Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Berufsgrundbildungsjahr im Lande Bremen
DE - Landesrecht Bremen

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Berufsgrundbildungsjahr im Lande Bremen

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Berufsgrundbildungsjahr im Lande Bremen Vom 28. Juni 1988
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 31.07.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 76 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)
Aufgrund der

§§ 23

und 32 a des
Bremischen Schulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1981 (Brem.GBl. S. 251 223-a-5), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. Mai 1988 (Brem.GBl. S. 140), wird verordnet:
Inhaltsübersicht:
§ 1Ausbildungsstätten
§ 2Aufgabe und Ziel
§ 3Dauer und Organisation der Ausbildung
§ 4Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Lehrpläne
§ 5Allgemeine Unterrichtsgrundsätze
§ 6Voraussetzungen für die Zulassung
§ 7Zulassungsverfahren für Ausländer und Aussiedler
§ 8Zulassung
§ 9Anrechnung auf die Berufsausbildung
§ 10Wiederholung
§ 11Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 1 Ausbildungsstätten

Das Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer Form (BGJ/s) ist Teil der Berufsschule und kann an beruflichen Schulen und an Schulzentren des Sekundarbereichs II eingerichtet werden.

§ 2 Aufgabe und Ziel

(1) Das Berufsgrundbildungsjahr hat die Aufgabe, allgemeine (berufsfeldübergreifende) Lerninhalte und die für das jeweilige Berufsfeld wesentlichen Grundfertigkeiten, Grundkenntnisse und Grundverhaltensweisen auf Berufsfeldbreite zu vermitteln.
(2) Das Berufsgrundbildungsjahr ist im jeweiligen Berufsfeld Grundstufe der Berufsausbildung und damit Grundlage der folgenden Fachstufe (Fachbildung). Die Teilnahme am Berufsgrundbildungsjahr soll eine auf Erprobung gründende Entscheidung für die Fortsetzung in einem Ausbildungsberuf dieses Berufsfeldes ermöglichen.

§ 3 Dauer und Organisation der Ausbildung

(1) Der Unterricht im Berufsgrundbildungsjahr dauert ein Schuljahr.
(2) Die wöchentliche Unterrichtszeit ergibt sich aus den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 12.
(3) Der Unterricht umfaßt einen berufsfeldübergreifenden und einen berufsfeldbezogenen Lernbereich. In Berufsfeldern, in denen Schwerpunkte ausgewiesen sind, wird der Unterricht schwerpunktbezogen in dem in der Stundentafel angegebenen Umfang erteilt.
(4) Im Rahmen der fachpraktischen Ausbildung können außerschulische Praktika unter Leitung der Schule durchgeführt werden. Sie bedürfen der Genehmigung des Senators für Bildung und Wissenschaft.

§ 4 Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Lehrpläne

(1) Die Fächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen, die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach und ihre Verteilung innerhalb des Berufsgrundbildungsjahres ergeben sich aus den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 12. In jedem einzelnen in der Stundentafel ausgewiesenen Fach sind Noten zu erteilen, auch wenn eine Gesamtstundenzahl für mehrere Fächer ausgewiesen ist. Der Zeitbedarf für die einzelnen Fächer ist den Lehrplänen zu entnehmen.
(2) Für die Stundentafeln gelten folgende Bestimmungen:
1.
Unterricht in Schriftverkehr wird im Rahmen des Faches Deutsch erteilt, soweit der Lehrplan dieses vorsieht;
2.
für Schüler, bei denen zu erkennen ist, daß sie die Anforderungen des Englischunterrichts nicht erfüllen können, soll statt Englischunterricht in dem gleichen Stundenumfang Stützunterricht in anderen Fächern der Stundentafel erteilt werden;
3.
mit Genehmigung des Senators für Bildung und Wissenschaft kann
a)
eine andere zeitliche Verteilung der je Fach vorgesehenen Wochenstunden vorgenommen werden, wenn dabei die für ein Jahr zu erteilende Gesamtstundenzahl je Fach nicht unter- oder überschritten wird;
b)
für ein Fach, das nicht erteilt werden kann, im Rahmen der dafür vorgesehenen Stunden Stütz- oder Förderunterricht in Fächern der Stundentafel erteilt werden;
c)
zusätzlicher Stütz- oder Förderunterricht in Fächern der Stundentafeln im Rahmen der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel erteilt werden.
(3) Die Schwerpunktbildung beginnt, soweit vorgesehen, grundsätzlich im zweiten Schulhalbjahr.
(4) Ausländer und Aussiedler, bei denen die Sprache des Herkunftslandes (Amtssprache) nicht die deutsche Sprache ist und die anstelle der Englischnote im Abschlußzeugnis einer deutschen Schule das Ergebnis der Prüfung in der Sprache des Herkunftslandes (Amtssprache) erhalten haben oder die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen Abschluß verfügen, können die Sprache des Herkunftslandes (Amtssprache) weiterhin anstelle von Englisch wählen. Kann diese Sprache aufgrund der organisatorischen oder personellen Möglichkeiten an einer Schule nicht so unterrichtet werden, daß der Unterricht den fremdsprachlichen Anforderungen des Berufsgrundbildungsjahres entspricht, kann die Note in der Sprache des Herkunftslandes (Amtssprache) durch eine Prüfung gemäß

