Verordnung über die Eintragungs- und Anzeigeverfahren bei der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen
Verordnung über die Eintragungs- und Anzeigeverfahren bei der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen Vom 12. Juli 1994
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.01.2011 bis 31.12.2015
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.12.2010 (Brem.GBl. 2011 S. 9) |
Aufgrund des
§ 9 Abs. 6
und des
§ 19 Abs. 4 des Bremischen Ingenieurgesetzes
vom 3. Mai 1994 (Brem.GBl. S. 131) verordnet der Senat:
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Allgemeines |
§ 2 | Liste der Beratenden Ingenieure |
§ 3 | Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure |
§ 4 | Liste der Bauvorlageberechtigten |
§ 5 | Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten |
§ 6 | Liste der Tragwerksplaner |
§ 7 | Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplaner |
§ 8 | Eintragung von Pflichtmitgliedern in das Mitgliederverzeichnis |
§ 9 | Freiwillige Mitgliedschaft |
§ 10 | Eintragungsausschuss |
§ 11 | Eintragungsverfahren |
§ 12 | Führung der Listen und Verzeichnisse nach §§ 2 bis 9 und Beurkundung |
§ 13 | Änderung einer Eintragung |
§ 14 | Löschungsverfahren |
§ 15 | Inkrafttreten |
§ 1 Allgemeines
(1) Für den Antrag auf Eintragung in die von der Ingenieurkammer zu führenden Listen und Verzeichnisse ist ein vom Eintragungsausschuß im Einvernehmen mit dem Kammervorstand herauszugebender Vordruck zu verwenden. Der Vordruck enthält Hinweise, daß personenbezogene Daten des Antragstellers von der Ingenieurkammer verarbeitet werden dürfen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bremischen Ingenieurgesetz erforderlich ist oder wenn der Antragsteller es beantragt oder darin einwilligt, und daß außerdem die in
§ 23 Abs. 4 Satz 2 Bremisches Ingenieurgesetz
genannten Angaben auch veröffentlicht werden können, zu welchem Zweck und in welchen Publikationen dies geschehen soll und daß der Antragsteller dem widersprechen kann.
(2) Der Vordruck nach Absatz 1 ist vollständig ausgefüllt bei der Geschäftsstelle der Ingenieurkammer, die zugleich Geschäftsstelle des Eintragungsausschusses ist, einzureichen. Dem Vordruck sind die zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen, der sonstigen, für die Antragsbearbeitung erforderlichen Angaben sowie der freiwilligen Angaben des Antragstellers nötigen Unterlagen beizufügen. Außerdem ist die im Vordruck angegebene, durch die Gebührenordnung und den Gebührentarif der Ingenieurkammer bestimmte Gebühr für das Eintragungsverfahren auf das Konto der Ingenieurkammer einzuzahlen. Die Unterlagen sind vom Antragsteller nach rechtskräftiger Entscheidung über seinen Antrag auf Aufforderung abzuholen, soweit nicht der Eintragungsausschuß entschieden hat, daß die Unterlagen bei der Ingenieurkammer verbleiben sollen.
(3) Ist das Antragsformular nicht ordnungsgemäß ausgefüllt oder reichen die Unterlagen offensichtlich nicht aus, so soll der Antragsteller unter Hinweis auf die fehlenden Angaben oder Nachweise benachrichtigt werden, daß der Antrag in der vorliegenden Form nicht bearbeitet werde, wobei eine angemessene Frist zur Erledigung der Antragsergänzung gesetzt werden kann. Nach Vervollständigung des Antrages oder fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Antrag dem Eintragungsausschuß zur Entscheidung vorzulegen.
(4) Die Geschäftsstelle soll den Vorstand der Kammer über eingehende Anträge unterrichten. Der Vorstand kann, soweit seinen Mitgliedern die Berufstätigkeit von Antragstellern bekannt ist, zur Fachrichtung, Tätigkeitsart und Beschäftigungsart und zum fachlichen Schwerpunkt der praktischen Tätigkeit (
§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Bremisches Ingenieurgesetz
) sowie zur Berufsbefähigung des Antragstellers Stellung nehmen und auf etwa bekannte Versagungsgründe hinweisen.
