Gebührenordnung für die Sondernutzung nach dem Bremischen Landesstraßengesetz in der Stadtgemeinde Bremen (Sondernutzungsgebührenordnung)
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Gebührenordnung für die Sondernutzung nach dem Bremischen Landesstraßengesetz in der Stadtgemeinde Bremen (Sondernutzungsgebührenordnung)

Gebührenordnung für die Sondernutzung nach dem Bremischen Landesstraßengesetz in der Stadtgemeinde Bremen (Sondernutzungsgebührenordnung) Vom 19. Juni 1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.03.2016 bis 15.06.2018
G aufgeh. durch § 5 Satz 2 der Kostenordnung vom 5. Juni 2018 (Brem.GBl. S. 263)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.03.2016 (Brem.GBl. S. 192)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft gemäß

§ 3 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes

vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 1988 (Brem.GBl. S. 53), beschlossene Ortsgesetz:

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für Sondernutzungen nach

§ 18 des Bremischen Landesstraßengesetzes

werden Benutzungsgebühren von den jeweils zuständigen Behörden nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben. Dies gilt auch, wenn die Gestattung der Sondernutzung nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt; wird in diesen Fällen eine Verwaltungsgebühr erhoben, so ist die Benutzungsgebühr um ihren Verwaltungskostenanteil (

§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes

) zu ermäßigen. Die Benutzungsgebühren stehen dem Träger der Straßenbaulast zu.
(2) Die Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die Benutzung der Straßen im Sinne des

§ 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes

über den Gemeingebrauch hinaus erhoben. Sie sollen nach dem wirtschaftlichen Wert der Benutzung bemessen werden und daneben auch Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und den Gemeingebrauch berücksichtigen.

§ 2 Entstehung der Gebührenschuld

Der Anspruch auf die Benutzungsgebühr entsteht nach Maßgabe der erteilten Erlaubnis oder, wenn eine Erlaubnis nicht gegeben ist, mit der Entstehung der Erlaubnispflicht.

§ 3 Gebührenfreiheit

(1) Sondernutzungen, die im öffentlichen Interesse liegen und mit denen in der Regel ein wirtschaftlicher Nutzen nicht erzielt wird, sind gebührenfrei.
(2) Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor bei
1.
Sondernutzungen von Behörden des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen,
2.
Sondernutzungen der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit die Sondernutzung ausschließlich und unmittelbar religiösen Zwecken dient,
3.
Sondernutzungen, die ausschließlich und unmittelbar sozialen, karitativen oder kulturellen vom Senator für Kultur geförderten Zwecken dienen,
4.
Sondernutzungen, die ausschließlich dem Erhalt und der Pflege der Straßen, Wege und Plätze dienen.
(3) Den Nachweis hat jeweils die Person, die den Antrag stellt, zu erbringen.

§ 4 Erstattung

(1) Wird eine gebührenpflichtige Benutzung vorzeitig aufgegeben, besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Benutzungsgebühren.
(2) Wird eine Erlaubnis aus Gründen, die vom Erlaubnisinhaber nicht zu vertreten sind, widerrufen, wird auf Antrag die entrichtete Benutzungsgebühr anteilig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Nutzung gestellt werden. Beträge unter 100 DM werden nicht erstattet.

§ 5 Auslagen

Laufende Kosten, die dem Grundstückseigentümer aufgrund der Sondernutzung entstehen und nicht privatrechtlich abgegolten werden, werden beim Kostenschuldner als Auslagen erhoben;

§ 11 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes

bleibt unberührt.

§ 6 Übergangsvorschrift

(1) Auf Sondernutzungen, für die vor Inkrafttreten dieses Ortsnetzes neben einer Erlaubnis oder Genehmigung ein Vertrag über die Zahlung eines Entgeltes abgeschlossen ist, findet diese Ortsgesetz erst nach fristgerechter Kündigung oder nach Beendigung des Vertrages Anwendung.
(2) Im übrigen ist dieses Ortsgesetz mit seinem Inkrafttreten auch auf solche Sondernutzungen anzuwenden, für die vor seinem Inkrafttreten eine Erlaubnis oder Genehmigung (

