Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung in den angegliederten Bildungsgängen (Fachschulen) für Nautik, Schiffsbetriebstechnik und Seefunk an den Hochschulen im Lande Bremen (BremSeeFSV)
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung in den angegliederten Bildungsgängen (Fachschulen) für Nautik, Schiffsbetriebstechnik und Seefunk an den Hochschulen im Lande Bremen (BremSeeFSV)

Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung in den angegliederten Bildungsgängen (Fachschulen) für Nautik, Schiffsbetriebstechnik und Seefunk an den Hochschulen im Lande Bremen (BremSeeFSV) Vom 24. Juli 1992
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 31.07.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 74 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)
Inhaltsübersicht:
Teil 1: Ausbildung
§ 1Geltungsbereich
§ 2Aufgaben und Ziele
§ 3 Allgemeine Unterrichtsgrundsätze
§ 4Bildungsgänge und Dauer der Ausbildung
§ 5Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Lehrpläne
§ 6Voraussetzungen für die Zulassung
§ 7Zulassungsverfahren für Ausländer und Aussiedler
§ 8Zulassung
Teil 2: Prüfung
§ 9Allgemeines
§ 10Berechtigungen
§ 11Abnahme der Prüfung
§ 12Prüfungsausschuß und Teilprüfungsausschüsse
§ 13Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung
§ 14Vorgezogene Prüfung im Fach Nachrichtenwesen
§ 15Vorgezogene Prüfung im Fach Gesundheitspflege
§ 16Vorgezogene Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmotorführer CNaut
§ 17Zulassung zur Prüfung
§ 18Erste Prüfungskonferenz
§ 19Praktische Prüfung im Fach Navigation
§ 20Praktische Prüfung im Bildungsgang zum Funktechniker FT
§ 21Schriftliche Prüfung
§ 22Zweite Prüfungskonferenz
§ 23Mündliche Prüfung
§ 24Noten
§ 25Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
§ 26Zeugnisse und Bescheinigung
§ 27Wiederholung der Prüfung
§ 28Täuschung und Behinderung
§ 29Versäumnis
§ 30Prüfung für schulfremde Bewerber
§ 31Niederschriften
Teil 3: Schlußbestimmungen
§ 32Änderung der Verordnung über die Zuerkennung von Abschlüssen in Zeugnissen öffentlicher Schulen
§ 33Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Aufgrund des

§ 23

, des

§ 27 Abs. 8

und des § 32 a des
Bremischen Schulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1990 (Brem.GBl. S. 223 - 223-a-5) wird verordnet:
Teil 1: Ausbildung

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die angegliederten Bildungsgänge für Nautik, Schiffsbetriebstechnik und Seefunk. Dies sind:
1.
Kapitän AM (Regel-Bildungsgang)
2.
Kapitän AM (Kurz-Bildungsgang)
3.
Kapitän AK
4.
Kapitän AN
5.
Kapitän BG
6.
Kapitän BK
7.
Schiffsbetriebstechniker CT (Regel-Bildungsgang)
8.
Schiffsbetriebstechniker CT (Kurz-Bildungsgang)
9.
Schiffsmaschinist CMa
10.
Funktechniker FT

§ 2 Aufgaben und Ziele

Die Ausbildung soll den Teilnehmer befähigen,
1.
in Verbindung mit § 7 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vom 11. Februar 1985 (BGBl. I S. 323) in der jeweils geltenden Fassung
im nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen
die Tätigkeit eines Kapitäns und Schiffsoffiziers mit den in § 3 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung jeweils gegebenen Befugnissen;
im nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen
die Tätigkeit eines Kapitäns und Schiffsoffiziers mit den in §§ 4 und 26 a der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung jeweils gegebenen Befugnissen;
im technischen Dienst auf Kauffahrteischiffen
die Tätigkeit eines Leiters der Maschinenanlage, eines weiteren Schiffsoffiziers und Alleinoffiziers des technischen Dienstes auf Kauffahrteischiffen in allen Fahrtgebieten mit den in § 5 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung jeweils gegebenen Befugnissen;
2.
im Seefunkdienst
die Tätigkeit eines Schiffsoffiziers des Seefunkdienstes nach § 2 der Funkoffiziers-Ausbildungsordnung vom 30. November 1977 (BGBl. I S. 2296) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den in den Artikeln 54 und 55 der Vollzugsordnung für den Funkdienst, Ausgabe 1982, in deutscher Übersetzung herausgegeben vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen, gegebenen Befugnissen
auszuüben.

§ 3 Allgemeine Unterrichtsgrundsätze

Der Unterricht ist an Lernzielen orientiert. Berufsbezogenheit wird sowohl als didaktisches Prinzip bei der Auswahl der Inhalte wie auch als methodisches Prinzip bei der Gestaltung des Unterrichts zugrunde gelegt. Ausgehend von den vielfältigen Bildungsimpulsen, die die Schüler während ihrer praktischen Berufstätigkeit erfahren haben, soll der Unterricht sie vom anschauungs-, situations- und zweckgebundenen Denken zu der Fähigkeit führen, Zusammenhänge und Gesetzmäßigkeiten auch losgelöst vom Einzelfall in ihrer generellen Bedeutung zu erkennen.

§ 4 Bildungsgänge und Dauer der Ausbildung

(1) Es können folgende Bildungsgänge eingerichtet werden:
Dauer:
1. Kapitän AM
a) Regel-Bildungsgang 4 Halbjahre
b) Kurz-Bildungsgang für Inhaber eines der Befähigungszeugnisse AKW oder AK 2 Halbjahre
c) Kurz-Bildungsgang für Inhaber eines der Befähigungszeugnisse CIW oder CI 2 Halbjahre
d) Kurz-Bildungsgang für Inhaber eines der Befähigungszeugnisse CTW oder CT 2 Halbjahre
2. Kapitän AK 3 Halbjahre
3. Kapitän AN 1 Halbjahr
4. Kapitän BG 4 Halbjahre
5. Kapitän BK 2 Halbjahre
6. Schiffsbetriebstechniker CT
a) Regel-Bildungsgang 4 Halbjahre
b) Kurz-Bildungsgang für Inhaber eines der Befähigungszeugnisse CMaW oder CMa 2 Halbjahre
c) Kurz-Bildungsgang für Inhaber eines der Befähigungszeugnisse AGW oder AG 2 Halbjahre
d) Kurz-Bildungsgang für Inhaber eines der Befähigungszeugnisse AMW oder AM 3 Halbjahre
7. Schiffsmaschinist CMa 2 Halbjahre
8. Funktechniker FT 4 Halbjahre
(2) Schülern der Bildungsgänge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 2 bis 5 soll im zeitlichen Zusammenhang mit dem betreffenden Bildungsgang die Möglichkeit geboten werden, an einer Weiterbildungsveranstaltung zur Vorbereitung auf den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmotorführer CNaut teilzunehmen.

§ 5 Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Lehrpläne

(1) Die Fächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen, die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach und ihre Verteilung innerhalb des Bildungsgangs ergeben sich aus den Stundentafeln der
Anlagen 1
bis
14
. Die Fächer des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs unterliegen den Anforderungen des Bundes für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb von Befähigungszeugnissen.
(2) Mit Genehmigung des Senators für Bildung und Wissenschaft kann
1.
eine andere zeitliche Verteilung der je Fach vorgesehenen Wochenstunden vorgenommen oder der Unterricht zu fächerübergreifenden Lernbereichen zusammengefaßt werden, wenn dabei die im Laufe des Bildungsgangs zu erteilende Gesamtstundenzahl je Fach nicht unter- oder überschritten wird;
2.
für ein Fach, in dem Unterricht nicht erteilt werden kann, im Rahmen der dafür vorgesehenen Stunden Stütz- oder Förderunterricht in Fächern der Stundentafel erteilt werden;
3.
zusätzlicher Stütz- oder Förderunterricht in Fächern der Stundentafel im Rahmen der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel angeboten werden.
(3) Lehrpläne werden gesondert erlassen.