(5) Kann die Zahlung der Antragsgebühr nicht binnen vierzehn Tagen nach dem Eingang des Antrages festgestellt werden, so ist der Antragsteller zu unterrichten, daß sein Antrag nicht bearbeitet werde, solange die Gebühr nicht gezahlt ist. Sind seit dem Eingang des Antrages drei Monate vergangen, ohne daß die Gebühr bezahlt ist, so kann dem Antragsteller eine Nachfrist von einem Monat gesetzt werden. Zahlt der Antragsteller die Gebühr auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht, gilt der Antrag als zurückgenommen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Antragsteller einen Vorschuß nicht einzahlt, den der Vorsitzende des Eintragungsausschusses zur Deckung einer vom Antragsteller zu tragenden Entschädigung für Zeugen und Sachverständige bestimmt, deren Hinzuziehung der Eintragungsausschuß für erforderlich hält.
§ 2 Liste der Beratenden Ingenieure
(1) Der Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure nach
§ 6 Abs. 1 Bremisches Ingenieurgesetz
muß mindestens enthalten: Angaben über den Namen des Antragstellers, Datum und Ort der Geburt, den Wohnsitz - gegebenenfalls auch Nebenwohnung -, den Ort der beruflichen Niederlassung oder Beschäftigung, die Staatsangehörigkeit, die Anzahl der Beschäftigten des Antragstellers sowie die Zahl und Art der dem Antrag beigefügten Unterlagen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
Ein Nachweis über den Wohnsitz - gegebenenfalls auch Nebenwohnung - (Meldebescheinigung), über den Ort einer beruflichen Niederlassung oder Beschäftigung,
2.
ein amtliches Führungszeugnis; wird bei Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Drittstaatsangehörigen, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt, im Herkunftsstaat kein Führungszeugnis ausgestellt, kann auch ein sonstiger Zuverlässigkeitsnachweis oder eine eidesstattliche Erklärung oder - in Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt -, eine feierliche Erklärung beigefügt werden. Diese Erklärung muss der Antragsteller vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben haben,
3.
Nachweise über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nach
§§ 1
und
2 Bremisches Ingenieurgesetz
,
4.
Nachweise, aus denen sich ergibt, in welcher Fachrichtung im Sinne der
§§ 1
und
2 Bremisches Ingenieurgesetz
der Antragsteller tätig ist,
5.
Nachweise über eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens drei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre vor Antragstellung mit Angaben über Art, Dauer und Ort der Tätigkeit sowie über etwaige Arbeitgeber,
6.
Nachweise über eine im Zeitpunkt der Antragstellung eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung im Sinne von
§ 4 Abs. 2 und 3 Bremisches Ingenieurgesetz
,
7.
Nachweise über eine ausreichende Haftpflichtversicherung des Antragstellers nach
§ 25 Abs. 2 Nr. 5 Bremisches Ingenieurgesetz
, regelmäßig in Höhe von 1 Million Euro für Personenschäden und 1 Million Euro für Sach- und sonstige Schäden; in besonders gelagerten Einzelfällen sind die genannten Summen zu ermäßigen oder zu erhöhen entsprechend dem Umfang und der Art der jeweils wahrgenommenen Berufsaufgaben und des danach vom Eintragungsausschuß zu bewertenden Risikos, und
8.
eine Erklärung des Antragstellers, daß keine der in
§ 7 Bremisches Ingenieurgesetz
genannten Gründe für eine Versagung der Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure vorliegen.
(3) Ist der Antragsteller in einem anderen Bundesland in eine Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen oder war er dort eingetragen und ist wegen Aufgabe des Wohnsitzes oder der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes gelöscht worden, so sind die entsprechenden Nachweise beizufügen, eines Nachweises nach Absatz 2 Nr. 3 und 5 bedarf es in diesen Fällen nicht.
(4) Ist der Antragsteller als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat aufgrund einer gesetzlichen Regelung berechtigt, eine der deutschen Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" entsprechende Berufsbezeichnung zu führen, so braucht der Antragsteller bei Vorlage einer diesbezüglichen Bescheinigung des betreffenden Staates keine Nachweise nach Absatz 2 Nr. 5 beizufügen.
(5) Nach Antragseingang wird dem Antragsteller unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form eine Eingangsbestätigung übermittelt und ihm gegebenenfalls mitgeteilt, welche Unterlagen fehlen. In der Eingangsbestätigung ist dem Antragsteller mitzuteilen, dass
1.