§ 33 Abs. 5 der Zeugnisordnung

festgestellt werden, sofern dem Senator für Bildung und Wissenschaft ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht. Unabhängig davon können Ausländer und Aussiedler am Englischunterricht teilnehmen.
(5) Lehrpläne werden gesondert erlassen.
(6) Form und Text der Zeugnisse werden gesondert festgelegt.

§ 5 Allgemeine Unterrichtsgrundsätze

(1) Der Unterricht ist an Lernzielen orientiert. Die Lerninhalte insbesondere des fachtheoretischen und fachpraktischen Lernbereichs sind aufeinander zu beziehen. Um insbesondere auch handlungs- und projektierte Lernformen zu erleichtern, können für die ununterbrochene Behandlung einzelner Lerngebiete die Stundenanteile der Fächer der Stundentafel vorübergehend verändert werden, wenn dabei die für ein Jahr zu erteilende Gesamtstundenzahl eines Faches und die Wochenstundenzahl innerhalb eines der drei Lernbereiche der Stundentafel nicht über- oder unterschritten wird.
(2) Der Unterricht des berufsfeldübergreifenden Lernbereichs vermittelt allgemeine Lerninhalte. Sie bauen auf der bisher erworbenen allgemeinen Bildung auf und werden durch die Verknüpfung mit den Einsichten und Erfahrungen im jeweiligen Berufsfeld erweitert und vertieft. Auf der Grundlage meist situations- und zweckbezogener Erfahrungen soll der Schüler gesellschaftliche, technische und wirtschaftliche Gesetzmäßigkeiten und Zusammenhänge auch losgelöst vom Einzelfall in ihrer generellen Bedeutung erkennen und zu selbständigem Handeln befähigt werden.
(3) Im berufsfeldbezogenen Lernbereich sind die Lernziele und damit die Auswahl der Lerninhalte auf die Breite des jeweiligen Berufsfeldes zu beziehen. Bei der Bestimmung der Lernziele ist die sich anschließende berufsqualifizierende Fachbildung zu berücksichtigen.

§ 6 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Zugelassen wird, wer das Abschlußzeugnis der Hauptschule oder ein gleichgestelltes Zeugnis besitzt. Ist in der Stundentafel zusätzlicher Stütz- und Förderunterricht vorgesehen, so wird auch zugelassen, wer das Abschlußzeugnis eines ausbildungsvorbereitenden Bildungsganges nach

§ 30 des Bremischen Schulgesetzes

besitzt.
(2) Der Bewerber muß sich für ein Berufsfeld entscheiden. Zur Vorbereitung der Berufsfeldentscheidung führt die für die Anmeldung zuständige Schule mit dem Bewerber ein Beratungsgespräch. Ziel dieses Beratungsgespräches ist es, eine Empfehlung an den Bewerber abzugeben, in welchem Berufsfeld für ihn Aussicht auf eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Berufsgrundbildungsjahres besteht.
(3) Bewerber, die bereits ein Berufsgrundbildungsjahr mit den für die Anrechnung erforderlichen Leistungen erfolgreich durchlaufen oder wegen Nichtbestehens des Probejahres oder trotz Wiederholens das Berufsgrundbildungsjahr ohne Anrechnungsvermerk verlassen haben, werden zu einem Berufsgrundbildungsjahr im gleichen Berufsfeld nicht zugelassen.
(4) Ausländer und Aussiedler, bei denen die Sprache des Herkunftslandes (Amtssprache) nicht die deutsche Sprache ist und die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen berechtigenden Abschluß nach Absatz 1 verfügen, müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Der Nachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach

§ 7

erbracht; auf dieses Verfahren wird verzichtet, wenn der erfolgreiche Besuch eines berufsvorbereitenden Lehrgangs mit sprachlicher Förderung nachgewiesen wird. Ausländische Bewerber müssen außerdem berechtigt sein, sich in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend aufzuhalten.
(5) In besonderen Fällen kann der Senator für Bildung und Wissenschaft einen Bewerber nach Anhören der Schule abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen zulassen.

