Verordnung über die privaten Fachschulen für Gymnastik, Tanz und Bewegungstherapie
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die privaten Fachschulen für Gymnastik, Tanz und Bewegungstherapie

Verordnung über die privaten Fachschulen für Gymnastik, Tanz und Bewegungstherapie Vom 13. Januar 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 31.12.2006
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)
Aufgrund des § 14a Abs. 1 des Privatschulgesetzes vom 3. Juli 1956 (SaBremR 223-d-1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1994 (BremGBl. S. 327) geändert worden ist, und des Antrags des Vereins IMPULS e. V wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Teil 1Ausbildung
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Aufgaben und Ziele
§ 3Dauer und Organisation der Ausbildung
§ 4Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Lehrpläne
§ 5Leistungskontrollen und Zeugnisse während der Ausbildung
§ 6Versetzungen
§ 7Voraussetzungen für die Zulassung
Teil 2Prüfung
§ 8Allgemeines, Berechtigung
§ 9Abnahme der Prüfung
§ 10Prüfungsausschuß und Teilprüfungsausschüsse
§ 11Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung
§ 12Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter
§ 13Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
§ 14Erste Prüfungskonferenz
§ 15Schriftliche Prüfung
§ 16Praktische Prüfung
§ 17Zweite Prüfungskonferenz
§ 18Mündliche Prüfung
§ 19Noten
§ 20Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
§ 21Wiederholung der Prüfung
§ 22Täuschung und Behinderung
§ 23Versäumnis
§ 24Niederschriften
Teil 3Schlußbestimmungen
§ 25Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Teil 1 Ausbildung

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zulassung, die Ausbildung und die Prüfung zur Gymnastik- und Tanzpädagogin und zum Gymnastik- und Tanzpädagogen mit dem Schwerpunkt Bewegungs-therapie an der privaten Fachschule für Gymnastik, Tanz und Bewegungstherapie.

§ 2 Aufgaben und Ziele

(1) Die private Fachschule für Gymnastik, Tanz und Bewegungstherapie (Fachschule) vermittelt den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich sind, um selbständig und eigenverantwortlich unter Berücksichtigung ökologischer und gesellschaftlicher Gesichtspunkte Menschen durch ganzheitlich körperorientierte Angebote zu fördern und zu bilden.
(2) Die Schülerinnen und Schüler werden befähigt, über ganzheitliche Körperarbeit und kreative Arbeit Menschen den Zugang zu ihrem Körper zu ermöglichen und die Wahrnehmung ihrer Persönlichkeit zu fördern. Sie lernen, über Bewegungsangebote Hilfen zur Selbsthilfe zu erteilen.
(3) Unter Berücksichtigung der speziellen Bedürfnislage sollen die Schülerinnen und Schüler befähigt werden, entwicklungsfördernde Bewegungsangebote für die ihnen anvertrauten Personen zu erarbeiten und umzusetzen.

§ 3 Dauer und Organisation der Ausbildung

(1) Die Ausbildung an der Fachschule dauert in der Vollzeitform zwei Jahre, in der Teilzeitform entsprechend länger. Die wöchentliche Unterrichtszeit soll in der Vollzeitform mindestens 34 Stunden betragen. Der Unterricht ist in Fächer gegliedert.
(2) Während der Ausbildung sind zwei Praktika, ein Orientierungspraktikum und ein Anwendungspraktikum, abzuleisten. Das Orientierungspraktikum dauert vier Wochen und findet im ersten Schuljahr frühestens nach vier Monaten statt. Es dient der beruflichen Orientierung sowie dem Kennenlernen von Praxisfeldern und Einrichtungen. Das Anwendungspraktikum dauert acht Wochen und findet im zweiten Schuljahr statt. Es dient der Vertiefung und Anwendung der im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(3) Die Praktika finden in geeigneten Praktikumsstellen statt. Geeignet sind Praktikumsstellen, wenn die für die Ausbildung zuständige Person über eine für den jeweiligen Bereich einschlägige Ausbildung verfügt und die Praktikumsstelle gewährleistet, daß die für eine Gymnastik- und Tanzpädagogin oder einen Gymnastik- und Tanzpädagogen mit dem Schwerpunkt Bewegungstherapie spezifischen Tätigkeiten ausgeübt und vermittelt werden können. Damit eine ausreichende Betreuung der Praktika sichergestellt werden kann, soll die Praktikumsstelle für die Schülerinnen und Schüler mit Nahverkehrsmitteln innerhalb von eineinhalb Stunden erreichbar sein. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport. Über die Eignung der Praktikumsstelle entscheidet der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport im Einvernehmen mit dem Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz.
(4) Ein Praktikum kann nur mit Erfolg durchlaufen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler wenigstens 75 vom Hundert der jeweiligen Dauer des Praktikums abgeleistet hat. Über Ausnahmen entscheidet der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport.
(5) Das Nähere über die Praktika ergibt sich aus Anlage 1.

