Polizeiverordnung über das Halten von Hunden
DE - Landesrecht Bremen

Polizeiverordnung über das Halten von Hunden

Polizeiverordnung über das Halten von Hunden Vom 16. November 1992
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.07.2000 bis 09.10.2001
V aufgeh. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 05.07.2000 (Brem.GBl. S. 297)
Aufgrund des § 49 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141, 301 - 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 § 9 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (Brem.GBl. S. 31) geändert worden ist, wird für die Stadtgemeinde Bremen mit Zustimmung der Stadtbürgerschaft verordnet:

§ 1 Gefährliche Hunde

(1) Als gefährlich gelten Hunde, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, daß sie Menschen oder Tiere beißen sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen oder gebissen haben. Als gefährlich gelten ebenfalls Hunde, die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen von Wild und Vieh neigen.
(2) Hunde gelten nicht als gefährlich, wenn sie zur Verteidigung ihrer Aufsichtsperson oder zu ihrer eigenen Verteidigung gebissen haben.
(3) Gefährliche Hunde sind ferner Hunde der Rassen
1.
Bullterrier,
2.
Pit-Bull-Terrier,
3.
Mastino Napolitano,
4.
Fila Brasileiro,
5.
Mastin Espanol,
6.
American Staffordshire Terrier,
7.
Staffordshire Bullterrier,
8.
Dogo Argentino,
9.
Bandog,
10.
Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden (Kampfhunde).
(4) Mit den in Absatz 3 genannten Hunden darf nicht gezüchtet werden. Der gewerbsmäßige Handel mit diesen Hunden ist verboten.
(5) Die in Absatz 3 genannten Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer Steigerung ihrer Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden.

§ 2 Halten gefährlicher Hunde

(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegungen von Mehrfamilienhäusern an der Leine zu führen. Die Aufsichtsperson muß in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten.
(2) Gefährliche Hunde, die sich als bissig erwiesen haben und Kampfhunde nach § 1 Abs. 3 müssen außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegungen von Mehrfamilienhäusern einen Maulkorb tragen.
(3) Gefährliche Hunde sind verhaltensgerecht und ausbruchsicher unterzubringen, so daß keine Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren entstehen können. An jedem Eingang des befriedeten Besitztums ist die Haltung eines gefährlichen Hundes durch ein Schild mit der Aufschrift „Vorsicht Gefährlicher Hund!“ kenntlich zu machen.

§ 2a Halten von Kampfhunden

(1) Das Halten von Kampfhunden nach § 1 Abs. 3 bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. § 2 bleibt unberührt.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1.
ein berechtigtes Interesse an der Haltung von Kampfhunden besteht; ein berechtigtes Interesse kann insbesondere vorliegen, wenn die Haltung der Hunde der Bewachung eines besonders gefährdeten Besitztums dient und geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung erheblich zu vermindern,
2.
die dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Einrichtungen eine ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird und
3.
der Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere
1.
a)
wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstands gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
b)
mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
c)
wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Sprengstoffgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder dieser Polizeiverordnung verstoßen haben,
3.
trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder für die ein Betreuer bestellt ist.
(4) Die Erlaubnis kann befristet sowie mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden. Sie ist zu widerrufen, wenn der Halter nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit nach Absatz 3 verfügt.

§ 3 Beschränkung und Untersagung der Hundehaltung

(1) Die Ortspolizeibehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes durch Auflagen beschränken; sie kann ferner das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen, wenn durch einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften des § 2 das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet worden ist.
(2) Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes beschränkt oder untersagt, soll die Ortspolizeibehörde zugleich anordnen, daß der Halter auf seine Kosten den Hund durch einen Tierarzt dauerhaft und unverwechselbar markieren zu lassen und die Bestätigung hierüber unverzüglich vorzulegen hat.

§ 4 Halten anderer Hunde

(1) Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, daß sie nur von geeigneten Personen geführt werden. Ungeeignet sind insbesondere Kinder, die kräftemäßig nicht in der Lage sind, den Hund zu führen oder noch nicht über die dazu notwendige Erfahrung verfügen.
(2) Läufige Hündinnen sowie Hunde, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen mitgeführt werden, sind an der Leine zu führen.
(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen freilaufende Hunde ein Halsband tragen, an dem der Name und die Anschrift des Halters angebracht sind.
(4) Hunde, die ohne Aufsicht entgegen den vorstehenden Bestimmungen angetroffen werden, können im Auftrag der Ortspolizeibehörde eingefangen und kostenpflichtig in Verwahrung genommen werden. Eingefangene Hunde sind ihren Besitzern zurückzugeben, sofern diese festgestellt werden können. § 25 des bremischen Polizeigesetzes gilt entsprechend.

§ 5 Diensthunde

Diese Verordnung findet auf Diensthunde von Bundesbehörden oder Behörden des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen keine Anwendung.

§ 5a Übergangsregelung

(1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Polizeiverordnung Kampfhunde nach § 1 Abs. 3 hält, bedarf für die Haltung dieser Hunde abweichend von § 2a keiner Erlaubnis, sofern er innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien die Haltung sowie Rasse, Anzahl und Alter der Hunde schriftlich anzeigt. Dies gilt entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, sofern sie bis 3 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung geboren wurden. Die Ortspolizeibehörde kann die Vorlage von Unterlagen und Lichtbildern verlangen, wenn dies zur zweifelsfreien Registrierung von Hunden erforderlich ist. Sie kann die Registrierung mit der Auflage einer unveränderbaren Kennzeichnung verbinden, aufgrund derer der Hundehalter festgestellt werden kann.
(2) § 3 bleibt unberührt.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 des Bremischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
a)
entgegen § 1 Abs. 4 mit Hunden züchtet oder handelt,
b)
Hunde entgegen § 1 Abs. 5 ausbildet,
2.
a)
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht an der Leine führt oder entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 einen Hund führt, ohne ihn sicher an der Leine halten zu können,
b)
entgegen § 2 Abs. 2 einem bissigen Hund oder einem Kampfhund keinen Maulkorb aufsetzt,
c)
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 einen gefährlichen Hund so hält, daß Menschen oder Tiere gefährdet werden können oder entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 nicht durch ein Schild auf das Halten eines gefährlichen Hundes hinweist,
3.
entgegen § 2a einen Kampfhund ohne Erlaubnis hält,
4.
einer vollziehbaren behördlichen Maßnahme nach § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht dauerhaft und unverwechselbar markieren läßt,
5.
a)
entgegen § 4 Abs. 1 als Halter eines Hundes nicht sicherstellt, daß der Hund nur von geeigneten Personen geführt wird,
b)
entgegen § 4 Abs. 2 einen Hund nicht anleint,
c)
entgegen § 4 Abs. 3 einen Hund ohne ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters frei umherlaufen läßt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 10 000 DM geahndet werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Polizeiverordnung.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Bremen, den 16. November 1992 Stadtamt Bremen
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