§ 7 Zulassungsverfahren für Ausländer und Aussiedler

(1) Der Senator für Bildung und Wissenschaft bestimmt, an welchen Schulen das Zulassungsverfahren durchgeführt wird und setzt jeweils einen Zulassungsausschuß ein. Der Zulassungsausschuß besteht jeweils aus:
1.
dem Vorsitzenden,
2.
zwei Fachlehrern für Deutsch.
Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach dem in

§ 8 Abs. 1

bestimmten Termin durchgeführt.
(2) Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden durch eine schriftliche Nacherzählung eines Textes von etwa 250 Wörtern und ein Gespräch überprüft. Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Das Gespräch wird vom Zulassungsausschuß geführt; es dauert in der Regel 10 Minuten. Die Arbeit und das Gespräch müssen erkennen lassen, daß der Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht im Berufsgrundbildungsjahr zu folgen.
(3) Die schriftliche Arbeit ist von beiden Fachlehrern zu beurteilen. Kommt nur einer der beiden Fachlehrer zu der Überzeugung, daß mit der jeweiligen Arbeit ausreichende Kenntnisse nachgewiesen sind, entscheidet der Vorsitzende. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und des Gesprächs stellt der Zulassungsausschuß fest, ob der Bewerber zugelassen werden kann.
(4) Der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft macht. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann auf Antrag gestatten, daß der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, daß der Bewerber die geforderten Sprachkenntnisse nachweisen wird.
(5) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden wichtigen Vorgänge, insbesondere über die Themenstellung und das Ergebnis, werden Niederschriften angefertigt. Die Niederschriften sind jeweils vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der für die Anmeldung zuständigen Berufsschule
1.
bis zum 1. März eines jeden Jahres, wenn die Einrichtung zum 1. Schulhalbjahr vorgesehen ist, oder
2.
bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres, wenn die Einrichtung zum 2. Schulhalbjahr vorgesehen ist,
einzureichen. Dem Antrag sind die nach

§ 6

geforderten Zeugnisse und Nachweise beizufügen sowie eine Erklärung darüber, ob Ablehnungsgründe nach

§ 6 Abs. 3

vorliegen.
(2) Über die Zulassung der Bewerber entscheidet die Schule. Wenn die nach Absatz 1 erforderlichen Nachweise noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, sie spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorzulegen.

§ 9 Anrechnung auf die Berufsausbildung

Das Berufsgrundbildungsjahr wird gemäß der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung des zuständigen Bundesministers auf die Berufsausbildung angerechnet, wenn der gewählte Ausbildungsberuf dem Berufsfeld gegebenfalls auch dem Schwerpunkt zugeordnet ist, in dem das Berufsgrundbildungsjahr durchgeführt worden ist, und wenn in den einzelnen Lernbereichen mindestens folgende Noten erreicht wurden:
1.
im berufsfeldübergreifenden und im berufsfeldbezogenen fachtheoretischen Lernbereich ausreichende Noten, wobei eine mangelhafte Note im berufsfeldübergreifenden Lernbereich durch eine mindestens befriedigende Note im berufsfeldübergreifenden oder berufsfeldbezogenen fachtheoretischen Lernbereich oder eine mangelhafte Note im berufsfeldbezogenen fachtheoretischen Lernbereich durch eine mindestens befriedigende Note dieses Bereichs ausgeglichen werden kann;
2.
im berufsfeldbezogenen fachpraktischen Lernbereich ausreichende Noten.
Der Vermerk "nicht beurteilbar" wird bei der Entscheidung über die Anrechnung wie die Note "mangelhaft" behandelt.

§ 10 Wiederholung

Erreicht ein Schüler nicht die für die Anrechnung erforderlichen Leistungen, kann er das Berufsgrundbildungsjahr in diesem Berufsfeld einmal wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nur mit Genehmigung des Senators für Bildung und Wissenschaft möglich. Die Wiederholung findet im Rahmen des nachfolgenden Jahrgangs statt.