§ 4 Unterrichtsfächer, Stundentafel und Lehrpläne

(1) Die Fächer, die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach und ihre Verteilung innerhalb des Bildungsgangs ergeben sich aus der Stundentafel der Anlage 2.
(2) Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage der genehmigten Lehrpläne, die Praktika auf der Grundlage der genehmigten Ausbildungspläne. Lehrpläne und Ausbildungspläne erstellt die Schule. Die Genehmigung erteilt der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport im Einvernehmen mit dem Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz.

§ 5 Leistungskontrollen und Zeugnisse während der Ausbildung

(1) In jedem in der Stundentafel ausgewiesenen Fach sind in jedem Schuljahr mindestens drei Leistungskontrollen durchzuführen. In den Fächern mit überwiegend fachpraktischen Anteilen müssen mindestens zwei praktische Leistungskontrollen erfolgen. Die Schule hat die schriftlichen Leistungskontrollen auf Verlangen dem Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport vorzulegen.
(2) Für die praktischen Leistungskontrollen sind zur Vorbereitung schriftliche Ausarbeitungen anzufertigen. Zu den praktischen Leistungskontrollen ist der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport mindestens vier Wochen vor der Durchführung einzuladen. An die Stelle einer praktischen Leistungskontrolle kann ein schriftlicher Bericht treten. Die Leistungskontrollen müssen jeweils spätestens vier Wochen vor Ende eines Schulhalbjahres stattfinden, der letzte Bericht spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfungskonferenz vorliegen. Die Ausarbeitungen oder der Bericht sind auf Verlangen dem Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport vorzulegen.
(3) Am Ende des ersten Jahres werden Zeugnisse erteilt. Für die Erteilung der Zeugnisse gelten die Bestimmungen der Zeugnisordnung entsprechend. Zu den Zeugniskonferenzen ist eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senators für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport ist einzuladen. Durchschriften der Zeugnisse oder Zeugnislisten sind ihr oder ihm unverzüglich vorzulegen.
(4) Spätestens vier Wochen nach Abschluß des jeweiligen Praktikums ist der Schule von der Praktikumsstelle, in der das Praktikum durchgeführt wurde, eine Beurteilung vorzulegen. Die Beurteilung enthält Angaben über den Verlauf des Praktikums sowie über den Stand der Fähigkeiten und Fertigkeiten.

§ 6 Versetzungen

Nach dem ersten Jahr wird über die Versetzung entschieden. Für die Versetzung gelten die Bestimmungen des § 42 des Bremischen Schulgesetzes und die Bestimmungen der Versetzungsordnung entsprechend. Voraussetzung für die Versetzung ist das mit Erfolg abgeleistete Praktikum.

§ 7 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
1.
den mittleren Bildungsabschluß (Realschulabschluß) und
2.
den Abschluß
a)
eines Ausbildungsberufs nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes oder § 25 der Handwerksordnung,
b)
den Abschluß einer nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung oder
c)
eine als gleichwertig anerkannte einschlägige berufspraktische Tätigkeit oder berufsvorbereitende Berufsfachschule von mindestens zweijähriger Dauer sowie
3.
Erfahrungen im Tanz- oder Bewegungsbereich nachweisen kann.
Als einschlägige berufspraktische Tätigkeiten gelten Tätigkeiten im erzieherischen, pflegerischen oder sozialen Bereich. Über die Einschlägigkeit der Vorbildung entscheidet die Fachschule.
(2) Zugelassen wird auch, wer
1.
eine Hochschulzugangsberechtigung besitzt und eine einjährige einschlägige Tätigkeit abgeleistet hat oder
2.
anstelle der Nachweise nach Absatz 1 Nr. 2 eine für den Besuch der Fachschule förderliche Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren nachweist.
Angerechnet werden
a)
sozialversicherungspflichtige, ununterbrochene Berufstätigkeiten von jeweils mindestens einem Jahr Dauer,
b)
die Tätigkeit im eigenen Haushalt, wenn mindestens ein Kind zu betreuen war,
c)
nachweisbare Erfahrungen im Tanz- oder Bewegungsbereich und
d)
Tätigkeiten im erzieherischen, pflegerischen oder sozialen Bereich.
(3) Voraussetzung für die Zulassung ist außerdem die erforderliche gesundheitliche Eignung. Die gesundheitliche Eignung ist vorhanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber frei von ansteckenden Krankheiten im Sinne des Bundesseuchengesetzes und von körperlichen Behinderungen ist, die die Ausübung des Berufs ausschließen.
(4) Auf Antrag der Fachschule kann der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport in besonderen Fällen zulassen, daß von den Zulassungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und Absatzes 2 Nr. 1 und 2 abgewichen wird.
(5) Bewerberinnen oder Bewerber, die den Bildungsgang bereits mit Erfolg durchlaufen oder die Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.
Teil 2 Prüfung

