Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger
DE - Landesrecht Bremen

Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger

Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger Vom 28. April 1992
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.1991 bis 30.09.2003
V aufgeh. durch § 12 der Verordnung vom 23. Februar 2004 (Brem.GBl. S. 131)
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Aufgrund des § 17 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1978 (Brem.GBl. S. 107 - 2040-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1992 (Brem.GBl. S. 31), verordnet der Senat:
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§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung für die Laufbahn der Rechtspflegerin und des Rechtspflegers (gehobener Justizdienst).
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§ 2 Bewerbung und Auswahl

(1) Der Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist an den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen zu richten. Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen an einem Auswahlverfahren teil, das vom Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durchgeführt wird. Art und Durchführung des Auswahlverfahrens werden im Einvernehmen mit der Senatskommission für das Personalwesen und nach Abstimmung mit dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom Senator für Justiz und Verfassung geregelt.
(2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die eine Tätigkeit in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in der Sozialgerichtsbarkeit oder in der Arbeitsgerichtsbarkeit anstreben, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen der Präsident des Oberverwaltungsgerichts, der Präsident des Landessozialgerichts oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts tritt.
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§ 3 Rechtsstellung

(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und zur Rechtspflegeranwärterin oder zum Rechtspflegeranwärter ernannt.
(2) Während der Dauer des Vorbereitungsdienstes sind die Anwärterinnen und Anwärter Studentinnen und Studenten der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege - Fachbereich Rechtspflege.
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§ 4 Ausbildungsziel

Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Studentinnen und Studenten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben des gehobenen Justizdienstes erforderlich sind. Die Studentinnen und Studenten sollen befähigt werden, selbständig auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabengebieten der Rechtspflege Lebenssachverhalte zu erfassen, zu klären und zu ordnen, wirtschaftliche, soziale und rechtspolitische Zusammenhänge zu verstehen, Verfahren gesetzmäßig und mit praktischem Geschick zu betreiben, Rechtsfragen zu erkennen und zu lösen, sachgerechte Entscheidungen zu treffen und sie allgemein verständlich zu begründen, Die Ausbildung soll ferner auf die Aufgaben der Justizverwaltung vorbereiten, die dem gehobenen Dienst zugewiesen sind.
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§ 5 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

(1) Das Studium umfaßt Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten.
(2) Die Fachstudien sind an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege - Fachbereich Rechtspflege - abzuleisten.
(3) Die berufspraktischen Studienzeiten sind in Bremen abzuleisten.
(4) Die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten werden durch die Studienpläne des Fachbereichs gestaltet. Die Studentinnen und Studenten sollen im Rahmen des Studiums auch Einrichtungen des politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens kennenlernen.
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§ 6 Anrechnung

(1) Auf den Vorbereitungsdienst können angerechnet werden
1.
ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften bis zur Dauer von zwölf Monaten,
2.
ein Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes bis zur Dauer von sechs Monaten.
(2) Die Entscheidungen über die Anrechnung nach Absatz 1 trifft der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen. Im Falle der Anrechnung setzt er den Studiengang im Benehmen mit dem Fachbereich fest.
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§ 7 Gliederung des Studiengangs

(1) Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte:
1. Studienabschnitt 2 Monate
2. Studienabschnitt 9 Monate
3. Studienabschnitt10 Monate
4. Studienabschnitt 9 Monate
5. Studienabschnitt 6 Monate
Der 2. und 4. Studienabschnitt sind Fachstudienzeiten, der 1., 3. und 5. Studienabschnitt sind berufspraktische Studienzeiten.
(2) Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen leitet die Ausbildung während der berufspraktischen Studienzeiten. Er weist die Studentinnen und Studenten für die Ausbildung am Arbeitsplatz im Lehrgebiet Strafvollstreckungswesen im Einvernehmen mit dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Bremen der Staatsanwaltschaft in Bremen und für die berufspraktischen Studienzeiten im übrigen dem Amtsgericht Bremen zu. Der Präsident des Amtsgerichts in Bremen regelt die Durchführung der Ausbildung nach den Studienplänen des Fachbereichs.
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§ 8 1. Studienabschnitt