§ 18 Abs. 3 und 4

,

§ 44 Abs. 3 des Bremischen Landesstraßengesetzes

) erteilt worden ist.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Bremen, den 19. Juni 1990
Der Senat
Anlage
zu

§ 1

Gebührenverzeichnis
*
1 Sondernutzungen ohne Anrechnung eines wirtschaftlichen Nutzungswertes wie z. B. Platzkonzerte, Straßenmusik, notwendige Anliegernutzungen wie z. B. Gerüste
20,- bis 600,- DM
2 Sondernutzungen mit Anrechnung eines wirtschaftlichen Nutzungswertes
200 Zoneneinteilung nach den Ortsteilen nach der Verordnung über die Neuordnung der stadtbremischen Verwaltungsbezirke vom 23. Februar 1951 (Brem.GBl. S. 23 - 2011-b-2) in der jeweils geltenden Fassung:
Zone I Ortsteile Altstadt, Bahnhofsvorstadt und Vegesack. Für den Ortsteil Vegesack gilt diese Einteilung nur, soweit die Fußgängerzone genutzt wird.
Zone II alle übrigen Ortsteile
201 Innerhalb der Zonen I und II werden die Standorte wie folgt unterteilt:
A Mittelpunktlage, d. h. der Standort ist gut sichtbar und gut erreichbar. Er befindet sich in einer guten Lauflage, bedingt durch in der Nähe befindliche Anziehungspunkte für Passanten (Haltestellen, Sehenswürdigkeiten, bekannte Geschäfte, Gaststätten usw.)
B Randlage, d. h. alle übrigen Standorte
202 Baustelleneinrichtungen (wie z. B. Bauzäune, Baubuden, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte, Lagerung von Baumaterial, Abstellen und Verkehr von Baufahrzeugen)
I A I B II A II B
1,- DM -,80 DM -,60 DM -,40 DM
je angefangenen m²/je angefangene Woche
mindestens 40,- DM
203 Abstellen von Containern für Bauschutt und sonstige Abfälle
203.00 Einzelerlaubnis
25,- DM je Container/je angefangene Woche
203.01 Jahreserlaubnis für Unternehmer
250,- DM je angefangene 10 zum Einsatz vorgehaltene Container mindestens 250,- DM
204 Aufstellen von Tischen, Sitzgelegenheiten und Zubehör zur Bewirtung in Verbindung mit Gaststätten
Grundbetrag 500, DM je Erlaubnis zuzüglich
I A I B II A II B
30,- DM 25,- DM 25,- DM 20,- DM
je angefangenen m² der genutzten Fläche (Außenmaß)
je Kalenderjahr.
Bei Beginn der Nutzung ab 1. Juli des Jahres reduziert sich die Gebühr auf die Hälfte.
204.00 Anmerkung:
Bei Veranstaltungen gilt 209
205 Weihnachtsbaumverkaufsstände
2,50 DM je angefangenen m²
205.00 Anmerkung:
Sofern Weihnachtsbaumverkaufsstände marktrechtlich vergeben werden, wird die Gebühr nach der Jahrmarktgebührenordnung erhoben. Die Marktverwaltung ist von der Zahlung der Gebühr befreit.
206 Blumen- und Kranzverkauf am Volkstrauer-, Totensonn- und Buß- und Bettag sowie je einen Tag vorher
bis 20 m² 240,- DM
über 20 m² 300,- DM
je Standplatz für 6 Tage
Kürzere Nutzungen anteilig pro Tag
mindestens 80,- DM
207 Warenverkauf und Dienstleistungen aus mobilen Einrichtungen
bis 1 m² 80,- DM bis 300,- DM
über 1 m² bis 4 m² 200,- DM bis 1000,- DM
über 4 m²400,- DM bis 2000,- DM
Verkaufsfläche je Jahr
208 Warenverkauf und Dienstleistungen auf zugewiesenen Standplätzen
I A I B II A II B
bis 4 m² 145,- DM 120,- DM 75,- DM 60,- DM
über 4 m² bis 10 m² 180,- DM 150,- DM 100,- DM 80,- DM
über 10 m² bis 20 m² 270,- DM 225,- DM 150,- DM 120,- DM
über 20 m²315,- DM263,- DM225,- DM180,- DM
je angefangene Woche