§ 8 Allgemeines, Berechtigung

(1) Der Bildungsgang der Fachschule schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Die staatliche Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil (schriftliche, praktische und mündliche Prüfung).
(2) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlußzeugnis. Darin wird die Berechtigung zuerkannt, die Berufsbezeichnung „Gymnastik- und Tanzpädagogin mit dem Schwerpunkt Bewegungstherapie“ oder „Gymnastik- und Tanzpädagoge mit dem Schwerpunkt Bewegungstherapie“ zu führen.

§ 9 Abnahme der Prüfung

Die Prüfung wird von einem staatlichen Prüfungsausschuß abgenommen.

§ 10 Prüfungsausschuß und Teilprüfungsausschüsse

(1) Dem Prüfungsausschuß gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senators für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senators für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz, Geschäftsbereich Gesundheit,
3.
die pädagogische Leiterin oder der pädagogische Leiter der Fachschule sowie
4.
nach Entscheidung des Senators für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport eine von ihm bestellte Fachkraft für Gymnastik, Tanz und Bewegungstherapie.
Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt.
(2) Dem Prüfungsausschuß gehören ferner die Lehrerinnen oder Lehrer der Fachschule an, die in den betreffenden Prüfungsfächern unterrichtet haben. Die jeweils fachlich zuständige Lehrkraft ist bei der Beschlußfassung über die jeweilige Vor- und Prüfungsnote stimmberechtigt.
(3) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:
1.
die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
2.
ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied des Prüfungsausschusses,
3.
die Lehrerin oder der Lehrer, die oder der zuletzt in dem betreffenden Prüfungsfach unterrichtet hat.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 1 anwesend sind, Teilprüfungsausschüsse sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(6) Der Prüfungsausschuss verabredet vor Beginn der Prüfung einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung der Prüfungsleistungen.
(7) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuß die Entscheidungen.

§ 11 Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung

(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer des letzten Schuljahres.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort und Termine der Prüfung auf Vorschlag der pädagogischen Leiterin oder des pädagogischen Leiters fest. Die pädagogische Leiterin oder der pädagogische Leiter teilt allen Beteiligten unverzüglich Prüfungsort und -termine in geeigneter Form mit.
(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 22 und 23 bekanntzugeben.

§ 12 Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange Behinderter zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.
(3) Der Prüfungsausschuß legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange der Behinderten oder des Behinderten in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.
(4) Als geeignete Maßnahmen kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.

§ 13 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Die Fachschule meldet die zu prüfenden Schülerinnen und Schüler spätestens drei Wochen vor der ersten Prüfungskonferenz beim Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport an. Der Anmeldung sind die für die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Nachweise beizufügen.
(2) Zur Prüfung ist zugelassen, wer die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung erfüllt, zum Zeitpunkt des Beginns der ersten Prüfungskonferenz Schülerin oder Schüler der Fachschule ist und das zweite Praktikum mit Erfolg durchlaufen hat.

§ 14 Erste Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils tritt der Prüfungsausschuß zur ersten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer die Vornoten aller Prüfungsfächer. Die Vornoten ergeben sich aus den Leistungen in der Fachschule, im Zweifelsfall unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen des letzten Schuljahres.
(3) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten mitgeteilt.