(1) Der 1. Studienabschnitt dient der Unterrichtung über Funktion und gesellschaftliche Bedeutung des Rechts und der Rechtspflegeorgane. Dabei sollen eine erste Anschauung von der Rechtspflegertätigkeit, eine Einführung in den Zivilprozeß sowie die erforderlichen Grundkenntnisse in folgenden Rechtsgebieten vermittelt werden:
1.
Gerichtsverfassungsrecht einschließlich des Rechtspflegerrechts,
2.
Strafrecht,
3.
Strafprozeßrecht.
(2) Die Studentinnen und Studenten werden zu Studiengruppen zusammengefaßt. Eine Gruppe soll regelmäßig etwa 10 Mitglieder haben. Jede Gruppe wird von einer oder mehreren Lehrkräften geleitet, die vom Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen bestellt werden. Die bevorzugte Lehrveranstaltung soll die Lehrexkursion mit darauf bezogenen Besprechungs- und Übungsstunden sein.
(3) Für die Lehrgebiete nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden besondere Lehrveranstaltungen eingerichtet.
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§ 9 Lehrgebiete des weiteren Studiums

(1) Das weitere Studium erstreckt sich auf folgende Lehrgebiete:
1.
Familienrechtswesen,
2.
Grundbuchwesen,
3.
Nachlaßwesen,
4.
Registerwesen,
5.
Vollstreckungswesen,
6.
Strafvollzugswesen,
7.
Organisations- und Verwaltungswesen, Datenverarbeitung,
8.
Zivilprozeßsachen und Kostenfestsetzung,
9.
Staats- und Verfassungsrecht, insbesondere im Hinblick auf die Probleme der Rechtspflege.
(2) Die Lehrgebiete sollen in ihrer inhaltlichen Gliederung den wesentlichen Aufgabengebieten der Rechtspflegertätigkeit und den zusätzlichen Aufgaben in der Justizverwaltung entsprechen. Hierbei soll die Funktion der Rechtsvorschriften auch durch Bezug auf ihre gesellschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen erläutert werden. Dabei ist dem Prinzip der Schwerpunktinformation nach Möglichkeit der Vorzug vor einem nach Vollständigkeit strebenden Gliederungsprinzip zu geben. Einzubeziehen sind auch die allgemeinen Regelungen des Rechtspflegerrechts und das allgemeine Verfahrensrecht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die grundlegenden Gemeinsamkeiten mehrerer Lehrgebiete können zu einem Fach „Grundfragen des Zivilrechts“ zusammengefaßt werden.
(3) Im 2. bis 5. Studienabschnitt sollen Klausurübungen zur Bearbeitung gestellt werden. Daneben können auch Hausarbeiten ausgegeben werden und andere Lehr- und Lernmethoden angewendet werden.
(4) Das Nähere bestimmen die Studienpläne.
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§ 10 2. Studienabschnitt

(1) Im 2. Studienabschnitt erstreckt sich das Studium mindestens auf die Lehrgebiete Familienrechtswesen, Grundbuchwesen, Nachlaßwesen, Registerwesen, Vollstreckungswesen und Strafvollstreckungswesen.
(2) Die Lehrveranstaltungen dieses Studienabschnitts sollen zunächst das Grundwissen für das jeweilige Lehrgebiet vermitteln. In ihnen soll nach Möglichkeit Lehrmaterial benutzt werden, das die selbständige Mitarbeit des Studenten oder der Studentin fördert und voraussetzt.
(3) Daneben sollen Wahlveranstaltungen durchgeführt werden.
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§ 11 3. Studienabschnitt

(1) Zum 3. Studienabschnitt gehören Lehrveranstaltungen nach den Studienplänen des Fachbereichs und eine praktische Ausbildung am Arbeitsplatz.
(2) Die Lehrveranstaltungen erstrecken sich mindestens auf die Lehrgebiete Familienrechtswesen, Grundbuchwesen, Nachlaßwesen und Strafvollstreckungswesen. In ihnen sollen die für das jeweilige Lehrgebiet typischen Fallkonstellationen in systematisch-wissenschaftlicher Arbeit behandelt werden. Die Lehrkräfte werden vom Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen bestellt.
(3) Die Ausbildung am Arbeitsplatz erstreckt sich auf die Lehrgebiete Familienrechtswesen, Grundbuchwesen, Nachlaßwesen und Strafvollstreckungswesen. Sie dauert im Lehrgebiet Nachlaßwesen mindestens sechs Wochen und in den übrigen Lehrgebieten jeweils mindestens zwei Monate. Sie soll den Studentinnen und Studenten Gelegenheit geben, ihre Kenntnisse in der Praxis anzuwenden und durch Erfahrungen zu vervollständigen und zu überprüfen.
(4) Die Studentinnen und Studenten können für die Ausbildung am Arbeitsplatz zu Gruppen zusammengefaßt werden; eine Gruppe soll nicht mehr als vier Mitglieder haben. Jede Gruppe wird von mindestens einer Rechtspflegerin oder einem Rechtspfleger des entsprechenden Lehrgebietes betreut. Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen bildet die Gruppen und bestellt die Ausbilderinnen und Ausbilder. Diese sollen von ihren sonstigen Dienstgeschäften angemessen entlastet werden.
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§ 12 4. Studienabschnitt

