Ordnung der Zulassung, der Ausbildung und der Prüfung an privaten Berufsfachschulen für Kosmetik im Lande Bremen
DE - Landesrecht Bremen

Ordnung der Zulassung, der Ausbildung und der Prüfung an privaten Berufsfachschulen für Kosmetik im Lande Bremen

Ordnung der Zulassung, der Ausbildung und der Prüfung an privaten Berufsfachschulen für Kosmetik im Lande Bremen Vom 11. Juli 1989
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 31.12.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 79 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)
Aufgrund des

§ 14 a Abs. 1 des Privatschulgesetzes

vom 3. Juli 1956 (SaBremR 223-d-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1985 (Brem.GBl. S. 197), und des Antrags der privaten Bremer Berufsfachschule für Kosmetik Rosemarie Bollenbeck wird verordnet:
Inhaltsübersicht:
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Aufgabe und Ziel der Ausbildung
§ 3Dauer und Organisation der Ausbildung
§ 4Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung
§ 5Unterrichts- und Ausbildungsinhalte
§ 6Leistungskontrollen und Zeugnisse während der Ausbildung
§ 7Versetzungen
§ 8Prüfung
§ 9Abnahme der Prüfung
§ 10Prüfungsausschuß und Teilprüfungsausschüsse
§ 11Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung
§ 12Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
§ 13Erste Prüfungskonferenz
§ 14Schriftliche Prüfung
§ 15Zweite Prüfungskonferenz
§ 16Mündliche Prüfung
§ 17Dritte Prüfungskonferenz
§ 18Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung
§ 19Vierte Prüfungskonferenz
§ 20Praktische Prüfung
§ 21Fünfte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
§ 22Wiederholung der praktischen Prüfung
§ 23Noten
§ 24Täuschung und Behinderung
§ 25Versäumnis
§ 26Niederschriften
§ 27Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zulassung, die Ausbildung und die Prüfung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin an der privaten Bremer Berufsfachschule für Kosmetik Rosemarie Bollenbeck (Schule).

§ 2 Aufgabe und Ziel der Ausbildung

Diese Ausbildung vermittelt den Schülern die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Beratung und Behandlung in der Kosmetikpraxis, im Kosmetikinstitut, in Kurseinrichtungen für Ganzheitskosmetik, in Kosmetikfachgeschäften und in Einrichtungen der darstellenden Kunst erforderlich sind. Über die kosmetischen Grund- und Fachkenntnisse hinaus sind insbesondere die erforderlichen besonderen medizinischen Kenntnisse sowie Fertigkeiten in apparativen Anwendungen und manuellen Massagen zu vermitteln.

§ 3 Dauer und Organisation der Ausbildung

(1) Der Bildungsgang Kosmetik dauert zwei Schuljahre. Er gliedert sich in zwei Abschnitte.
(2) Der erste Abschnitt des Bildungsgangs umfaßt die ersten drei Schulhalbjahre. Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt 34 Stunden. Der Unterricht gliedert sich in einen berufsübergreifenden und einen berufsbezogenen - fachtheoretischen und fachpraktischen - Lernbereich.
(3) Der zweite Abschnitt des Bildungsgangs ist ein Praktikum und schließt unmittelbar an den ersten Abschnitt an. Er dauert ein Schulhalbjahr. Die wöchentliche Ausbildungszeit beträgt 40 Stunden. Die Ausbildung erstreckt sich ausschließlich auf berufspraktische Tätigkeiten. Das Praktikum kann im Studio der Schule oder in geeigneten Betrieben oder Einrichtungen (Fachbetrieben) der in

§ 2

genannten Art abgeleistet werden. Geeignet sind Fachbetriebe, wenn die für die Ausbildung zuständige Person über eine einschlägige Ausbildung und eine mehrjährige berufliche Erfahrung verfügt und der Betrieb so eingerichtet und ausgestattet ist, daß alle nach

§ 5 Abs. 3

erforderlichen Behandlungen und Tätigkeiten vorgenommen und ausgeübt werden können. Der Fachbetrieb soll sich im Lande Bremen befinden, damit eine ausreichende Überwachung sichergestellt werden kann. Bei einer Ausbildung in einem Fachbetrieb wird das Praktikum mit Beginn des Monats, in dem die praktische Prüfung stattfindet, im Studio der Schule fortgesetzt.