über den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen entschieden wird,
2.
er gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses Widerspruch erheben kann,
3.
der Antrag als genehmigt gilt, wenn über diesen nicht rechtzeitig entschieden wird,
4.
im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Frist nach Nummer 1 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.
Die Frist kann einmal um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen. Sie ist dem Antragsteller mitzuteilen, bevor die ursprüngliche Frist abläuft.
(6) Der Antrag eines Zusammenschlusses Beratender Ingenieure auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure nach
§ 6 Abs. 2 Bremisches Ingenieurgesetz
muß mindestens enthalten: Angaben über den Namen und die Rechtsform des Zusammenschlusses, den Ort seines Sitzes - gegebenenfalls auch seiner Niederlassung oder Niederlassungen -, sowie die Zahl und Art der dem Antrag beigefügten Unterlagen.
(7) Dem Antrag nach Absatz 5 sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des dem Zusammenschluß zugrundeliegenden Vertrages,
2.
ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister,
3.
ein aktuelles Verzeichnis der Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vertretungsberechtigten des Zusammenschlusses mit Anschriften und Angaben der Berufe und Kapitalanteile,
4.
Nachweise entsprechend Absatz 2 Nr. 4,
5.
Nachweise darüber, daß der Zusammenschluß im Zeitpunkt der Antragstellung Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieure unabhängig nach
§ 4 Abs. 3 Bremisches Ingenieurgesetz
wahrnimmt,
6.
Nachweise darüber, daß die Gesellschafter und die zur Geschäftsführung befugten Personen des Zusammenschlusses mindestens mehrheitlich die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" führen dürfen und außerdem die Mehrheit des Kapitals Beratenden Ingenieuren gehört,
7.
Nachweise darüber, daß die anderen an dem Zusammenschluß Beteiligten, die nicht die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ führen dürfen, unabhängig im Sinne des
§ 4 Abs. 3 Bremisches Ingenieurgesetz
tätig sind,
8.
Nachweise über eine ausreichende Haftpflichtversicherung nach
§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Bremisches Ingenieurgesetz
, mindestens in Höhe von 1 Million Euro für Personenschäden und 1 Million Euro für Sach- und sonstige Schäden; die genannten Summen sind entsprechend dem Umfang und der Art der jeweils wahrgenommenen Berufsaufgaben und des danach vom Eintragungsausschuß zu bewertenden Risikos zu erhöhen, und
9.
eine Erklärung des Zusammenschlusses, daß keine der in
§ 7 Abs. 3 Bremisches Ingenieurgesetz
genannten Gründe für eine Versagung der Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure vorliegen.
§ 3 Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure
(1) Die Anzeige für das erstmalige Erbringen von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen durch einen auswärtigen Beratenden Ingenieur im Sinne des
§ 10 Absatz 2 des Bremischen Ingenieurgesetzes
muss mindestens die in
§ 2 Absatz 1
genannten Angaben enthalten. Der schriftlichen oder elektronischen Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
eine Erklärung des Anzeigenden, dass er nicht in die Liste der Beratenden Ingenieure eines anderen Bundeslandes eingetragen ist,
2.
ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Anzeigenden,
3.
Bescheinigungen der zuständigen Stellen darüber, dass
a)
der Anzeigende rechtmäßig zur Ausübung des Berufes des Ingenieurs im Lande seines Wohnsitzes, seiner beruflichen Niederlassung oder seines Dienst- oder Beschäftigungsortes niedergelassen ist,
b)
der Anzeigende ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine abgeschlossene Ausbildung oder eine gleichwertige Befähigung auf dem Gebiet des Ingenieurwesens besitzt, und
c)
dem Anzeigenden die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
(2) Für die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure bedarf es über die Unterlagen nach Absatz 1 hinaus folgender Nachweise:
1.
Bescheinigungen der zuständigen Stellen darüber, dass der Anzeigende im Lande seines Wohnsitzes, seiner beruflichen Niederlassung oder seines Dienst- oder Beschäftigungsortes zur Führung der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ oder einer vergleichbaren Bezeichnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung berechtigt ist, oder
2.
Unterlagen nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 6
, wenn eine gesetzliche Regelung nach Nummer 1 nicht besteht.
Abweichend von
§ 2 Absatz 2 Nummer 5 und 6
gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt, die entsprechend Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a rechtmäßig niedergelassen sind, dass sie diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedsstaat ausgeübt haben, sofern der Beruf dort nicht reglementiert ist. Für den Fall, dass der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist, gilt die Bedingung der zweijährigen Berufsausübung nicht.
