Verordnung über die Berufsfachschulen im Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft im Lande Bremen (Berufsfachschulverordnung Ernährung und Hauswirtschaft - BFSV-EH)
Verordnung über die Berufsfachschulen im Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft im Lande Bremen (Berufsfachschulverordnung Ernährung und Hauswirtschaft - BFSV-EH) Vom 19. August 1992
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.1992 bis 31.07.2005
V aufgeh. durch § 30 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 2005 (Brem.GBl. S. 419)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung Brem.GBl. 1993, 367 |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1: Ausbildung | |
§ 1 | Aufgabe und Ziel |
§ 2 | Dauer und Organisation des Bildungsgangs |
§ 3 | Allgemeine Unterrichtsgrundsätze |
§ 4 | Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Lehrpläne |
§ 5 | Voraussetzungen für die Zulassung |
§ 6 | Zulassungsverfahren für Ausländer und Aussiedler |
§ 7 | Zulassung |
Teil 2: Prüfung | |
§ 8 | Allgemeines |
§ 9 | Abnahme der Prüfung |
§ 10 | Prüfungsausschuß und Teilprüfungsausschüsse |
§ 11 | Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung |
§ 12 | Zulassung zur Prüfung |
§ 13 | Erste Prüfungskonferenz |
§ 14 | Schriftliche Prüfung |
§ 15 | Zweite Prüfungskonferenz |
§ 16 | Mündliche Prüfung |
§ 17 | Noten |
§ 18 | Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung |
§ 19 | Wiederholung der Prüfung |
§ 20 | Täuschung und Behinderung |
§ 21 | Versäumnis |
§ 22 | Prüfung für schulfremde Bewerber |
§ 23 | Niederschriften |
Teil 3: Schlußbestimmungen | |
§ 24 | Änderung der Ordnung für Berufsfachschulen im Lande Bremen |
§ 25 | Änderung der Verordnung über die Zuerkennung von Abschlüssen in Zeugnissen öffentlicher Schulen |
§ 26 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen |
Aufgrund des
§ 23
Abs. 1, des
§ 25
Abs. 5, der
§§ 26
,
27
Abs. 8, des
§ 28 Abs. 5
und des § 32a des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1990 (Brem.GBl. S. 223 - 223-a-5) wird verordnet:
Teil 1 Ausbildung
§ 1 Aufgabe und Ziel
(1) Die Berufsfachschulen im Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft umfassen die Bildungsgänge
1.
Berufsfachschule für Hauswirtschaft und
2.
Berufsfachschule für das Nahrungsgewebe mit den Schwerpunkten
a)
Hotel- und Gastgewerbe,
b)
Bäckerei/Konditorei und
c)
Fleischerei.
(2) Die Berufsfachschulen im Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft vermitteln den Schülern eine berufliche Grundbildung für die Berufe im Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft und erweitern die vorher erworbene allgemeine Bildung. Damit soll die Fähigkeit zu einer fachlichen Qualifizierung in einem Beruf des Berufsfelds Ernährung und Hauswirtschaft ebenso vermittelt werden, wie ein allgemeiner Bildungsstand, der den Realschulabschluß einschließt.
§ 2 Dauer und Organisation des Bildungsgangs
(1) Die Bildungsgänge der Berufsfachschulen im Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft dauern zwei Schuljahre. Das erste Schuljahr ist dem Berufsgrundbildungsjahr im jeweiligen Schwerpunkt entsprechend gestaltet.
(2) Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt im ersten Schuljahr 36 Stunden und im zweiten Schuljahr 34 Stunden. Der Unterricht umfaßt einen fachrichtungsübergreifenden und einen fachrichtungsbezogenen - fachtheoretischen und fachpraktischen - Lernbereich und einen Wahlpflichtbereich.
