Verordnung über Elternzeit für bremische Beamte und Richter (Bremische Elternzeitverordnung - BremEltZV)
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Verordnung über Elternzeit für bremische Beamte und Richter (Bremische Elternzeitverordnung - BremEltZV)

Verordnung über Elternzeit für bremische Beamte und Richter (Bremische Elternzeitverordnung - BremEltZV) Vom 16. Juni 1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 01.03.2011
V aufgeh. durch § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 8. Februar 2011 (Brem.GBl. S. 77)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)
Aufgrund des

§ 79 Nr. 1 und 3 des Bremischen Beamtengesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1978 (Brem.GBl. S. 107 2040-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Bremischen Beamtengesetzes an das Bundeserziehungsgeldgesetz vom 3. Juni 1986 (Brem.GBl. S. 117), sowie

§ 4 Abs. 1 des Bremischen Richtergesetzes

vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 187 301-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung dienstrechtlicher Vorschriften und des Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes vom 21. Mai 1985 (Brem.GBl. S. 97), verordnet der Senat:

§ 1

Auf die Beamten im Sinne von

§ 2 des Bremischen Beamtengesetzes

finden die Bestimmungen der Verordnung über Elternzeit für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841) in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Abweichungen entsprechende Anwendung:
1.
An die Stelle der im § 1 Abs. 2 zitierten Angabe "§ 72 a Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" tritt die Angabe "

§ 71 a Abs. 4 Satz 1 des Bremischen Beamtengesetzes

".
2.
§ 1 Abs. 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Satz 2 finden keine Anwendung.
3.
An die Stelle der im § 1 Abs. 4 Satz 2 zitierten Angabe "nach Satz 1 genannten Umfang" tritt die Angabe "Umfang von 30 Stunden wöchentlich".
4.
An die Stelle der im § 3 zitierten Angabe "§ 5 Abs. 3 Nr. 1 der Erholungsurlaubsverordnung" tritt die Angabe "

§ 6 Abs. 5 Satz 1 der Bremischen Urlaubsverordnung

".
5.
An die Stelle der im § 4 Abs. 3 zitierten Angabe "§§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes" tritt die Angabe "

§§ 35

und
36 des Bremischen Beamtengesetzes
".

§ 2

Elternzeit darf nur Beamten mit Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge gewährt werden, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt. Satz 1 gilt nicht für die nach den

§§ 71a

und
71e des Bremischen Beamtengesetzes
beurlaubten Beamten.

§ 3

Den Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen wird während der Elternzeit unentgeltliche ärztliche Versorgung in entsprechender Anwendung der
Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2002 (Brem.GBl. S. 34) in der jeweils geltenden Fassung gewährt, sofern sie nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung nach der genannten Verordnung haben.

§ 4

Zuständig für Entscheidungen über die Elternzeit ist der Dienstvorgesetzte.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 16. Juni 1986
Der Senat
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