§ 15 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer
1.
Kommunikation,
2.
Gesellschaftliche Grundlagen,
3.
Medizinische Grundlagen und
4.
Psychologie.
(2) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt im Fach Gesellschaftliche Grundlagen 120 Minuten, in den übrigen Fächern jeweils mindestens 180 Minuten, höchstens jedoch 240 Minuten.
(3) Die pädagogische Leiterin oder der pädagogische Leiter der Fachschule legt dem Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für jedes Fach zwei Aufgabenvorschläge mit Angabe der vorgesehenen Hilfsmittel in einem versiegelten Umschlag vor. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehört die Angabe der Bearbeitungsdauer und eine genaue Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Die Aufgabenvorschläge im Fach Kommunikation enthalten jeweils zwei Themen zur Wahl des Prüflings. Aus diesen Vorschlägen wählt der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport jeweils eine Prüfungsaufgabe aus. Wenn ihm Aufgaben ungeeignet oder änderungsbedürftig erscheinen, kann er neue Vorschläge anfordern.
(4) Die Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung sind so zu treffen, daß den Prüflingen die Prüfungsaufgaben nicht vor der Prüfung bekannt werden.
(5) Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekanntgegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.
(6) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Die Aufsicht führt ein von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der pädagogischen Leiterin oder des pädagogischen Leiters der Fachschule bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses.
(7) Die Prüfungsarbeiten werden vom fachlich zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses als Referentin oder Referent beurteilt und benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach auf Vorschlag der pädagogischen Leiterin oder des pädagogischen Leiters eine weitere fachlich zuständige Lehrerin oder einen weiteren fachlich zuständigen Lehrer als Korreferentin oder als Korreferenten. Diese oder dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 16 Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung erfolgt im Fach Bewegungspädagogik/Bewegungstherapie. Im Fach Tanz wird eine praktische Prüfung nur dann durchgeführt, wenn der Prüfling als Vornote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat. Die praktische Prüfung wird in der Fachschule durchgeführt.
(2) Im Fach Bewegungspädagogik/Bewegungstherapie soll eine Praxiseinheit von 30 Minuten für Gruppen im bewegungspädagogischen- oder therapeutischen Bereich geplant und durchgeführt werden. Die Aufgaben werden zehn Unterrichtstage vor Durchführung gemeinsam mit den Prüflingen ausgelost. Der Prüfling bereitet die Durchführung der Aufgabe innerhalb von zwei Unterrichtstagen vor, an denen er vom Unterricht befreit ist, und stellt schriftlich seine Überlegungen und seine Vorhaben dar. Der Entwurf für die Praxiseinheit muß einen theoretischen Teil enthalten, in dem das in der Theorie Erlernte in Anwendung zur Themenstellung gebracht wird. Dieser Teil der Ausarbeitung fließt als eigenständige Bewertung mit einem Drittel in die Endnote der praktischen Prüfung ein. Die Durchführung erfolgt mit einer Gruppe von mindestens vier Personen. Die Prüfung darf nicht mit der Prüfungsklasse durchgeführt werden. Nach der praktischen Prüfung in Bewegungspädagogik/Bewegungstherapie schließt sich in der Regel ein 15 Minuten dauerndes Gespräch an, das der Reflexion der praktischen Durchführung gilt und in die Bewertung mit einfließt.
(3) Die Bewertung der praktischen Prüfung im Fach Bewegungspädagogik/Bewegungstherapie ergibt sich zu zwei Drittel aus der Beurteilung der praktischen Durchführung unter Einbeziehung des Reflexionsgesprächs.
(4) Im Fach Tanz sind die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine praktische Aufgabe zu prüfen. Der Prüfling ist in angemessenem Umfang vom Unterricht zu befreien, um den Arbeitsplan für die Durchführung der Prüfungsaufgabe auszuarbeiten. Die Zeit für die Durchführung der Aufgabe beträgt in der Regel 20 bis 30 Minuten.
(5) Die Fachschule legt dem Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport spätestens vier Wochen vor Beginn der praktischen Prüfung eine Anzahl von Aufgabenvorschlägen mit Angabe der vorgesehenen Hilfsmittel zur Genehmigung vor, die im Fach Bewegungspädagogik/Bewegungstherapie die Zahl der Prüflinge um eine überschreitet und im Fach Tanz der vermuteten Zahl der Prüflinge entspricht.
(6) Prüferin oder Prüfer ist die Lehrerin oder der Lehrer, die oder der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder bei ihrer oder seiner Verhinderung ein von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmende Vertreterin oder zu bestimmender Vertreter.