§ 3 Allgemeine Unterrichtsgrundsätze
Der Unterricht ist an Lernzielen orientiert. Die Lernziele und die Lerninhalte aller Lernbereiche sind aufeinander zu beziehen. Die Schüler sollen grundlegende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erwerben und die Allgemeinbildung erweitern. Weiterhin sollen sie Vorstellungen über die in den Berufen des Berufsfeldes Ernährung und Hauswirtschaft zu verrichtenden Tätigkeiten gewinnen, die Grundlage einer Berufsentscheidung sein können.
§ 4 Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Lehrpläne
(1) Die Fächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen, die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach und ihre Verteilung innerhalb des Bildungsgangs ergeben sich aus der Stundentafel der
Anlage
.
(2) Mit Genehmigung des Senators für Bildung und Wissenschaft kann
1.
eine andere zeitliche Verteilung der in der Stundentafel j e Fach vorgesehenen Wochenstunden vorgenommen oder der Unterricht in fächerübergreifenden Lernbereichen zusammengefaßt werden, wenn dabei die für ein Jahr zu erteilende Gesamtstundenzahl je Fach nicht unter- oder überschritten wird;
2.
für ein Fach, das nicht erteilt werden kann, im Rahmen der dafür in der Stundentafel vorgesehenen Stunden Stütz- oder Förderunterricht erteilt werden;
3.
zusätzlicher Stütz- oder Förderunterricht in Fächern der Stundentafel im Rahmen der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel angeboten werden.
(4) Ausländer und Aussiedler, bei denen die Amtssprache des Herkunftslandes nicht die deutsche Sprache ist und die anstelle der Englischnote im Abschlußzeugnis einer deutschen Schule das Ergebnis der Prüfung in der Amtssprache des Herkunftslandes erhalten haben oder die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen Abschluß verfügen, können anstelle von Englisch die Amtssprache des Herkunftslands wählen. Kann die Amtssprache des Herkunftslandes aufgrund der organisatorischen oder personellen Möglichkeiten an einer Schule nicht so unterrichtet werden, daß der Unterricht den fremdsprachlichen Anforderungen des Bildungsgangs entspricht, kann die Note in der Amtssprache des Herkunftslandes durch eine Prüfung nach
§ 25 Abs. 5
der Zeugnisordnung festgestellt werden, sofern dem Senator für Bildung und Wissenschaft hierfür ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht. Unabhängig davon können Ausländer und Aussiedler am Englischunterricht teilnehmen. Spätestens am Ende des dritten Schulhalbjahres muß der Schüler sich entscheiden, in welcher Fremdsprache er die Prüfung ablegen will. Er kann am Unterricht in der nicht gewählten Fremdsprache weiterhin teilnehmen; diese Fremdsprache ist jedoch nicht Gegenstand der Prüfung. Im Abschlußzeugnis und nach nicht bestandener Prüfung im Abgangszeugnis wird dieses Fach ebenfalls mit einer Note und dem Vermerk „Nicht Gegenstand der Prüfung“ ausgewiesen.
(5) Lehrpläne werden gesondert erlassen.
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer den Hauptschulabschluß besitzt.
(2) Bewerber, die den jeweiligen Bildungsgang bereits mit Erfolg durchlaufen oder die Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen. Das gleiche gilt für Bewerber, die die Berufsfachschule für Haus- und Sozialwirtschaft oder die Berufsfachschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe bereits mit Erfolg durchlaufen oder die Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden haben.
(3) Ausländer und Aussiedler, bei denen die Amtssprache des Herkunftslandes nicht die deutsche Sprache ist und die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen Hauptschulabschluß verfügen, müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Der Nachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach
§ 6
erbracht; auf dieses Verfahren wird verzichtet, wenn der erfolgreiche Besuch eines Intensivsprachkurses oder eines berufsvorbereitenden Lehrgangs mit sprachlicher Förderung nachgewiesen wird.
§ 6 Zulassungsverfahren für Ausländer und Aussiedler
(1) Der Senator für Bildung und Wissenschaft bestimmt, an welchen Schulen das Zulassungsverfahren durchgeführt wird und setzt den Zulassungsausschuß ein. Der Zulassungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Fachlehrern für Deutsch. Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach dem in
§ 7 Abs. 1
bestimmten Termin durchgeführt.