§ 6 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zu den Bildungsgängen nach

§ 4 Abs. 1

sind für den Bildungsgang zum
1.
Kapitän AM
a)
Realschulabschluß und
b)
praktische Ausbildung
aa)
nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung für den Regel-Bildungsgang nach

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a

und die Kurz-Bildungsgänge nach

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c

und d oder
bb)
nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung für den Kurz-Bildungsgang nach

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b

;
2.
Kapitän AK
a)
Hauptschulabschluß und
b)
praktische Ausbildung nach § 12 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung;
3.
Kapitän AN
Praktische Ausbildung nach § 13 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung;
4.
Kapitän BG
a)
Hauptschulabschluß und
b)
praktische Ausbildung nach § 14 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung;
5.
Kapitän BK
Praktische Ausbildung nach § 14 Abs. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung;
6.
Schiffsbetriebstechniker CT
a)
Realschulabschluß und
b)
praktische Ausbildung
aa)
nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung für den Regel-Bildungsgang nach

§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a

und die Kurz-Bildungsgänge nach

§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c

und d oder
bb)
nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung für den Kurz-Bildungsgang nach

§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b

;
7.
Schiffsmaschinist CMa
a)
Hauptschulabschluß und
b)
praktische Ausbildung nach § 17 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung;
8.
Funktechniker FT
a)
Realschulabschluß und
b)
praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 2 der Funkoffiziers-Ausbildungsverordnung.
(2) In besonderen Fällen kann der Senator für Bildung und Wissenschaft einen Bewerber nach Anhören des Fachbereichssprechers abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 zulassen. Sofern der Erwerb eines Befähigungszeugnisses angestrebt wird, bedürfen Abweichungen vom vorgeschriebenen Ausbildungsgang nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3, Nr. 4 Buchstabe b, Nr. 5, Nr. 6 Buchstabe b, Nr. 7 Buchstabe b, Nr. 8 Buchstabe b der Zulassung durch den Bundesminister für Verkehr. Entsprechende Anträge sind über den Senator für Bildung und Wissenschaft zu leiten.
(3) Zum zweiten oder einem folgenden Ausbildungsabschnitt kann zugelassen werden, wer einen anderen, dem vorhergegangenen Ausbildungsabschnitt gleichwertigen Bildungsgang durchlaufen hat. Welche Bildungsgänge als gleichwertig anzusehen sind, bestimmt der Senator für Bildung und Wissenschaft. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Zulassung kann mit der Auflage verbunden werden, gegebenenfalls auch in Abweichung von der geltenden Stundentafel für den betreffenden Ausbildungsabschnitt, an Lehrveranstaltungen in bestimmten Fächern teilzunehmen.
(4) Bewerber, die bereits einen der Bildungsgänge nach Absatz 1 mit Erfolg durchlaufen oder die Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden zu dem betreffenden Bildungsgang nicht erneut zugelassen.
(5) Ausländer und Aussiedler, bei denen die Amtssprache des Herkunftslandes nicht die deutsche Sprache ist und die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen berechtigenden Abschluß nach

§ 6 Abs. 1

verfügen, müssen ausreichende Kenntnisse in der deutschen und englischen Sprache nachweisen. Der Nachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach

§ 7

erbracht. Auf das Verfahren nach

§ 7 Abs. 2 Nr. 1

wird verzichtet, wenn der erfolgreiche Besuch eines Intensivsprachkurses oder eines berufsvorbereitenden Lehrganges mit sprachlicher Förderung nachgewiesen wird.

§ 7 Zulassungsverfahren für Ausländer und Aussiedler

(1) Der Senator für Bildung und Wissenschaft bestimmt, an welcher Ausbildungsstätte das Zulassungsverfahren durchgeführt wird und setzt bei dem jeweils zuständigen Fachbereich einen Zulassungsausschuß ein. Der Zulassungsausschuß besteht aus
1.
dem Fachbereichssprecher oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden,
2.
zwei Fachlehrern für Deutsch und
3.
gegebenenfalls zwei Fachlehrern für Englisch.
Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach den in

§ 8 Abs. 1

bestimmten Terminen durchgeführt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Senator für Bildung und Wissenschaft Abweichungen von diesen Terminen zulassen.
(2) Die Kenntnisse werden wie folgt nachgewiesen:
1.
in der deutschen Sprache durch die schriftliche Nacherzählung eines Textes von etwa 250 Wörtern und ein Gespräch. Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Das Gespräch wird vom Zulassungsausschuß geführt; es dauert in der Regel 10 Minuten. Die Arbeit und das Gespräch müssen erkennen lassen, daß der Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht in dem Bildungsgang zu folgen.
2.
in der englischen Sprache durch den Nachweis der Teilnahme am Unterricht in dieser Sprache bei Anträgen auf Zulassung zu den Bildungsgängen nach
a)

§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 6 und 8

während eines Zeitraums von mindestens sechs Jahren,
b)

§ 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und 7

während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren.
Anderenfalls ist vom Bewerber in 90 Minuten eine schriftliche Nacherzählung eines Textes in englischer Sprache von etwa 250 Wörtern, deren Thema aus dem Lebensbereich des Bewerbers entnommen ist, anzufertigen.
Die nachgewiesenen Kenntnisse müssen denen entsprechen, die im Rahmen eines an einer deutschen Schule erworbenen, jeweils für die einzelnen Bildungsgänge berechtigenden Schulabschlusses zu einer mindestens ausreichenden Note geführt hätten.
(3) Die schriftlichen Arbeiten sind von beiden Fachlehrern zu beurteilen. Kommt nur einer der beiden Fachlehrer zu der Überzeugung, daß mit der Arbeit ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen sind, entscheidet der Vorsitzende.
(4) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und des Gesprächs stellt der Zulassungsausschuß fest, ob der Bewerber zugelassen werden kann.
(5) Der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft macht. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann auf Antrag gestatten, daß der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, daß der Bewerber die geforderten Sprachkenntnisse nachweisen kann.
(6) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden wichtigen Vorgänge, insbesondere über die Themenstellung und das Ergebnis, werden Niederschriften angefertigt. Die Niederschriften sind jeweils vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung ist
1.
bis zum 1. März eines jeden Jahres, wenn Bewerber in einen im September beginnenden Bildungsgang eintreten wollen, und
2.
bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres, wenn Bewerber in einen im März beginnenden Bildungsgang eintreten wollen,
bei der Ausbildungsstätte einzureichen, der der gewünschte Bildungsgang angegliedert ist. In begründeten Ausnahmefällen kann der Senator für Bildung und Wissenschaft Abweichungen von diesen Terminen zulassen. Dem Antrag sind die nach

§ 6

geforderten Zeugnisse und Nachweise beizufügen sowie eine Erklärung darüber, ob ein Ablehnungsgrund nach

§ 6 Abs. 4

vorliegt.
(2) Über die Zulassung der Bewerber entscheidet der Fachbereichssprecher. Bewerber, die die Voraussetzungen des

§ 6

erfüllen, werden zugelassen. Wenn die erforderlichen Nachweise noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorzulegen.
Teil 2: Prüfung

§ 9 Allgemeines

(1) Der Unterricht in den angegliederten Bildungsgängen für Nautik, Schiffsbetriebstechnik und Seefunk schließt mit einer Prüfung ab.
(2) In der Abschlußprüfung soll der Prüfling nachweisen, daß er die für den Abschluß des jeweiligen Bildungsgangs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten beherrscht und insoweit die Anforderungen nach §§ 18 und 19 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung oder nach § 5 Abs. 2 der Funkoffiziers-Ausbildungsordnung oder - soweit sie den Erwerb des Allgemeinen Betriebszeugnisses für Funker betrifft - nach § 8 Abs. 3 der Verordnung über Seefunkzeugnisse vom 17. Juni 1992 (BGBl. I S. 1086) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Abweichend davon findet am Ende der Bildungsgänge nach

§ 4 Abs. 1 Nr. 6 und 7

keine praktische Prüfung, beim Bildungsgang nach

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b

findet keine praktische Prüfung im Fach Navigation statt. Auf die mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, in denen sie zur Ermittlung der Endnote nicht mehr erforderlich ist.

