Verordnung über die Verarbeitung von Studentendaten im Hochschulbereich
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die Verarbeitung von Studentendaten im Hochschulbereich

Verordnung über die Verarbeitung von Studentendaten im Hochschulbereich Vom 16. Dezember 1992
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.03.2007 bis 31.12.2008
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27.02.2007 (Brem.GBl. S. 157)
Aufgrund des § 44 a des
Bremischen Hochschulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1988 (Brem.GBl. 1989, S. 25 - 221-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom 18. Februar 1992 (Brem.GBl. S. 31) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Bewerber und Bewerberinnen um ein Studium, die Studenten und Studentinnen und die Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen an den Hochschulen im Lande Bremen, auf die das
Bremischen Hochschulgesetz
Anwendung findet, sind verpflichtet, der jeweiligen Hochschule und dem jeweilige Prüfungsamt die in der
Anlage
festgelegten personenbezogenen Daten zu den dort genannten Zwecken anzugeben.
(2) In folgenden Fällen sind die jeweils genannten Daten für die jeweils angegebenen Zwecke anzugeben:
1.
Bei der Bewerbung um eine künstlerische Aufnahmeprüfung nach

§ 33 Abs. 2 Bremisches Hochschulgesetz

die Daten nach den Nummern 1 bis 7, 9, 10 und 18 der
Anlage
sowie gegebenenfalls das gewünschte Musikinstrument;
2.
Bei der Bewerbung um die Einstufungsprüfung nach

§ 33 Abs. 5 Nr. 1 Bremisches Hochschulgesetz

die Daten nach den Nummern 1 bis 7, 16 und 18 der
Anlage
sowie
a)
Art und Ende der Schulausbildung,
b)
Art, Beginn und Ende der Berufsausbildung, Berufsfachschule oder Fachschule,
c)
Art, Beginn und Ende der Berufstätigkeit,
d)
Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und
e)
Dauer der selbständigen Führung eines Familienhaushalts mit mindestens einer erziehungs- oder fürsorgebedürftigen Person,
f)
Dauer einer vom Arbeitsamt bescheinigten Arbeitslosigkeit,
g)
Dauer der Hauptwohnung in Bremen oder angrenzenden Kreisen;
3.
Bei der Bewerbung um ein Kontaktstudium nach

§ 33 Abs. 5 Nr. 2 Bremisches Hochschulgesetz

die Daten nach den Nummern 1 bis 7, 16 und 18 der
Anlage
sowie die Daten nach der Nummer 2 dieses Absatzes außer Buchstabe e;
4.
Bei der Bewerbung um ein Probestudium nach

§ 35 Abs. 2 Bremisches Hochschulgesetz

die Daten nach den Nummern 1 bis 7, 12 und 18 der
Anlage
sowie
a)
Fortbildung zum Meister oder Meisterin, staatlich geprüften Techniker oder Technikerin oder staatlich geprüften Betriebswirt oder Betriebswirtin oder
b)
vergleichbare Prüfungen sowie
c)
Dauer der Hauptwohnung in Bremen oder angrenzenden Kreisen;
5.
Bei der Bewerbung als Gasthörer oder Gasthörerin Daten nach den Nummern 1 bis 7 und 18 der
Anlage
sowie die gewünschte Lehrveranstaltung;
6.
Bei der Bewerbung als Nebenhörer oder Nebenhörerin die Daten nach Nummer 5 dieses Absatzes sowie die Hochschule, an der sie als ordentliche Studenten immatrikuliert sind;
7.
Bei der Bewerbung als Doktorand Daten nach den Nummern 1 bis 7 und 13 der
Anlage
;
8.
Für die Beurlaubung Daten nach den Nummern 1 bis 7 der
Anlage
sowie Urlaubsgrund, Semester und Dauer der Beurlaubung;
9.
Für die Exmatrikulation Daten nach den Nummern 1 bis 7 der
Anlage
sowie der Grund für die Exmatrikulation.
(3) Die Studenten und Studentinnen sind verpflichtet, Namens- und Anschriftenänderungen der Hochschule unverzüglich mitzuteilen.