§ 11 Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Diese Ordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.
(2)
(Aufhebungsanweisungen)
(3)
(Aufhebungsanweisungen)
(4) Schüler, die ihre Ausbildung noch nach den bisherigen Bestimmungen begonnen haben, beenden sie auch nach diesen Bestimmungen.
(5) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.
Bremen, den 28. Juni 1988
Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst
Anlagen
Anlage 1
Stundentafel für das Berufsgrundbildungsjahr im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung
Fächer Wochenunterrichtsstunden
1. Schulhalbjahr 2. Schulhalbjahr
Schwerpunkt A Schwerpunkte C Schwerpunkt A Schwerpunkt B Schwerpunkt C
Absatzwirt- schaft und Kunden- beratung und Schwerpunkt B Bürowirtschaft und kauf männische Verwaltung Recht und öffentliche Verwaltung Absatzwirt- schaft und Kunden- beratung Bürowirt- schaft und kaufmännische Verwaltung Recht und öffentliche Verwaltung
1. Berufsfeldübergreifender Lernbereich
Deutsch 2 2 2 2 2
Politik 2 2 2 2 2
Sport 2 2 2 2 2
Englisch 2 - 2 2 -
8 6 8 8 6
2. Berufsfeldbezogener Lernbereich
Betriebswirtschaftslehre 8¹) 4 4 4¹) 2
Volkswirtschaftslehre 4¹) 2 2 2¹) -
Rechnungswesen und Datenverarbeitung
- Mathematik einschl. Statistik 4¹) 2 2 2¹) -
- Buchführung 4¹) 2 2 4¹) -
Informationsverarbeitung
- Textverarbeitung 4¹) 2 2 2¹) -
- Maschineschreiben 4 2 2 6 2
Wirtschaftsrecht - - 4 4¹) -
Marketing - - 4 - -
Werbung - - 4 - -
Wirtschaftsgeographie - - 2 - -
Bürowirtschaft - - - 4¹) -
Recht - - - - 5
Verwaltung - - - - 7
Ausbildungsortspezifische
Unterweisung 16 - - 14
28 30 28 28 30
Stütz- und Förderunterricht -/2²) - - -/2²) -
-/2 - - -/2 -
36/38²) 36 36 36/38²) 36

Fußnoten

¹)
Von der Stundenzahl dieser Fächer können im Schwerpunkt B nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu 10 Wochenunterrichtsstunden in einer Übungsfirma erteilt werden.
¹)
Von der Stundenzahl dieser Fächer können im Schwerpunkt B nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu 10 Wochenunterrichtsstunden in einer Übungsfirma erteilt werden.
¹)
Von der Stundenzahl dieser Fächer können im Schwerpunkt B nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu 10 Wochenunterrichtsstunden in einer Übungsfirma erteilt werden.
¹)
Von der Stundenzahl dieser Fächer können im Schwerpunkt B nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu 10 Wochenunterrichtsstunden in einer Übungsfirma erteilt werden.
¹)
Von der Stundenzahl dieser Fächer können im Schwerpunkt B nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu 10 Wochenunterrichtsstunden in einer Übungsfirma erteilt werden.
¹)
Von der Stundenzahl dieser Fächer können im Schwerpunkt B nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu 10 Wochenunterrichtsstunden in einer Übungsfirma erteilt werden.
¹)
Von der Stundenzahl dieser Fächer können im Schwerpunkt B nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu 10 Wochenunterrichtsstunden in einer Übungsfirma erteilt werden.
¹)
Von der Stundenzahl dieser Fächer können im Schwerpunkt B nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu 10 Wochenunterrichtsstunden in einer Übungsfirma erteilt werden.
¹)
Von der Stundenzahl dieser Fächer können im Schwerpunkt B nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu 10 Wochenunterrichtsstunden in einer Übungsfirma erteilt werden.
¹)
Von der Stundenzahl dieser Fächer können im Schwerpunkt B nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu 10 Wochenunterrichtsstunden in einer Übungsfirma erteilt werden.
¹)
Von der Stundenzahl dieser Fächer können im Schwerpunkt B nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu 10 Wochenunterrichtsstunden in einer Übungsfirma erteilt werden.
¹)
Von der Stundenzahl dieser Fächer können im Schwerpunkt B nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu 10 Wochenunterrichtsstunden in einer Übungsfirma erteilt werden.
²)
Diese Stundenzahl gilt nur für Klassen mit Stütz- und Förderunterricht im Schwerpunkt B. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
²)
Diese Stundenzahl gilt nur für Klassen mit Stütz- und Förderunterricht im Schwerpunkt B. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
²)
Diese Stundenzahl gilt nur für Klassen mit Stütz- und Förderunterricht im Schwerpunkt B. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
²)
Diese Stundenzahl gilt nur für Klassen mit Stütz- und Förderunterricht im Schwerpunkt B. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
Anlage 2
Stundentafel für das Berufsgrundbildungsjahr im Berufsfeld Metalltechnik
Fächer Wochenunter- richtsstunden
1. Berufsfeldübergreifender Lernbereich
Deutsch 2
Politik 2
Sport 2
Englisch 2
8
2. Berufsfeldbezogener Lernbereich
2.1 Fachtheoretischer Bereich
Fachtheorie 3
Mathematik 2
Technisches Zeichnen 2
Laborübungen 2
Naturwissenschaften 1
10
2.2 Fachpraktischer Bereich
Prüfen }
Spanen }
Umformen } 18
Fügen }
18
Stütz- und Förderunterricht -/2¹)
-/2
36/38¹)
Im 2. Halbjahr wird der Unterricht in einem der Schwerpunkte Fertigungs- und spanende Bearbeitungstechnik, Installations- und Metallbautechnik, Kraftfahrzeugtechnik erteilt. Hierfür sind im fachtheoretischen Bereich 40 Unterrichtsstunden, im fachpraktischen Bereich 220 Unterrichtsstunden zugrunde zu legen.