§ 10 Berechtigungen

(1) Nach Bestehen der Prüfung erhält der Prüfling ein Abschlußzeugnis. Darin wird den Absolventen der Bildungsgänge nach

§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6 und 8

die Berechtigung zuerkannt, eine Berufsbezeichnung zu führen, die den jeweiligen Bildungsgang bezeichnet, nämlich bei Abschluß
des Bildungsgangs nach die Berufsbezeichnung
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Staatlich geprüfter Nautiker/Staatlich geprüfte Nautikerin, Schwerpunkt Seeschiffahrt
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Staatlich geprüfter Nautiker/Staatlich geprüfte Nautikerin, Schwerpunkt Hochseefischerei
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik/Staatlich geprüfte Technikerin der Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Funktechnik/Staatlich geprüfte Technikerin der Fachrichtung Funktechnik.
(2) Die Abschlußzeugnisse der in

§ 4 Abs. 1

genannten Bildungsgänge sowie eine mindestens "ausreichend" lautende Endnote im Zusatzunterricht zur Vorbereitung auf den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmotorführer CNaut werden vom jeweils zuständigen Bundesminister nach Maßgabe von Verwaltungsvereinbarungen, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen aufgrund § 2 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541) in der jeweils geltenden Fassung geschlossen worden sind, als Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb von Befähigungszeugnissen anerkannt. Dies gilt nicht für Abschlußzeugnisse des Bildungsgangs nach

§ 4 Abs. 1 Nr. 8

, die aufgrund einer Prüfung für schulfremde Bewerber erworben wurden.
(3) Die bestandene Abschlußprüfung berechtigt nach Maßgabe des Absatzes 1
1.
Absolventen der Bildungsgänge nach

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 7

unter den Voraussetzungen des § 7 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung, bei Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, außerdem nach Erteilung der Zulassung durch den Bundesminister für Verkehr oder die von diesem bestimmte Wasser- und Schiffahrtsdirektion (§ 24 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung),
2.
Absolventen des Bildungsgangs nach

§ 4 Abs. 1 Nr. 8

unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 der Funkoffiziers-Ausbildungsordnung
dazu, sich von der dafür zuständigen Behörde das Befähigungszeugnis ausstellen zu lassen.

§ 11 Abnahme der Prüfung

Zur Abnahme der Prüfung sind die angegliederten Bildungsgänge (Fachschulen) für Nautik, Schiffsbetriebstechnik und Seefunk an den Hochschulen im Lande Bremen berechtigt.

§ 12 Prüfuzngsausschuß und Teilprüfungsausschüsse

(1) Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder an:
1.
ein Vertreter des Senators für Bildung und Wissenschaft als Vorsitzender,
2.
der Fachbereichssprecher als erster Stellvertreter des Vorsitzenden oder der Stellvertreter des Fachbereichssprechers als zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden, wenn der Vertreter des Senators für Bildung und Wissenschaft und der Fachbereichssprecher den Vorsitz nicht wahrnehmen können,
3.
der für den Bildungsgang verantwortliche Lehrer der Ausbildungsstätte zugleich als zweiter Stellvertreter des Fachbereichssprechers, wenn der Stellvertreter den Vorsitz wahrnimmt, und
4.
die Lehrer, die zuletzt in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.
(2) Zur Durchführung der Prüfung in einzelnen Fächern oder Prüfungsteilen können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:
1.
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm ernannter Vertreter,
2.
ein Lehrer, der zuletzt in dem Prüfungsfach unterrichtet hat, und
3.
ein weiterer fachkundiger Lehrer.
Die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 werden auf Vorschlag des Fachbereichssprechers vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Das gleiche gilt für die Vertreter der genannten Mitglieder eines Teilprüfungsausschusses im Falle ihrer Verhinderung.

§ 14 Abs. 4

bleibt unberührt.
(3) Findet eine Teil-Wiederholungsprüfung nach

§ 27 Abs. 3

in Fächern statt, für die bei der vorangegangenen Abschlußprüfung des betreffenden Bildungsgangs ein Teilprüfungsausschuß gebildet worden war, so kann auch diese Teil-Wiederholungsprüfung vor einem Teilprüfungsausschuß abgelegt werden. Dieser trifft dann insoweit die sonst dem Prüfungsausschuß zustehenden Entscheidungen.
(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder, die Teilprüfungsausschüsse sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(5) Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den der Senator für Bildung und Wissenschaft entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(6) Der Prüfungsausschuß soll dafür sorgen, daß die Prüfungsleistungen nach einheitlichem Maßstab beurteil werden.
(7) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuß die Entscheidungen.
(8) Zu den Prüfungen für die Bildungsgänge nach

§ 4 Abs. 1

ist ein Vertreter des jeweils zuständigen Bundesministers einzuladen. Die genannten Vertreter haben das Recht, alle Prüfungsarbeiten einzusehen und in der mündlichen Prüfung Fragen anzuregen. Sie haben kein Stimmrecht, sind jedoch bei Anwesenheit auf Verlangen vor allen Entscheidungen zu hören.

§ 13 Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung

(1) Prüfungsfächer können alle Unterrichtsfächer sein.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort und Termine der Prüfung auf Vorschlag des Fachbereichssprechers fest. Der Fachbereichssprecher teilt allen Beteiligten unverzüglich durch Aushang Prüfungsort und -termine mit.
(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der

§§ 28

und
29
bekanntzugeben.

§ 14 Vorgezogene Prüfung im Fach Nachrichtenwesen

(1) In den Bildungsgängen nach

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 bis 5

findet im Fach Nachrichtenwesen am Ende des Halbjahres, in dem es zuletzt Unterrichtsgegenstand war, eine vorgezogene Prüfung als praktische und mündliche Prüfung statt.
Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Teilgebiete
1.
Telegrammaufnahme
2.
Telegrammabgabe
3.
praktische Verkehrsabwicklung
4.
Gerätekunde
5.
Tonmorsen
6.
Lichtmorsen
7.
Internationales Signalbuch.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Teilgebiete
8.
Vorschriften für den Funkdienst
9.
Gebührenberechnung
10.
Funktechnik.
Die praktische Prüfung findet vor der mündlichen Prüfung statt. An der vorgezogenen Prüfung nehmen alle Schüler des betreffenden Bildungsgangs teil.

§ 9 Abs. 3 Satz 3

gilt nicht.
(2) Inhaber des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Seefunkdienst und des Allgemeinen Betriebszeugnisses für Funker sind von den Teilen der Prüfung befreit, durch die die fachliche Eignung für den Erwerb des Seefunkzeugnisses nachgewiesen wird.
(3) Der Senator für Bildung und Wissenschaft setzt auf Vorschlag des Fachbereichssprechers Ort und Termine der vorgezogenen Prüfung fest.
(4) Die Prüfung wird vor einem Teilprüfungsausschuß abgelegt; ihm gehören als Mitglieder an:
1.
ein Vertreter des Senators für Bildung und Wissenschaft oder ein von ihm ernannter Vertreter als Vorsitzender,
2.
ein Lehrer, der zuletzt im Fach Nachrichtenwesen unterrichtet hat,
3.
ein weiterer fachkundiger Lehrer, der vom Vorsitzenden bestimmt wird.
Zu den Prüfungen ist ein Vertreter des zuständigen Bundesministers einzuladen, soweit durch die Prüfung die fachliche Eignung für den Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Seefunkdienst und des Allgemeinen Betriebszeugnisses für Funker nachgewiesen werden soll.

§ 12 Abs. 8 Satz 2 und 3

gilt entsprechend.
(5) Der Teilprüfungsausschuß beschließt in einer ersten Prüfungskonferenz auf Vorschlag des Fachlehrers die Vornoten der Teilgebiete nach Absatz 1 Satz 2 und 3. In den Teilgebieten 4 und 9 findet eine Prüfung nicht statt, wenn in diesen Teilgebieten die Vornote jeweils mindestens "ausreichend" lautet. Das gleiche gilt für die Teilgebiete 8 und 10, wenn innerhalb der Vornote
1.
für den Anteil "Funktagebuchführung" im Teilgebiet 8 und
2.
für die Anteile "Wartungsvorschriften für die Stromversorgung" und "tragbare Funkgeräte für Rettungsboote und -flöße" im Teilgebiet 10
jeweils mindestens die Note "ausreichend" erteilt werden konnte. Diese Noten sind in die Niederschrift über die erste Prüfungskonferenz der vorgezogenen Prüfung im Fach Nachrichtenwesen aufzunehmen und beim Beschluß der Vornoten zu berücksichtigen. Im übrigen gilt

§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3

entsprechend.
(6) Zur vorgezogenen Prüfung ist zugelassen, wer am Tage der ersten Prüfungskonferenz Schüler eines der in Absatz 1 genannten Bildungsgänge ist.
(7) Die praktische Prüfung dauert 20 bis 35 Minuten, davon für die Teilgebiete nach Absatz 1 Satz 2 und 3
Telegrammabgabe bis zu 5 Minuten
Telegrammaufnahme bis zu 5 Minuten
Praktische Verkehrsabwicklung Gerätekunde zusammen bis zu 15 Minuten
Die restliche Zeit entfällt auf Tonmorsen, Lichtmorsen und Internationales Signalbuch. Die Aufgaben für die praktische Prüfung werden unmittelbar vom Prüfer gestellt.
(8) Wurde bei der Lösung der Aufgaben der praktischen Prüfung in den Teilgebieten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 beim ersten Versuch nicht mindestens die Note "ausreichend" erreicht, ist innerhalb derselben Prüfung ein zweiter Versuch zulässig. Dies ist keine Wiederholungsprüfung im Sinne von