(3) Die Anzeige für das erstmalige Erbringen von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen durch einen auswärtigen Zusammenschluss Beratender Ingenieure im Sinne des
§ 10 Absatz 6 des Bremischen Ingenieurgesetzes
muss mindestens die in
§ 2 Absatz 6
genannten Angaben enthalten. Der schriftlichen oder elektronischen Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
eine Erklärung des Zusammenschlusses nach Absatz 1 Nummer 1,
2.
Bescheinigungen nach Absatz 1 Nummer 3 darüber,
a)
dass der Zusammenschluss, seine Gesellschafter sowie die Mitglieder seiner Geschäftsführung und des Vorstandes zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Lande des Sitzes des Zusammenschlusses rechtmäßig niedergelassen sind,
b)
dass diejenigen Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes, die den Beruf des Ingenieurs ausüben, einen der in Absatz 1 Nummer 3 genannten Befähigungsnachweise besitzen, und
c)
dem Zusammenschluss die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
(4) Für die Eintragung in das Verzeichnis der Zusammenschlüsse auswärtiger Beratender Ingenieure bedarf es über die Unterlagen nach Absatz 3 hinaus folgender Nachweise:
1.
Bescheinigungen der zuständigen Stellen darüber, dass der Zusammenschluss im Lande seines Sitzes zur Führung der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ oder einer vergleichbaren Bezeichnung berechtigt ist,
2.
Unterlagen nach
§ 2 Absatz 7 Nummer 1 bis 8
.
§ 4 Liste der Bauvorlageberechtigten
(1) Der Antrag auf Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten (
§ 13 des Bremischen Ingenieurgesetzes
) muss mindestens die in
§ 2 Absatz 1
genannten Angaben enthalten. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
Nachweise nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2
,
2.
der Nachweis eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder Hochbau (Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG) und
3.
Nachweise über eine praktische Tätigkeit in den genannten Fachrichtungen auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von mindestens zwei Jahren.
(2) Im Fall der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Antragstellers im Sinne des
§ 4 Absatz 2 des Bremischen Ingenieurgesetzes
sind über die Unterlagen nach Absatz 1 hinaus beizufügen:
1.
die in
§ 2 Absatz 2 Nummer 7
genannten Nachweise und
2.
eine Erklärung des Antragstellers, dass keiner der in
§ 7 des Bremischen Ingenieurgesetzes
genannten Versagungsgründe vorliegt.
(3) Ist der Antragsteller in eine entsprechende Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen, so gilt diese Eintragung auch im Land Bremen, ohne dass es einer erneuten Eintragung oder Anzeige bedarf.
(4) Nach Antragseingang wird dem Antragsteller unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form eine Eingangsbestätigung übermittelt und ihm gegebenenfalls mitgeteilt, welche Unterlagen fehlen. In der Eingangsbestätigung ist dem Antragsteller mitzuteilen, dass
1.
über den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen entschieden wird,
2.
er gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses Widerspruch erheben kann,
3.
der Antrag als genehmigt gilt, wenn über diesen nicht rechtzeitig entschieden wird,
4.
im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Frist nach Nummer 1 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.
Die Frist kann einmal um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen. Sie ist dem Antragsteller mitzuteilen, bevor die ursprüngliche Frist abläuft.
§ 5 Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten
(1) Die Anzeige für das erstmalige Erbringen von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen durch einen auswärtigen Bauvorlageberechtigten im Sinne des
§ 13 Absatz 5 des Bremischen Ingenieurgesetzes
muss mindestens die in
§ 2 Absatz 1
genannten Angaben enthalten. Der schriftlichen oder elektronischen Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
eine Erklärung des Anzeigenden, dass er nicht in die Liste der Bauvorlageberechtigten eines anderen Bundeslandes eingetragen ist,
2.
ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Anzeigenden,
3.
Bescheinigungen der zuständigen Stellen darüber, dass
a)
der Anzeigende rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten im Lande seines Wohnsitzes, seiner beruflichen Niederlassung oder seines Dienst- oder Beschäftigungsortes niedergelassen ist,
b)
er ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder Hochbau (Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG) besitzt,
c)
er eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in den genannten Fachrichtungen auf dem Gebiet der Entwurfsplanung ausgeübt hat und
d)
ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
(2) Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt, die nach dem Recht ihres Niederlassungsstaates bauvorlageberechtigt sind, aber die Voraussetzungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht vollständig erfüllen, sind erst bauvorlageberechtigt, wenn die Ingenieurkammer dies auf Antrag bescheinigt.