(2) Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden durch die schriftliche Nacherzählung eines Textes von etwa 250 Wörtern und ein Gespräch überprüft. Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Das Gespräch wird vom Zulassungsausschuß geführt; es dauert in der Regel 10 Minuten. Die Nacherzählung und das Gespräch müssen erkennen lassen, daß der Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht in der jeweiligen Berufsfachschule zu folgen.
(3) Die schriftliche Arbeit ist von beiden Fachlehrern zu beurteilen. Kommt nur einer der beiden Fachlehrer zu der Überzeugung, daß mit der Arbeit ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen sind, entscheidet der Vorsitzende.
(4) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und des Gesprächs stellt der Zulassungsausschuß nach Abschluß des Gesprächs fest, ob der Bewerber zugelassen werden kann.
(5) Der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft macht. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann auf Antrag gestatten, daß der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, daß der Bewerber die geforderten Sprachkenntnisse nachweisen wird.
(6) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden wichtigen Vorgänge, insbesondere über die Themenstellung und das Ergebnis, werden Niederschriften angefertigt. Die Niederschriften sind jeweils vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen,
§ 7 Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung ist bis zum 1. März eines jeden Jahres bei der jeweiligen Berufsfachschule einzureichen. Dem Antrag sind das Zeugnis beizufügen, das den nach
§ 5 Abs. 1
geforderten Abschluß nachweist, sowie eine Erklärung darüber, ob Ablehnungsgründe nach
§ 5 Abs. 3
vorliegen.
(2) Über die Zulassung der Bewerber entscheidet die jeweilige Berufsfachschule. Wenn der in Absatz 1 geforderte Nachweis und die Erklärung noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorzulegen.
Teil 2 Prüfung
§ 8 Allgemeines
(1) Die Bildungsgänge der Berufsfachschule für Hauswirtschaft und der Berufsfachschule für das Nahrungsgewerbe schließen mit einer Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (schriftliche und mündliche Prüfung).
(2) Auf die mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, in denen sie zur Ermittlung der Endnote nicht mehr erforderlich ist.
§ 9 Abnahme der Prüfung
Zur Abnahme der Prüfung sind jeweils die öffentlichen Berufsfachschulen für Hauswirtschaft oder die öffentlichen Berufsfachschulen für das Nahrungsgewerbe im Lande Bremen berechtigt.
§ 10 Prüfungsausschuß und Teilprüfungsausschüsse
(1) An jeder Schule wird für jeden Bildungsgang ein Prüfungsausschuß gebildet. Dem Prüfungsausschuß gehören an:
1.
ein Vertreter des Senators für Bildung und Wissenschaft als Vorsitzender,
2.
der Schulleiter als erster Stellvertreter des Vorsitzenden oder der Stellvertreter des Schulleiters als zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden, wenn der Vertreter des Senators für Bildung und Wissenschaft und der Schulleiter den Vorsitz nicht wahrnehmen können,
3.
der für den Bildungsgang verantwortliche Lehrer der Schule als zweiter Stellvertreter des Schulleiters, wenn der Stellvertreter den Vorsitz wahrnimmt,
4.
die Lehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben,
5.
ein Vertreter der Arbeitgeber,
6.
ein Vertreter der Arbeitnehmer.
Der Senator für Bildung und Wissenschaft beruft die unter Nummer 5 und 6 genannten Mitglieder auf Vorschlag der Schule.
(2) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Dem Teilprüfungsausschuß gehören an:
1.
der Vorsitzende des Prüfungausschusses oder ein von ihm ernannter Vertreter,
2.
ein Lehrer, der in dem Prüfungsfach unterrichtet hat,
3.
ein weiterer fachkundiger Lehrer und
4.
einer der in Absatz 1 Nr. 5 und 6 genannten Vertreter. Die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 und im Falle ihrer Verhinderung deren Vertreter werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag des Schulleiters bestellt.