(1) Im 4. Studienabschnitt erstreckt sich das Studium mindestens auf die Lehrgebiete Familienrechtswesen, Grundbuchwesen, Nachlaßwesen, Registerwesen und Vollstreckungswesen. Das Schwergewicht in den Lehrgebieten Registerwesen und Vollstreckungswesen soll in der Vermittlung weiterer Grundkenntnisse liegen. In den Lehrgebieten Familienrechtswesen, Grundbuchwesen und Nachlaßwesen sollen die in den vorausgegangenen Studienabschnitten erworbenen Kenntnisse wissenschaftlich vertieft und die praktische Umsetzung geübt werden.
(2) In diesem Studienabschnitt sollen die Lehrveranstaltungen auch in der Form des Seminars durchgeführt werden. Dabei sollen solche Fallkonstellationen behandelt werden, die selbständiges Arbeiten mit dem Rechtsstoff auf wissenschaftlicher Grundlage erfordern.
(3) § 10 Abs. 3 ist anzuwenden.
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§ 13 5. Studienabschnitt

(1) Zum 5. Studienabschnitt gehören Lehrveranstaltungen nach den Studienplänen des Fachbereichs und eine praktische Ausbildung am Arbeitsplatz.
(2) Die Lehrveranstaltungen erstrecken sich mindestens auf die Lehrgebiete Registerwesen und Vollstreckungswesen; § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Die Ausbildung am Arbeitsplatz erstreckt sich auf die Lehrgebiete Registerwesen und Vollstreckungswesen. Sie dauert im Lehrgebiet Registerwesen mindestens sechs Wochen und im Lehrgebiet Vollstreckungswesen mindestens zwei Monate. § 11 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 sind anzuwenden.
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§ 14 Verlängerung einzelner Studienabschnitte

(1) Für Studentinnen und Studenten, die sich wegen Krankheit oder aus anderen Gründen dem Studium nicht in dem notwendigen Maße widmen konnten oder die in ihrem Studium nicht hinreichend fortschreiten, kann auf Antrag die Verlängerung einzelner Studienabschnitte oder die erneute Teilnahme an einem Studienabschnitt angeordnet werden.
(2) Wenn nach Absatz 1 die Verlängerung einzelner Studienabschnitte oder die erneute Teilnahme an einem Studienabschnitt angeordnet wird oder wenn der Vorbereitungsdienst unterbrochen war, ist ein weiterer Studiengang gesondert zu regeln. Es kann von der in § 7 Abs. 1 vorgesehenen Gliederung des Studiengangs abgesehen werden.
(3) Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 trifft der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen im Benehmen mit dem Fachbereich.
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§ 15 Erholungsurlaub

(1) Um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Studiums zu gewährleisten, soll den Studentinnen und Studenten der Erholungsurlaub in der Regel gemeinsam in Zeiträumen erteilt werden, die der Fachbereich festsetzt.
(2) Erholungsurlaub darf nicht zu Lasten der Fachstudienzeiten gewährt werden.
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§ 16 Einzelne Leistungsbewertungen

(1) Im 2. bis 5. Studienabschnitt haben die Ausbildenden Beurteilungen über die Leistungen der Studentin oder des Studenten in den Lehrveranstaltungen (mit Ausnahme der Wahlveranstaltungen) und in der Ausbildung am Arbeitsplatz abzugeben.
(2) Die Beurteilung ist vor Beendigung des Studienabschnitts oder der Ausbildung am Arbeitsplatz anzufertigen und der Studentin oder dem Studenten, bevor sie zu den Personalakten gegeben wird, in einem persönlichen Gespräch zu eröffnen. Eine Äußerung der Studentin oder des Studenten ist zusammen mit der Beurteilung aufzubewahren. Den Ausbildenden soll Einsicht in die Personalakten der Studentin oder des Studenten nicht gewährt werden, soweit dies nicht mit Rücksicht auf ihre sonstigen Aufgaben notwendig ist.
(3) Auftretende Mängel in den Leistungen der Studentin oder des Studenten sind rechtzeitig mit ihr oder ihm zu erörtern. Soweit sie zur Zeit der Leistungsbewertung nicht behoben sind, soll mit der Beurteilung der Leistungen ein Arbeitsvorschlag zur Behebung dieser Mängel verbunden werden.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut (1) =eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
gut (2)=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
befriedigend (3)=eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung,
ausreichend (4)=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Neben der Note nach Satz 1 ist jede Leistung mit einer Punktzahl zu bewerten, und zwar:
sehr gutmit 14 oder 15,
gutmit 11, 12 oder 13
befriedigend mit 8, 9 oder 10,
ausreichendmit 5, 6 oder 7,
mangelhaftmit 2, 3 oder 4,
ungenügendmit 0 oder 1.
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§ 17 Zusammenfassende Leistungsbewertungen

