Verordnung für die Prüfung zur Erlangung des Erweiterten Hauptschulabschlusses
Verordnung für die Prüfung zur Erlangung des Erweiterten Hauptschulabschlusses Vom 26. März 1991
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.1999 bis 31.07.2008
V aufgeh. durch § 16 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 20. Juni 2008 (Brem.GBl. S. 174)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.03.2000 (Brem.GBl. S. 91) |
Aufgrund des
§ 27 Abs. 2 und 8
und § 32a des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1990 (Brem.GBl. S. 223 - 223-a-5) wird verordnet:
§ 1 Zweck der Prüfung
Die Prüfung soll Nichtschülern und Nichtschülerinnen und Schülern und Schülerinnen nicht anerkannter Privatschulen die Möglichkeit eröffnen, den Erweiterten Hauptschulabschluß zu erwerben. In der Prüfung sollen Leistungen nachgewiesen werden, die mit denen gleichwertig sind, die Schüler und Schülerinnen durch den erfolgreichen Besuch einer öffentlichen Hauptschule erbringen.
§ 2 Zuständige Stelle
Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung sind in der Stadtgemeinde Bremen die Erwachsenenschule, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
§ 3 Prüfungskommission und Fachprüfungsausschüsse
(1) Die zuständige Stelle setzt eine Prüfungskommission ein. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Sie müssen mit einem entsprechenden Lehramt an öffentlichen Schulen tätig sein. Auf Antrag der freien Träger oder der nicht anerkannten Privatschulen wird ein dort tätiger Lehrer mit entsprechendem Lehramt zusätzlich in die Prüfungskommission berufen.
(2) Für jedes zu prüfende Fach und jede zu prüfende Lerngruppe setzt die zuständige Stelle einen Fachprüfungsausschuß ein. Er besteht aus einem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, die mit einem entsprechenden Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen tätig sind. Bei Prüflingen nicht anerkannter Ersatzschulen beruft die zuständige Stelle den Fachlehrer der betreffenden Lerngruppe zusätzlich in den Fachprüfungsausschuß, sofern dieser über das entsprechende Lehramt verfügt.
(3) Entscheidungen der Prüfungskommission und der Fachprüfungsausschüsse werden mit Mehrheit getroffen. Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungsausschüsse sind beschlußfähig, wenn jeweils der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(4) Die Vorsitzenden der Prüfungskommission und der Fachprüfungsausschüsse haben auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Prüfungsordnung zu achten und dafür zu sorgen, daß die Prüfungsleistungen nach einheitlichem Maßstab beurteilt werden.
(5) Entscheidungen der Prüfungskommission und der Fachprüfungsausschüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle sind vom Protokollanten und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 4 Prüfungsgegenstände
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Fächern Deutsch, Mathematik, Welt/Umwelt und Englisch.
1.
Im Fach Deutsch ist ein Aufsatz zu schreiben. Es werden drei Themen zur Auswahl gestellt. Es stehen zwei Zeitstunden zur Verfügung.
2.
Im Fach Mathematik werden Aufgaben aus den im Lehrplan der öffentlichen Hauptschule ausgewiesenen Bereichen gestellt. Es stehen zwei Zeitstunden zur Verfügung.
3.
Im Fach Welt/Umwelt werden Aufgaben aus den im Lehrplan der öffentlichen Hauptschule ausgewiesenen Bereichen gestellt. Welt/Umwelt umfasst geschichtliche, erdkundliche und gemeinschaftskundliche Lerninhalte sowie Arbeitslehre. Es stehen zwei Zeitstunden zur Verfügung.
4.
Im Fach Englisch sollen einfache grammatische Grundlagen abgeprüft werden, die für Aussagen und die Kommunikation notwendig sind. Es stehen neunzig Minuten zur Verfügung.
(3) Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer Physik, Biologie und Englisch. Auf Antrag des Prüflings müssen außer Englisch auch die anderen Fächer der schriftlichen Prüfung zum Gegenstand der mündlichen Prüfung gemacht werden.
(4) Ausländer und Aussiedler können anstelle von Englisch in der Sprache ihres Herkunftslandes geprüft werden, soweit diese Sprache durch eine Lehrkraft einer bremischen öffentlichen Schule geprüft werden kann.