§ 27 Abs. 1

. Wenn auch nach dem zweiten Versuch nicht in jedem einzelnen der in Satz 1 genannten Teilgebiete mindestens die Note "ausreichend" erreicht ist, nimmt der Schüler an der weiteren praktischen und der mündlichen Prüfung nicht mehr teil; als Endnote im Fach Nachrichtenwesen gilt dann die Note "mangelhaft" oder "ungenügend". Führt die praktische Prüfung im Teilgebiet 3 nicht mindestens zu der Note "ausreichend", nimmt der Schüler ebenfalls an der weiteren praktischen und der mündlichen Prüfung nicht mehr teil; als Endnote im Fach Nachrichtenwesen gilt auch dann die Note "mangelhaft" oder "ungenügend".
(9) Findet in den Teilgebieten nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 8 und 10 eine mündliche Prüfung statt und ergeben sich dabei
1.
im Anteil "Funktagebuchführung" des Teilgebietes 8 und
2.
in den Anteilen "Wartungsvorschriften für die Stromversorgung" und "tragbare Funkgeräte für Rettungsboote und -flöße" des Teilgebietes 10
nicht mindestens ausreichende Leistungen, so ist die Note der mündlichen Prüfung auch die Endnote im Fach Nachrichtenwesen.
(10) Der Teilprüfungsausschuß beschließt in einer zweiten Prüfungskonferenz auf Vorschlag des fachlich zuständigen Mitglieds die Endnoten für die vorgezogene Prüfung im Fach Nachrichtenwesen. Sie ergeben sich aus den Vornoten und den Noten der praktischen und mündlichen Prüfung, soweit nicht in den Absätzen 8 und 9 etwas anderes bestimmt ist.
(11) Lautet die Endnote im Fach Nachrichtenwesen nicht mindestens "ausreichend", so ist dem Prüfling noch vor Beendigung der Abschlußprüfung Gelegenheit zu einer Wiederholung der vorgezogenen Prüfung zu geben. Eine zweite Wiederholung bedarf der Genehmigung des Senators für Bildung und Wissenschaft.
(12) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Teils 2 dieser Verordnung entsprechend.

§ 15 Vorgezogene Prüfung im Fach Gesundheitspflege

(1) In den Bildungsgängen nach

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5

findet im Fach Gesundheitspflege am Ende des Halbjahres, in dem es zuletzt Unterrichtsgegenstand war, eine vorgezogene Prüfung als mündliche Prüfung statt. An der vorgezogenen Prüfung nehmen alle Schüler des betreffenden Bildungsgangs teil.

§ 9 Abs. 3 Satz 3

gilt nicht.
(2)

§ 14 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 5, Abs. 6, Abs. 10 und 11

gilt entsprechend.
(3) Der Teilprüfungsausschuß beschließt in einer zweiten Prüfungskonferenz auf Vorschlag des fachlich zuständigen Mitglieds die Endnoten für die vorgezogene Prüfung im Fach Gesundheitspflege. Sie ergeben sich aus den Vornoten und den Noten der mündlichen Prüfung.
(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Teils 2 dieser Verordnung entsprechend.

§ 16 Vorgezogene Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsführer CNaut

(1) In den Bildungsgängen nach

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 bis 5

findet für diejenigen Schüler, die am wahlfreien Unterricht zur Vorbereitung auf den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmotorführer CNaut teilgenommen haben, am Ende des Halbjahres, in dem dieser Unterricht zuletzt erteilt wurde, eine vorgezogene Prüfung als praktische Prüfung statt. Begleitend kann ein Prüfungsgespräch stattfinden. Die praktische Prüfung kann sich auf alle im Unterricht vermittelten Inhalte erstrecken; sie muß diejenigen Teilgebiete des Faches einschließen, in denen der Schüler im Unterricht nicht mindestens ausreichende Leistungen erzielte.
(2)

§ 14 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 5, Abs. 6 und 11

gilt entsprechend.
(3) Die praktische Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten.
(4) Der Teilprüfungsausschuß beschließt in der zweiten Prüfungskonferenz auf Vorschlag des fachlich zuständigen Mitglieds die Endnoten für die vorgezogene Prüfung. Sie ergeben sich aus den Vornoten und den Noten der praktischen Prüfung, wenn sowohl die Vornote als auch die Note der praktischen Prüfung mindestens "ausreichend" lauten. Lautet entweder die Vornote oder die Note der praktischen Prüfung nicht mindestens "ausreichend", so entspricht die Endnote der jeweils schlechteren Teilnote.
(5) Lautet die Endnote nicht mindestens "ausreichend", so ist dem Prüfling nach Möglichkeit noch vor der Abschlußprüfung Gelegenheit zu einer Wiederholung der vorgezogenen Prüfung zu geben. Eine zweite Wiederholung bedarf der Genehmigung des Senators für Bildung und Wissenschaft.
(6) Das Bestehen der Abschlußprüfung in einem der Bildungsgänge nach

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 bis 5

ist unabhängig vom Bestehen der Prüfung im Fach CNaut.
(7) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Teils 2 dieser Verordnung entsprechend.

§ 17 Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung ist zugelassen, wer zum Zeitpunkt des Beginns der ersten Prüfungskonferenz einen der in

§ 4 Abs. 1

genannten Bildungsgänge besucht hat.

§ 18 Erste Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils tritt der Prüfungsausschuß zur ersten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der Fachlehrer die Vornoten aller noch nicht abgeschlossenen Fächer. Die Vornoten ergeben sich aus den Leistungen während des Bildungsgangs, im Zweifelsfall unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen im letzten Schulhalbjahr. Kann aus Gründen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, eine Vornote nicht erteilt werden, ist entsprechend der Zeugnisordnung der Vermerk "nicht beurteilbar" anstelle der Vornote einzusetzen.
(3) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten mitgeteilt.
(4) Der Prüfungsausschuß setzt in dieser Prüfungskonferenz die Teilprüfungsausschüsse für die praktische Prüfung ein.

§ 19 Praktische Prüfung im Fach Navigation

(1) In den Bildungsgängen nach

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 bis 5

findet im Fach Navigation eine praktische Prüfung statt.

§§ 14

und
16
bleiben unberührt.
(2) Prüflinge des Bildungsgangs nach

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b

haben das Recht, sich im Fach Navigation praktisch prüfen zu lassen. Die Absicht, sich prüfen zu lassen, teilt der Prüfling spätestens am vierten Unterrichtstag vor Beginn der praktischen Prüfung schriftlich dem Fachbereichssprecher mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.
(3) Die praktische Prüfung im Fach Navigation dauert 10 bis 20 Minuten.
(4) Die Ausbildungsstätte legt dem Senator für Bildung und Wissenschaft spätestens vier Wochen vor Beginn der praktischen Prüfung eine der Zahl der Prüflinge entsprechende Anzahl von Aufgabenvorschlägen in einem versiegelten Umschlag vor. Wenn ihm Aufgaben ungeeignet oder änderungsbedürftig erscheinen, kann er diese ändern oder neue Vorschläge anfordern.
(5) Der Senator für Bildung und Wissenschaft sendet die ausgewählten Prüfungsaufgaben im versiegelten Umschlag spätestens drei Unterrichtstage vor Beginn der praktischen Prüfung an den Fachbereichssprecher zurück. Dieser öffnet den Umschlag, trifft die notwendigen Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung und verwahrt jede einzelne Prüfungsaufgabe im versiegelten Umschlag. Die Umschläge dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet werden.
(6) Die Aufgaben werden durch Auslosung an die Prüflinge verteilt.
(7) Die praktische Prüfung findet unter Aufsicht statt.
(8) Die Leistungen in der praktischen Prüfung werden vom jeweiligen Prüfungsausschuß auf Vorschlag des fachlich zuständigen Mitglieds beurteilt und benotet.