Fußnoten

¹)
Diese Stundenzahl gilt für die Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
¹)
Diese Stundenzahl gilt für die Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
Anlage 3
zu

§ 4 Abs. 1

Stundentafel für das Berufsgrundbildungsjahr im Berufsfeld Metalltechnik für die Berufe nach den Verordnungen über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen und in den handwerklichen Metallberufen
¹)
Fächer Wochenunterrichtsstunden
1. Berufsfeldübergreifender
Lernbereich
Deutsch 2
Politik 2
Sport 1
Englisch 2
7
2. Berufsfeldbezogener Lernbereich
2.1 Fachtheoretischer Bereich
Fachtheorie Angewandte Mathematik Technisches Zeichnen Laborübungen Technische Informatik } 9
9
2.2 Fachpraktischer Bereich
Manuelles Spanen Maschinelles Spanen Trennen/Umformen Fügen Elektrotechnik } 22
22
Stütz- und Förderunterricht -/2²)
-/2
38/40²)
Im 2. Halbjahr vermittelt der Unterricht denjenigen Schülern, die ihre Ausbildung in einem handwerklichen Metallberuf fortsetzen wollen, im fachpraktischen Bereich berufsspezifische Fertigkeiten in einer der Berufsgruppen
Feinwerktechnik,
Installations- und Metallbautechnik und
Fahrzeugtechnik
im Umfang von 220 Unterrichtsstunden.

