Verordnung zur Bestimmung von Bremen zu einem Gebiet im Sinne des Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung zur Bestimmung von Bremen zu einem Gebiet im Sinne des Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung

Verordnung zur Bestimmung von Bremen zu einem Gebiet im Sinne des Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung Vom 8. Juni 1993
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 31.12.2007
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 126 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)
Aufgrund des Satzes 1 des Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 487) verordnet der Senat:

§ 1

Die Stadtgemeinde Bremen ist ein Gebiet im Sinne des Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 8. Juni 1993
Der Senat
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