§ 20 Praktische Prüfung im Bildungsgang zum Funktechniker FT

(1) Die praktische Prüfung erstreckt sich beim Bildungsgang zum Funktechniker FT auf die Fächer Morseabgabe, Morseaufnahme, Praktischer Funkverkehr und Nachrichtentechnik/Ortungsfunktechnik.
(2) Für die praktische Prüfung werden folgende Zeiten festgelegt:
1. Morseabgabe:
verschlüsselte Gruppen und Text in offener Sprache je 5 Minuten zuzüglich eines entsprechenden Zeitzuschlages für jede vorschriftsmäßig gegebene Irrung
2. Morseaufnahme:
verschlüsselte Gruppen und Text in offener Sprache je 5 Minuten
3. Praktischer Funkverkehr: 15 bis 20 Minuten
davon für
Telegrammabgabe nach dem Sprechfunkverfahren bis zu 5 Minuten
Telegrammaufnahme bis zu 5 Minuten
Praktische Verkehrsabwicklung bis zu 10 Minuten
4. Nachrichtentechnik/Ortungsfunktechnik:
Gerätekunde 15 bis 30 Minuten
(3) Die praktische Prüfung in den Fächern Morseabgabe und Morseaufnahme sowie der Teilgebiete Telegrammabgabe und Telegrammaufnahme kann innerhalb derselben Prüfung einmal wiederholt werden, wenn nicht in jedem einzelnen Fach oder Teilgebiet mindestens die Note "ausreichend" erreicht wurde. Dies ist keine Wiederholungsprüfung im Sinne von

§ 27 Abs. 1

.
(4) Für die Fächer Morseabgabe und Morseaufnahme legt die Ausbildungsstätte dem Senator für Bildung und Wissenschaft spätestens vier Wochen vor Beginn der praktischen Prüfung je zwei Aufgabenvorschläge in einem versiegelten Umschlag vor. Aus diesen Vorschlägen wählt er jeweils eine Prüfungsaufgabe aus.

§ 19 Abs. 4 Satz 2

gilt entsprechend.
(5) Für das Fach Nachrichtentechnik/Ortungsfunktechnik sowie die Teilgebiete Telegrammabgabe und Telegrammaufnahme des Faches Praktischer Funkverkehr gilt

§ 19 Abs. 4

entsprechend. Die Aufgaben im Teilgebiet Praktische Verkehrsabwicklung werden unmittelbar vom Prüfer gestellt.
(6) Der Senator für Bildung und Wissenschaft sendet die ausgewählten Prüfungsaufgaben im versiegelten Umschlag spätestens drei Unterrichtstage vor Beginn der praktischen Prüfung an den Fachbereichssprecher zurück.

§ 19 Abs. 5 Satz 2 und 3

gilt entsprechend.
(7) Die Aufgaben für das Fach Nachrichtentechnik/Ortungsfunktechnik werden durch Auslosung an die Prüflinge verteilt.
(8) Die praktische Prüfung findet unter Aufsicht statt.
(9) Die Leistungen in den Fächern der praktischen Prüfung werden vom jeweiligen Prüfungsausschuß auf Vorschlag des fachlich zuständigen Mitglieds beurteilt und benotet.

§ 21 Schriftliche Prüfung

(1) Für die schriftliche Prüfung werden folgende Fächer und Bearbeitungszeiten festgelegt:
1. Bildungsgang zum Kapitän AM (Regel-Bildungsgang und Kurz-Bildungsgang):
Navigation 4 Zeitstunden
Schiffahrtsrecht 3 Zeitstunden
Seemannschaft 3 Zeitstunden
Wetterkunde 2 Zeitstunden
2. Bildungsgang zum Kapitän AK:
Navigation 4 Zeitstunden
Schiffahrtsrecht 3 Zeitstunden
Seemannschaft 3 Zeitstunden
Englisch 2 Zeitstunden
3. Bildungsgang zum Kapitän AN:
Navigation 2 Zeitstunden
Schiffahrtsrecht 2 Zeitstunden
Seemannschaft 2 Zeitstunden
4. Bildungsgang zum Kapitän BG:
Navigation 4 Zeitstunden
Schiffahrtsrecht 3 Zeitstunden
Seemannschaft 3 Zeitstunden
Wetterkunde 2 Zeitstunden
5. Bildungsgang zum Kapitän BK:
Navigation 4 Zeitstunden
Schiffahrtsrecht 3 Zeitstunden
Seemannschaft 3 Zeitstunden
6. Bildungsgang zum Schiffsbetriebstechniker CT (Regel-Bildungsgang und Kurz-Bildungsgang):
Motorentechnik 3 Zeitstunden
Dampftechnik 3 Zeitstunden
Elektrische Maschinen 3 Zeitstunden
Arbeitsmaschinen und Anlagentechnik 3 Zeitstunden
7. Bildungsgang zum Schiffsmaschinisten CMa:
Motorentechnik 3 Zeitstunden
Dampftechnik 2 Zeitstunden
Elektrotechnik 3 Zeitstunden
Arbeitsmaschinen und Anlagentechnik 3 Zeitstunden
8. Bildungsgang zum Funktechniker FT:
Englisch 3 Zeitstunden
Funkvorschriften/Gesetze 3 Zeitstunden
Nachrichtentechnik/Ortungsfunktechnik 3 Zeitstunden
Physikalische und Elektrotechnische Grundlagen 3 Zeitstunden
Die Aufgabenvorschläge im Fach Funkvorschriften/Gesetze müssen sich auch auf das Teilgebiet Gebührenberechnung erstrecken. Die anteilige Bearbeitungszeit beträgt 50 Minuten.
(2) Die Ausbildungsstätte legt dem Senator für Bildung und Wissenschaft spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für jedes Fach zwei Aufgabenvorschläge in einem versiegelten Umschlag vor. Aus diesen Vorschlägen wählt er jeweils eine Prüfungsaufgabe aus. Wenn ihm die Aufgaben ungeeignet oder änderungsbedürftig erscheinen, kann er diese ändern oder neue Vorschläge anfordern.
(3) Der Senator für Bildung und Wissenschaft sendet die ausgewählten Prüfungsaufgaben im versiegelten Umschlag spätestens drei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Prüfung an den Fachbereichssprecher zurück. Dieser öffnet den Umschlag, trifft die notwendigen Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung und verwahrt die Prüfungsaufgaben getrennt nach Fächern in versiegelten Umschlägen. Die Umschläge dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet werden.
(4) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekanntgegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.
(5) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt.
(6) Die Prüfungsarbeiten werden vom fachlich zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses als Referent beurteilt und benotet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach auf Vorschlag des Fachbereichssprechers einen weiteren fachlich zuständigen Lehrer als Korreferenten. Dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 22 Zweite Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am siebten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuß zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuß aufgrund der Vornoten und der Noten der praktischen und der schriftlichen Prüfung:
1.
bei welchen Prüflingen er nach

§ 9 Abs. 3

auf eine mündliche Prüfung verzichtet,
2.
in welchen Fächern er die übrigen Prüflinge prüft,
3.
wer von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden muß, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.
(3) Für den Fall, daß ein Prüfling in vier Fächern mündlich geprüft werden soll, muß der Prüfungsausschuß gleichzeitig beschließen, auf welches Fach verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl eines Faches Gebrauch macht und dieses Fach nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuß beschlossenen Fächern gehört.
(4) Der Prüfungsausschuß beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.
(5) Spätestens am sechsten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:
1.
die Ergebnisse der praktischen Prüfung,
2.
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung,
3.
die Fächer für die mündliche Prüfung, soweit nicht auf die mündliche Prüfung verzichtet wird,
4.
gegebenenfalls, daß er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.

