchdienst eine Liste mit den in

§ 34 des Meldegesetzes

genannten Daten von Personen, die im vorangegangenen Verarbeitungszeitraum in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Meldebehörde zugezogen sind.

§ 22 Sicherungsmaßnahmen bei gesonderter Aufbewahrung von Daten

(1) Die von den Meldebehörden des Landes Bremen gesondert aufzubewahrenden Daten nach

§ 11 Abs. 3 des Meldegesetzes

dürfen nur von Personen verarbeitet oder sonst genutzt werden, die hierzu besonders ermächtigt sind.
(2) Diese Daten sind vor dem Zugriff Nichtberechtigter besonders zu schützen. Datenträger, die nicht im automatisierten Verfahren verarbeitet werden und auf denen gesondert aufzubewahrende Daten gespeichert sind, müssen in besonderen Räumen oder Behältnissen aufbewahrt werden.

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2)

§ 5 Absatz 20

tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Bremen, den 12. Mai 1987
Der Senator für Inneres
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