§ 4 Absatz 4
gilt entsprechend.
(3) Die Eintragung in ein Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten eines anderen Bundeslandes gilt auch im Land Bremen, ohne dass es einer erneuten Anzeige bedarf. Gleiches gilt für die Bescheinigung nach Absatz 2.
§ 6 Liste der Tragwerksplaner
(1) Der Antrag auf Eintragung in die Liste der Tragwerksplaner (
§ 13a des Bremischen Ingenieurgesetzes
) muss mindestens die in
§ 2 Absatz 1
genannten Angaben enthalten. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
Nachweise nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2
,
2.
Nachweise eines Hochschulabschlusses eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder Hochbau (Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder über die Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung Architekt und
3.
Nachweise über eine Berufserfahrung in der Tragwerksplanung von mindestens drei Jahren.
(2) Im Fall der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Antragstellers im Sinne des
§ 4 Absatz 2 des Bremischen Ingenieurgesetzes
sind über die Unterlagen nach Absatz 1 hinaus beizufügen:
1.
die in
§ 2 Absatz 2 Nummer 7
genannten Nachweise und
2.
eine Erklärung des Antragstellers, dass keiner der in
§ 7 des Bremischen Ingenieurgesetzes
genannten Versagungsgründe vorliegt.
(3)
§ 4 Absatz 3 und 4
gilt entsprechend.
§ 7 Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplaner
(1) Die Anzeige für das erstmalige Erbringen von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen durch einen auswärtigen Tragwerksplaner im Sinne des
§ 13a Absatz 4 des Bremischen Ingenieurgesetzes
muss mindestens die in
§ 2 Absatz 1
genannten Angaben enthalten. Der schriftlichen oder elektronischen Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
eine Erklärung des Anzeigenden, dass er nicht in die Liste der Tragwerksplaner eines anderen Bundeslandes eingetragen ist,
2.
ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Anzeigenden,
3.
Bescheinigungen der zuständigen Stellen darüber, dass
a)
der Anzeigende rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten im Lande seines Wohnsitzes, seiner beruflichen Niederlassung oder seines Dienst- oder Beschäftigungsortes niedergelassen ist,
b)
er ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über einen Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder Hochbau (Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG) besitzt oder die Berufsbezeichnung Architekt führen darf,
c)
er über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung verfügt und
d)
ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
(2)
§ 5 Absatz 2 und 3
gilt entsprechend.
§ 8 Eintragung von Pflichtmitgliedern in das Mitgliederverzeichnis
Diejenigen Personen, für die
§ 15 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Ingenieurgesetzes
die Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurkammer vorsieht, werden nach ihrer Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure, die Liste der Bauvorlageberechtigten und in die Liste der Tragwerksplaner oder nach ihrer Zulassung als Prüfingenieure für Baustatik oder als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure unverzüglich in das Mitgliederverzeichnis der Kammer eingetragen (
§ 15 Absatz 2 des Bremischen Ingenieurgesetzes
). Zugelassene Prüfingenieure und Vermessungsingenieure im Sinne des Satzes 1 haben dazu die Pflicht, die Zulassung unverzüglich der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei eine Zulassungsbescheinigung vorzulegen.
§ 9 Freiwillige Mitgliedschaft
Der Antrag auf Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer nach
§ 15 Abs. 1 Satz 2 Bremisches Ingenieurgesetz
muß mindestens die in
§ 2 Abs. 1
genannten Angaben enthalten. Dem Antrag sind Nachweise nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
sowie eine Erklärung des Antragstellers beizufügen, daß keine der in
§ 7 Bremisches Ingenieurgesetz
genannten Gründe für eine Versagung der Aufnahme in die Kammer vorliegen. Im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit im Sinne des
§ 4 Abs. 2 Bremisches Ingenieurgesetz
sind außerdem Nachweise nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 7
beizufügen.