§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung

(1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer
1.
den Hauptschulabschluß besitzt,
2.
das 17. Lebensjahr vollendet hat und
3.
frei von ansteckenden Krankheiten im Sinne des Bundesseuchengesetzes ist.
(2) Auf Antrag der Schule kann der Senator für Bildung und Wissenschaft in besonderen Einzelfällen zulassen, daß von den Zulassungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 abgewichen wird.
(3) Über die Zulassung der Bewerber zum ersten Abschnitt der Ausbildung entscheidet die Schule. Über die Zulassung zum zweiten Abschnitt der Ausbildung entscheidet der Prüfungsausschuß nach

§ 17 Abs. 2 bis 4

.

§ 5 Unterrichts- und Ausbildungsinhalte

(1) Die Fächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen, die Zahl der Unterrichtsstunden für die einzelnen Fächer und ihre Verteilung innerhalb des Bildungsgangs ergeben sich aus der Stundentafel der
Anlage
.
(2) Mit Genehmigung des Senators für Bildung und Wissenschaft kann eine andere zeitliche Verteilung der in der Stundentafel je Fach vorgesehenen Wochenstunden vorgenommen oder der Unterricht in fächerübergreifenden Lernbereichen zusammengefaßt werden, wenn dabei die für ein Jahr zu erteilende Gesamtstundenzahl je Fach nicht unter- oder überschritten wird.
(3) Der Unterricht im ersten Abschnitt des Bildungsgangs wird auf der Grundlage der vom Senator für Bildung und Wissenschaft genehmigten Lehrpläne, die Ausbildung im zweiten Abschnitt auf der Grundlage des vom Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz genehmigten Ausbildungsplans durchgeführt.
(4) Die Ausbildung im zweiten Abschnitt des Bildungsgangs umfaßt entsprechend dem genehmigten Ausbildungsplan mindestens die Betreuung und Beratung der Kunden, die Vorbereitung und Ausführung kosmetischer Behandlungen wie Grundbehandlung von Gesicht, Hals, Brustansatz und Rücken, Behandlung der unterschiedlichen Hautbilder nach Diagnose, Hand- und medizinische Fußpflege, Körperbehandlung, Massagen, Make-up, die Anwendung verschiedener Instrumente und Geräte in der apparativen Kosmetik, die Durchführung von Lymphdrainage nach anerkannten Systemen, den Bereich der Physiotherapie mit Bäderlehre einschließlich Saunaanwendungen, sowie Tätigkeiten in der Betriebsorganisation.

§ 6 Leistungskontrollen und Zeugnissen während der Ausbildung

(1) In den Fächern des berufsübergreifenden und des berufsbezogenen fachtheoretischen Lernbereichs sind sowohl im ersten Schuljahr als auch im dritten Schulhalbjahr jeweils mindestens zwei schriftliche Arbeiten anzufertigen. In den Fächern des berufsbezogenen fachpraktischen Lernbereichs sind entsprechende Leistungskontrollen praktischer Art vorzunehmen. Die schriftlichen Leistungskontrollen sind auf Verlangen dem Senator für Bildung und Wissenschaft vorzulegen, die praktischen Leistungskontrollen sind entsprechend in geeigneter Weise nachzuweisen.
(2) Am Ende des ersten Schuljahres werden Zeugnisse erteilt. Für die Erteilung der Zeugnisse gelten die Bestimmungen der

§§ 2

bis
17
sowie

§ 33 Abs. 1 der Zeugnisordnung

entsprechend. Ein Vertreter des Senators für Bildung und Wissenschaft ist zu den Zeugniskonferenzen einzuladen, Durchschriften der Zeugnisse oder Zensurenlisten sind ihm unverzüglich vorzulegen.
(3) Bis zum siebten Tag vor der vierten Prüfungskonferenz ist vom Studio oder vom Fachbetrieb eine Bescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, ob das Praktikum mit Erfolg beendet werden wird. Diese Bescheinigung hat ferner Angaben über den Verlauf der Ausbildung und den Stand der Fertigkeiten nach

§ 5 Abs. 3

zu enthalten.

§ 7 Versetzungen

Nach dem ersten Schuljahr erfolgt eine Versetzung. Für die Versetzung gelten die Bestimmungen des

§ 42 Abs. 1

,

§ 43 Abs. 3 Satz 2

sowie

§ 44 Abs. 1 und 2 des Bremischen Schulgesetzes

und der

§§ 2

,
5
,
6
,
9
und
17 der Versetzungsordnung
für öffentliche Schulen im Lande Bremen entsprechend.

