Ortsgesetz über die Entsorgungsbetriebe der Stadtgemeinde Bremen (Bremisches Entsorgungsbetriebs-Ortsgesetz - BremEBOG)
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Ortsgesetz über die Entsorgungsbetriebe der Stadtgemeinde Bremen (Bremisches Entsorgungsbetriebs-Ortsgesetz - BremEBOG)

Ortsgesetz über die Entsorgungsbetriebe der Stadtgemeinde Bremen (Bremisches Entsorgungsbetriebs-Ortsgesetz - BremEBOG) Vom 26. Mai 1992
*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.07.2007 bis 31.12.2009
aufgeh. durch Artikel 4 des Ortsgesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 367)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 31.03.2009 (Brem.GBl. S. 129)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Ortsgesetzes über die Entsorgungsbetriebe der Stadtgemeinde Bremen (Bremisches Entsorgungsbetriebs-Ortsgesetz - BremEBOG) vom 26. Mai 1992 (Brem.GBl. S. 115)

§ 1 Rechtsform, Name, Stammkapital

(1) Mit Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes werden die öffentlichen Einrichtungen der Stadtgemeinde Bremen, die die in

§ 2

Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Aufgaben wahrnehmen, als ein Eigenbetrieb nach den Bestimmungen des Bremischen Rahmengesetzes für Eigenbetriebe der Stadtgemeinden vom 14. Dezember 1990 (Brem.GBl. S. 519 - 63-d-1) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes geführt.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Bremer Entsorgungsbetriebe, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen“.
(3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt zum 1. Januar 2007 24 000 000 Euro.

§ 2 Aufgaben des Eigenbetriebes

(1)
1.
die Abfallentsorgung, soweit
a)
die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs und den Vollzug der damit verbundenen Aufgaben, insbesondere nach

§§ 3

,
7
Abs. 3,

§ 12

Abs. 2 bis 9,

§§ 16

,
19
Abs. 2,

§§ 23

und
26 des Abfallortsgesetzes
,
b)
die Festsetzung und Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung,
c)
Aufgaben im Zusammenhang mit der BlockIanddeponie sowie
d)
Dienstleistungen für die Sondervermögen Abfall betroffen ist,
2.
die Abwasserbeseitigung und Entwässerungsgebührenerhebung, soweit sie ihm durch Ortsgesetz zugewiesen ist sowie die Erhebung von Kanalanschluss- und Kanalbaubeiträgen.
(2) Darüber hinaus kann der Senat den Eigenbetrieb mit zusätzlichen Aufgaben betrauen.
(3) Der Eigenbetrieb informiert die Bürger und Bürgerinnen in geeigneter Form über bedeutsame Maßnahmen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 durchführen will. Soweit dies zweckmäßig erscheint, sollen vor Durchführung solcher Maßnahmen mit interessierten Bürgern und Bürgerinnen Erörterungsgespräche stattfinden oder Arbeitsgruppen oder Diskussionsforen gebildet werden.

§ 3 Rechtsstellung der Bediensteten

Die beim Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen sowie Beamten und Beamtinnen stehen im Dienste der Stadtgemeinde Bremen, Dienstvorgesetzter der Beamten und Beamtinnen ist die Betriebsleitung; höherer Dienstvorgesetzter ist der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa.

§ 4 Betriebsleitung und Vertretung

(1) Der Eigenbetrieb wird von einer Betriebsleitung geleitet.
(2) Die Betriebsleitung wird vom Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa kann Betriebsleiter oder Betriebsleiterinnen vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigen Gründen abberufen. Als wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.
(3) Die Betriebsleitung kann Betriebsangehörige in bestimmtem Umfang allgemein oder im Einzelfall mit der Vertretung beauftragen.

§ 5 Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Der Betriebsleitung obliegt die Betriebsführung. Dazu gehört die selbständige und eigenverantwortliche Abwicklung aller Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind, insbesondere
1.
die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen sowie deren sonstige Personalangelegenheiten, soweit nicht die Einstellung und Entlassung sowie sonstige Personalangelegenheiten der Mitglieder der Betriebsleitung berührt sind;
2.
die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit des Eigenbetriebes einschließlich der Einhaltung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;
3.
die Durchführung von Geschäften, insbesondere der Abschluß von Dienst- und Werkverträgen, die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern;
4.
die Planung und Organisation des Eigenbetriebes.
Die Aufgaben der Senatskommission für das Personalwesen nach

§ 5

Abs. 2 des Bremischen Rahmengesetzes für Eigenbetriebe der Stadtgemeinden bleiben unberührt.
(2) Die Betriebsleitung bereitet dem Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa die Beschlußvorlagen für den Entsorgungsbetriebsausschuß vor.