§ 10 Eintragungsausschuß
(1) Der Eintragungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und zwanzig Beisitzern. Für den Vorsitzenden wird ein Vertreter, für die Beisitzer werden zehn Vertreter berufen. Der Vorsitzende und sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Beisitzer und ihre Vertreter müssen Kammermitglieder sein. Die Ausschußmitglieder und ihre Vertreter dürfen nicht Bedienstete der Ingenieurkammer oder deren Aufsichtsbehörde sein. Auch eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand der Ingenieurkammer ist ausgeschlossen. Sämtliche Mitglieder des Eintragungsausschusses sowie ihre Vertreter sind auf fünf Jahre bestellt.
(2) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch wahrzunehmen. Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden und haben ihre Entscheidungen allein auf der Grundlage des Gesetzes zu treffen und an den im Gesetz und in dieser Verordnung enthaltenen Grundsätzen und Zielen auszurichten. Jedes Ausschußmitglied ist auf diese Pflichten sowie auf die Pflicht zur Verschwiegenheit (
§ 23 Abs. 8 Bremisches Ingenieurgesetz
) zu Beginn seiner Tätigkeit durch den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses ausdrücklich hinzuweisen. Über den Hinweis ist ein von dem Vorsitzenden und dem Ausschußmitglied zu unterzeichnender Vermerk zu den Akten des Eintragungsausschusses zu nehmen.
(3) Der Eintragungsausschuß entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern mit Stimmenmehrheit, wobei
1.
bei Genehmigungen zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Bremisches Ingenieurgesetz
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 bis 3 Bremisches Ingenieurgesetz
möglichst zwei Beisitzer der Fachrichtung des Antragstellers oder einer nahestehenden Fachrichtung angehören sollen;
2.
bei Entscheidungen zur Liste der Beratenden Ingenieure (
§ 6 Bremisches Ingenieurgesetz
) und zum Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure (
§ 10 Bremisches Ingenieurgesetz
) als Beisitzer mindestens zwei Beratende Ingenieure mitwirken sollen, außerdem gilt Nummer 1 entsprechend;
3.
bei Entscheidungen zur Liste der Bauvorlageberechtigten (
§ 13 Bremisches Ingenieurgesetz
) möglichst zwei Beisitzer mitwirken sollen, die selbst bauvorlageberechtigt sind;
4.
bei Entscheidungen zur Liste der Tragwerksplaner (
§ 13a des Bremischen Ingenieurgesetzes
) möglichst zwei Beisitzer mitwirken sollen, die selbst Tragwerksplaner sind;
5.
bei Entscheidungen zum Mitgliederverzeichnis der Kammer im Falle freiwilliger Mitgliedschaften zwei Beisitzer mitwirken sollen, die freiwillige Mitglieder sind, außerdem gilt Nummer 1 entsprechend.
(4) Der Vorsitzende bestimmt, soweit dies möglich ist, jährlich im voraus die Reihenfolge, in der die Beisitzer an den Sitzungen mitwirken. Die Bestimmung kann während des jeweiligen Jahres nur geändert werden, wenn zwingende Gründe dies erfordern.
(5) Ein Mitglied des Eintragungsausschusses kann bis zur Entscheidung des Ausschusses über die Eintragung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst ablehnen. Über die Ablehnung des Vorsitzenden entscheidet der jeweils berufene Ausschuß unter dem Vorsitz des stellvertretenden Vorsitzenden, über die Ablehnung eines Beisitzers entscheidet der Ausschuß unter Ausschluß des abgelehnten Beisitzers. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Für Entscheidungen des Eintragungsausschusses als Widerspruchsausschuß nach
§ 9 Abs. 4 Bremisches Ingenieurgesetz
gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend, wobei der Ausschuß in diesen Fällen mit Mitgliedern besetzt wird, die an der Erstentscheidung nicht mitgewirkt haben.
§ 11 Eintragungsverfahren
(1) Die Sitzungen des Eintragungsausschusses werden von dem Vorsitzenden anberaumt und vorbereitet. Der Vorsitzende kann einzelne Beisitzer für bestimmte Anträge oder Gruppen von Anträgen zu Berichterstattern bestimmen.
(2) Die Sitzungen des Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Anwesenheit weiterer Mitglieder dieses Ausschusses ist zulässig. Die Anwesenheit weiterer Personen kann vom Vorsitzenden zugelassen werden, wenn der Antragsteller, die Ausschußmitglieder sowie etwa sonst am Verfahren Beteiligte einverstanden sind.