§ 23 Mündliche Prüfung

(1) Fächer der mündlichen Prüfung können alle noch nicht abgeschlossenen Unterrichtsfächer sein. Ausgenommen sind beim Bildungsgang nach

§ 4 Abs. 1 Nr. 8

die Fächer Morseaufnahme, Morseabgabe und Praktischer Funkverkehr. Ein Prüfling darf einschließlich des nach Absatz 5 zugewählten Faches höchstens in vier Fächern mündlich geprüft werden.
(2) Mündliche Prüfungen müssen stattfinden in Fächern, in denen der Prüfling anstelle der Vornote den Vermerk "nicht beurteilbar" erhalten hat.
(3) Prüfer ist der Lehrer, der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder, bei dessen Verhinderung, ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmender Vertreter. Der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, in die Prüfung einzugreifen, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschußmitglieder zuzulassen.
(4) Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsfächer bis zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung findet für die Prüflinge kein Unterricht statt. Wünschen mindestens fünf Prüflinge die Fortsetzung des Unterrichts in bestimmten Fächern der Stundentafel, soll diesem Wunsch entsprochen werden. Eine Pflicht zur Teilnahme an diesem Unterricht besteht nicht.
(5) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Fach seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Das gewählte Fach hat der Prüfling spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich dem Fachbereichssprecher mitzuteilen. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.
(6) Wählen Prüflinge Fächer der mündlichen Prüfung, für die nach

§ 22 Abs. 4

noch nicht über die Einsetzung eines Teilprüfungsausschusses entschieden worden ist, so bestellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Mitglieder der Teilprüfungsausschüsse für die gewählten Fächer nach

§ 12 Abs. 2 Satz 2

.
(7) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schüler des Bildungsgangs der jeweiligen Ausbildungsstätte anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach an der Prüfung teilnehmen. Während der Beratung und Beschlußfassung dürfen Schüler nicht anwesend sein. Die Anwesenheit der Schüler ist nicht zulässig, wenn
1.
ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder
2.
der jeweilige Prüfungsausschuß aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder dies beschließt.
(8) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Die Vorbereitungszeit beträgt regelmäßig 20 Minuten. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(9) Die mündliche Prüfung wird in Form eines Gesprächs durchgeführt, wobei der Prüfling seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen kann.
(10) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten.
(11) In den Bildungsgängen nach

§ 4 Abs. 1 Nr. 6 und 7

ist in den entsprechenden Fächern besonderes Gewicht auf Fragen des sicheren Betriebes einer Schiffsmaschinenanlage zu legen.
(12) Der jeweilige Prüfungsausschuß setzt auf Vorschlag des Prüfers die Noten in den einzelnen Prüfungsfächern fest.

§ 24 Noten

(1) Alle nach dieser Verordnung zu erteilenden Noten richten sich nach der Notenskala der Zeugnisordnung.
(2) Zwischennoten sind unzulässig. Die Kennzeichnung einer Tendenz durch Hinzufügen von Plus- oder Minuszeichen ist bei Vornoten zulässig; im übrigen im Prüfungsverfahren unzulässig.

§ 25 Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuß beschließt die Endnoten für die einzelnen Prüfungsfächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus der Vornote und den Noten der praktischen, der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Steht anstelle der Vornote der Vermerk "nicht beurteilbar", so ergibt sich die Endnote aus den Leistungen in den Prüfungen. Bei Prüfungsfächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten. In den Fächern Morseaufnahme, Morseabgabe und Praktischer Funkverkehr des Bildungsgangs nach

§ 4 Abs. 1 Nr. 8

ist die Note der praktischen Prüfung die Endnote, wenn die Note der praktischen Prüfung "mangelhaft" oder "ungenügend" lautet. Soll ein Prüfling trotz der Note "mangelhaft" in der mündlichen Prüfung die Endnote "ausreichend" erhalten, so ist dies in der Prüfungsniederschrift zu begründen.
(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden".
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
die Endnote in einem Fach "ungenügend" lautet,
2.
die Endnote in einem Fach des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs "mangelhaft" lautet und nicht durch eine mindestens "befriedigend" lautende Endnote eines Faches desselben Lernbereichs ausgeglichen wird. Die Endnote "mangelhaft" in einem Fach des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs, das den Anforderungen des Bundes für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb von Befähigungszeugnissen unterliegt, ist nicht ausgleichbar, oder
3.
die Endnote in einem Fach des fachrichtungsübergreifenden Lernbereichs "mangelhaft" lautet und nicht durch eine mindestens "befriedigend" lautende Endnote in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder
4.
die Endnote in mehr als einem Fach "mangelhaft" lautet.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluß an die Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der praktischen, der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.

§ 26 Zeugnisse und Bescheinigung

(1) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlußzeugnis. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verläßt die Ausbildungsstätte, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt der Senator für Bildung und Wissenschaft fest.
(2) Hat ein Prüfling, der am wahlfreien Zusatzunterricht zur Vorbereitung auf den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmotorführer CNaut teilgenommen hat, die Abschlußprüfung des betreffenden Bildungsgangs bestanden, und lautet die für den wahlfreien Zusatzunterricht erteilte Note mindestens "ausreichend", so erhält das Abschlußzeugnis einen Feststellungsvermerk, wonach dieses Zeugnis in Verbindung mit dem Nachweis der fachlichen Eignung für das angestrebte nautische Befähigungszeugnis auch zum Nachweis der fachlichen Eignung für das Befähigungszeugnis zum Schiffsmotorführer CNaut dient. Lautet die erteilte Note nicht mindestens "ausreichend", bleibt sie unberücksichtigt.
(3) Der Prüfungsausschuß kann einem Prüfling, der einen der Bildungsgänge nach

§ 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 bis 6

durchlaufen und die Prüfung nicht bestanden hat, auf Antrag ein Zeugnis über die fachliche Eignung zum Erwerb eines Befähigungszeugnisses mit geringeren als den angestrebten Befugnissen erteilen, wenn die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen werden. Über die Erteilung des Befähigungszeugnisses entscheidet der Bundesminister für Verkehr aufgrund von § 27 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung.

§ 27 Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.
(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft. Bis zum Prüfungstermin nimmt der Schüler am Unterricht des letzten Ausbildungsabschnittes teil. Der Fachbereichssprecher bestimmt nach Maßgabe der für den betreffenden Bildungsgang geltenden Stundentafel, in welchen Fächern der Schüler am Unterricht teilnehmen soll. Die Vornote wird nach

§ 18 Abs. 2

festgesetzt.
(3) Ein Prüfling, der
1.
in höchstens zwei Fächern die Endnote "mangelhaft", jedoch in keinem Fach die Endnote "ungenügend" oder
2.
in nur einem Fach die Endnote "ungenügend" und in keinem weiteren Fach die Endnote "mangelhaft"
erhalten hat, wird in einer Teil-Wiederholungsprüfung nur in den mit "mangelhaft" beurteilten Fächern oder in dem mit "ungenügend" beurteilten Fach geprüft.
(4) Teil-Wiederholungsprüfungen sind Wiederholungsprüfungen nach Absatz 1. Die Bestimmungen des Teils 2 dieser Verordnung gelten entsprechend. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, daß der Schüler, der eine Teil-Wiederholungsprüfung ablegen will, wählen kann, ob er am Unterricht des letzten Ausbildungsabschnitts teilnehmen will. Bei einem Schüler, der nicht am Unterricht teilnimmt, kann abweichend von

§ 9 Abs. 3 Satz 3

auf eine mündliche Prüfung nicht verzichtet werden.

§ 23 Abs. 1 Satz 2

bleibt unberührt.
(5) Ob für einen Prüfling, der die Abschlußprüfung eines der Bildungsgänge nach

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 bis 5

nicht bestanden und am wahlfreien Zusatzunterricht zur Vorbereitung auf den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmotorführer CNaut teilgenommen hat, eine Teil-Wiederholungsprüfung stattfindet, oder ob er die Prüfung insgesamt wiederholen muß, richtet sich nach Absatz 3, unabhängig davon, ob er für seine Leistungen im wahlfreien Zusatzunterricht mindestens die Note "ausreichend" erhalten hat oder nicht. Hat er eine nicht ausreichende Note erhalten, findet in diesem Fach eine Teil-Wiederholungsprüfung statt.

§ 28 Täuschung und Behinderung

(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen kann die betroffene Prüfungsleistung im Anschluß an die reguläre Prüfung wiederholt werden.
(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er vorläufig vom aufsichtführenden Lehrer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluß trifft der Fachbereichssprecher oder dessen Stellvertreter. Bestätigt der Fachbereichssprecher oder dessen Stellvertreter den vorläufigen Ausschluß, erklärt er die Prüfung für nicht bestanden. Wird der vorläufige Ausschluß nicht bestätigt, so nimmt der Prüfling weiterhin an der regulären Prüfung teil und erhält für die unterbrochene Prüfungszeit eine entsprechende Verlängerung.