Fußnoten

¹)
Verordnungenber Berufsausbildung
-
in den industriellen Metallberufen vom 15.1.1987 (BGBl. I S. 274),
-
zum Büchsenmacher / zur Büchsenmacherin vom 6.4.1989 (BGBl. I S. 682),
-
zum Chirurgiemechaniker / zur Chirurgiemechanikerin vom 23.3.1989 (BGBl. I S. 572),
-
zum Dreher/zur Dreherin vom 7.4.1989 (BGBl. I S. 711),
-
zum Feinmechaniker / zur Feinmechanikerin vom 6.4.1989 (BGBl. I S. 662),
-
zum Maschinenbaumechaniker / zur Maschinenbaumechanikerin vom 5.4.1989 (BGBl. I S. 638),
-
zum Schneidwerkzeugmechaniker / zur Schneidwerkzeugmechanikerin vom 10.4.1989 (BGBl. I S. 725),
-
zum Werkzeugmacher / zur Werkzeugmacherin vom 7.4.1989 (BGBl. I S. 695),
-
zum Gas- und Wasserinstallateur / zur Gas- und Wasserinstallateurin vom 9.3.1989 (BGBl. I S. 389),
-
zum Klempner / zur Klempnerin vom 10.3.1989 (BGBl. I S. 420),
-
zum Kupferschmied / zur Kupferschmiedin vom 21.3.1989 (BGBl. I S. 520),
-
zum Metallbauer / zur Metallbauerin vom 10.4.1989 (BGBl. I S. 746),
-
zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer / zur Zentralheizungs- und Lüftungsbauerin vom 9.3.1989 (BGBl. I S. 405),
-
zum Karosserie- und Fahrzeugbauer / zur Karosserie- und Fahrzeugbauerin vom 5.4.1989 (BGBl. I Nr. 16 S. 601),
-
zum Kraftfahrzeugelektriker / zur Kraftfahrzeugelektrikerin vom 7.3.1989 (BGBl. I S. 373),
-
zum Kraftfahrzeugmechaniker / zur Kraftfahrzeugmechanikerin vom 4.3.1989 (BGBl. I S. 353),
-
zum Landmaschinenmechaniker / zur Landmaschinenmechanikerin vom 29.3.1989 (BGBl. I S. 585),
-
zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin vom 5.4.1989 (BGBl. I S. 621)
²)
Diese Stundenzahl gilt für die Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
²)
Diese Stundenzahl gilt für die Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
Anlage 4
Stundentafel für das Berufsgrundbildungsjahr im Berufsfeld Elektrotechnik
Fächer Wochenunter- richtsstunden
1. Berufsfeldübergreifender Lernbereich
Deutsch 2
Politik 2
Sport 2
Englisch 2
8
2. Berufsfeldbezogener Lernbereich
2.1 Fachtheoretischer Bereich
Fachtheorie 3
Mathematik 2
Fachzeichnen und Schaltungslehre 2
Laborübungen 1
Naturwissenschaften 2
10
2.2 Fachpraktischer Bereich
Messen und Anreißen }
Zerspanen und Umformen }
Verbinden } 18
Zurichten von Leitungen }
Installieren und Schalten }
Messen und Prüfen }
18
Stütz- und Förderunterricht -/2
-/2
36/38¹)

Fußnoten

¹)
Diese Stundenzahl gilt für die Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
Anlage 5

Stundentafel für das Berufsgrundbildungsjahr im Berufsfeld Elektrotechnik für die Berufe nach den Verordnungen über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen und in den handwerklichen Elektroberufen

¹)
Fächer Wochenunter- richtsstunden
1. Berufsfeldübergreifender Lernbereich
Deutsch 2
Politik 2
Sport 2
Englisch 2
8
2. Berufsfeldbezogener Lernbereich
2.1 Fachtheoretischer Bereich
Fachtheorie }
Angewandte Mathematik }
Technisches Zeichnen und Schaltungslehre } 10
Laborübungen }
Technische Informatik }
10
2.2 Fachpraktischer Bereich
Anfertigen von mechanischen Teilen und Herstellen von mechanischen Verbindungen } 18
Montieren und Verdrahten von mechanischen, elektromechanischen und elektrischen Bauteilen zu Baugruppen }
Aufbauen und Prüfen elektrischer Schaltungen }
Beurteilen von Bauteilen, Baugruppen und ihrer Funktionen }
18
Stütz- und Förderunterricht -/2²)
-/2
36/38²)

Fußnoten

¹)
Verordnungen über die Berufsausbildung
- in den industriellen Elektroberufen vom 15. Januar 1987 (BGBl. I S. 199)
- Zum Elektroinstallateur/zur Elektroinstallateurin vom 11. Dezember 1987 (BGBl. S. 2634)
- zum Elektromaschinenbauer/zur Elektromaschinenbauerin vom 15. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2683)
- zum Radio- und Fernsehtechniker/zur Radio- und Fernsehtechnikerin vom 15. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2696)
- zum Elektromechaniker/zur Elektromechanikerin vom 16. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2707)
- zum Büroinformationselektroniker/zur Büroinformationselektronikerin vom 28. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2820)
- zum Fernmeldeanlagenelektroniker/zur Fernmeldeanlagenelektronikerin vom 28. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2834).
²)
Diese Stundenzahl gilt für Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
²)
Diese Stundenzahl gilt für Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
Anlage 6
Stundentafel für das Berufsgrundbildungsjahr im Berufsfeld Bautechnik
Fächer Wochenunterrichtsstunden
1. Berufsfeldübergreifender Lernbereich
Deutsch 2
Politik 2
Sport 2
Englisch 2
8
2. Berufsfeldbezogener Lernbereich
2.1 Fachtheoretischer Bereich
Fachtheorie 2
Mathematik 2
Bauzeichnen 2
Laborübungen 2
Naturwissenschaften 2
10
2.2 Fachpraktischer Bereich
Baudarstellung }
Erd- und Steinbau }
Beton- und Stahlbau } 20
Holz- und Kunststoffbau }
20
Stütz- und Förderunterricht -/2¹)
-/2
38/40¹)