(1) Gegen Ende des 2., 3., 4. und 5. Studienabschnitts treten alle in den jeweiligen Studienabschnitten tätigen Ausbildenden zu Konferenzen zusammen.
(2) Für den 2. und 4. Studienabschnitt werden die Konferenzen von der Fachbereichsleiterin oder dem Fachbereichsleiter einberufen und geleitet, für den 3. und 5. Studienabschnitt vom Präsidenten des Amtsgerichts in Bremen.
(3) Aufgabe dieser Konferenzen ist es, ein möglichst umfassendes Bild vom Leistungsstand jeder Studentin und jedes Studenten zu gewinnen, nötigenfalls bestimmte Arbeitsvorschläge für das weitere Studium zu geben und die Leistungen im vorausgegangenen Studienabschnitt in einer Gesamtnote und einer Punktzahl nach § 16 Abs. 4 zusammenzufassen.
(4) Die Gesamtnote ist der Studentin oder dem Studenten schriftlich bekanntzugeben und auf Wunsch mündlich zu erläutern. Die oder der Vorsitzende bestimmt, welches Mitglied der Konferenz die Erläuterung vornimmt.
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§ 18 Mitteilungen an das Prüfungsamt und Ausbildungsnote

(1) Etwa einen Monat vor dem Ende des 3. Studienabschnitts teilt der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen dem Prüfungsamt (§ 20) mit, welche Studentinnen und Studenten den Studienabschnitt beenden werden und die Aufsichtsarbeit nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 anzufertigen haben.
(2) Etwa einen Monat vor dem Ende des 4. Studienabschnitts teilt der Fachbereich dem Prüfungsamt mit, welche Studentinnen und Studenten diesen Studienabschnitt beenden werden und die Aufsichtsarbeiten nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 anzufertigen haben.
(3) Etwa einen Monat vor dem Ende des letzten Studienabschnitts teilt der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen dem Prüfungsamt mit, zu welchem Zeitpunkt die Studentin oder der Student den Vorbereitungsdienst beenden wird. Unmittelbar nach dem Ende des letzten Studienabschnitts übersendet er dem Prüfungsamt die Personalakten der Studentin oder des Studenten mit einer Ausbildungsnote. Gleichzeitig gibt er der Studentin oder dem Studenten die Ausbildungsnote schriftlich bekannt.
(4) Die Punktzahl der Ausbildungsnote wird aus den Punktzahlen der Gesamtnoten für den 2., 3., 4. und 5. Studienabschnitt bis auf die zweite Dezimalstelle, ohne Auf- oder Abrundung, errechnet. Dabei werden die Punktzahlen dieser Gesamtnoten mit der Anzahl der Monate vervielfältigt, die für den jeweiligen Studienabschnitt nach § 7 Abs. 1 vorgeschrieben ist; die Summe der Produkte wird durch die Gesamtzahl der Monate geteilt. Sind nach § 14 Abs. 1 einzelne Studienabschnitte verlängert worden oder ist die erneute Teilnahme an einem Studienabschnitt angeordnet worden, so ist die nach der Verlängerung oder erneuten Teilnahme erteilte Gesamtnote maßgebend. Hat der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen den weiteren Studiengang abweichend von § 7 Abs. 1 geregelt (§ 6, § 14 Abs. 3), so werden die Punktzahlen der Gesamtnoten mit der Anzahl der Monate vervielfältigt, die in dieser Regelung vorgeschrieben sind.
(5) Die Ausbildungsnote lautet auf
sehr gutbei einer Punktzahl von 14,00 bis 15,00,
gutbei einer Punktzahl von 11,00 bis 13,99,
befriedigendbei einer Punktzahl von 8,00 bis 10,99,
ausreichendbei einer Punktzahl von 5,00 bis 7,99,
mangelhaftbei einer Punktzahl von 2,00 bis 4,99,
ungenügendbei einer Punktzahl von 0,00 bis 1,99.
(6) Vom Ende des letzten Studienabschnitts an sollen sich die Studentinnen und Studenten nur auf die weiteren Prüfungsleistungen vorbereiten. Können die Aufsichtsarbeiten nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 im Einzelfall nicht gegen Ende des letzten Studienabschnitts geschrieben werden, so gilt dies erst von der Ladung zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten an; der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen regelt den weiteren Studiengang im Benehmen mit dem Fachbereich.
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§ 19 Zweck der Rechtspflegerprüfung