§ 29 Versäumnis

(1) Kann ein Prüfling nachweislich einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.
(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit "ungenügend" zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Teil der Prüfung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

§ 30 Prüfung für schulfremde Bewerber

(1) Zur Prüfung kann auch ein Bewerber zugelassen werden, der nicht am Unterricht der Ausbildungsstätte teilgenommen hat, wenn er
1.
während der letzten zwölf Monate vor der Prüfung seine Hauptwohnung im Lande Bremen hatte,
2.
die Voraussetzungen für die Zulassung nach

§ 6

erfüllt, und
3.
glaubhaft macht, daß Art und Umfang seiner Vorbereitung den Prüfungsanforderungen entsprechen werden.
(2) Prüfungen für schulfremde Bewerber finden im Rahmen der planmäßigen Prüfungen statt. Ein schulfremder Bewerber darf zur Prüfung nicht früher zugelassen werden, als dies bei regulärem Durchlaufen des Bildungsgangs möglich gewesen wäre.
(3) In besonderen Fällen kann der Senator für Bildung und Wissenschaft Bewerber abweichend von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 zulassen.
(4) Anträge auf Zulassung sind bei der zuständigen Ausbildungsstätte bis spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf mit lückenloser Darlegung des bisher durchlaufenen schulischen und beruflichen Werdegangs,
2.
beglaubigte Abschriften der Zeugnisse, die zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, sowie weiterer Zeugnisse, die Auskunft über den bisherigen Werdegang geben,
3.
der Nachweis oder, falls dies unmöglich ist, die Glaubhaftmachung der Vorbereitung zur Prüfung,
4.
eine Erklärung, ob schon an einer anderen Stelle der Versuch unternommen wurde, die Prüfung abzulegen.
5.
Nachweis über die Hauptwohnung nach Absatz 1 Nr. 1.
(5) Über die Zulassung entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft.
(6) Bei Bewerbern, die den Erwerb eines Befähigungszeugnisses nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung anstreben, bedarf es der Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr nach § 27 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung. Entsprechende Anträge sind über den Senator für Bildung und Wissenschaft zu leiten. Eine Prüfung schulfremder Bewerber in dem Bildungsgang nach

§ 4 Abs. 1 Nr. 8

führt nicht zur Erteilung eines Befähigungszeugnisses.
(7) Bei Beginn eines jeden Prüfungsteils weist sich der Bewerber über seine Person aus.
(8) Die Prüfung wird in sämtlichen Unterrichtsfächern durchgeführt. Auf eine mündliche Prüfung kann nur in solchen Fächern verzichtet werden, die praktisch oder schriftlich geprüft wurden. Die Prüfung kann in drei Abschnitten innerhalb von zwei Jahren abgelegt werden.
(9) Wer als schulfremder Bewerber an der Prüfung erfolgreich teilgenommen hat, erhält das Abschlußzeugnis des entsprechenden Bildungsgangs. Hat er die Prüfung nicht bestanden, so erhält er eine entsprechende Bescheinigung. Abschlußzeugnis oder Bescheinigung erhalten den Vermerk:
"Herr/Frau .......... hat die Prüfung als schulfremde(r) Bewerber(in) abgelegt."
(10) Für schulfremde Bewerber gelten im übrigen die Bestimmungen des Teils 2 dieser Verordnung entsprechend.

§ 31 Niederschriften

(1) Über alle mit den Prüfungen zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.
(2) Die Niederschriften sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:
1.
den Sitzplan der Prüflinge,
2.
die Namen der aufsichtführenden Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,
3.
den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,
4.
den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,
5.
die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,
6.
die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,
7.
besondere Vorkommnisse.
(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis über die Note ist mit aufzunehmen. Auf Verlangen des Vertreters des jeweils zuständigen Bundesministers sind in die Niederschrift Bemerkungen in bezug auf die Prüfung aufzunehmen.
(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die praktischen, die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält.
Teil 3: Schlußbestimmungen

§ 32 Änderung der Verordnung über die Zuerkennung von Abschlüssen in Zeugnissen öffentlicher Schulen

(Änderungsanweisungen)

§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1992 in Kraft.
(2)
(Aufhebungsanweisungen)
(3) Schüler, die vor dem 1. August 1992 ihre Ausbildung begonnen haben, führen sie nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende.
(4) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.
Bremen, den 24. Juli 1992
Der Senator für Bildung und Wissenschaft
Anlage 1
Stundentafel für die angegliederten Bildungsgänge (Fachschulen) für Nautik, Bildungsgang zum Kapitän AM
Wochenunterrichtsstunden im
1. 2. 3. 4.
Fächer Schulhalbjahr
1. Fachrichtungsübergreifender Lernbereich
Politik/Betriebswirtschaftslehre 2 2 - -
Deutsch 2 2 - -
Mathematik 4 4 4 -
Physik 4 4 2 -
12 12 6 -
2. Fachrichtungsbezogener Lernbereich
Englisch 4 4 2 -
Chemie - - 4 -
Betriebsleitung/Personalführung - - - 4
Navigation - 4 6 8
Schiffahrtsrecht 4 4 4 6
Seemannschaft 2 4 4 8
Nachrichtenwesen - 2 2 -
Gesundheitspflege 4 - - -
Schiffsbetriebstechnik 4 - - -
Wetterkunde - - 2 4
18 18 24 30
3. Wahlbereich
Vorbereitung auf den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmotorführer CNaut 2 2 2 2
2 2 2 2
32 32 32 32
Anlage 2
Stundentafel für die angegliederten Bildungsgänge (Fachschulen) für Nautik, Kurz-Bildungsgang zum Kapitän AM für Inhaber eines der Befähigungszeugnisse AKW oder AK
Wochenunterrichtsstunden im
1. 2.
Fächer Schulhalbjahr
1. Fachrichtungsübergreifender Lernbereich
Deutsch 2 2
Mathematik 4 2
Physik 4 4
10 8
2. Fachrichtungsbezogener Lernbereich
Englisch 4 2
Chemie 4 -
Betriebsleitung/Personalführung - 2
Navigation 4 4
Schiffahrtsrecht 4 4
Seemannschaft 4 4
Schiffsbetriebstechnik - 2
Wetterkunde - 4
20 22
3. Wahlbereich
Vorbereitung auf den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmotorführer CNaut 4 4
4 4
34 34
Anlage 3
Stundentafel für die angegliederten Bildungsgänge (Fachschulen) für Nautik, Kurz-Bildungsgang zum Kapitän AM für Inhaber eines der Befähigungszeugnisse CIW oder CI
Wochenunterrichtsstunden im
1. 2.
Fächer Schulhalbjahr
1. Fachrichtungsübergreifender Lernbereich - -
2. Fachrichtungsbezogener Lernbereich
Englisch 4 -
Navigation 8 8
Schiffahrtsrecht 8 9¹)
Seemannschaft 8 9¹)
Nachrichtenwesen 2 2
Wetterkunde 2 4
32 32

Fußnoten

¹)
einschl. Simulatortraining
¹)
einschl. Simulatortraining
Anlage 4
Stundentafel für die angegliederten Bildungsgänge (Fachschulen) für Nautik, Kurz-Bildungsgang zum Kapitän AM für Inhaber eines der Befähigungszeugnisse CTW oder CT
Wochenunterrichtsstunden im
1. 2.
Fächer Schulhalbjahr
1. Fachrichtungsübergreifender Lernbereich - -
2. Fachrichtungsbezogener Lernbereich
Englisch 4 4
Chemie (gef. Stoffe) 2 -
Betriebsleitung - 2
Navigation 9 9
Schiffahrtsrecht 9 10¹)
Seemannschaft 8 9¹)
Nachrichtenwesen 4 -
Gesundheitspflege 2 2
Wetterkunde 2 4
40 40

