Verordnung zum Ausgleich der Kosten der mit Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten für Hebammen
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung zum Ausgleich der Kosten der mit Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten für Hebammen

Verordnung zum Ausgleich der Kosten der mit Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten für Hebammen Vom 26. März 1996
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 31.12.2010
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 50 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)
Aufgrund des § 17 Abs. 4 a Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch § 16 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Grundsatz

(1) Zwischen dem Krankenhaus mit einer Ausbildungsstätte für Hebammen im Sinne des § 2 Nr. 1 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, die nach dem
Bremischen Krankenhausfinanzierungsgesetz
vom 30. Juni 1987 (Brem.GBl. S. 203 - 2128-b-1), geändert durch die Verordnung vom 12. Juni 1994 (Brem.GBl. S. 214), in die Förderung aufgenommen ist, und Krankenhäusern mit geburtshilflichen Abteilungen ohne eine entsprechende Ausbildungsstätte werden die Kosten der Ausbildungsstätte und der Ausbildungsvergütungen ausgeglichen.
(2) Folgende Kosten der Ausbildungsstätten für Hebammen sind zu berücksichtigen:
1.
Personalkosten der in der Ausbildungsstätte Tätigen,
2.
Sachkosten der Ausbildung und
3.
Ausbildungsvergütungen der Auszubildenden.
Andere Finanzierungsquellen sind bei der Ermittlung der anfallenden Kosten zu berücksichtigen.

§ 2 Ausgleichsbetrag

(1) Zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages werden die berücksichtigungsfähigen Kosten der Ausbildungsstätte für Hebammen ermittelt und durch die im Pflegesatzzeitraum geplante Gesamtzahl der geburtshilflichen Fälle aller geförderten Krankenhäuser geteilt. Dieser Betrag ist den Fallpauschalen nach Absatz 2 als Zuschlag zuzurechnen.
(2) Die Anzahl der Fälle der einzelnen Krankenhäuser werden ermittelt anhand der Fallpauschalen Nummern
16.01
Geburt eines gesunden Neugeborenen ab dem 260. Schwangerschaftstag,
16.02
Risikogeburt ab 225. bis 259. Schwangerschaftstag ohne verlegungsrelevante Diagnose,
16.03
Schwangerschaft (auch Risikoschwangerschaft), die zur Geburt eines gesunden Neugeborenen führt,
der Anlage 1 zu § 11 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch die 1. bis 3. Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1988) geändert worden ist.

§ 3 Ausgleichsverfahren

(1) Die nach

§ 2 Abs. 1

als Zuschläge eingenommenen Beträge werden an das Krankenhaus mit Ausbildungsstätte für Hebammen gezahlt. Die Abschlagszahlung an das Krankenhaus erfolgt quartalsweise.
(2) Ein Unterschiedsbetrag zwischen den Kosten nach

§ 1 Abs. 2

und den tatsächlich vereinnahmten Beträgen wird bei der Ermittlung der Kosten des Folgejahres berücksichtigt.

§ 4 Zuständigkeiten

Zuständige Stelle für die Festlegung des Ausgleichsbetrages je geburtshilflichem Fall ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 26. März 1996
Der Senat
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