Die Rechtspflegerprüfung dient der Feststellung, ob der Studentin oder dem Studenten die Befähigung zur Rechtspflegerin oder zum Rechtspfleger zuzusprechen ist. Die Studentin oder der Student soll nachweisen, daß sie oder er das Ziel der Ausbildung (§ 4) erreicht hat.
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§ 20 Prüfungsamt

(1) Die Rechtspflegerprüfung wird vor dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung im Niedersächsischen Justizministerium abgelegt.
(2) Den Vorsitz im Prüfungsausschuß für die mündliche Prüfung führt die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes, das mit der stellvertretenden Leitung beauftragte Mitglied oder ein anderes Mitglied des Prüfungsamtes. Das Niedersächsische Justizministerium bestimmt, welche anderen Mitglieder Vorsitzende sein können. Dem Prüfungsausschuß soll eine bremische Richterin oder ein Richter oder eine Rechtspflegerin oder ein Rechtspfleger angehören. Die letzteren sind auf Vorschlag der Spitzenorganisation der Gewerkschaften des Landes Bremen dem Niedersächsischen Justizministerium zu benennen.
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§ 21 Inhalt und Durchführung des Prüfungsverfahrens

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.
(2) Die zur Durchführung des Prüfungsverfahrens erforderlichen Maßnahmen trifft das Prüfungsamt. Es bestimmt den Beginn des Prüfungsverfahrens, die Termine für die schriftliche und mündliche Prüfung und ordnet für schwerbehinderte Studentinnen oder Studenten die ihrer körperlichen Behinderung entsprechenden Erleichterungen an.
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§ 22 Schriftliche Prüfung

(1) Die Studentinnen oder Studenten haben folgende Aufsichtsarbeiten anzufertigen:
1.
gegen Ende des 3. Studienabschnitts eine Aufsichtsarbeit mit dem Schwerpunkt im Lehrgebiet Strafvollstreckungswesen,
2.
zu Beginn des 5. Studienabschnitts je eine Aufsichtsarbeit mit dem Schwerpunkt in den Lehrgebieten Familienrechtswesen, Grundbuchwesen und Nachlaßwesen,
3.
gegen Ende des Vorbereitungsdienstes eine Aufsichtsarbeit mit dem Schwerpunkt im Lehrgebiet Registerwesen und zwei Aufsichtsarbeiten mit dem Schwerpunkt im Lehrgebiet Vollstreckungswesen, und zwar je eine mit Schwerpunkt bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen und bei der Zwangsvollstreckung nach dem 8. Buch der Zivilprozeßordnung und dem Konkursverfahren.
(2) Für die Bearbeitung jeder Aufgabe stehen der Studentin oder dem Studenten fünf Stunden zur Verfügung. An einem Tag darf nur eine Aufgabe, in einer Woche dürfen höchstens vier Aufgaben zur Bearbeitung gestellt werden.
(3) Die Aufgaben stellt das Prüfungsamt. Es beauftragt Mitglieder des Prüfungsamtes, die Lehrkräfte des Fachbereichs sind oder waren, Vorschläge für die Aufgaben auszuarbeiten. Die Aufsichtsarbeiten müssen nach Form und Inhalt Rechtspflegeraufgaben entsprechen. Der Text der Aufgaben soll nach Möglichkeit durch Aktenauszüge dargestellt werden.
(4) Die Studentin oder der Student versieht die Aufsichtsarbeiten anstelle des Namens mit einer für alle Aufsichtsarbeiten gleichen Kennzahl, die das Prüfungsamt zuteilt.
(5) Das Prüfungsamt gibt den Studentinnen und Studenten jeweils die Termine für alle nach Absatz 1 zum gleichen Zeitpunkt anzufertigenden Aufsichtsarbeiten unter Angabe des Lehrgebietes, aus dem die einzelnen Aufgaben entnommen sind, bekannt.
(6) Hat der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen nach §§ 6, 14 Abs. 3 den Studiengang abweichend von § 7 Abs. 1 geregelt, so bestimmt das Prüfungsamt die Zeitpunkte, zu denen die Aufsichtsarbeiten anzufertigen sind.
(7) Versucht eine Studentin oder ein Student bei den Aufsichtsarbeiten zu täuschen oder einer anderen Studentin oder einem anderen Studenten zu helfen, kann das Prüfungsamt anordnen, daß die nach Absatz 1 zum gleichen Zeitpunkt anzufertigenden Aufsichtsarbeiten oder einzelne von ihnen mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden oder zu wiederholen sind.
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§ 23 Aufsicht, Säumnis