§ 8 Prüfung

(1) Der Bildungsgang schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Die staatliche Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil (schriftliche, mündliche und praktische Prüfung).
(2) Die schriftliche und die mündliche Prüfung finden am Ende des dritten Schulhalbjahres, die praktische Prüfung findet am Ende des vierten Schulhalbjahres statt.

§ 9 Abnahme der Prüfung

Die Prüfung wird von einem staatlichen Prüfungsausschuß abgenommen.

§ 10 Prüfungsausschuß und Teilprüfungsausschüsse

(1) Dem Prüfungsausschuß gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1.
ein Vertreter des Senators für Bildung und Wissenschaft als Vorsitzender,
2.
ein vom Senator für für Bildung und Wissenschaft beauftragter Lehrer des öffentlichen Schulwesens als erster Stellvertreter des Vorsitzenden,
3.
ein weiterer vom Senator für Bildung und Wissenschaft beauftragter Lehrer des öffentlichen Schulwesens als zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden,
4.
ein Vertreter des Senators für Frauen, Gesundheit, Jugend und Umweltschutz,
5.
der pädagogische Leiter der Schule oder sein Vertreter.
(2) Dem Prüfungsausschuß gehören ferner als nicht stimmberechtigte Mitglieder an:
1.
die Lehrer der Schule, die zuletzt in den Prüfungsfächern unterrichtet haben,
2.
die Praxisanleiter der Schule, die zuletzt in den Fächern der Fachpraxis unterwiesen haben.
Der fachlich zuständige Lehrer der Schule oder der zuständige Praxisanleiter der Schule ist bei der Beschlußfassung über die jeweilige Vor- und Prüfungsnote stimmberechtigt.
(3) Zur Durchführung des mündlichen und des praktischen Teils der Prüfung können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:
1.
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm ernannter Vertreter,
2.
ein Lehrer des öffentlichen Schulwesens,
3.
im mündlichen Teil der Prüfung der Lehrer, der zuletzt in dem betreffenden Prüfungsfach unterrichtet hat, im praktischen Teil der Prüfung der Praxisanleiter, der zuletzt in den Fächern der Fachpraxis unterwiesen hat.
(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder, die Teilprüfungsausschüsse sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den der Senator für Bildung und Wissenschaft entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(6) Der Prüfungsausschuß soll dafür sorgen, daß die Prüfungsleistungen nach einheitlichem Maßstab beurteilt werden. In Fällen, in denen nicht anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuß die Entscheidungen.

§ 11 Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung

(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt Ort und Termine der Prüfung auf Vorschlag des Schulleiters fest. Der Schulleiter teilt allen Beteiligten rechtzeitig Prüfungsort und -termin in geeigneter Weise mit.
(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der

§§ 24

und
25
bekanntzugeben.

§ 12 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Die Schule meldet die jeweils zu prüfenden Schüler spätestens zehn Tage vor der ersten und vierten Prüfungskonferenz beim Senator für Bildung und Wissenschaft an. Der Anmeldung sind die für die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Nachweise beizufügen.
(2) Zum schriftlichen und zum mündlichen Teil der Prüfung ist zugelassen, wer zum Zeitpunkt des Beginns der ersten Prüfungskonferenz Schüler der Schule ist.
(3) Zum praktischen Teil der Prüfung ist zugelassen, wer zum Zeitpunkt des Beginns der vierten Prüfungskonferenz das Praktikum im Studio oder in einem geeigneten Fachbetrieb abgeleistet hat und eine entsprechende Bescheinigung vorlegt.
(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 13 Erste Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn der schriftlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuß zur ersten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der Fachlehrer die Vornoten der Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Die Vornoten ergeben sich aus den Leistungen in der Schule, im Zweifelsfall unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen im letzten Schulhalbjahr. Kann aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, eine Vornote nicht erteilt werden, ist entsprechend

§ 6 Abs. 5 der Zeugnisordnung

der Vermerk „nicht beurteilbar“ anstelle der Vornote einzusetzen.
(3) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden dem Prüfling die Vornoten mitgeteilt.