§ 5 Termine und Ort der Prüfung
(1) Die Prüfung von Schülern nicht anerkannter Privatschulen findet gegen Ende des Schuljahres statt. Die Prüfung anderer geschlossener Lerngruppen kann auch zu anderen Zeiten durchgeführt werden. Prüfungen von einzelnen Nichtschülern erfolgen in der Regel, wenn eine Prüfungsgruppe gebildet werden kann. Die Entscheidung trifft die zuständige Stelle.
(2) Prüfungstermine und Prüfungsort werden nach Anhörung der Träger von der zuständigen Stelle in Absprache mit dem Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungskommission festgelegt.
§ 6 Meldung zur Prüfung
(1) Die Träger geschlossener Lerngruppen und die nicht anerkannten Privatschulen setzen sich spätestens acht Monate vor dem von ihnen angestrebten Prüfungstermin mit der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Stelle in Verbindung.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung an die zuständige Stelle zu richten. Bei geschlossenen Lerngruppen oder Klassenverbänden werden Sammelanträge eingereicht. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf, aus dem auch die Schullaufbahn zweifelsfrei hervorgeht,
2.
ein Lichtbild,
3.
das Abgangs- oder Abschlußzeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule oder das letzte Halbjahreszeugnis der nicht anerkannten Privatschule in einer beglaubigten Kopie,
4.
einen Antrag, wenn in einer anderen Fremdsprache als Englisch die Prüfung erfolgen soll,
5.
eine Versicherung, daß der Bewerber den Erweiterten Hauptschulabschluß noch nicht besitzt und
6.
eine Erklärung, ob und mit welchem Erfolg der Bewerber sich einer vergleichbaren Prüfung bereits unterzogen hat.
(3) Einzelbewerber haben zusätzlich Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung anzugeben.
§ 7 Vorgespräche
(1) In der Regel finden fünf Monate vor dem angestrebten Prüfungstermin mit den Trägern von geschlossenen Lerngruppen und mit den nicht anerkannten Privatschulen Vorgespräche statt.
(2) Bei Einzelbewerbern wird das Vorgespräch vom Vorsitzenden der Prüfungskommission geführt. Es ist Teil des Zulassungsverfahrens. Gegenstand des Vorgesprächs sind der Ablauf der Prüfung, der Umfang der Prüfungsinhalte und der Umfang der bisherigen Vorbereitung auf die Prüfung. Kommt der Vorsitzende zu dem Ergebnis, daß die Bedingungen des
§ 8
Abs. 2 Nr. 3 nicht erfüllt sind, hat er dies dem Bewerber mitzuteilen und in einem Vermerk unter Angabe von Gründen zu den Bewerbungsunterlagen zu nehmen.
(3) Bei geschlossenen Lerngruppen oder Klassen nicht anerkannter Privatschulen führen die jeweiligen Fachprüfungsausschüsse mit den Vertretern der Träger Vorgespräche. Gegenstand der Gespräche ist die Abstimmung der Prüfungsinhalte für die schriftliche Prüfung nach
§ 4
. Für die mündliche Prüfung erfolgt eine inhaltliche Abstimmung, wenn das zu diesem Zeitpunkt schon möglich ist. Sonst finden nach der schriftlichen Prüfung Vorgespräche für die mündliche Prüfung statt.
§ 8 Zulassung zur Prüfung
(1) Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Prüfungsvorsitzende der Prüfungskommission anhand der vorgelegten Unterlagen nach
§ 6
und bei Einzelbewerbern auch aufgrund des Vorgesprächs nach
§ 7
Abs. 2.
(2) Zugelassen werden Bewerber, die
1.
die Unterlagen vollständig eingereicht haben,
2.
den Erweiterten Hauptschulabschluß noch nicht besitzen,
3.
nachweisen konnten, daß Art und Umfang ihrer Vorbereitungen ausreichend sind und
4.
die Prüfung frühestens zehn Monate nach Ausstellung des Zeugnisses nach
§ 6
Abs. 2 Nr. 3 absolvieren oder Schüler einer Abschlußklasse einer nicht anerkannten Privatschule sind.
§ 9 Durchführung der Prüfung
(1) Die Fachprüfungsausschüsse stellen unter Berücksichtigung der in den Vorgesprächen abgestimmten Prüfungsinhalte für jedes schriftlich zu prüfende Fach zwei Prüfungsarbeiten zusammen und reichen sie bei der zuständigen Stelle ein. Die zuständige Stelle sucht eine Prüfungsarbeit aus.