(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder, die Teilprüfungsausschüsse sind beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(4) Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den der Senator für Bildung und Wissenschaft entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(5) Der Prüfungsausschuß soll dafür sorgen, daß die Prüfungsleistungen nach einheitlichem Maßstab beurteilt werden.
(6) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuß die Entscheidungen.
§ 11 Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung
(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer des zweiten Schuljahres.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort und Termine der Prüfung auf Vorschlag des Schulleiters fest. Der Schulleiter teilt allen Beteiligten unverzüglich Prüfungsort und -termine durch Aushang mit.
(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der
§§ 20
und
21
bekanntzugeben.
§ 12 Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung ist zugelassen, wer zum Zeitpunkt des Beginns der ersten Prüfungskonferenz Schüler der jeweiligen Berufsfachschule ist.
§ 13 Erste Prüfungskonferenz
(1) Spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils tritt der Prüfungsausschuß zur ersten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der Fachlehrer die Vornoten aller Prüfungsfächer. Die Vornoten ergeben sich aus den Leistungen in der jeweiligen Berufsfachschule, im Zweifelsfall unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen im letzten Schuljahr. Bei Ausländern und Aussiedlern wird bei der Bildung der Vornoten nur die Fremdsprache berücksichtigt, in der sie geprüft werden. Kann aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, eine Vornote nicht erteilt werden, ist entsprechend der Zeugnisordnung der Vermerk „nicht beurteilbar“ anstelle der Vornote einzusetzen.
(3) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten mitgeteilt.
§ 14 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer
1.
Deutsch,
2.
Englisch,
3.
Mathematik und
4.
Fachtheorie.
(2) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgabe beträgt in jedem Fach 180 Minuten.
(3) Die Schule legt dem Seminar für Bildung und Wissenschaft spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für jedes Fach zwei Aufgabenvorschläge mit Angabe der vorgesehenen Hilfsmittel in einem versiegelten Umschlag vor. Aus diesen Vorschlägen wählt er jeweils eine Prüfungsaufgabe aus. Wenn ihm Aufgaben ungeeignet oder änderungsbedürftig erscheinen, kann er diese ändern oder neue Vorschläge anfordern.
(4) Der Senator für Bildung und Wissenschaft sendet spätestens drei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Prüfung die ausgewählten Prüfungsaufgaben im versiegelten Umschlag an den Schulleiter zurück. Dieser öffnet den Umschlag, trifft die notwendigen Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung und verwahrt die Prüfungsaufgaben getrennt nach Fächern in versiegelten Umschlägen. Die Umschläge dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet werden.
(5) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekanntgegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.
(6) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt.
(7) Die Prüfungsarbeiten werden vom fachlich zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses als Referent beurteilt und benotet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach auf Vorschlag des Schulleiters einen weiteren fachlich zuständigen Lehrer als Korreferenten. Dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuß.
§ 15 Zweite Prüfungskonferenz
(1) Spätestens am siebten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuß zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuß aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung:
1.
bei welchen Prüflingen er nach
§ 8 Abs. 2
auf eine mündliche Prüfung verzichtet,
2.
in welchen Fächern die übrigen Prüflinge geprüft werden und
3.
wer von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden muß, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.
(3) Für den Fall, daß ein Prüfling in mehr als zwei Fächern mündlich geprüft werden soll, muß der Prüfungsausschuß gleichzeitig beschließen, auf welches Fach verzichtet werden soll, wenn der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl von bis zu zwei Fächern Gebrauch macht und diese Fächer nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuß beschlossenen Fächern gehören.
(4) Der Prüfungsausschuß beschließt, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.
(5) Spätestens am sechsten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:
1.
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung,
2.
die Fächer für die mündliche Prüfung, soweit nicht auf die mündliche Prüfung verzichtet wird,
3.
gegebenenfalls, daß er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.
§ 16 Mündliche Prüfung
(1) Fächer der mündlichen Prüfung können mit Ausnahme von Sport alle Prüfungsfächer sein. Ein Prüfling darf einschließlich der zugewählten Fächer höchstens in vier Fächern mündlich geprüft werden.