§ 14 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer
1.
Politik
2.
Anatomie, Physiologie, Orthopädie
3.
Dermatologie, Gynäkologie
4.
Kosmetik
5.
eines der Fächer Chemie, Rohstoff- und Warenkunde oder Wirtschaftslehre, Verkaufskunde, das der Senator für Bildung und Wissenschaft der Schule spätestens fünf Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung mitteilt.
(2) Die Zeit für die Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten beträgt in den Fächern nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 mindestens 180 Minuten, höchstens jedoch 240 Minuten, im Fach nach Absatz 1 Nr. 5 mindestens 90 Minuten, höchstens jedoch 120 Minuten.
(3) Die Schule legt dem Senator für Bildung und Wissenschaft spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für jedes Fach zwei Aufgabenvorschläge mit Angabe der vorgesehenen Hilfsmittel und der Bearbeitungszeit in versiegelten Umschlägen vor. Aus diesen Vorschlägen wählt er jeweils eine Prüfungsaufgabe aus, für die Fächer nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Vertreter des Senators für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz im Prüfungsausschuß. Wenn ihm Aufgaben ungeeignet, bedenklich oder änderungsbedürftig erscheinen, kann er diese ändern oder neue Vorschläge anfordern.
(4) Der Senator für Bildung und Wissenschaft sendet die genehmigten Prüfungsaufgaben im versiegelten Umschlag an den Schulleiter zurück. Dieser öffnet den Umschlag, trifft die notwendigen Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung und verwahrt jede einzelne Prüfungsaufgabe im versiegelten Umschlag. Die Umschläge dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung in Anwesenheit von mindestens zwei Vertretern der Prüflinge geöffnet werden.
(5) Die Zeit für die Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekanntgegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.
(6) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Die Aufsicht führt ein vom Vorsitzenden auf Vorschlag des pädagogischen Leiters der Schule bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses.
(7) Die Prüfungsarbeiten werden vom fachlich zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses beurteilt und benotet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für jedes Prüfungsfach auf Vorschlag des Schulleiters einen Korreferenten bestellen. Dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 15 Zweite Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am siebten Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuß zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuß aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung, in welchen Fächern er die einzelnen Prüflinge mündlich prüft.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, ob und für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden. Die Mitglieder der Teilprüfungsausschüsse und gegebenenfalls deren Vertreter werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benannt.
(4) Spätestens am sechsten Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die Fächer für die mündliche Prüfung mitgeteilt.

§ 16 Mündliche Prüfung

(1) Fächer der mündlichen Prüfung sind mit Ausnahme der Fächer des berufsbezogenen fachpraktischen Lernbereichs alle Unterrichtsfächer. Die Fächer der schriftlichen Prüfung sollen nur dann mündlich geprüft werden, wenn aufgrund der Vornote und der Note der schriftlichen Prüfung zur Ermittlung der Endnote ein weiterer Leistungsnachweis erforderlich ist.
(2) Eine mündliche Prüfung findet in wenigstens einem Fach statt. Darüber hinaus finden mündliche Prüfungen in Fächern statt, in denen der Prüfling anstelle der Vornote den Vermerk „nicht beurteilbar“ erhalten hat.
(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Fach seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Das gewählte Fach hat der Prüfling spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich dem Schulleiter mitzuteilen. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.
(4) Prüfer ist der Lehrer, der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder bei seiner Verhinderung ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmender Vertreter. Der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, in die Prüfung einzugreifen, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschußmitglieder zuzulassen.
(5) Das Prüfungsgespräch dauert in jedem Prüfungsfach in der Regel 10 bis 15 Minuten.
(6) Der Prüfungsausschuß setzt auf Vorschlag des Prüfers die Noten in den einzelnen Prüfungsfächern fest.