(2) Über die Zulassung von Hilfsmitteln für die mündliche und schriftliche Prüfung entscheidet der jeweilige Fachprüfungsausschuß.
(3) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses bewertet. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses.
(4) Dem Prüfling wird das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. Innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse muss der Prüfling schriftlich erklären, ob er außer in Englisch auch in anderen Fächern, die schriftlich geprüft worden sind, mündlich geprüft werden möchte.
(5) Bei Prüflingen nicht anerkannter Ersatzschulen führt deren Fachlehrer bei der mündlichen Prüfung das Prüfungsgespräch. Die anderen Mitglieder des Fachprüfungsausschusses haben jederzeit das Recht, in das Prüfungsgespräch einzugreifen und zusätzliche Fragen zu stellen.
(6) Es dürfen keine Aufgaben gestellt werden, die im Unterreicht so weit behandelt worden sind, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung mehr darstellt. Sind Aufgaben angedeutet worden oder vorzeitig bekanntgeworden und ist eine Beeinflussung des Prüfungsergebnisses nicht auszuschließen, haben alle Prüfungsteilnehmer die betreffende Prüfung zu wiederholen.
(7) An der mündlichen Prüfung, jedoch nicht an der anschließenden Bewertung, dürfen bis zu drei Personen als Zuhörer teilnehmen, die nicht selbst Kandidaten im laufenden Prüfungsverfahren sind, aber glaubhaft gemacht haben, daß sie sich auf die Ablegung der Prüfung vorbereiten. Ihre Anwesenheit ist nicht zulässig, wenn der Prüfling widerspricht oder wenn der Fachprüfungsausschuß dieses beschließt.
§ 10 Prüfungsergebnis
(1) Jeder Fachprüfungsausschuß beurteilt die Leistungen des jeweiligen Faches und setzt eine Note entsprechend der Zeugnisordnung fest.
(2) Wird in einem Fach der schriftlichen Prüfung auch mündlich geprüft, so ist das Ergebnis in diesem Prüfungsfach zu gleichen Teilen aus dem schriftlichen und mündlichen Prüfungsabschnitt zu bilden. Bei Bruchteilen im Ergebnis wird die Note auf- oder abgerundet. Hierüber entscheidet der Fachprüfungsausschuß, bei Stimmengleichheit der Vorsitzende.
(3) Die Prüfungskommission stellt das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Die Prüfung ist bestanden, wenn nicht mehr als ein Fach mit mangelhaft beurteilt wird.
§ 11 Unterbrechung und Versäumnis
(1) Ein Teilnehmer an der Prüfung, der sich krank fühlt und deswegen die gesamte Prüfung oder einen Prüfungsteil nicht wahrnehmen kann, muß dies spätestens unmittelbar vor Beginn der Prüfung oder des Prüfungsteils erklären. Er hat innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Nimmt er aus anderen Gründen einen Prüfungsteil nicht wahr, muß er unverzüglich die Gründe erklären und gegebenenfalls nachweisen, daß er das Versäumnis nicht zu vertreten hat.
(2) Die zuständige Stelle setzt für den Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht antreten konnte oder unterbrechen mußte, neue Termine fest.
(3) Wird nach einer mündlichen Prüfung vom Prüfungsvorsitzenden festgestellt, dass ein Prüfling die Prüfung selbst unter Berücksichtigung optimaler Ergebnisse in weiteren Prüfungen nicht mehr bestehen kann, wird für ihn die Prüfung abgebrochen. Die Prüfung ist dann nicht bestanden.
§ 12 Sonderform
Prüflinge, die während ihrer allgemein bildenden Schulzeit nicht am Unterricht in Englisch teilgenommen haben, können auf Antrag eine Prüfung nach der Leistungsanforderung einer dreijährigen Hauptschule absolvieren und von der Englischprüfung befreit werden. Nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung erhält der Prüfling das Abschlusszeugnis der Hauptschule.
§ 10
Abs. 3 gilt entsprechend. Über die Zulassung der Bewerber und Bewerberinnen entscheidet die zuständige Stelle.
§ 13 Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholen.
(2) Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.
§ 14 Zeugnis
(1) Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfling den Erweiterten Hauptschulabschluß.
(2) Form und Text des Zeugnisses bestimmt der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst.
§ 15 Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Auf Antrag kann bis zum 31. Juli 2000 die Prüfung nach den bisherigen Vorschriften abgelegt werden.
Feedback