Fußnoten

¹)
einschl. Simulatortraining
¹)
einschl. Simulatortraining
Anlage 5
Stundentafel für die angegliederten Bildungsgänge (Fachschulen) für Nautik, Bildungsgang zum Kapitän AK
Wochenunterrichtsstunden im
1. 2. 3.
Fächer Schulhalbjahr
1. Fachrichtungsübergreifender Lernbereich
Politik/Betriebswirtschaftslehre 2 2 -
Deutsch 2 2 -
Mathematik 4 4 -
Physik - 2 -
8 10 -
2. Fachrichtungsbezogener Lernbereich
Englisch 4 2 4
Chemie - 2 -
Betriebsleitung/Personalführung - - 4
Navigation 4 6 6
Schiffahrtsrecht 4 4 6
Seemannschaft 4 4 6
Nachrichtenwesen 2 2 -
Gesundheitspflege 4 - -
Schiffsbetriebstechnik 2 2 -
Wetterkunde - - 4
24 22 30
3. Wahlbereich
Vorbereitung auf den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmotorführer CNaut 3 3 3
3 3 3
35 35 33
Anlage 6
Stundentafel für die angegliederten Bildungsgänge (Fachschulen) für Nautik, Bildungsgang zum Kapitän AN
Wochenunterrichtsstunden
Fächer
1. Fachrichtungsübergreifender Lernbereich
Mathematik 4
4
2. Fachrichtungsbezogener Lernbereich
Navigation 8
Schiffahrtsrecht 6
Seemannschaft Schiffahrtsrecht 6
Wetterkunde Seemannschaft 16
Nachrichtenwesen Wetterkunde 31
Schiffsbetriebstechnik Nachrichtenwesen 23
Schiffsbetriebstechnik 2
26
3. Wahlbereich
Vorbereitung auf den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmotorführer CNaut 8
8
38
Anlage 7
Stundentafel für die angegliederten Bildungsgänge (Fachschulen) für Nautik, Bildungsgang zum Kapitän BG
Wochenunterrichtsstunden im
1. 2. 3. 4.
Fächer Schulhalbjahr
1. Fachrichtungsübergreifender Lernbereich
Politik 2 2 - -
Deutsch 2 - - -
Mathematik 8 4 - -
Physik 6 4 2 -
18 10 2 -
2. Fachrichtungsbezogener Lernbereich
Personelle Betriebsführung - - - 2
Sachliche Betriebsführung - - 4 -
Englisch 6 4 2 -
Gesundheitspflege 2 2 - -
Schiffsmaschinenkunde 4 - - -
Nachrichtenwesen - - 4 -
Navigation - 6 8 10
Schiffahrtsrecht - 4 4 6
Seemannschaft - 4 4 6
Wetterkunde - - - 4
Biologie der Seefische und Fangpflege - - 2 2
12 20 28 30
3. Wahlbereich
Vorbereitung auf den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmotorführer CNaut 2 2 2 2
2 2 2 2
32 32 32 32
Anlage 8
Stundentafel für die angegliederten Bildungsgänge (Fachschulen) für Nautik, Bildungsgang zum Kapitän BK
Wochenunterrichtsstunden im
1. 2.
Fächer Schulhalbjahr
1. Fachrichtungsübergreifender Lernbereich
Politik 4 -
Deutsch 2 -
Mathematik 4 -
10 -
2. Fachrichtungsbezogener Lernbereich
Englisch 2 2
Betriebsführung - 2
Gesundheitspflege 2 -
Navigation 6 8
Schiffahrtsrecht 4 4
Seemannschaft 2 6
Fischereibiologie - 2
Wetterkunde - 2
Maschinenkunde - 4
Nachrichtenwesen 4 -
20 30
3. Wahlbereich
Vorbereitung auf den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmotorführer CNaut 4 4
4 4
34 34
Anlage 9
Stundentafel für die angegliederten Bildungsgänge (Fachschulen) für Schiffsbetriebstechnik, Bildungsgang zum Schiffsbetriebstechniker CT
Wochenunterrichtsstunden im
1. 2. 3. 4.
Fächer Schulhalbjahr
1. Fachrichtungsübergreifender Lernbereich
Politik/Betriebswirtschaftslehre 2 2 - -
Deutsch 2 2 - -
Mathematik 6 2 - -
10 6 - -
2. Fachrichtungsbezogener Lernbereich
Englisch 4 2 - -
Physik 6 - - -
Technische Mechanik/Maschinenelemente - 10 - -
Wärmelehre 4 4 - -
Betriebsstoffe 4 4 - -
Elektrotechnik 4 4 - -
Werkstofftechnik - - 4 -
Betriebsleitung/Personalführung - - 2 2
Motorentechnik - - 4 4
Dampftechnik - - 4 4
Elektrische Maschinen - - 4 6
Arbeitsmaschinen und Anlagentechnik - - 6 6
Schiffsautomation - - 4 6
Schiffbau - - 2 -
22 24 30 30
32 30 30 30
Anlage 10
Stundentafel für die angegliederten Bildungsgänge (Fachschulen) für Schiffsbetriebstechnik, Kurz-Bildungsgang zum Schiffsbetriebstechniker CT für Inhaber eines der Befähigungszeugnisse CMaW oder CMa
Wochenunterrichtsstunden im
1. 2.
Fächer Schulhalbjahr
1. Fachrichtungsübergreifender Lernbereich
Politik/Betriebswirtschaftslehre 2 -
Deutsch 2 2
Mathematik 4 -
8 2
2. Fachrichtungsbezogener Lernbereich
Englisch 2 2
Physik 2 -
Technische Mechanik/Maschinenelemente 2 4
Wärmelehre 6 -
Betriebsstoffe 2 4
Elektrotechnik 4 -
Betriebsleitung/Personalführung - 2
Motorentechnik - 4
Dampftechnik - 4
Elektrische Maschinen - 4
Arbeitsmaschinen und Anlagentechnik 2 2
Schiffsautomation 2 2
22 28
30 30
Anlage 11
Stundentafel für die angegliederten Bildungsgänge (Fachschulen) für Schiffsbetriebstechnik, Kurz-Bildungsgang zum Schiffsbetriebstechniker CT für Inhaber eines der Befähigungszeugnisse AGW oder AG
Wochenunterrichtsstunden im
1. 2.
Fächer Schulhalbjahr
1. Fachrichtungsübergreifender Lernbereich - -
2. Fachrichtungsbezogener Lernbereich
Maschinenelemente 4 -
Wärmelehre 4 -
Betriebsstoffe 4 2
Elektrotechnik 2 -
Werkstofftechnik 4 -
Motorentechnik 4 6
Dampftechnik 2 6
Elektrische Maschinen 4 6
Arbeitsmaschinen und Anlagentechnik 4 8
Schiffsautomation 2 6
34 34
Anlage 12
Stundentafel für die angegliederten Bildungsgänge (Fachschulen) für Schiffsbetriebstechnik, Kurz-Bildungsgang zum Schiffsbetriebstechniker CT für Inhaber eines der Befähigungszeugnisse AMW oder AM
Wochenunterrichtsstunden im
1. 2. 3.
Fächer Schulhalbjahr
1. Fachrichtungsübergreifender Lernbereich - - -
2. Fachrichtungsbezogener Lernbereich
Englisch 4 - -
Techn. Mechanik/Maschinenelemente 10 - -
Wärmelehre 4 4 -
Betriebsstoffe 4 2 -
Elektrotechnik 4 4 -
Werkstofftechnik 4 - -
Betriebsleitung/Personalführung - - 2
Motorentechnik - 4 6
Dampftechnik - 4 4
Elektrische Maschinen - 4 6
Arbeitsmaschinen u. Anlagentechnik - 6 6
Schiffsautomation - 4 6
30 32 30
Anlage 13
Stundentafel für die angegliederten Bildungsgänge (Fachschulen) für Schiffsbetriebstechnik, Bildungsgang zum Schiffsmaschinisten CMa
Wochenunterrichtsstunden im
1. 2.
Fächer Schulhalbjahr
1. Fachrichtungsübergreifender Lernbereich - -
2. Fachrichtungsbezogener Lernbereich
Sprachliche Kommunikation im Schiffsbetrieb 4 2
Technische Betriebsleitung auf Seeschiffen 2 2
Mathematisch/naturwissenschaftliche Grundlagen und Anwendungen im Schiffsbetrieb 6 2
Betriebs- und Werkstoffe im Schiffsbetrieb 2 4
Schiffselektrotechnik und -automation 6 8
Schiffsmotoren und Vortrieb 4 6
Schiffsbetriebsanlagen 6 6
Projektorientierter Unterricht¹) 3 3
33 33
3. Wahlbereich
Englisch 4 4
37 37

Fußnoten

¹)
Verbindliche Projekte zu: Dampftechnik, Elektrotechnik
Anlage 14
Stundentafel für die angegliederten Bildungsgänge (Fachschulen) für Seefunk, Bildungsgang zum Funktechniker FT
Wochenunterrichtsstunden im
1. 2. 3. 4.
Fächer Schulhalbjahr
1. Fachrichtungsübergreifender Lernbereich
Politik 2 2 - -
Deutsch 2 2 - -
Personelle Betriebsführung - - 2 -
4 4 2 -
2. Fachrichtungsbezogener Lernbereich
Englisch 4 2 2 2
Geographie - - 2 -
Wetterkunde - 2 - -
Morseaufnahme 7 7 7 7
Morseabgabe 3 3 3 3
Praktischer Funkverkehr - 2 2 4
Funkvorschriften/Gesetze 4 2 4 4
Mathematik 2 2 - -
Physikalische und Elektrotechnische Grundlagen 6 4 2 2
Nachrichtentechnik/Ortungsfunktechnik - 2 6 8
26 26 28 30
30 30 30 30
Markierungen
Leseansicht