(2) Mündliche Prüfungen müssen stattfinden in Fächern, in denen der Prüfling anstelle der Vornote den Vermerk „nicht beurteilbar“ erhalten hat.
(3) Prüfer ist der Lehrer, der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder bei seiner Verhinderung ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmender Vertreter. Der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, in die Prüfung einzugreifen, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschußmitglieder zuzulassen.
(4) Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsfächer bis zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung findet für die Prüflinge kein Unterricht statt. Wünschen mindestens fünf Prüflinge die Fortsetzung des Unterrichts in bestimmten Fächern der Stundentafel, soll diesem Wunsch entsprochen werden. Eine Pflicht zur Teilnahme an diesem Unterricht besteht nicht.
(5) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in bis zu zwei Fächern seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach oder die gewählten Fächer spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich dem Schulleiter mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.
(6) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schüler des Bildungsgangs der jeweiligen Schule anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach an der Prüfung teilnehmen. Während der Beratung und Beschlußfassung dürfen keine Schüler anwesend sein. Die Anwesenheit der Schüler ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der jeweilige Prüfungsausschuß dies aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt.
(7) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Die Vorbereitungszeit beträgt regelmäßig 20 Minuten. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(8) Die mündliche Prüfung wird in Form eines Gesprächs durchgeführt, wobei der Prüfling seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen kann.
(9) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 10 bis 15 Minuten.
(10) Der jeweilige Prüfungsausschuß setzt auf Vorschlag des Prüfers die Noten in den einzelnen Prüfungsfächern fest.
§ 17 Noten
(1) Alle nach dieser Ordnung zu erteilenden Noten richten sich nach der Notenskala des
§ 4
der Zeugnisordnung.
(2) Zwischennoten sind unzulässig. Die Kennzeichnung einer Tendenz durch Hinzufügen von Plus- oder Minuszeichen ist bei Vornoten zulässig, im übrigen im Prüfungsverfahren unzulässig.
§ 18 Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
(1) Der Prüfungsausschuß beschließt die Endnoten für die einzelnen Prüfungsfächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus der Vornote und den Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Steht anstelle der Vornote der Vermerk „nicht beurteilbar“, so ergibt sich die Endnote aus den Leistungen in der Prüfung. Bei Prüfungsfächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten.
(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
die Endnote in einem Fach „ungenügend“ lautet oder
2.
die Endnote in zwei Fächern mit einem Stundenanteil von je drei und mehr Wochenstunden „mangelhaft“ lautet oder
3.
die Endnote in zwei Fächern „mangelhaft“ lautet und ein Ausgleich für beide Fächer nicht gegeben ist. Ein Ausgleich wird nur gewährt, wenn die Endnote in mindestens zwei Fächern „befriedigend“ und besser lautet. Zum Ausgleich können nur solche Fächer herangezogen werden, die laut Stundentafel mindestens den gleichen Stundenumfang wie das auszugleichende Fach haben. Dabei sind Fächer mit drei und mehr Wochenunterrichtsstunden gleichgestellt; oder
4.
die Endnote in mehr als zwei Fächern „mangelhaft“ lautet.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluß an die dritte Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung und das Ergebnis der Prüfung bekannt.
(5) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlußzeugnis. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verläßt die Schule, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt der Senator für Bildung und Wissenschaft fest.
§ 19 Wiederholung der Prüfung
(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.
(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft. Bis zum Prüfungstermin nimmt der Schüler am Unterricht des zweiten Schuljahres teil.
§ 20 Täuschung und Behinderung
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen kann die betroffene Prüfungsleistung im Anschluß an die reguläre Prüfung wiederholt werden.
(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er vorläufig vom aufsichtführenden Lehrer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluß trifft der Schulleiter oder dessen Stellvertreter. Bestätigt der Schulleiter oder dessen Stellvertreter den vorläufigen Ausschluß, erklärt er die Prüfung für nicht bestanden. Wird der vorläufige Ausschluß nicht bestätigt, so nimmt der Prüfling weiterhin an der regulären Prüfung teil und erhält für die unterbrochene Prüfungszeit eine entsprechende Verlängerung.
