Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Gerichts für Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Gerichts für Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Gerichts für Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten Vom 21. Januar 1992
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.01.1992 bis 12.12.2002
V aufgeh. durch § 1 der Verordnung vom 26. November 2002 (Brem.GBl. S. 579)
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Aufgrund des § 70 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2206), verordnet der Senat:
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§ 1

Die Zuständigkeit für Unterbringungsmaßnahmen nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 9. April 1979 (Brem.GBl. S. 123 - 2120-a-2) wird auch für den Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal dem Amtsgericht Bremen zugewiesen.
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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 21. Januar 1992 Der Senat
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