(1) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Justizdienstes. Diese können Studentinnen oder Studenten, die erheblich gegen die Ordnung verstoßen, von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen.
(2) Liefert eine Studentin oder ein Student eine Arbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab oder ist sie oder er nach Absatz 1 Satz 2 von der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen worden, so wird diese Aufgabe mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Krankheit gilt nur dann als genügende Entschuldigung, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird; das Zeugnis muß unverzüglich eingeholt und vorgelegt werden. Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt.
(3) Ist die Nichtablieferung oder die nicht rechtzeitige Ablieferung einer Aufsichtsarbeit genügend entschuldigt, erhält die Studentin oder der Student Gelegenheit, eine weitere Aufsichtsarbeit aus demselben Lehrgebiet anzufertigen.
(4) Kann in den Fällen des Absatzes 3 das Prüfungsverfahren nicht unverzüglich nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen werden, regelt der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen den weiteren Studiengang im Benehmen mit dem Fachbereich.
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§ 24 Entscheidung nach Abschluß der schriftlichen Prüfung

(1) Die Aufsichtsarbeiten werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes bewertet, von denen eines die Befähigung zum Richteramt und eines die Rechtspflegerbefähigung haben soll. Ein Mitglied soll Lehrkraft des Fachbereichs sein oder gewesen sein; dies gilt nicht, soweit die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes oder das mit der stellvertretenden Leitung beauftragte Mitglied an der Bewertung beteiligt ist. Das Prüfungsamt bestimmt die Reihenfolge der Bewertungen. Die Arbeiten sind mit Noten und Punktzahlen nach § 16 Abs. 4 zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab und kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note wie folgt festgesetzt:
1.
bei Abweichungen bis zu drei Punkten werden die beiden Punktzahlen zusammengezählt und die Summe durch zwei geteilt;
2.
können die Mitglieder des Prüfungsamtes bei größeren Abweichungen ihre Bewertungen nicht bis auf drei Punkte annähern, so setzt die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes Note und Punktzahl fest oder bestimmt ein Mitglied des Prüfungsamtes, das Note und Punktzahl festsetzt; dabei kann eine der abweichenden Bewertungen übernommen oder eine zwischen ihnen liegende Punktzahl festgesetzt werden.
(2) Mitteilungen über die Person der Studentin oder des Studenten und über Beurteilungen, die sich auf die Leistungen während der Ausbildung beziehen, dürfen den beteiligten Mitgliedern des Prüfungsamtes nicht vor der abschließenden Bewertung der schriftlichen Arbeiten gemacht werden. Dies gilt nicht für Angehörige des Prüfungsamtes, soweit sie Mitteilungen benötigen, um die Aufgaben erfüllen zu können, die dem Prüfungsamt nach dieser Verordnung obliegen.
(3) Wenn die schriftlichen Arbeiten bewertet worden sind, teilt das Prüfungsamt der Studentin oder dem Studenten die Bewertung der Arbeiten in den Fällen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 alsbald, im übrigen mit der Ladung zur mündlichen Prüfung mit. Die Mitteilung unterbleibt, wenn die Studentin oder der Student dies bei dem Prüfungsamt beantragt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können die Arbeiten und ihre Bewertung einsehen.
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§ 25 Nichtbestehen ohne mündliche Prüfung

Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn mindestens vier Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder schlechter bewertet worden sind.
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§ 26 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung kann die in § 9 Abs. 1 genannten Lehrgebiete umfassen. Sie erstreckt sich mindestens auf die Lehrgebiete Familienrechtswesen, Grundbuchwesen, Nachlaßwesen, Registerwesen und Vollstreckungswesen.
(2) Die mündliche Prüfung wird von einem Ausschuß des Prüfungsamtes abgenommen, der aus vier Mitgliedern besteht. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder werden vom Prüfungsamt bestimmt. Zwei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben, von denen das Prüfungsamt eines mit dem Vorsitz beauftragt; die übrigen Mitglieder müssen die Rechtspflegerbefähigung haben. Mindestens zwei Mitglieder sollen Lehrkräfte des Fachbereichs sein oder gewesen sein. Gehört die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes oder das mit der stellvertretenden Leitung beauftragte Mitglied dem Prüfungsausschuß an, so soll ein weiteres Mitglied Lehrkraft des Fachbereichs sein oder gewesen sein.
(3) In der Regel sollen nicht mehr als fünf Studentinnen oder Studenten gleichzeitig mündlich geprüft werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, daß jede Studentin und jeder Student etwa eine Stunde geprüft wird. Die Prüfung muß durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.
(4) Die Leistungen der Studentinnen und Studenten in der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuß für jeden der von den einzelnen Mitgliedern geführten Teile des Prüfungsgesprächs mit einer Note und einer Punktzahl nach § 16 Abs. 4. Wird die mündliche Prüfung ohne genügende Entschuldigung versäumt, so ist die Prüfung nicht bestanden. § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Studentinnen und Studenten, Vertretern von Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände sowie Personen, die ein dienstliches Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. Dies gilt nicht für die Beratung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken.
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§ 27 Prüfungs- und Abschlußnote

(1) Nach der mündlichen Prüfung errechnet der Prüfungsausschuß die Prüfungsnote und die Abschlußnote bis auf die zweite Dezimalstelle ohne Auf- oder Abrundung.
(2) Bei der Berechnung der Prüfungsnote wird die schriftliche Prüfung mit 70 vom Hundert und die mündliche Prüfung mit 30 vom Hundert berücksichtigt. Dabei wird die Punktzahl für die schriftliche Prüfung zu gleichen Teilen aus den Punktzahlen der Aufsichtsarbeiten und die Punktzahl für die mündliche Prüfung zu gleichen Teilen aus den Punktzahlen für die Teile des Prüfungsgesprächs errechnet.
(3) Ist die nach Absatz 2 errechnete Punktzahl höher als 9,00, so erhöht der Prüfungsausschuß sie um 0,75 oder 1,50 Punkte, wenn dadurch der Leistungsstand zutreffender gekennzeichnet wird. Die Erhöhung ist ausgeschlossen, wenn zwei Prüfungsleistungen mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden sind.
(4) Bei der Berechnung der Abschlußnote wird die Punktzahl der Prüfungsnote mit 70 vom Hundert in die Punktzahl der Ausbildungsnote mit 30 vom Hundert berücksichtigt.
(5) § 18 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Ist die Abschlußnote „ausreichend“ oder besser, so ist die Prüfung bestanden. Sie ist jedoch auch in diesem Fall nicht bestanden, wenn
1.
die Punktzahl der Prüfungsnote niedriger als 4,50 ist,
2.
die Prüfungsnote „mangelhaft“ und ihre Punktzahl höher als 4,49 ist und die Punktzahl der Ausbildungsnote unter 10,00 liegt.
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§ 28 Entscheidungen des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuß trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Ergibt sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen oder bei der Entscheidung nach § 27 Abs. 3 Stimmengleichheit, so geben die für die Studentin oder den Studenten günstigeren Stimmen den Ausschlag; im übrigen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Der Prüfungsausschuß hat seine Entscheidungen in einer Niederschrift zu vermerken.
(3) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses dürfen nach Abschluß des Prüfungsverfahrens nur abgeändert werden, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Studentin oder der Student das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung beeinflußt hat. Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt.
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§ 29 Wiederholung der Prüfung