§ 17 Dritte Prüfungskonferenz

(1) Der Prüfungsausschuß beschließt in der dritten Prüfungskonferenz die Endnoten für die einzelnen Prüfungsfächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Die Endnoten ergeben sich unter Berücksichtigung der Vornoten aus den Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Steht anstelle der Vornote der Vermerk „nicht beurteilbar“, so ergibt sich die Endnote aus den Leistungen in der Prüfung. Bei Prüfungsfächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten.
(2) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Endnoten der Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung und der Noten der Fächer des berufsbezogenen fachpraktischen Lernbereichs, ob der Prüfling zum zweiten Abschnitt des Bildungsgangs zugelassen wird.
(3) Die Zulassung zum zweiten Abschnitt des Bildungsgangs ist zu versagen, wenn die Endnote
1.
in einem Fach „ungenügend“ lautet oder
2.
in einem der Fächer „Dermatologie, Gynäkologie“ oder „Kosmetik“ „mangelhaft“ lautet oder
3.
in einem anderen Fach „mangelhaft“ lautet und nicht durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Note ausgeglichen wird und in den Fächern des berufsbezogenen fachpraktischen Lernbereichs nicht mehr als eine Note „mangelhaft“ lautet oder
4.
in mehr als einem Fach „mangelhaft“ lautet.
In allen anderen Fällen ist die Zulassung zu erteilen.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling im Anschluß an die dritte Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, die Noten der Fächer des berufsbezogenen fachpraktischen Lernbereichs und die Entscheidung über die Zulassung zum zweiten Abschnitt des Bildungsgangs mit. Der Prüfling erhält ein Zeugnis.

§ 18 Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung

(1) Ein Prüfling, der nicht zum zweiten Abschnitt des Bildungsgangs zugelassen wurde, kann die schriftliche und die mündliche Prüfung einmal wiederholen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann auf Antrag eine zweite Wiederholung gestatten, wenn das Bestehen der Prüfung insgesamt hinreichend wahrscheinlich ist.
(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft.
(3) Wer endgültig nicht zum zweiten Abschnitt des Bildungsgangs zugelassen wurde, hat die Prüfung insgesamt endgültig nicht bestanden.

§ 19 Vierte Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am siebten Tag vor Beginn der praktischen Prüfung tritt der Prüfungsausschuß zur vierten Prüfungskonferenz zusammen. Der Prüfungsausschuß beschließt, in welchen Fächern und mit welchem Schwierigkeitsgrad er die einzelnen Prüflinge praktisch prüft.
(2) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der praktischen Prüfung werden dem Prüfling die Fächer für die praktische Prüfung mitgeteilt.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, ob und für welche Fächer der praktischen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.

§ 15 Abs. 3 Satz 2

gilt entsprechend.

§ 20 Praktische Prüfung

(1) Fächer der praktischen Prüfung sind alle Unterrichtsfächer des berufsbezogenen fachpraktischen Lernbereichs.
(2) Eine praktische Prüfung findet im Fach Kosmetische Grund- und Fachbildung einschließlich Grundbehandlungen und in mindestens einem weiteren Prüfungsfach statt. Darüber hinaus finden praktische Prüfungen in Fächern statt, in denen der Prüfling anstelle der Vornote den Vermerk „nicht beurteilbar“ erhalten hat.
(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Fach nach seiner Wahl praktisch prüfen zu lassen. Das gewählte Fach hat der Prüfling spätestens am zweiten Tag vor Beginn der praktischen Prüfung schriftlich dem Schulleiter mitzuteilen. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.
(4) Die Aufgaben in den einzelnen Fächern sind so zu stellen, daß sie in der praktischen Durchführung im Sinne einer ganzheitlichen kosmetischen Beratung und Behandlung miteinander verbunden werden können; die im zweiten Abschnitt des Bildungsgans zu erlernenden Fertigkeiten sind bei der Aufgabenstellung einzubeziehen.
(5) Die Schule legt dem Senator für Bildung und Wissenschaft spätestens drei Wochen vor Beginn der praktischen Prüfung für jedes Fach zwei Aufgabenvorschläge mit Angabe der Bearbeitungsdauer, der Schwierigkeitsgrade und der vorgesehenen Hilfsmittel zur Genehmigung vor.

§ 14 Abs. 3 bis 5

gilt entsprechend.
(6) Die Leistungen in der praktischen Prüfung werden vom jeweiligen Prüfungsausschuß auf Vorschlag des fachlich zuständigen Mitglieds beurteilt und benotet.

§ 21 Fünfte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuß beschließt die Endnoten für die Fächer der praktischen Prüfung. Die Endnoten ergeben sich unter Berücksichtigung der Vornoten aus den Noten der praktischen Prüfung. Bei Prüfungsfächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten.
(2) Der Prüfungsausschuß beschließt das Ergebnis der Prüfung. Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Endnote
1.
in einem Fach „ungenügend“ lautet oder
2.
im Fach „Kosmetische Grund- und Fachbildung einschließlich Grundbehandlungen“ „mangelhaft“ lautet oder
3.
in einem anderen Fach „mangelhaft“ lautet und nicht durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Note ausgeglichen wird oder
4.
in mehr als einem Fach „mangelhaft“ lautet.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling im Anschluß an die fünfte Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der praktischen Prüfung und das Ergebnis der Prüfung mit.
(5) Der Schüler erhält ein Prüfungszeugnis, in dem die Endnoten aller Prüfungsfächer und das Ergebnis der Prüfung ausgewiesen sind. Form und Inhalt legt der Senator für Bildung und Wissenschaft fest.