209 Durchführung von Märkten, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen; Straßen- oder Stadtteilfeste mit überwiegend wirtschaftlichem Interesse
100,- bis 100000,- DM je Veranstaltung
209.00 Anmerkung:
Eigenveranstaltungen der Stadtgemeinde sind von der Gebührenerhebung befreit
210 Bauteile an und in öffentlichen Verkehrsflächen
210.00 Vorbauten, die wesentlicher Bestandteil des Bauwerkes sind
Je Quadratmeter bis zu eingeschossigem Vorbau einmalig 20 % bei privater und 25 % bei gewerblicher Nutzung vom Verkehrswert des angrenzenden Grundstücks. Für jedes weitere Vorbaugeschoß erhöht sich der Prozentsatz um einen Prozentpunkt. Die Mindestgebühr beträgt 30,- DM je Quadratmeter Vorbaufläche bei privater Nutzung und 40,- DM bei gewerblicher Nutzung. Der der Gebührenberechnung zugrunde zu legende Verkehrswert wird bis 999,- DM auf volle Hundert, bis 2999,- DM auf volle Fünfhundert, bis 9999,- DM auf volle Tausend und ab 10000,- DM auf volle Fünftausend abgerundet.
210.01 Anmerkung:
Für Vordächer, die nach § 7 Abs. 3 sowie für bewegliche Sonnenschutzdächer einschließlich der Seitenteile, die nach § 7 Abs. 7 der Baudurchführungsverordnung vom 31. März 1983 (Brem.GBl. S. 117 - 2130-d-3) zugelassen sind, werden Benutzungsgebühren nicht erhoben. Das gleiche gilt für Fahnen und Wimpel, sofern die in § 7 Abs. 7 der Baudurchführungsverordnung angegebenen Abstände eingehalten werden, sowie für vorgehängte Fassaden.
211 Werbeanlagen und Automaten an/auf angrenzenden Gebäuden/Grundstücken
211.00 Anmerkung zu den Nummern 211.01 und 211.02:
Werbeanlagen der Deutschen Städtereklame GmbH sind von Benutzungsgebühren befreit, wenn sie unter den Vertrag vom 17. August 1982 in der jeweils geltenden Fassung fallen
211.01 Großflächentafeln
300,- DM je Tafel jährlich
211.02 Werbeträger und Hinweisschilder; Schaukästen
30,- bis 200,- DM pro Jahr
211.02.00 Anmerkung:
Sofern die Unterkante über 2,20 m bei Gehwegen liegt oder sie nicht mehr als 10 cm in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen, wird keine Benutzungsgebühr erhoben
211.03 Warenautomaten
30,- bis 500,- DM pro Jahr
212 Freistehende bauliche Anlagen
212.00 Verkaufsstände
I A I B II A II B
100,- bis 50,- bis 25,- bis 5,- bis
200,- DM 100,- DM 50,- DM 25,- DM
je angefangenen m²/monatlich
212.01 Werbetafeln und Säulen, Vitrinen
I A I B II A II B
50,- bis 25,- bis 12,- bis 2,- bis
100,- DM 50,- DM 25,- DM 13,- DM
je angefangenen m² Werbefläche/monatlich
212.01.00 Anmerkung:
Ist die Standfläche größer als die Werbefläche, erfolgt die Berechnung nach der Standfläche
Werbeanlagen der Deutschen Städtereklame GmbH sind von Benutzungsgebühren befreit, wenn sie unter den Vertrag vom 17. August 1982 in der jeweils geltenden Fassung fallen.
213 Für sonstige Sondernutzungen sind Kosten in Anlehnung an artverwandte Positionen zu erheben,
mindestens jedoch 30,- DM
213.00 Anmerkung:
Für Unterstände (einschließlich integrierter Werbeträger) für öffentliche Verkehrsmittel, öffentliche Briefkästen und Fernsprechstellen sowie Anlagen der Stadtwerke Bremen AG werden keine Benutzungsgebühren erhoben.

Fußnoten

*
[Anlage wurde nachträglich abgedruckt, vgl. Hinweis Brem.GBl. 1990 S. 215]
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