§ 6

(aufgehoben)

§ 7 Aufsicht

(1) Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Die Aufsicht umfaßt insbesondere auch die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb obliegenden Aufgaben.
(2) Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
1.
legt die näheren Aufgaben und die Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebes fest,
2.
beauftragt die Abschlußprüfer oder Abschlußprüferinnen für den Jahresabschluß,
3.
legt nach Prüfung gemäß § 27 des Bremischen Rahmengesetzes für Eigenbetriebe der Stadtgemeinden den Jahresabschluß und den Lagebericht dem Entsorgungsbetriebsausschuß vor und
4.
kann Vertragsmuster einführen.
(3) Der Zustimmung des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa bedürfen
1.
der Abschluss wichtiger Verträge und
2.
erfolggefährdende Mehraufwendungen.
(4) Der Abschluß von Dienstvereinbarungen bedarf der Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen.

§ 8 Entsorgungsbetriebsausschuß

(1) Der Betriebsausschuß führt den Namen „Entsorgungsbetriebsausschuß“.
(2) Die Betriebsleitung ist berechtigt, an den Sitzungen des Entsorgungsbetriebsausschusses teilzunehmen. Sie hat das Recht, zu allen Punkten der Tagesordnung ihre Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Entsorgungsbetriebsausschuß berät und beschließt über
1.
die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Betriebsleitung, die Bestimmung ihres Geschäftsbereiches sowie alle ihr Anstellungsverhältnis berührenden Angelegenheiten,
2.
die Festsetzung des Wirtschaftsplanes,
3.
die Bestellung der Abschlußprüfer und Abschlußprüferinnen für den Jahresabschluß,
4.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Betriebsleitung,
5.
die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen,
6.
Empfehlungen für durch Ortsgesetz festzusetzende Gebühren und Beiträge,
7.
die Festsetzung von Entgelten, soweit öffentlich-rechtliche Gebühren nicht bestimmt sind und
8.
Empfehlungen für die Übertragung zusätzlicher Aufgaben durch den Senat.

§ 9 Vertretung in gerichtlichen Verfahren

In gerichtlichen Verfahren wird die Stadtgemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes durch das zuständige Mitglied des Senats oder durch die sonst zuständige Stelle vertreten.

§ 10 Entscheidung über Lieferungen und Leistungen

(1) Die Betriebsleitung entscheidet nach Leistungs- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten eigenverantwortlich, ob sie Lieferungen und Leistungen von Dienststellen der bremischen Verwaltung oder von anderen in Anspruch nimmt.
(2) Wollen die Bremer Entsorgungsbetriebe von einer Dienststelle der bremischen Verwaltung Lieferungen oder Leistungen in Anspruch nehmen, so kann die Dienststelle dies, soweit es nach Art, Umfang oder Dauer der Lieferungen oder Leistungen erforderlich ist, vom Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung abhängig machen, in der insbesondere Leistungsumfang, Entgelt und Dauer der Inanspruchnahme zu regeln sind.

§ 11 Wirtschaftsplan

(1) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist von der Betriebsleitung aufzustellen und rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres vom Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa dem Entsorgungsbetriebsausschuß zuzuleiten. Entsprechendes gilt für Änderungen des Wirtschaftsplanes. Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig zu beschließen, daß er der Stadtbürgerschaft in Verbindung mit dem jeweiligen Entwurf des Haushaltsplanes der Stadtgemeinde Bremen zur Kenntnisnahme zugeleitet werden kann.
(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes sind nicht gegenseitig deckungsfähig. Bei Vorhaben, die nachweislich eng Zusammenhängen, kann im Wirtschaftsplan die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklärt werden; darüber hinaus kann in besonderen Fällen der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklären. Im Vermögensplan sind Regelungen darüber zu treffen, inwieweit Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes der Zustimmung des Entsorgungsbetriebsausschusses bedürfen. Die Ausgaben- und Verpflichtungsermächtigungen für Einzelvorhaben können im Vermögensplan zusammengefaßt veranschlagt werden, sofern die Ausgabensätze für Einzelvorhaben die Grenzen nach Nr. 1.3 zu § 24 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung nicht übersteigen.
(3) Mit dem Entwurf des Wirtschaftsplanes hat die Betriebsleitung einen fünfjährigen jährlich fortzuschreibenden Finanzplanentwurf vorzulegen. Er muß in einer Übersicht die Auswirkungen auf die Entwicklung der Gebühren-, Beitrags- und Entgeltsätze darstellen, die zum Ausgleich des Erfolgsplanes notwendig sind.