(1) Hat eine Studentin oder ein Student die Prüfung nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden.
(2) Der Prüfungsausschuß gibt mit der Schlußentscheidung eine Empfehlung ab, ob und gegebenenfalls welche Studienabschnitte die Studentin oder der Student vor der erneuten Prüfung zu wiederholen hat. Der Prüfungsausschuß braucht sich bei dieser Entscheidung nicht an die Gliederung des Studienganges zu halten, die in § 7 Abs. 1 vorgeschrieben ist.
(3) Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen ordnet aufgrund der Empfehlung nach Absatz 2 einen Ergänzungsvorbereitungsdienst an. Der Ergänzungsvorbereitungsdienst soll nicht länger als zwölf Monate dauern. Die zu dessen Durchführung erforderlichen Maßnahmen trifft der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen im Benehmen mit dem Fachbereich.
(4) Aufsichtsarbeiten, die mit mindestens „befriedigend“ (8 Punkte) bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. Auf Antrag ist dem Studenten oder der Studentin jedoch zu gestatten, die gesamte Prüfung zu wiederholen. Soweit Aufsichtsarbeiten zu wiederholen sind, bestimmt das Prüfungsamt die Termine für die Aufsichtsarbeiten; es kann bestimmen, daß die Aufsichtsarbeiten während des Ergänzungsvorbereitungsdienstes anzufertigen sind.
(5) Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 18 bis 28 entsprechend. Die während eines Ergänzungsvorbereitungsdienstes erteilten Gesamtnoten werden für die Ausbildungsnote (§ 18 Abs. 4 und 5) wie folgt berücksichtigt: Hat die Studentin oder der Student einen Studienabschnitt voll wiederholt, so wird die Gesamtnote für den Studienabschnitt aus dem Durchschnitt der Noten für die erste Ausbildung und die Wiederholung gebildet. Wurde ein Studienabschnitt teilweise wiederholt, so wird bei der Berechnung der Gesamtnote für die Zeit der Wiederholung der Durchschnitt der Noten für die erste Ausbildung und die Wiederholung, im übrigen die Note für die erste Ausbildung berücksichtigt.
(6) Hat eine mündliche Prüfung nicht stattgefunden, so werden die Entscheidungen nach Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 vom Prüfungsamt getroffen.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Prüfung für nicht bestanden erklärt haben, dürfen am mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung nicht mitwirken.
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§ 30 Zeugnis, Einsicht in die Prüfungsakten Aufbewahrungsfristen

(1) Das Prüfungsamt erteilt der Studentin oder dem Studenten nach bestandener Prüfung ein Zeugnis. Darin ist die Abschlußnote anzugeben.
(2) Das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten richtet sich nach den niedersächsischen Vorschriften, solange sie beim Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung (§ 20 Abs. 1) geführt werden.
(3) Nach Abschluß der Ausbildung werden die Prüfungsakte und die Ausbildungsakte dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen innerhalb von drei Monaten übergeben. Sie werden dort zusammengefaßt und fünf Jahre aufbewahrt, danach sind sie zu vernichten. Sie werden anderen Dienststellen der öffentlichen Verwaltung nicht zugänglich gemacht. § 29 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
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§ 31 Beendigung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem der Studentin oder dem Studenten mitgeteilt wird, daß die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden ist, frühestens jedoch mit Ablauf des vorgeschriebenen oder im Einzelfall festgesetzten Vorbereitungsdienstes.
(2) Der Vorbereitungsdienst ist zu beenden, wenn die Studentin oder der Student
1.
trotz Wiederholung das Ziel des wiederholten Studienabschnitts nicht erreicht hat,
2.
zum dritten Male während des Studiums einen Teil des Studiums wiederholten müßte.
(3) Für Schwerbehinderte mit einer Erwerbsminderung von mindestens 70 vom Hundert ist der Vorbereitungsdienst erst dann zu beenden, wenn sie die Teile des Studiums einmal mehr als die übrigen Studentinnen oder Studenten ohne Erfolg wiederholt haben.
(4) Für Beamtinnen und Beamte und Angestellte im Sinne des § 17 Abs. 2 der Bremischen Laufbahnverordnung gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß sie in die frühere Beschäftigung zurücktreten.
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§ 32 Zulassung zum Aufstieg

Die Entscheidung über die Zulassung einer Beamtin oder eines Beamten des mittleren Justizdienstes zur Rechtspflegerausbildung nach § 26 Abs. 2 des Bremischen Beamtengesetzes und § 17 Abs. 1 der Bremischen Laufbahnverordnung trifft vorbehaltlich des Satzes 2 der Senator für Justiz und Verfassung im Einvernehmen mit der Senatskommission für das Personalwesen. Bei Beamtinnen oder Beamten des mittleren Justizdienstes in der Arbeitsgerichtsbarkeit trifft die Entscheidung der Senator für Arbeit und Frauen im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz und Verfassung und der Senatskommission für das Personalwesen.
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§ 33 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1991 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Justizdienst (Rechtspfleger) vom 1. März 1988 (Brem.GBl. S. 59 - 2040-k-1) außer Kraft.
(3) Für Beamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 1991 begonnen hat, gelten die bisherigen Vorschriften.
Beschlossen, Bremen, den 28. April 1992 Der Senat
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