§ 17 Zweite Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuß zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuß aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen und der praktischen Prüfung:
1.
welche Prüflinge von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Prüfung nicht mehr bestehen können und
2.
in welchen Fächern die übrigen Prüflinge geprüft werden.
(3) Für den Fall, daß ein Prüfling in vier Fächern mündlich geprüft werden soll, muß der Prüfungsausschuß gleichzeitig beschließen, auf welches Fach verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl eines Faches Gebrauch macht und dieses Fach nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuß beschlossenen Fächern gehört.
(4) Der Prüfungsausschuß beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.
(5) Spätestens am vierten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:
1.
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung,
2.
die Ergebnisse der praktischen Prüfung,
3.
die Fächer für die mündliche Prüfung und
4.
gegebenenfalls, dass er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.

§ 18 Mündliche Prüfung

(1) Eine mündliche Prüfung findet mindestens in dem Fach Ganzheitliche Körperarbeit statt. Ein Prüfling darf einschließlich des zugewählten Faches höchstens in vier Fächern mündlich geprüft werden.
(2) Prüferin oder Prüfer ist die Lehrerin oder der Lehrer, die oder der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder, bei deren oder dessen Verhinderung, eine von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmende Vertreterin oder ein zu bestimmender Vertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, in die Prüfung einzugreifen, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschußmitglieder zuzulassen.
(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Fach seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich der pädagogischen Leiterin oder dem pädagogischen Leiter der Fachschule mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.
(4) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler des Bildungsgangs anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach an der Prüfung teilnehmen. Während der Beratung und Beschlussfassung dürfen die Schülerinnen oder Schüler nicht anwesend sein. Die Anwesenheit der Schülerinnen oder Schüler ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der jeweilige Prüfungsausschuss dies aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt.
(5) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. Eine Verkürzung der Vorbereitungszeit ist nur im Einvernehmen mit dem Prüfling möglich.
(6) Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(7) Die Prüfung muss so angelegt werden, dass zunächst die selbstständige Lösung der Aufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung ermöglicht wird. Daran soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstreckt. Im Prüfungsverlauf soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbstständig zu lösen und auf Hinweise und Fragen einzugehen vermag. Der Prüfling kann seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen.
(8) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten. Das Prüfungsgespräch kann kürzer sein, wenn die gestellten Aufgaben vor Ablauf dieser Zeit gelöst sind oder wenn der Prüfling auf ausdrückliche Nachfrage durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Protokoll gibt, nicht länger geprüft werden zu wollen.
(9) Der jeweilige Prüfungsausschuß setzt auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note in den einzelnen Prüfungsfächern fest. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
(10) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die Prüfungskonferenz die Noten der Fächer der mündlichen Prüfung bekannt. Auf begründetes Verlangen des Prüflings sind ihm die wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfungsausschuss zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist, bekannt zu geben.

§ 19 Noten

(1) Alle nach dieser Verordnung zu erteilenden Noten richten sich nach der für öffentliche Schulen geltenden Notenskala.
(2) Zwischennoten sind unzulässig. Die Kennzeichnung einer Tendenz durch Hinzufügen von Plus- oder Minuszeichen ist bei Vornoten zulässig; im übrigen im Prüfungsverfahren unzulässig.

§ 20 Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuß beschließt die Endnoten für die einzelnen Prüfungsfächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus der Vornote und den Noten der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung. Bei Prüfungsfächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten.
(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
die Endnote in einem Fach „ungenügend“ lautet oder
2.
die Endnote im Fach Bewegungspädagogik/Bewegungstherapie oder Ganzheitliche Körperarbeit „mangelhaft“ lautet oder
3.
die Endnote in einem Fach „mangelhaft“ lautet und nicht durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote eines anderen Faches ausgeglichen wird oder
4.
die Endnote in mehr als einem Fach „mangelhaft“ lautet.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluß an die dritte Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.
(5) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlußzeugnis mit der Berechtigung nach § 8 Abs. 2. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verläßt die Fachschule, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport fest.

§ 21 Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.
(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport. Bis zum Prüfungstermin nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht des zweiten Schuljahres teil.