§ 21 Versäumnis
(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.
(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Teil der Prüfung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
§ 22 Prüfung für schulfremde Bewerber
(1) Zur Prüfung kann auch ein Bewerber zugelassen werden, der nicht am Unterricht der jeweiligen Berufsfachschule teilgenommen hat, wenn er
1.
während der letzten zwölf Monate vor der Prüfung seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, im Lande Bremen hatte;
2.
die Voraussetzungen für die Zulassung nach
§ 5
erfüllt und
3.
glaubhaft macht, daß Art und Umfang seiner Vorbereitung den Prüfungsanforderungen entsprechen werden.
(2) Prüfungen für schulfremde Bewerber finden im Rahmen der planmäßigen Prüfungen statt. Ein schulfremder Bewerber darf zur Prüfung nicht vor Abschluß seines zwölften Schulbesuchsjahres zugelassen werden.
(3) In besonderen Fällen kann der Senator für Bildung und Wissenschaft Bewerber abweichend von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 zulassen.
(4) Anträge auf Zulassung sind bei der zuständigen Berufsfachschule im Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft bis zum 1. März eines jeden Jahres zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen;
1.
ein tabellarischer Lebenslauf mit lückenloser Darlegung des bisher durchlaufenen schulischen Werdegangs,
2.
beglaubigte Abschriften der letzten Zeugnisse aller besuchten Schulen sowie weitere Zeugnisse, die Auskunft über den bisherigen Werdegang geben,
3.
der Nachweis oder, falls dies unmöglich ist, eine schriftliche Erklärung über die Vorbereitung zur Prüfung,
4.
eine Erklärung, ob schon an einer anderen Stelle der Versuch unternommen wurde, die Prüfung abzulegen,
5.
der Nachweis über die Wohnung.
(5) Über die Zulassung entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft.
(6) Der Bewerber weist sich bei Beginn des ersten Prüfungsteils über seine Person aus. Auf Verlangen hat er dies bei Beginn der anderen Prüfungsteile ebenfalls zu tun.
(7) Die schriftliche und mündliche Prüfung wird in sämtlichen Unterrichtsfächern des zweiten Schuljahres mit Ausnahme von Sport durchgeführt. Auf eine mündliche Prüfung kann nur in solchen Fächern verzichtet werden, die schriftlich geprüft wurden.
(8) Wer als schulfremder Bewerber an der Prüfung erfolgreich teilgenommen hat, erhält ein Abschlußzeugnis. Hat er die Prüfung nicht bestanden, so erhält er eine entsprechende Bescheinigung. Abschlußzeugnis oder Bescheinigung erhalten folgenden Vermerk: „Herr/Frau... hat die Prüfung als schulfremde(r) Bewerberin) abgelegt.“
(9) Für schulfremde Bewerber gelten im übrigen die Bestimmungen des Teils 2 dieser Ordnung entsprechend.
§ 23 Niederschriften
(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.
(2) Die Niederschriften sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten;
1.
den Sitzplan der Prüflinge,
2.
die Namen der aufsichtführenden Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,
3.
den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,
4.
den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,
5.
die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,
6.
die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,
7.
besondere Vorkommnisse.
(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis über die Note ist mit aufzunehmen.
(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten für die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält.
Teil 3 Schlußbestimmungen
§ 24 (
Änderungsanweisungen
)
§ 25 (
Änderungsanweisungen
)
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1992 in Kraft.
(2) (
Aufhebungsanweisungen
)
(3) Für Schüler, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in die Berufsfachschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe eingetreten sind, gelten die durch die
§§ 24
und
25
geänderten und die durch Absatz 2 aufgehobenen Bestimmungen Stundentafeln unverändert fort.
Bremen, den 19. August 1992
Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst
Anlage
[nicht dargestellt]
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