Verordnung zur Änderung des bereits förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereichs Bremen-Niedervieland für ein „Güterverkehrszentrum“ im Bereich „Stellfeldsweg, Steertgrabenfleet, Ha...
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung zur Änderung des bereits förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereichs Bremen-Niedervieland für ein „Güterverkehrszentrum“ im Bereich „Stellfeldsweg, Steertgrabenfleet, Halmer Weg und Vorfluter“

Verordnung zur Änderung des bereits förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereichs Bremen-Niedervieland für ein „Güterverkehrszentrum“ im Bereich „Stellfeldsweg, Steertgrabenfleet, Halmer Weg und Vorfluter“ Vom 19. Juni 1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.07.1990 bis 13.11.2001
V aufgeh. durch § 1 Nr. 3 der Verordnung vom 23. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 363)
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Aufgrund des § 53 in Verbindung mit § 1 des Städtebauförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2318, 3617), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. November 1984 (BGBl. I S. 1321), der nach § 245 Abs. 9 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), geändert durch Artikel 21 § 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) weiter anzuwenden ist, verordnet der Senat:
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§ 1

Der bereits durch Verordnung vom 22. März 1982 (Brem.GBl. S. 135, 140, 238 - 2130-m-8), geändert durch Verordnung vom 1. November 1983 (Brem.GBl. S. 521 - 2130-m-8a) förmlich fesgelegte städtebauliche Entwicklungsbereich für ein „Güterverkehrszentrum“ im Gebiet Bremen-Niedervieland zwischen Stromer Landstraße, Neue Ochtum, Senator-Apelt-Straße und Halmer Weg wird um das im Plan vom 2. Februar 1990 dargestellte Gebiet erweitert. Ziel der Änderung der Entwicklungsmaßnahme ist es, mit Hilfe des besonderen Städtebaurechts die zügige und einheitliche Realisierung für die Gesamtmaßnahme sicherzustellen,
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§ 2

Der Plan vom 2. Februar 1990 ist Bestandteil dieser Verordnung.
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§ 3

Der Plan vom 2. Februar 1990 ist beim Planungsamt zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt.
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§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 19. Juni 1990 Der Senat
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