(3) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und die Beratung. Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Wenn dem Eintragungsausschuß die Angaben im Antrag und die beigefügten Unterlagen nicht genügen, so kann der Vorsitzende des Eintragungsausschusses den Antragsteller auffordern, zu einzelnen Fragen Stellung zu nehmen, weitere Beweismittel beizubringen und vor dem Eintragungsausschuß zur Erörterung seines Antrages zu erscheinen. Im Rahmen des Bremischen Ingenieurgesetzes steht dem Ausschuß frei, in welcher Weise die danach erforderlichen Feststellungen getroffen werden. Er kann Zeugen und Sachverständige hören. Der Vorsitzende bereitet die Beweiserhebung vor und trifft die erforderlichen Anordnungen. Der Eintragungsausschuß kann vom Antragsteller vorgelegte eigene Arbeiten erläutern und sie gegebenenfalls auch ergänzen lassen. Bestehen nach Prüfung aller Unterlagen Bedenken, daß das Ergebnis für die Eintragung ausreicht, ist dem Antragsteller vor einer Entscheidung Gelegenheit zu geben, zu diesen Bedenken schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen.
(5) Über den Antrag entscheidet der Ausschuß innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Eine Verlängerung der Frist um einen Monat ist in den Fällen des
§ 2 Absatz 2 und 3 des Bremischen Ingenieurgesetzes
möglich. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn das Verfahren nicht innerhalb der nach Satz 1 und 2 maßgeblichen Fristen entschieden ist.
(6) Bevor ein Antrag abgelehnt wird, muß dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Äußert er sich in einer ihm bestimmten angemessenen Frist nicht, so kann der Ausschuß entscheiden, ohne eine Erklärung des Antragstellers abzuwarten. Hierauf ist bei der Fristsetzung hinzuweisen. Im Falle eines fruchtlosen Ablaufes der Nachfrist aus
§ 1 Abs. 3
kann der Antrag vom Ausschuß ohne weiteres zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller hierauf bei der Bestimmung der Nachfrist hingewiesen worden ist.
(7) Über die Verhandlungen des Eintragungsausschusses sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens die Namen der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Eintragungsausschusses sowie das Ergebnis der Beratung enthalten und vom Vorsitzenden und den Beisitzern unterschrieben werden müssen.
(8) In dem Beschluß über die Eintragung in die von der Ingenieurkammer zu führenden Listen und Verzeichnisse ist festzustellen, welcher Fachrichtung, Tätigkeitsart und Beschäftigungsart der Antragsteller angehört und welches der fachliche Schwerpunkt seiner praktischen Tätigkeit ist.
(9) Ein Bescheid, durch den die Eintragung abgelehnt wird, ist schriftlich zu erlassen und zu begründen. Er ist von dem an der Entscheidung mitwirkenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(10) Die Geschäftsstelle unterrichtet den Vorstand der Ingenieurkammer unverzüglich über alle im Ausschuß getroffenen Eintragungs- und Zurückweisungsbeschlüsse.
§ 12 Führung der Listen und Verzeichnisse nach §§ 2 bis 9 und Beurkundung
(1) Die Liste der Beratenden Ingenieure des Landes Bremen wird durch die Geschäftsstelle der Ingenieurkammer als Hauptregister, in dem die Eintragungen unter fortlaufender Nummer registriert werden, und nach Fachrichtungen als alphabetische Kartei geführt. Für Zusammenschlüsse Beratender Ingenieure wird eine besondere Abteilung in der Liste der Beratenden Ingenieure eingerichtet, Satz 1 gilt dabei entsprechend.
(2) Der Antragsteller ist erst nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Eintragungsausschusses in die Liste der Beratenden Ingenieure einzutragen, es sei denn, er hat schriftlich auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung verzichtet. Zugleich ist eine vom Kammerpräsidenten unterzeichnete Urkunde über die Eintragung anzufertigen und an den Antragsteller abzusenden. Die Urkunde muß angeben, in welcher Fachrichtung der Antragsteller eingetragen worden ist.