§ 2

(1) Die Hochschulen erheben die personenbezogenen Daten nach

§ 1

und verarbeiten sie im jeweils erforderlichen Umfang für die in den Spalten 2 bis 4 der
Anlage
und in

§ 1 Abs. 2

genannten Zwecke weiter. Für die in Spalte 5 der
Anlage
genannten Zwecke sind die Daten in anonymisierter Form weiter zu verarbeiten.
(2) In zulassungsbeschränkten Studiengängen erheben die Hochschulen die Daten nach Spalte 2 der
Anlage
; soweit die Bewerberinnen und Bewerber nicht immatrikuliert werden, verarbeiten die Hochschulen lediglich Land und Kreis bzw. Nationalitätskennzeichen der Heimatwohnung sowie den gewünschten Studiengang; im übrigen löschen sie die Daten.
(3) Soweit personenbezogene Daten zur Erfüllung der rechtmäßigen Aufgaben der Studentenschaft und des Studentenwerkes benötigt werden, sind diese von der jeweiligen Hochschule je nach Zweck der Aufgabe im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Satz 1 betrifft insbesondere die Durchführung von Wahlen in der Studentenschaft sowie Mitteilungen über die Exmatrikulation von Studenten an das Studentenwerk.
(4) Die durch andere Rechtsvorschriften begründete Weiterverarbeitung der nach

§ 1

erhobenen Daten für andere Zwecke wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1992 in Kraft; sie ist erstmals für die zum Wintersemester 1992/93 zu erhebenden Daten anzuwenden. Sie tritt für die jeweilige Hochschule mit dem In-Kraft-Treten der Satzung nach

§ 11 Abs. 4 des Bremischen Hochschulgesetzes

, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2008 außer Kraft. Der Tag nach Satz 2 ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.
Bremen, den 16. Dezember 1992
Der Senator für Bildung und Wissenschaft
Anlage
DATEN ZWECK
Lfd. Nr. Studien­platzvergabe (NC-Fächer) Immatri­kulation/ Rückmeldung¹) Vor- und Abschluß­prüfung Hochschulplanung und Gesetzgebung
1 2 3 4 5
1. Namen, ggf. auch früheren Namen X X X
2. Vornamen X X X
3. Geburtsdatum X X X X²)
4. Geburtsort X X X X
5. Geschlecht X X X X
6. Heimatanschrift (Nationalitätskennzeichen, Land, Kreis, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer) X X X X³)
7. Semesteranschrift (Land, Kreis, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer) X X X
8. Staatsangehörigkeit X X X X
9. Art, Datum, Ort (Land/ Kreis) der Hochschul­zugangsberechtigung X X X X
10. Durchschnittsnote der Hochschulzugangs­berechtigung X
11. Art und Dauer eines abgelegten Praktikums oder einer fachpraktischen Ausbildung, soweit es/sie Studienvoraussetzung ist X X X X
12. Art und Dauer einer Berufstätigkeit bzw. Berufsausbildung X X X
13. Art, Fach, Ort (Land), Semester, Hochschulbezeichnung, Datum, Gesamtnote und Ergebnis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums oder einer Vor- oder Zwischenprüfung X X X X
14. Gründe für ein Zweitstudium X
15. Art, Fächer, Studiengang, Dauer und Daten von Stuzeiten/ Studienleistungen an anderen ggf. auch gleichzeitig besuchten Hochschulen, Name und Ort der Hochschule X X X X
16. Art, Dauer und Abschluß eines Dienstes nach Artikel 12.a Abs. 1 oder 2 GG, als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshilfegesetz oder eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres X
17. Angabe, ob und wie lange ein Kind unter 18 Jahren oder ein pflegebedürftiger Angehöriger betreut oder gepflegt wurde X
18. Gewünschter Studiengang/ Studienfächer, Art des Studiums X X X
19. Art, Hochschule- (Ort) und Ergebnis einer künstlerischen Aufnahmeprüfung sofern Zulassungsvoraussetzung X X
20. Einstufung der ausländischen Hochschul­zugangsberechtigung X X
21. Bei einer Einstufung, die die Feststellungsprüfung erfordert: Datum, Fachrichtung, Ort, Ergebnis (Note), Semesterzahl einer Prüfung zur Feststellung der Hochschulreife ausländischer Studierender X X
22. Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse bei Ausländern X
23. Status (Erst-, Zweitstudent, Doktorand, Gast-, Nebenhörer, Student mit kleiner Matrikel, Probe-, Kontaktstudent, Student im Praxissemester, Student im Vorbereitungs-Studium) X X
24. Anzahl der Fachsemester, X X X
25. Anzahl der Hochschulsemester X X X
26. Anzahl der Praxissemester, soweit vorgeschrieben X X
27. Studiengangs- und Fachbereichszugehörigkeit X X
28. Studienunterbrechung nach Art und Dauer X X
29. Nachweis der Krankenversicherung oder der Befreiung von der Krankenversicherung X
30. Nachweis der Zahlung des Studentenwerks- und Studentenschaftsbeitrages X
31. Immatrikulations­hindernisse (Immatrikulation an anderer Hochschule, endgültiges Nichtbestehen einer Prüfung im gleichen Studiengang, Widerruf der Immatrikulation nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 BremHG , Bestellung eines Betreuers gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 3 BremHG ) X

Fußnoten

¹)
Bei Rückmeldung nur Angaben bei Veränderungen
²)
Nur Jahr und Monat
³)
Nur Land und Kreis
Markierungen
Leseansicht