Fußnoten

¹)
Diese Stundenzahl gilt für die Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
¹)
Diese Stundenzahl gilt für die Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
Anlage 7
Stundentafel für das Berufsgrundbildungsjahr im Berufsfeld Holztechnik
Fächer Wochenunter- richtsstunden
1. Berufsfeldübergreifender Lernbereich
Deutsch 2
Politik 2
Sport 2
Englisch 2
8
2. Berufsfeldbezogener Lernbereich
2.1 Fachtheoretischer Bereich
Fachtheorie 3
Mathematik 2
Bauzeichnen 2
Laborübungen 2
Naturwissenschaften 1
10
2.2 Fachpraktischer Bereich
Holzbe- und verarbeitung }
Holzkonstruktion }
Kunststoffbau } 18
Glas- und Metallbau }
18
Stütz- und Förderunterricht -/2¹)
-/2
36/38¹)

Fußnoten

¹)
Diese Stundenzahl gilt für die Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
¹)
Diese Stundenzahl gilt für die Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
Anlage 8
Stundentafel für das Berufsgrundbildungsjahr im Berufsfeld Textiltechnik und Bekleidung
Fächer Wochenunter- richtsstunden
1. Berufsfeldübergreifender Lernbereich
Deutsch 2
Politik 2
Sport 2
Englisch 2
8
2. Berufsfeldbezogener Lernbereich
2.1 Fachtheoretischer Bereich
Fachtheorie 4
Laborübungen 2
Angewandte Mathematik 2
Textiltechnisches Zeichnen 2
10
2.2 Fachpraktischer Bereich
Nähen und Bügeln von Hand }
Arbeiten an Teilstücken } 18
Anfertigen von einfachen Einzelstücken }
18
Stütz- und Förderunterricht -/2¹)
-/2
36/38¹)

Fußnoten

¹)
Diese Stundenzahl gilt für die Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
¹)
Diese Stundenzahl gilt für die Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
Anlage 9
Stundentafel für das Berufsgrundbildungsjahr im Berufsfeld Drucktechnik - ausgenommen für den Ausbildungsberuf Drucker/Druckerin -
Fächer Wochenunter- richtsstunden
1. Berufsfeldübergreifender Lernbereich
Deutsch 2
Politik 2
Sport 2
Englisch 2
8
2. Berufsfeldbezogener Lernbereich
2.1 Fachtheoretischer Bereich
Fachtheorie 4
Mathematik 2
Technisches Zeichnen 2
Naturwissenschaften 2
10
2.2 Fachpraktischer Bereich
Satz
Druckvorlagen- und Druckformherstellung, Druck (Hochdruck, Flachdruck, Siebdruck) } 17
Druckverarbeitung/Buchbinderei }
Maschineschreiben }
17
Stütz- und Förderunterricht -/2¹)
-/2
35/37¹)
Im 2. Halbjahr wird der Unterricht in einem der Schwerpunkte Druckvorlagen- und Druckformherstellung, Druck und Druckverarbeitung/Buchbinderei erteilt. Hierfür sind im fachpraktischen Bereich 240 Unterrichtsstunden zugrunde zu legen.

Fußnoten

¹)
Diese Stundenzahl gilt für die Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
¹)
Diese Stundenzahl gilt für die Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
Anlage 10
Stundentafel für das Berufsgrundbildungsjahr im Berufsfeld Drucktechnik
Fächer Wochenunterrichtsstunden
1. Schul- halbjahr 2. Schul- halbjahr
Schwerpunkt Satzher- stellung Schwerpunkt Vorlagen-/ Repro- herstellung Schwerpunkt Druckform- herstellung/ Druck Schwerpunkt Buchbinderei/ Druckweiter- verarbeitung
1. Berufsfeldübergreifender Lernbereich
Deutsch 2 2 2 2 2
Politik 2 2 2 2 2
Sport 2 2 2 2 2
Englisch 2 2 2 2 2
8 8 8 8 8
2. Berufsfeldbezogener Lernbereich
2.1 Fachtheoretischer Bereich
Fachtheorie 4 4 4 4 4
Angewandte Mathematik 2 2 2 2 2
Fachzeichnen 2 2 2 2 2
Naturwissenschaften 2 2 2 2 2
10 10 10 10 10
2.2 Fachpraktischer Bereich
Satzherstellung }
Vorlagen- und Reproherstellung }
Druckformherstellung } 18 - - - -
Druck }
Buchbinderei/Druckweiterverarbeitung }
Maschineschreiben }
Arbeitsvorbereitung }
Satztechnik } - 18 - - -
Technische Informatik }
Vorlagenherstellung }
Reproherstellung } - - 18 - -
Technische Informatik }
Druckformherstellung }
Flachdruck }
Durchdruck } - - - 18 -
Technische Informatik }
Einzel- und Sonderanfertigung }
Serienfertigung } - - - - 18
Technische Informatik }
18 18 18 18 18
Stütz- und Förderunterricht -/2¹) -/2¹) -/2¹) -/2¹) -/2¹)
-/2 -/2 -/2 -/2 -/2
36/38¹) 36/38¹) 36/38¹) 36/38¹) 36/38¹)