§ 22 Wiederholung der praktischen Prüfung

Ein Schüler, der die praktische Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist und die schriftliche und mündliche Prüfung höchstens einmal wiederholt worden ist.

§ 18 Abs. 2

gilt entsprechend.

§ 23 Noten

(1) Alle nach dieser Ordnung zu erteilenden Noten richten sich nach der Notenskala der Zeugnisordnung.
(2) Zwischennoten sind unzulässig. Die Kennzeichnung einer Tendenz durch Hinzufügen von Plus- oder Minuszeichen ist bei Vornoten zulässig, im übrigen ist sie im Prüfungsverfahren unzulässig.

§ 24 Täuschung und Behinderung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen kann die betroffene Prüfungsleistung im Anschluß an die reguläre Prüfung wiederholt werden.
(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er vorläufig vom Aufsichtführenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluß trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter. Bestätigt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter den vorläufigen Ausschluß, erklärt er die Prüfung für nicht bestanden. Wird der vorläufige Ausschluß nicht bestätigt, so nimmt der Prüfling weiterhin an der regulären Prüfung teil und erhält für die unterbrochene Prüfungszeit eine entsprechende Verlängerung.

§ 25 Versäumnis

(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.
(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Teil der Prüfung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

§ 26 Niederschriften

(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.
(2) Die Niederschriften sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt der Aufsichtführende. Sie soll insbesondere enthalten:
1.
den Sitzplan der Prüflinge,
2.
die Namen der Aufsichtführenden und die jeweiligen Aufsichtszeiten,
3.
den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,
4.
den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,
5.
die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,
6.
die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,
7.
besondere Vorkommnisse.
(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis über die Note ist mit aufzunehmen.
(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten für die praktischen, die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält.

§ 27 Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1988 in Kraft.
(2)
(Aufhebungsanweisungen)
(3) Schüler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits eine Ausbildung nach den Richtlinien über die Ausbildung, das Berufspraktikum und die Abschlußprüfung an privaten Berufsfachschulen für Kosmetikerinnen im Lande Bremen begonnen haben, können bis zum 30. September 1989 erklären, daß sie die Ausbildung nach den Bestimmungen der Richtlinien beenden wollen. In diesem Fall gelten die Richtlinien bis zum Ende der Ausbildung fort.
(4) Diese Ordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Bremen, den 11. Juli 1989
Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst
Anlage
zu

§ 3 Abs. 1

Stundentafel für die private Berufsfachschule für Kosmetik
Fächer Wochenunterrichtsstunden
1. 2. 3. 4.
Schulhalbjahr
1. Berufsfeldübergreifender Lernbereich
Deutsch 2 2 2
Politik 2 2 2
4 4 4
2. Berufsbezogener Lernbereich
2.1 Fachtheoretischer Bereich
Anatomie, Physiologie, Orthopädie 3 2 3
Dermatologie, Gynäkologie 2 3 3
Kosmetik 4 4 4
Chemie, Rohstoff- und Warenkunde 2 2 1
Physik und Apparatekunde 1 1 2
Wirtschaftslehre, Verkaufskunde 2 2 1
14 14 14
2.2 Fachpraktischer Bereich
Kosmetische Grund- und Fachbildung einschl. Grundbehandlung 8 3 3
Körper- und Teilmassage und isometrische Übungen 2 3 3 Praktikum im Studio der Schule oder in einem geeigneten Fachbetrieb
Lymphdrainage nach anerkannten Systemen 2 2
Handpflege, medizinische Fußpflege 3 2 1
Dekorative Kosmetik 1 1 1
Apparative Kosmetik 1 2
Physiotherapie mit Bäderlehre und Saunaanwendung, Teil- und Ganzkörperpackungen 2 3
Beratung und Verkaufstraining
Organisation eines Kosmetikinstituts
14 14 15
3. Wahlpflichtbereich
Kosmetische Gymnastik oder Wassergymnastik 2 2 1
2 2 1
34 34 34 40
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