§ 12 Prüfung von Kostenrechnungen

Auf Verlangen des Entsorgungsbetriebsausschusses sind die den Gebühren- und Beitragsrechnungen zugrundeliegenden Kostenrechnungen vor der Beratung im Entsorgungsbetriebsausschuß durch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zu prüfen.

§ 13 Zwischenberichte

Die Betriebsleitung hat den Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa sowie den Entsorgungsbetriebsausschuß vierteljährlich jeweils zum Quartalsabschluß schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes zu unterrichten.

§ 14 Jahresabschluß, Lagebericht, Erfolgsübersicht

(1) Für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluß aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.
(2) Die Gliederung der Bilanz richtet sich nach dem Formblatt nach Anlage 1 zu diesem Gesetz, die der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Formblatt nach Anlage 2 zu diesem Gesetz. Für die Aufstellung des Anlagennachweises im Anhang sind das Formblatt nach Anlage 3 (Kopf-Spalten des Anlagennachweises) und das Formblatt nach Anlage 4 (Gliederung des Anlagennachweises) zu diesem Gesetz zu benutzen.
(3) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluß hat der Eigenbetrieb einen Lagebericht sowie eine Erfolgsübersicht aufzustellen. Die Erfolgsübersicht richtet sich nach dem Formblatt nach Anlage 5 zu diesem Gesetz.
(4) Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa hat den Jahresabschluß, den Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kostenrechnung zusammen mit dem Bericht des Abschlußprüfers oder der Abschlußprüferin spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Schluß des Wirtschaftsjahres dem Entsorgungsbetriebsausschuß vorzulegen.
Anlage 1
(zu

§ 14

Abs. 2 Satz 1 BremEBOG)
Formblätter
Bilanz

Aktivseite

A.
Anlagevermögen
I.
Immaterielle Vermögensgegenstände:
1.
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
2.
Geleistete Anzahlungen
II.
Sachanlagen:
1.
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
2.
Technische Anlagen und Maschinen
3.
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
4.
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
III.
Finanzanlagen:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
3.
Beteiligungen
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens
6.
Sonstige Ausleihungen
B.
Umlaufvermögen
I.
Vorräte:
1.
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
2.
Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
3.
Fertige Erzeugnisse und Waren
4.
Geleistete Anzahlungen
II.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
1.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
2.
Forderungen gegen verbundene Unternehmen
3.
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
4.
Forderungen an die Stadtgemeinde
5.
Sonstige Vermögensgegenstände
III.
Wertpapiere:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen
2.
Sonstige Wertpapiere
IV.
Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
C.
Rechnungsabgrenzungsposten

Passivseite

A.
Eigenkapital:
I.
Stammkapital
II.
Rücklagen:
1.
Allgemeine Rücklage
2.
Zweckgebundene Rücklage
III.
Gewinn/Verlust:
1.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag
2.
Jahresgewinn/Jahresverlust
B.
Sonderposten aus Zuschüssen
C.
Empfangene Ertragszuschüsse
D.
Rückstellungen:
1.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
2.
Steuerrückstellungen
3.
Sonstige Rückstellungen
E.
Verbindlichkeiten:
1.
Anleihen
2.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
3.
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
4.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
5.
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
6.
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
7.
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
8.
Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtgemeinde
9.
Sonstige Verbindlichkeiten
davon aus Steuern
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit
F.
Rechnungsabgrenzungsposten
Anlage 2
(zu