Fußnoten

¹)
Diese Stundenzahl gilt für Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
¹)
Diese Stundenzahl gilt für Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
¹)
Diese Stundenzahl gilt für Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
¹)
Diese Stundenzahl gilt für Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
¹)
Diese Stundenzahl gilt für Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
¹)
Diese Stundenzahl gilt für Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
¹)
Diese Stundenzahl gilt für Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
¹)
Diese Stundenzahl gilt für Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
¹)
Diese Stundenzahl gilt für Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
¹)
Diese Stundenzahl gilt für Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
Anlage 11
Stundentafel für das Berufsgrundbildungsjahr im Berufsfeld Farbtechnik und Raumgestaltung
Fächer Wochenunter- richtsstunden
1. Berufsfeldübergreifender Lernbereich
Deutsch 2
Politik 2
Sport 2
Englisch 2
8
2. Berufsfeldbezogener Lernbereich
2.1 Fachtheoretischer Bereich
Fachtheorie 3
Mathematik 2
Laborübungen 3
Naturwissenschaften 2
10
2.2 Fachpraktischer Bereich
Grafik
Farbgestaltung
Beschichtung 18
Dekor
18
Stütz- und Förderunterricht -/2¹)
-12
36/38¹)

Fußnoten

¹)
Diese Stundenzahl gilt für die Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
¹)
Diese Stundenzahl gilt für die Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
Anlage 12
zu

§ 4 Abs. 1

Stundentafel für das Berufsgrundbildungsjahr im Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft
Fächer 1. Schulhalbjahr Wochenunterrichtsstunden 2. Schulhalbjahr
Schwerpunkt A Schwerpunkt B Schwerpunkt C
Gastgewerbe und Hauswirtschaft Back- und Süßwarenherstellung Fleischverarbeitung
1. Berufsfeldübergreifender Lernbereich
Deutsch 2 2 2 2
Politik 2 2 2 2
Sport 2 2 2 2
Englisch 2 2 2 2
8 8 8 8
2. Berufsfeldbezogener Lernbereich
2.1 Fachtheoretischer Bereich
Fachtheorie 4 4 4 4
Laborübungen 2 2 2 2
Angewandte Mathematik 2 2 2 2
Betriebswirtschaftslehre 2 2 2 2
10 10 10 10
2.2 Fachpraktischer Bereich
Nahrungsmitteltechnik Betriebstechnik Präsentation/Verkauf/Service } 18 - - -
Herstellen von Speisen Betriebstechnik Präsentation und Service } - 18 - -
Herstellen von Bäckerei- und Konditoreierzeugnissen Betriebstechnik Präsentation/Verkauf } - - 18 -
Verarbeitung von Fleisch und Fleischwaren Betriebstechnik Präsentation/Verkauf } - - - 18
18 18 18 18
Stütz- und Förderunterricht -/2¹) -/2¹) -/2¹) -/2¹)
-/2 -/2 -/2 -/2
36/38¹) 36/38¹) 36/38¹) 36/38¹)

Fußnoten

¹)
Diese Stundenzahl gilt für Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
¹)
Diese Stundenzahl gilt für Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
¹)
Diese Stundenzahl gilt für Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
¹)
Diese Stundenzahl gilt für Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
¹)
Diese Stundenzahl gilt für Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
¹)
Diese Stundenzahl gilt für Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
¹)
Diese Stundenzahl gilt für Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
¹)
Diese Stundenzahl gilt für Klassen mit Stütz- und Förderunterricht. Der Stütz- und Förderunterricht ist in den Fächern der Stundentafel zu erteilen. Er wird nicht gesondert benotet.
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