§ 22 Täuschung und Behinderung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen kann die betroffene Prüfungsleistung im Anschluß an die reguläre Prüfung wiederholt werden.
(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er vorläufig von der aufsichtführenden Lehrerin oder von dem aufsichtführenden Lehrer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluß trifft die pädagogische Leiterin oder der pädagogische Leiter oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Wird der vorläufige Ausschluss bestätigt, ist die Prüfung damit für nicht bestanden erklärt. Wird der vorläufige Ausschluß nicht bestätigt, so nimmt der Prüfling weiterhin an der regulären Prüfung teil und erhält für die unterbrochene Prüfungszeit eine entsprechende Verlängerung.

§ 23 Versäumnis

(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.
(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Teil der Prüfung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

§ 24 Niederschriften

(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.
(2) Die Niederschriften sind von der Protokollführerin oder vom Protokollführer und von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die schriftliche und praktische Prüfung führt die aufsichtführende Lehrerin oder der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:
1.
den Sitzplan der Prüflinge,
2.
die Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen oder Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,
3.
den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,
4.
den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,
5.
die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,
6.
die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,
7.
besondere Vorkommnisse.
(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Die Dauer der Prüfung, die Gründe für eine Verkürzung der Regelprüfungszeit sowie das Abstimmungsergebnis über die Note sind mit aufzunehmen.
(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen, praktischen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält.
Teil 3 Schlußbestimmungen