§ 14

Abs. 2 Satz 1 BremEBOG)
Formblätter
Gewinn- und Verlustrechnung
1.
Umsatzerlöse
2.
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
3.
Andere aktivierte Eigenleistungen
4.
Sonstige betriebliche Erträge
davon Auflösungen von Sonderposten mit Rücklageanteil
5.
Materialaufwand:
a)
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
b)
Aufwendungen für bezogene Leistungen
6.
Personalaufwand:
a)
Löhne und Gehälter
b)
Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung
davon für Altersversorgung
7.
Abschreibungen:
a)
Auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
b)
Auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten
8.
Sonstige Betriebliche Aufwendungen
davon Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil
9.
Erträge aus Beteiligungen
davon aus verbundenen Unternehmen
10.
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
davon aus verbundenen Unternehmen
11.
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
davon aus verbundenen Unternehmen
12.
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
13.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
davon an verbundene Unternehmen
14.
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
15.
Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen
16.
Aufwendungen aus Verlustübernahme
17.
Außerordentliche Erträge
18.
Außerordentliche Aufwendungen
19.
Außerordentliches Ergebnis
20.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
21.
Sonstige Steuern
22.
Jahresgewinn/Jahresverlust
Anlage 3
(zu

§ 14

Abs. 2 Satz 1 BremEBOG)
Formblätter
Kopf-Spalten des Anlagennachweises
Posten des Anla- gevermö- vermö- gens¹ Anschaffungs- und Herstellungskosten Abschreibungen Restbuch- werte am Ende des Wirt- schafts- jahres² Restbuch- werte am Ende des vorange- gangenen Wirtschafts- jahres² Kennzahlen
An- fangs- stand Zu- gän- ge Ab- gän- ge Um- bu- chun- gen³ End- stand An- fangs- stand Zugän- ge d.h. Ab- schrei- bungen im Wirt- schafts- jahr⁴ Abgän- ge d.h. ange- sammel- te Ab- schrei- bungen auf die in Spal- te 4 aus- gewie- senen Ab- gänge End- stand Durch- schnitt- licher Ab- schrei- bungs- satz⁵ Durch- schnitt- licher Rest- buch- wert⁶
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM v.H.⁷ v.H.⁷
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

Fußnoten

¹
Gemäß Anlage 4
²
Spalte 6 ./. Spalte 10
²
Spalte 6 ./. Spalte 10
³
Umbuchungen von einer Anlagengruppe in die andere
Zuschreibungen sind in Spalte 8 gesondert aufzuführen
(Spalte 8 x 100): Spalte 6
(Spalte 11 x 100): Spalte 6
Mit einer Dezimale anzugeben, z.B. 56.2 v.H.
Mit einer Dezimale anzugeben, z.B. 56.2 v.H.
Anlage 4
(zu

§ 14

Abs. 2 Satz 2 BremEBOG)
Formblätter
Gliederung des Anlagennachweises
A.
Anlagen der Abfallentsorgung
I.
Immaterielle Vermögensgegenstände:
1.
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
2.
Geleistete Anzahlungen
II.
Sachanlagen:
1.
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
2.
Technische Anlagen und Maschinen
3.
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
4.
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
III.
Finanzanlagen:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
3.
Beteiligungen
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens
6.
Sonstige Ausleihungen
B.
Anlagen der Abwasserbeseitigung
I.
Immaterielle Vermögensgegenstände:
1.
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
2.
Geleistete Anzahlungen
II.
Sachanlagen:
1.
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
2.
Technische Anlagen und Maschinen
3.
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
4.
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
III.
Finanzanlagen:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
3.
Beteiligungen
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens
6.
Sonstige Ausleihungen
C.
Anlagen der Straßenreinigung
I.
Immaterielle Vermögensgegenstände:
1.
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
2.
Geleistete Anzahlungen
II.
Sachanlagen:
1.
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
2.
Technische Anlagen und Maschinen
3.
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
4.
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
III.
Finanzanlagen:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
3.
Beteiligungen
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens
6.
Sonstige Ausleihungen
D.
Anlagen anderer Entsorgungszweige
I.
Immaterielle Vermögensgegenstände:
1.
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
2.
Geleistete Anzahlungen
II.
Sachanlagen:
1.
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
2.
Technische Anlagen und Maschinen
3.
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
4.
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
III.
Finanzanlagen:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
3.
Beteiligungen
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens
6.
Sonstige Ausleihungen
Anlage 5
(zu

§ 14

Abs. 3 Satz 2 BremEBOG)
Formblätter
Erfolgsübersicht
Markierungen
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