(3) In der Urkunde ist auf die Verpflichtung des in die Liste eingetragenen Beratenden Ingenieurs hinzuweisen, jede Veränderung der Fachrichtung, Tätigkeitsart oder Beschäftigungsart, seines Wohnsitzes oder des Ortes seiner beruflichen Tätigkeit und ferner alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen betreffen können, unverzüglich der Ingenieurkammer anzuzeigen und dieser Anzeige die Urkunde über die Eintragung beizufügen. Ist der Eingetragene ein Zusammenschluß Beratender Ingenieure, so enthält die Urkunde außerdem den Hinweis, daß jede Änderung des dem Zusammenschluß zugrundeliegenden Vertrages oder in der Person der Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vertretungsberechtigten oder in den Kapitalanteilen der Beratenden Ingenieure des Zusammenschlusses unverzüglich anzuzeigen ist.
(4) Für die Führung des Verzeichnisses der auswärtigen Beratenden Ingenieure und dortige Eintragungen nach
§ 10 Abs. 3 und 7 Bremisches Ingenieurgesetz
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Für die Führung der Liste der Bauvorlageberechtigten und dortige Eintragungen nach
§ 13 Absatz 2 Bremisches Ingenieurgesetz
gelten Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
(6) Für die Führung des Verzeichnisses der auswärtigen Bauvorlageberechtigten und dortige Eintragungen nach
§ 13 Absatz 6 und 7 des Bremischen Ingenieurgesetzes
gelten Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
(7) Für die Führung der Liste der Tragwerksplaner und dortige Eintragungen nach
§ 13a Absatz 2 des Bremischen Ingenieurgesetzes
gelten Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
(8) Für die Führung des Verzeichnisses der auswärtigen Tragwerksplaner und dortige Eintragungen nach
§ 13a Absatz 4 des Bremischen Ingenieurgesetzes
gelten Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
(9) Für die Führung des Mitgliederverzeichnisses der Ingenieurkammer und dortige Eintragungen nach
§ 15 Abs. 2 bis 4 Bremisches Ingenieurgesetz
gelten Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
§ 13 Änderung einer Eintragung
(1) Wechselt ein eingetragener Beratender Ingenieur die Fachrichtung, Tätigkeitsart oder Beschäftigungsart oder ändern sich bei ihm andere Eintragungsvoraussetzungen oder -merkmale nach
§ 6 Bremisches Ingenieurgesetz
, so entscheidet der Eintragungsausschuß über die Änderung der Eintragung nach Anhörung des Vorstandes der Ingenieurkammer entsprechend
§§ 1
,
10
und
11
. Für eingetragene Zusammenschlüsse Beratender Ingenieure gilt Satz 1 entsprechend. Dies gilt auch für in das Verzeichnis auswärtiger Beratender Ingenieure eingetragene Personen und Zusammenschlüsse sowie für Personen, die in die Liste der Bauvorlageberechtigten, in das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten, in die Liste der Tragwerksplaner, in das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplaner oder in das Mitgliederverzeichnis eingetragen sind.
(2) Der Vorstand der Ingenieurkammer kann die Änderung einer der in Absatz 1 genannten Eintragungen beantragen, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die eine Eintragung als unrichtig erscheinen lassen. Für das Verfahren gilt dabei
§11 Absatz 6
entsprechend.
§ 14 Löschungsverfahren
(1) Für das Verfahren zur Löschung in den von der Ingenieurkammer zu führenden Listen und Verzeichnissen gelten, soweit die Entscheidung nach
§ 8
,
§ 9 Absatz 3
,
§ 10 Absatz 3
,
§ 13 Absatz 3 und 6
und
§ 13a Absatz 3 des Bremischen Ingenieurgesetzes
durch den Eintragungsausschuss zu erfolgen hat, die
§§ 1
,
10
und
11
entsprechend. In den Fällen des
§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5, 6 und Absatz 2 des Bremischen Ingenieurgesetzes
kann die Löschung durch den Vorstand der Ingenieurkammer beantragt werden, falls ihm entsprechende Tatsachen bekannt werden. Für das Verfahren gilt dabei
§ 11 Absatz 6
entsprechend. Ist der Eingetragene verstorben, wird seine Eintragung gelöscht.
(2) In den Fällen des
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Bremisches Ingenieurgesetz
kann die Geschäftsstelle mit Zustimmung des Vorsitzenden des Eintragungsausschusses eine Eintragung löschen, ohne daß es einer Entscheidung des Eintragungsausschusses bedarf.
(3) Eine Eintragung darf erst gelöscht werden, wenn die der Löschung zugrundeliegende Entscheidung unanfechtbar ist.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 12. Juli 1994
Der Senat
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