§ 25 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Schülerinnen und Schüler, die nach Antragstellung der Schule, aber vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Ausbildung abgeschlossen haben, erhalten auf Antrag nachträglich die Zuerkennung eines staatlichen Abschlusses mit der Berechtigung nach § 8 Abs. 2. Die Zuerkennung erteilt der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Bremen, den 13. Januar 1997 Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport
Anlage 1
(zu § 3)
Bestimmungen über die Praktika in der Fachschule für Gymnastik, Tanz und Bewegungstherapie
1.
Gemeinsame Bestimmungen
1.1
Auswahl und Wechsel der Praktikumsstellen
Die Auswahl der Praktikumsstellen erfolgt mit Genehmigung der Fachschule. Ein Wechsel der Praktikumsstelle während des Praktikums ist nicht vorgesehen. Über Ausnahmen entscheidet die Fachschule im Einzelfall.
1.2
Voraussetzungen in der Praktikumsstelle
Als Praktikumsstellen sind geeignet:
-
Schulen,
-
Vereine,
-
Kindertagesstätten,
-
Bildungsstätten,
-
Altersheime,
-
Kliniken und Krankenhäuser,
-
Krankenkassen,
-
Gymnastik- und Tanzstudios,
-
Fitneßcenter und
-
Behinderteneinrichtungen,
in denen eine Praxisanleitung gewährleistet ist. Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter soll über eine dem Einsatzbereich entsprechende einschlägige Qualifikation verfügen.
1.3
Aufgaben der Praktikumsstelle
Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter soll mit der Fachschule eng zusammenarbeiten. Sie oder er führt mit der Schülerin oder dem Schüler begleitende Gespräche über die geleistete Arbeit, besondere Vorkommnisse und das Arbeitsverhalten. Der Schülerin oder dem Schüler ist Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme über den jeweiligen Leistungsstand zu geben. Der Schülerin oder dem Schüler ist Gelegenheit zur Vor- und Nachbereitung zu geben.
1.4
Aufgaben der Schülerin und des Schülers
1.4.1
Die Schülerin oder der Schüler soll die übertragenen Aufgaben zuverlässig und pünktlich erledigen. Im Gespräch mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter sollen die eigenen Verhaltensweisen hinterfragt und gegebenenfalls korrigiert werden.
1.4.2
Die Schülerin oder der Schüler hat jeweils einen Bericht zu erstellen, dessen Themenstellung nach Rücksprache mit der Praktikumsstelle und der Fachschule festgelegt wird. Der Bericht soll im Orientierungspraktikum etwa fünf Seiten und im Anwendungspraktikum etwa zehn Seiten umfassen.
1.5
Aufgaben der Fachschule
1.5.1
Das Praktikum wird durch eine für den jeweiligen Schwerpunkt qualifizierte Fachkraft der Fachschule betreut. Während des Orientierungspraktikums findet mindestens ein Besuch und während des Anwendungspraktikums finden mindestens zwei Besuche in den Praktikumsstellen durch die betreuende Fachkraft statt.
1.5.2
Zur Reflexion der Arbeit und der Anforderungen in den Praktikumsstellen finden im Orientierungspraktikum mindestens ein und im Anwendungspraktikum mindestens zwei Treffen mit den Schülerinnen und Schülern statt.
1.5.3
Praktikumsstellen sowie Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter sind vor Beginn des jeweiligen Praktikums über Ziele und Inhalte des Praktikums zu informieren. Ihnen ist der Ausbildungsplan zur Kenntnis zu geben.
1.6
Verlängerung des Praktikums
Über die Verlängerung des Praktikums entscheidet die Fachschule in Absprache mit der Praktikumsstelle.
1.7
Beurteilung und Bewertung des Praktikums
1.7.1
Am Ende des Praktikums ist von der Praktikumsstelle eine Beurteilung zu erstellen. Für die Beurteilung werden von der Fachschule Vordrucke ausgegeben. Der Schülerin oder dem Schüler ist die Beurteilung zur Kenntnis zu geben, sie oder er kann zur Beurteilung Stellung nehmen.
1.7.2
Aufgrund der Beurteilung der Praktikumsstelle und des Berichts der Schülerin oder des Schülers wird das Praktikum von der Fachschule bewertet. Der Bewertung lautet „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“.
1.8
Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit entspricht der für den öffentlichen Dienst vereinbarten Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung.
2.
Orientierungspraktikum
2.1
Aufgaben
Die Schülerin oder der Schüler soll sich auf die Situation in der Einrichtung oder Institution einstellen und in die Arbeitsabläufe integriert werden.
2.2
Ziel
Die Schülerin oder der Schüler soll in der Lage sein, das pädagogische oder therapeutische Vorgehen zu beschreiben und die innerbetrieblichen Strukturen zu erkennen. Die Schülerin oder der Schüler soll am Ende des Orientierungspraktikums fähig sein, die ihr oder ihm anvertraute Zielgruppe genauestens zu beschreiben und die jeweiligen Bedürfnisse im Hinblick auf spätere Einsatzmöglichkeiten einzuschätzen.
2.3
Ausbildungsplan
Das Praktikum soll folgende Ausbildungsgegenstände umfassen:
-
die Personalstruktur erfassen und die Tätigkeiten des Personals sowie dessen Aufgaben kennenlernen und beschreiben,
-
den Tagesablauf der Institution beschreiben,
-
die Organisationsarbeiten kennen und benennen können,
-
die Zielgruppe beobachten und das Verhalten (ggf. das Krankheitsbild) beschreiben,
-
die Vorgehensweise der Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter verfolgen und
-
eigene Einsatzmöglichkeiten erkunden.
3.
Anwendungspraktikum
3.1
Aufgaben
Die Schülerin oder der Schüler soll eigenverantwortlich pädagogische oder therapeutische Bewegungsübungen planen und mit Gruppen durchführen können. Sie oder er soll an den sonstigen Aufgaben der Praktikumsstelle, soweit es ihrer oder seiner Ausbildung und Fähigkeit entspricht, aktiv teilnehmen.
3.2
Ziel
Die Schülerin und der Schüler sollen am Ende des Anwendungspraktikums fähig sein, für eine im Anwendungspraktikum betreute Personengruppe ein Bewegungsangebot, welches eine entwicklungsfördernde Zielstellung beinhaltet, zu planen, durchzuführen und auszuwerten.
3.3
Ausbildungsplan
Das Praktikum soll folgende Ausbildungsgegenstände umfassen:
-
Einweisung in den Tagesablauf
-
Information über die Struktur, die Praktikumsstelle und die zu betreuenden Zielgruppe
-
Einführung in Konzeption und Bewegungsprogramme
-
Gemeinsame Planung von pädagogischen oder therapeutischen Bewegungsangeboten und deren Durchführung.
Im Verlauf des Anwendungspraktikums soll die Schülerin oder der Schüler lernen, zunehmend selbständig und eigenverantwortlich zu arbeiten.
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1)
Stundentafel für die private Fachschule für Gymnastik, Tanz und Bewegungstherapie
Unterrichtsstunden
pro Jahr
1.2.
Schuljahr
Kommunikation 80 80
Gesellschaftliche Grundlagen 80 80
Medizinische Grundlagen 160 80
Psychologie 80 80
Bewegungspädagogik/Bewegungstherapie 80 360
Ganzheitliche Körperarbeit 400 200
Tanz 400 400
Rhythmik 80 80
Gesamtstunden13601360
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